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   VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 3680/21   

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VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 3680/21 (https://dejure.org/2022,3344)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.02.2022 - 6 S 3680/21 (https://dejure.org/2022,3344)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Februar 2022 - 6 S 3680/21 (https://dejure.org/2022,3344)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • vdai.de PDF

    Für einen isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Behörde zur weiteren Duldung des Betriebs einer Spielhalle zu verpflichten, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits eine sofort vollziehbare Betriebsuntersagung erlassen worden ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    Eilantrag auf einstweilige Duldung des Betriebs der Spielhalle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung der Behörde zur weiteren Duldung des Betriebs einer Spielhalle i.R.d. Erlasses einer sofort vollziehbaren Betriebsuntersagung; Entfallen der Privilegierung von Bestandsspielhallen durch Betreiberwechsel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 822
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2021 - 6 S 472/20

    Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 3680/21
    Der von der Antragstellerin in der Hauptsache begehrten Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb ihrer Spielhalle nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG steht im hier maßgeblichen entscheidungsrelevanten Zeitpunkt jedenfalls der Versagungsgrund des § 41 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 LGlüG (zu dessen Verfassungsmäßigkeit vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 03.05.2017 - 6 S 306/16 -, ZfWG 2017, 416 und vom 09.12.2021 - 6 S 472/20 -, juris Rn. 33 ff.; vgl. im Übrigen auch BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, BVerfGE 145, 20 ; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 4.16 -, ZfWG 2017, 148 ) entgegen.

    Aus diesem Grund wird die Regelung für solche Erlaubnisse nicht nachträglich angewandt (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 113; s. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, a.a.O. und Urteil vom 09.12.2021 - 6 S 472/20 -, juris Rn. 49 m.w.N.).

    Die in § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG vorgesehene Privilegierung von Bestandsspielhallen entfällt erst dann, wenn ein Betreiberwechsel vorliegt oder die Legalisierung des Spielhallenbetriebs mittels der erforderlichen Erlaubnis unterbrochen ist und der Betrieb auch nicht aktiv geduldet wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, a.a.O. und Urteil vom 09.12.2021 - 6 S 472/20 -, juris Rn. 50).

    Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber den Betreiberwechsel zur umfassenden Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen in den Blick genommen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, a.a.O. und Urteil vom 09.12.2021 - 6 S 472/20 -, juris Rn. 51 m.w.N.).

    Vielmehr bedarf es - wie beim Betreiberwechsel - einer neuen Erlaubnis, in deren Rahmen § 42 Abs. 3 LGlüG ungeschmälert zur Anwendung kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2021 - 6 S 472/20 -, juris Rn. 52 m.w.N.).

    Für das Vorliegen einer aktiven Duldung ist der Betroffene darlegungs- und beweispflichtig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2021 - 6 S 472/20 -, juris Rn. 53 m.w.N.).

    Gewährt aber die zuständige Behörde für einen in ihrem Ermessen stehenden Zeitraum von sich aus keine solche aktive Duldung hinsichtlich des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.06.2017 bzw. den 30.06.2013 (§ 51 Abs. 4 Satz 1 und 2 LGlüG) respektive über die Geltungsdauer einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG (in Verbindung mit § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG) hinaus, obliegt es dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Senats, eine dahingehende (vorläufige) Verpflichtung der Behörde vor Ablauf der Gültigkeit einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis (bzw. vor Ablauf einer bereits zuvor erteilten zeitlich beschränkten aktiven Duldung) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzustreben, da nur hierüber - im Falle eines Obsiegens - eine "nahtlose Fortschreibung" der innegehabten Erlaubnis denklogisch möglich bleibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2021 - 6 S 2763/21 -, juris Rn. 17 und Urteil vom 09.12.2021 - 6 S 472/20 -, juris Rn. 54).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2021 - 6 S 2716/21

    Duldung eines Spielhallenbetriebs - Mindestabstandsgebot - Privilegien von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 3680/21
    Diese Einrichtungen sind solche im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG, da sie zumindest auch dem Aufenthalt von Jugendlichen dienen (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 105 f.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 ).

    Aus diesem Grund wird die Regelung für solche Erlaubnisse nicht nachträglich angewandt (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 113; s. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, a.a.O. und Urteil vom 09.12.2021 - 6 S 472/20 -, juris Rn. 49 m.w.N.).

    Die in § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG vorgesehene Privilegierung von Bestandsspielhallen entfällt erst dann, wenn ein Betreiberwechsel vorliegt oder die Legalisierung des Spielhallenbetriebs mittels der erforderlichen Erlaubnis unterbrochen ist und der Betrieb auch nicht aktiv geduldet wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, a.a.O. und Urteil vom 09.12.2021 - 6 S 472/20 -, juris Rn. 50).

    Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber den Betreiberwechsel zur umfassenden Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen in den Blick genommen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, a.a.O. und Urteil vom 09.12.2021 - 6 S 472/20 -, juris Rn. 51 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2021 - 6 S 2763/21

    Rechtsschutz gegen die Versagung einer aktiven Duldung hinsichtlich des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 3680/21
    Gewährt die Behörde keine aktive Duldung hinsichtlich des Weiterbetriebs einer Spielhalle über die Geltungsdauer einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis hinaus, obliegt es dem Antragsteller grundsätzlich, eine dahingehende (vorläufige) Verpflichtung der Behörde vor Ablauf der Gültigkeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzustreben, da nur hierüber - im Falle eines Obsiegens - eine "nahtlose Fortschreibung" der innegehabten Erlaubnis denklogisch möglich bleibt (Bestätigung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2021 - 6 S 2763/21 -, juris).

