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   VG Trier, 16.11.2017 - 5 K 11436/17.TR   

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VG Trier, 16.11.2017 - 5 K 11436/17.TR (https://dejure.org/2017,47628)
VG Trier, Entscheidung vom 16.11.2017 - 5 K 11436/17.TR (https://dejure.org/2017,47628)
VG Trier, Entscheidung vom 16. November 2017 - 5 K 11436/17.TR (https://dejure.org/2017,47628)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Trier, 16.11.2017 - 5 K 11436/17
    Die Alternativen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG setzen dabei stets einen "klaren Individualisierungsgrad" voraus (vgl. BayVGH Beschluss vom 21. November 2016 - 21 ZB 16.30180 - und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, beide veröffentlicht bei juris und unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -).

    Er erfasst demnach Situationen, in denen der den subsidiären Schutz Beantragende spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden (vgl. EUGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 - VG Würzburg, Urteil vom 26. April 2016 - W 1 K 16.30269 -,juris).

    In diesem Zusammenhang ist das Adjektiv "individuell" dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15c Qualifikationsrichtlinie ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -).

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Trier, 16.11.2017 - 5 K 11436/17
    Dabei kann sich eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne der Norm zum Beispiel daraus ergeben, dass sich infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten eine Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, wobei eine medizinische Behandlungsmöglichkeit oder erforderliche Medikation auch dann fehlt, wenn sie im Zielstaat der Abschiebung zwar grundsätzlich verfügbar ist, von dem betroffenen Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2011 - 10 B 13/11 -, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, beide veröffentlich bei juris).

    Für die zeitliche Komponente des "alsbald" hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, juris, im Zusammenhang mit einem - vorliegend allerdings nicht einschlägigen - Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Erkrankungen gefordert, dass es darauf ankommt, ob zu erwarten ist, dass sich die Gefahr "innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr" realisiert.

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus VG Trier, 16.11.2017 - 5 K 11436/17
    Erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, ist eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Klägers möglich, für den keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände festgestellt worden sind (vgl. zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage: BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - und vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, beide veröffentlicht bei juris).

    Es kann den vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. hierzu auch ZEIT ONLINE vom 11. Juli 2015 - http://www.zeit.de/politik/2015-07/somalia-hotel-anschlag -, Österreichisches Asylbundesamt, Sicherheitslage Somalia vom 25. Juli 2013, Amnesty International, Report Somalia 2013, Schweizer Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu, 25. Oktober 2013) nicht entnommen werden, dass in Somalia praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. insoweit auch die Urteile der erkennenden Kammer vom 25. Oktober 2017 - 5 K 6065/16.TR sowie vom 15. Januar 2014 - 5 K 1141/13.TR - und den die Berufung gegen dieses Urteil nicht zulassenden Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 13. August 2014 - 10 A 10283/14.OVG - sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 10 A 10067/14.OVG - s. a. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6/13 -, das in seiner Entscheidung die Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes in Bezug auf Somalia aufgehoben und betont hat, dass erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit solcher Personen, für die keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände festgestellt worden sind, möglich ist).

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Trier, 16.11.2017 - 5 K 11436/17
    Dabei ist für die Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - juris).

    Als Zielort der Abschiebung ist vielmehr in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers anzusehen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Trier, 16.11.2017 - 5 K 11436/17
    Soweit der EGMR in der zuletzt genannten Entscheidung (die das BVerwG in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, zitiert hat) ausgeführt hat, dass die schlechten humanitären Bedingungen in Somalia einer Abschiebung (siehe dazu auch unten Ziff. 3) dorthin entgegenstehen können, muss allerdings gesehen werden, dass der EGMR nachfolgend in seiner Entscheidung vom 5. September 2013 - 886/11 -, juris, ausgeführt hat, dass sich die Verhältnisse in Somalia nachhaltig verbessert hätten, selbst wenn sie weiterhin als problematisch und schwierig einzuschätzen seien.

    Kommt die Herkunftsregion des Ausländers als Zielort einer Rückführung wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er allerdings auf eine andere Region des Landes verwiesen werden, sofern dort keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält (vgl. § 3e AsylG und BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris).

