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   VGH Baden-Württemberg, 02.06.1967 - IV 813/66   

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VGH Baden-Württemberg, 02.06.1967 - IV 813/66 (https://dejure.org/1967,1595)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.06.1967 - IV 813/66 (https://dejure.org/1967,1595)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Juni 1967 - IV 813/66 (https://dejure.org/1967,1595)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulentwicklungsplanung - Rechtscharakter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1967, 2030 (Ls.)
  • DVBl 1968, 117
  • DÖV 1967, 637
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.06.1964 - VIII C 23.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.1967 - IV 813/66
    1962, 89 BVerwGE 19, 48 [53] {{Fussnote|17|BVerwG, 25.06.1964, VIII C 23/63.

    W. F.: BVerwGE 19, 48; BayVBl. 1965, 129; NJW 1965, 414.}} .

    Diese Merkmale könnten vielmehr nur ein Anzeichen dafür sein, daß die erlassende Stelle (das Kultusministerium) nicht den Willen hatte, eine Rechtsvorschrift zu erlassen (Ossenbühl a.a.O. Seite 25; BVerwG a.a.O.) {{Fussnote|18|BVerwG, 25.06.1964, VIII C 23/63.

    W. F.: BVerwGE 19, 48; BayVBl. 1965, 129; NJW 1965, 414.}} .

    Dieser Rechtsetzungswille ist freilich gleichfalls nicht entscheidend für die Einstufung eines Erlasses als Rechts- oder als Verwaltungsvorschrift; denn es liegt nicht im Belieben der Verwaltung zu bestimmen, ob ihre Anordnung eine Rechtsvorschrift sei oder nicht (Bachof a.a.O. Seite 304, 310 Fn. 66 a. E.; OVG Münster a.a.O. Seite 35 ; VGH Stuttgart a.a.O. ; BVerwG a.a.O.) {{Fussnote|21|BVerwG, 25.06.1964, VIII C 23/63.

    W. F.: BVerwGE 19, 48; BayVBl. 1965, 129; NJW 1965, 414.}} .

  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.1962 - GrS 1/61
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.1967 - IV 813/66
    Maßgebend ist aber, daß der Schulentwicklungsplan keine Außenwirkung hat, das heißt: daß seine Vorschriften die Rechtssphäre von Schulträgern und Erziehungsberechtigten nicht berühren, sondern ausschließlich verwaltungsintern sind (vgl. zu diesem Erfordernis Bachof a.a.O. Seite 286 ff., 296 ff., 299, 307 ff., 311; Forsthoff a.a.O. Seite 134; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 31.01.1962 a.a.O. ; vom 30.07.1960, BaWüVBl. 1960, 140 , vom 05.05.1961, ESVGH 11, 5 und vom 04.04.1962, ESVGH 12, 100 ; OVG Münster a.a.O. Seite 34 ; Bayer. VerfGH, Entscheidung vom 04.12.1958, VGH n. F. 11 II 203 [207] ; Bayer. VGH Urteil vom 30.01.1952, VGH n. F. 5, 19 [21] .
  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.1961 - I 263/60
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.1967 - IV 813/66
    Maßgebend ist aber, daß der Schulentwicklungsplan keine Außenwirkung hat, das heißt: daß seine Vorschriften die Rechtssphäre von Schulträgern und Erziehungsberechtigten nicht berühren, sondern ausschließlich verwaltungsintern sind (vgl. zu diesem Erfordernis Bachof a.a.O. Seite 286 ff., 296 ff., 299, 307 ff., 311; Forsthoff a.a.O. Seite 134; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 31.01.1962 a.a.O. ; vom 30.07.1960, BaWüVBl. 1960, 140 , vom 05.05.1961, ESVGH 11, 5 und vom 04.04.1962, ESVGH 12, 100 ; OVG Münster a.a.O. Seite 34 ; Bayer. VerfGH, Entscheidung vom 04.12.1958, VGH n. F. 11 II 203 [207] ; Bayer. VGH Urteil vom 30.01.1952, VGH n. F. 5, 19 [21] .
  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51

    Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.1967 - IV 813/66
    Dies bedeutet u. a., daß die Befugnis eigenverantwortlicher Regelung durch Gesetz beschränkt werden kann, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (Art. 71 Abs. 2 Satz 2 LV), wobei es freilich verboten ist, die Selbstverwaltung derart einzuschränken, daß sie innerlich ausgehöhlt wird, die Gelegenheit zu kraftvoller Betätigung verliert und nur noch ein Scheindasein führen kann (so Anschütz a.a.O. Anm. 1 zu Art. 127 WRV im Anschluß an eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich, Lammers-Simons Band II Seite 107; BVerfGE 1, 167 [175] zu Art. 28 Abs. 2 GG, seither st. Rspr.).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.1967 - IV 777/66
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.1967 - IV 813/66
    Im Normenkontrollverfahren ist nach § 47 Satz 2 VwGO antragsberechtigt, wer durch die Anwendung der angegriffenen Vorschrift einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat; dabei ist Nachteil im Sinne dieser Bestimmung jede Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen (vgl. hierzu Beschluß des erk. Senats vom 14.02.1967, DÖV 1967, 309 [310] und Beschluß vom gleichen Tage IV 814/66 , insoweit nicht abgedruckt in BaWüVBl. 1967, 74).
  • VerfGH Bayern, 20.03.1967 - 109-VIII-66

