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   VGH Baden-Württemberg, 09.10.2017 - 11 S 2090/17   

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https://dejure.org/2017,45106
VGH Baden-Württemberg, 09.10.2017 - 11 S 2090/17 (https://dejure.org/2017,45106)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.10.2017 - 11 S 2090/17 (https://dejure.org/2017,45106)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Oktober 2017 - 11 S 2090/17 (https://dejure.org/2017,45106)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übergangsregelung bzgl. des Einreichens eines Asylgesuchs durch einen Ausländer vor dem 01.09.2015; Stellen eines förmlichen Asylantrags aber erst nach dem 31.08.2015; Einführung der Beschäftigungsverbote für Asylbewerber

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 60a Abs 2 S 4 AufenthG 2004, § 60a Abs 6 S 1 Nr 3 AufenthG 2004
    Auslegung der Übergangsregelung in AufenthG 2004 § 60a Abs 6 S 1 Nr 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsduldung; Ausschlussgrund; Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaats; Übergangsregelung für Asylantragstellung vor dem 01.09.2015; Begriff des Asylantrags

  • rechtsportal.de

    Übergangsregelung bzgl. des Einreichens eines Asylgesuchs durch einen Ausländer vor dem 01.09.2015; Stellen eines förmlichen Asylantrags aber erst nach dem 31.08.2015; Einführung der Beschäftigungsverbote für Asylbewerber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erteilung einer Ausbildungsduldung bzw. einer Beschäftigungserlaubnis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 11 S 1067/17

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.2017 - 11 S 2090/17
    Da der Antragsgegner im gesamten Verfahren keine Gründe vorgetragen hat, die eine negative Ermessensentscheidung hinsichtlich der Beschäftigungserlaubnis rechtfertigen könnten, vorgebracht hat, ist auch insoweit davon auszugehen, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 27.06.2017 - 11 S 1067/17 -, juris).

    Denn da die untere Ausländerbehörde generell die Duldungsbescheinigungen erteilt und gegenüber den Betroffenen nach außen auftritt, hatte die Antragstellerin aus ihrer laienhaften Sicht alles Erforderliche und in ihrer Sphäre Liegende getan, um ihr Begehren behördlicherseits aktenkundig zu machen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 27.06.2017 - 11 S 1067/17 -, juris).

  • VG Köln, 28.10.2022 - 12 L 1172/22
    VGH BW, Beschluss vom 09.10.2017 - 11 S 2090/17 -, juris Rn. 5 - 10, Folgendes ausgeführt:.

    Demgegenüber sieht in Einklang mit der früheren Erlasslage in Niedersachsen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 09.10.2017 - 11 S 2090/17 -, juris Rn. 6 ff.) den Wortlaut von § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG als offen an.

    Er ist mithin in die Zukunft gerichtet (so auch VGH BW, Beschl. v. 09.10.2017 - 11 S 2090/17 -, juris Rn. 8) und kann nur in Bezug auf ein Asylverfahren erreicht werden, das zum Zeitpunkt der Verkündung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 20. Oktober 2015 noch nicht durch einen förmlich gestellten Asylantrag beim Bundesamt anhängig war, nicht jedoch durch die Streichung von Beschäftigungsmöglichkeiten bezüglich bereits eingereister und im Asylverfahren befindlicher Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten des Balkan.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg weist in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2017 (- 11 S 2090/17 -, juris Rn. 9) zutreffend auf das Zusammenspiel des Beschäftigungsverbots in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit § 26 Abs. 2 BeschV hin, der mit dem Asylpaket I ebenfalls neu gefasst wurde.

  • VG Göttingen, 22.08.2018 - 1 A 340/17

    Asylantrag; Asylgesuch; Beschäftigungserlaubnis; Beschäftigungsverbot; sicherer

    Demgegenüber sieht in Einklang mit der früheren Erlasslage in Niedersachsen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 09.10.2017 - 11 S 2090/17 -, juris Rn. 6 ff.) den Wortlaut von § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG als offen an.

    Er ist mithin in die Zukunft gerichtet (so auch VGH BW, Beschl. v. 09.10.2017 - 11 S 2090/17 -, juris Rn. 8) und kann nur in Bezug auf ein Asylverfahren erreicht werden, das zum Zeitpunkt der Verkündung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 20. Oktober 2015 noch nicht durch einen förmlich gestellten Asylantrag beim Bundesamt anhängig war, nicht jedoch durch die Streichung von Beschäftigungsmöglichkeiten bezüglich bereits eingereister und im Asylverfahren befindlicher Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten des Balkan.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg weist in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2017 (- 11 S 2090/17 -, juris Rn. 9) zutreffend auf das Zusammenspiel des Beschäftigungsverbots in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit § 26 Abs. 2 BeschV hin, der mit dem Asylpaket I ebenfalls neu gefasst wurde.