  • EGMR, 05.09.2013 - 886/11

    K.A.B. v. SWEDEN

    Auszug aus VG Trier, 16.11.2017 - 5 K 11436/17
    Soweit der EGMR in der zuletzt genannten Entscheidung (die das BVerwG in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, zitiert hat) ausgeführt hat, dass die schlechten humanitären Bedingungen in Somalia einer Abschiebung (siehe dazu auch unten Ziff. 3) dorthin entgegenstehen können, muss allerdings gesehen werden, dass der EGMR nachfolgend in seiner Entscheidung vom 5. September 2013 - 886/11 -, juris, ausgeführt hat, dass sich die Verhältnisse in Somalia nachhaltig verbessert hätten, selbst wenn sie weiterhin als problematisch und schwierig einzuschätzen seien.

    Die Situation habe sich nachhaltig verbessert (Urteil vom 5. September 2013, no. 886/11, K.A.B. vs.

  • BVerwG, 26.10.1989 - 9 B 405.89

    Klageabweisung ohne Beweisaufnahme - Aufklärungspflicht - Beweisantrag -

    Auszug aus VG Trier, 16.11.2017 - 5 K 11436/17
    Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 - , InfAuslR 1989, S. 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, S. 38 f., und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, S. 344).

    An der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals fehlt es allerdings in aller Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 Nr. 212), wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheinen sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens erheblich steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 1987 - 11 A 34/87 -).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Trier, 16.11.2017 - 5 K 11436/17
    Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 (Sartorius II Nr. 53 ff) heranzuziehen, wobei der Begriff des "nicht internationalen bewaffneten Konflikt", der ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit haben muss - zum Beispiel Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe - von Fällen "innerer Unruhen und Spannungen" zu trennen ist, zu denen Tumulte und vereinzelt auftretende Gewalttaten zählen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, juris).
  • BVerwG, 14.11.2012 - 10 B 22.12

    Abschiebungsschutz; Herkunftsland; Herkunftsregion; innerstaatlicher bewaffneter

    Auszug aus VG Trier, 16.11.2017 - 5 K 11436/17
    Für die Frage, welche Region als sein Zielort der Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22.12 -, juris).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Trier, 16.11.2017 - 5 K 11436/17
    Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 (Sartorius II Nr. 53 ff) heranzuziehen, wobei der Begriff des "nicht internationalen bewaffneten Konflikt", der ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit haben muss - zum Beispiel Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe - von Fällen "innerer Unruhen und Spannungen" zu trennen ist, zu denen Tumulte und vereinzelt auftretende Gewalttaten zählen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, juris).
  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • BVerwG, 17.08.2011 - 10 B 13.11

    Abschiebungsverbot wegen Verschlimmerung einer Krankheit; richterliche Sachkunde

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

  • BVerwG, 27.06.2013 - 10 B 11.13

    Abschiebungsverbot; extreme Gefahrenlage; Afghanistan; Reisewarnung

  • VG Göttingen, 21.07.2015 - 3 A 626/14

    Somalia, Sprachgutachten, Sprachanalyse, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt,

  • VGH Bayern, 06.03.2007 - 9 B 06.30708

    Äthiopien, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

  • VG Ansbach, 30.05.2007 - AN 15 K 07.30177

    Armenien, Mischehen, gemischt-ethnische Abstammung, Aserbaidschaner, Verfolgung

  • VG Potsdam, 28.12.2016 - 6 K 2717/16

    Subsidiärer Schutz, Somalia, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Mogadischu,

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • EGMR, 02.05.1997 - 30240/96

    D. c. ROYAUME-UNI

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 72.89

    Asylrecht: Asylberechtigung von Ahmadis aus Pakistan

  • BVerwG, 03.08.1990 - 9 B 45.90

    Vorbringen des Asylbewerbers - Deutsche Übersetzung seines fremdsprachlich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2010 - 9 A 3642/06

    Anerkennung irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und

  • VG Würzburg, 26.04.2016 - W 1 K 16.30269

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Afghanistan

  • VGH Bayern, 21.11.2016 - 21 ZB 16.30180

    Anforderungen an eine Gefahrenprognose bei subsidiärem Schutz

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.04.2002 - 7 A 11702/01
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