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.1967 - IV 813/66
    Ergänzend wird noch bemerkt: Seit der Entscheidung des Senats haben Obermayer (Gemeinschaftsschule Auftrag des Grundgesetzes, Rechtsgutachten erstattet im Auftrag des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbandes, München, März 1967) und der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 20.03.1967, DÖV 1967, 306 ff.) , wenn auch mit durchaus verschiedenen Schlußfolgerungen für die Rechtsgültigkeit von Art. 135 BV, zutreffend auf die Grenzen hingewiesen, die der Bekenntnisfreiheit der Eltern und einem konfessionellen Elternrecht im öffentlichen Volksschulwesen gezogen sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.1972 - IV 1036/70
    Denn auf die formalen Anzeichen, die zum Teil allerdings für die Rechtsgültigkeit von Bedeutung sein können, kommt es für die Abgrenzung von Rechtsvorschrift Verwaltungsvorschrift nicht an (VGH Ba.-Württ., Beschluß vom 02.06.1967, ESVGH 18, 23, m. w. N. ).

    Ebensowenig ist maßgebend, ob die erlassende Stelle (das Kultusministerium) den Willen hatte, eine Rechtsvorschrift zu erlassen, denn es liegt nicht im Belieben der Verwaltung zu bestimmen, ob ihre Anordnung eine Rechtsvorschrift ist oder nicht (VGH Bad.-Württ., ESVGH 18, 23 ).

    Der erkennende Gerichtshof hat zwar in seinem schon zitierten Beschluß vom 02.06.1967 (ESVGH 18, 23 {{Fussnote|10|VGH BW, 02.06.1967, IV 813/66.

    W.F.: ESVGH 18, 23; DÖV 1967, 637; DVBl. 1968, 117.}} die Auffassung vertreten, daß allgemeine Regelungen, die sich darauf beschränken, Anweisungen für den Vollzug eines Rechtssatzes innerhalb des von diesem rechtlich vorgeformten Bereichs zu sein, die Wirkungen der Regelung mithin schon im Rechtssatz selbst vorgesehen sind, ihrerseits keine Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 VwGO sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1989 - 9 S 3042/88

    Erfüllung der Schulpflicht - Ausnahmegenehmigung

    Die Rechtfertigung für diese Unterscheidung liegt darin, daß Ausnahmegenehmigungen nach Nr. 1 eine Art Übergangsregelung (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 02.06.1967 - IV 813/66 -, ESVGH 18, 23, 27) bis zu den hier angesprochenen grundlegenden Maßnahmen und Änderungen der Schulorganisation darstellen, die der Mitwirkung der beteiligten Schulträger bedürfen, sei es in Form der Anhörung (vgl. etwa § 30 Abs. 2 zweiter Halbsatz und Abs. 3 S. 2 zweiter Halbsatz SchulG) oder gar in Gestalt der Außenzuständigkeit für die betreffende Maßnahme (vgl. etwa §§ 31 Abs. 1, 30 Abs. 1 und 28 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SchulG).

    b) Auch sonst verletzt die angegriffene Verfügung die Klägerin nicht in ihren Rechten als Schulträger, auch wenn man die ihr damit gem. § 48 Abs. 1 SchulG als Pflichtaufgaben obliegenden Angelegenheiten als - im Kern - vom gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht des Art. 28 Abs. 2 GG erfaßt ansieht (vgl. zu dieser Problematik die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens, 3. Wahlperiode, Beilagenband VI 2755 S. 5357 ff. sowie Niehues, a.a.O., Rd. Nrn. 129 ff.; offengelassen in VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 02.06.1967 a.a.O. S. 28).

  • VGH Hessen, 27.11.1974 - I OE 94/72
    Ebensowenig ist maßgebend, ob die verantwortliche Stelle den Willen hatte, eine Rechtsvorschrift zu erlassen; denn es liegt nicht im Belieben der Verwaltung zu bestimmen, ob ihre Anordnung eine Rechtsvorschrift ist oder nicht (Hessischer Staatsgerichtshof, ESVGH 21, 1 [12]; VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluß vom 02.06.1967, IV 813/66, ESVGH 18, 23 [29]; derselbe ESVGH 23, 90 [91/92]; BVerwG, Urteil vom 25.06.1964, VIII C 23.63, BVerwGE 19, 48 [53]).
  • OVG Thüringen, 20.06.2016 - 1 EN 311/16

    Ein Thüringer Schulnetzplan ist keine Rechtsnorm

    Nach der landesgesetzlichen Ausgestaltung in Thüringen enthält der Schulnetzplan keine durch den Bürger angreifbare rechtliche Regelung; er berührt nicht die Rechtssphäre der Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten, sondern stellt lediglich eine interne Planungsgrundlage für den Schulträger dar (ThürOVG, Beschl. v. 7. August 1996 - 1 EO 650/96 - n. v.; vgl. auch VGH Ba. - Wü., Beschl. v. 2. Juni 1967 - IV 813/66 - DVBl. 1968, 117 und Binder, Die Schulschließung als Planungsentscheidung, Dissertation, Pfaffenweiler 1985, S. 131).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2003 - 4 K 9/03
    Erst durch entsprechende Organisationsentscheidungen des Schulträgers wird unmittelbar in die Rechtssphäre der Schüler und Eltern eingegriffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.1967 - IV 813/66 -, DÖV 1967, 637 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.1969 - IV 789/69
    Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Inbegriff verschiedenartiger Funktionen, der die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens ausmacht (BVerwGE 23, 351 = DÖV 1966, 502 ; VGH Bad.-Württ., ESVGH 18, 23 , Hochstetter SchVOG 5. Aufl., Vorbem. zu § 11).
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