  • VG Berlin, 09.07.2021 - 19 L 166.21
    Das Gesetz hatte zum Ziel, dass im Lichte der seit 2015 stark angestiegenen Zahlen von Asylsuchenden "Fehlanreize, die zu einem weiteren Anstieg ungerechtfertigter Asylanträge führen können, beseitigt werden", während gleichzeitig Menschen, die eine gute Bleibeperspektive haben, möglichst schnell in Gesellschaft und Arbeitswelt integriert werden sollten (vgl. BT-Drucksache 18/6185 S. 1 f.; s.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - VGH 11 S 2090/17 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

    In Übereinstimmung hiermit hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 (a.a.O., Rn. 8) wie folgt ausgeführt:.

    Da der Antragsgegner im Verfahren keine Gründe vorgetragen hat, die eine negative Ermessensentscheidung hinsichtlich der Beschäftigungserlaubnis rechtfertigen könnten, ist auch insoweit davon auszugehen, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 12).

  • OVG Niedersachsen, 19.09.2018 - 13 ME 355/18

    Asylantrag; Asylantragstellung; Ausbildungsduldung; sicherer Herkunftsstaat;

    Gestellt werden kann der Asylantrag grundsätzlich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur bei der Außenstelle des Bundesamtes, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, und ausnahmsweise unter den in § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylG genannten Voraussetzungen bei einer anderen Außenstelle oder in den in § 14 Abs. 2 AsylG genannten Fällen bei dem Bundesamt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.12.2016 - 8 ME 183/16 - juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.8.2017 - 18 B 792/17 -, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2017 - 3 Bs 252/17 -, juris Rn. 8; vgl. auch: Allgemeine Anwendungshinweise des BMI zur Duldungserteilung nach § 60a AufenthG vom 30.5.2017, S. 11; a.A.: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.10.2017 - 11 S 2090/17 -, juris Rn. 5 ff.; VG Freiburg, Beschl. v. 17.8.2017 - 3 K 5875/17 -, juris Rn. 10 ff.).
  • VG Wiesbaden, 21.01.2021 - 4 L 3/21

    Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und

    Das Gericht geht zudem davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert im Sinne von § 39 Abs. 1 GKG zukommt (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 20. November 2018 - 10 CE 18.1598 - juris, Rn. 19; VGH BW, Beschluss vom 9. Juli 2017 - 11 S 2090/17 - juris, Rn. 16 und im Ergebnis auch Hess. VGH a.a.O.).
  • VG Düsseldorf, 20.12.2017 - 22 L 4570/17

    Einstweilige Anordnung; Ausbildungsduldung; Altenpflege; Lehrlingsrolle;

    Sinn und Zweck des Beschäftigungsverbots in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, auch besonders im Zusammenspiel mit der Vorschrift über die Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, siehe Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 11 S 2090/17 -, Juris, Rdn. 5 ff.
  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.1598

    Erteilung einer Duldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung

    In der vorliegenden Konstellation geht der Senat zudem davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert in Sinn von § 39 Abs. 1 GKG zukommt (BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 16; VGH BW, B.v. 9.7.2017 - 11 S 2090/17 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 03.09.2018 - 10 CE 18.1800

    Ausländerrecht: Ausbildungsduldung - Begriff der konkreten bevorstehenden

    In der vorliegenden Konstellation geht der Senat zudem davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert in Sinn von § 39 Abs. 1 GKG zukommt (VGH BW, B.v. 9.7.2017 - 11 S 2090/17 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.2159

    Vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung sowie einer entsprechenden

    In der vorliegenden Konstellation geht der Senat zudem davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert in Sinn von § 39 Abs. 1 GKG zukommt (BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 16; VGH BW, B.v. 9.7.2017 - 11 S 2090/17 - juris Rn. 16).
  • VG München, 30.11.2020 - M 25 E 20.5646

    Erfolgreicher Eilantrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und auf

    In der vorliegenden Konstellation geht das Gericht zudem davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert in Sinn von § 39 Abs. 1 GKG zukommt (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris - Rn. 19; BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris - Rn. 10; BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - juris - Rn. 16; VGH BW, B.v. 9.7.2017 - 11 S 2090/17 - juris - Rn. 16).
  • VG München, 07.03.2019 - M 25 E 19.520

    Erfolgreicher Eilantrag auf Erteilung einer vorläufigen Ausbildungsduldung und

  • VG Bayreuth, 29.08.2018 - B 6 K 18.191

    Kein tatsächliches Abschiebehindernis wegen Vorenthalten eines Passes

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