    Eine aktive (behördliche oder gerichtlich angeordnete) Duldung vermag eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG in ihrer rechtlichen Qualität zwar nicht zu ersetzen, ein gesetzlich missbilligter Weiterbetrieb einer Spielhalle nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis ist auf einer solchen Grundlage indes nicht zu erkennen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2021 - 6 S 2763/21 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 21.07.2020 - 6 S 1665/20 -, ZfWG 2020, 451 ).

    Gewährt aber die zuständige Behörde für einen in ihrem Ermessen stehenden Zeitraum von sich aus keine solche aktive Duldung hinsichtlich des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.06.2017 bzw. den 30.06.2013 (§ 51 Abs. 4 Satz 1 und 2 LGlüG) respektive über die Geltungsdauer einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG (in Verbindung mit § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG) hinaus, obliegt es dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Senats, eine dahingehende (vorläufige) Verpflichtung der Behörde vor Ablauf der Gültigkeit einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis (bzw. vor Ablauf einer bereits zuvor erteilten zeitlich beschränkten aktiven Duldung) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzustreben, da nur hierüber - im Falle eines Obsiegens - eine "nahtlose Fortschreibung" der innegehabten Erlaubnis denklogisch möglich bleibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2021 - 6 S 2763/21 -, juris Rn. 17 und Urteil vom 09.12.2021 - 6 S 472/20 -, juris Rn. 54).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2020 - 4 B 1253/18

    Schließungsverfügung; Duldung; Spielhalle; Auslegung; unerlaubtes Glücksspiel;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 3680/21
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine solche Betriebsuntersagung kann nur im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2020 - 4 B 12523/18 -, ZfWG 2020, 271).

    Für die Frage, ob die zuständige Behörde im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Duldung einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle zu verpflichten ist, bleibt in Fällen, in denen eine sofort vollziehbare Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 2 GewO vorliegt, nur dann Raum, wenn die Betriebsuntersagung nach § 80 VwGO außer Vollzug gesetzt wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2020 - 4 B 1253/18 -, ZfWG 2020, 271 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 6 S 1665/20

    Untersagungen einer Sportwettenvermittlungsstelle wegen Verstoßes gegen das

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 3680/21
    Eine aktive (behördliche oder gerichtlich angeordnete) Duldung vermag eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG in ihrer rechtlichen Qualität zwar nicht zu ersetzen, ein gesetzlich missbilligter Weiterbetrieb einer Spielhalle nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis ist auf einer solchen Grundlage indes nicht zu erkennen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2021 - 6 S 2763/21 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 21.07.2020 - 6 S 1665/20 -, ZfWG 2020, 451 ).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 3680/21
    Der von der Antragstellerin in der Hauptsache begehrten Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb ihrer Spielhalle nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG steht im hier maßgeblichen entscheidungsrelevanten Zeitpunkt jedenfalls der Versagungsgrund des § 41 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 LGlüG (zu dessen Verfassungsmäßigkeit vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 03.05.2017 - 6 S 306/16 -, ZfWG 2017, 416 und vom 09.12.2021 - 6 S 472/20 -, juris Rn. 33 ff.; vgl. im Übrigen auch BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, BVerfGE 145, 20 ; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 4.16 -, ZfWG 2017, 148 ) entgegen.
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 3680/21
    Der von der Antragstellerin in der Hauptsache begehrten Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb ihrer Spielhalle nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG steht im hier maßgeblichen entscheidungsrelevanten Zeitpunkt jedenfalls der Versagungsgrund des § 41 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 LGlüG (zu dessen Verfassungsmäßigkeit vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 03.05.2017 - 6 S 306/16 -, ZfWG 2017, 416 und vom 09.12.2021 - 6 S 472/20 -, juris Rn. 33 ff.; vgl. im Übrigen auch BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, BVerfGE 145, 20 ; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 4.16 -, ZfWG 2017, 148 ) entgegen.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2017 - 6 S 306/16

    Erforderlichkeit einer Spielhallenerlaubnis bei Betreiberwechsel; Abstandsgebot;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 3680/21
    Der von der Antragstellerin in der Hauptsache begehrten Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb ihrer Spielhalle nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG steht im hier maßgeblichen entscheidungsrelevanten Zeitpunkt jedenfalls der Versagungsgrund des § 41 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 LGlüG (zu dessen Verfassungsmäßigkeit vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 03.05.2017 - 6 S 306/16 -, ZfWG 2017, 416 und vom 09.12.2021 - 6 S 472/20 -, juris Rn. 33 ff.; vgl. im Übrigen auch BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, BVerfGE 145, 20 ; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 4.16 -, ZfWG 2017, 148 ) entgegen.
  • VerfGH Baden-Württemberg, 02.03.2023 - 1 VB 98/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen verwaltungsgerichtliche

    Eine Duldung vermöge eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG in ihrer rechtlichen Qualität zwar nicht zu ersetzen, ein gesetzlich missbilligter Weiterbetrieb einer Spielhalle nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis sei auf einer solchen Grundlage indes nicht zu erkennen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.11.2021 - 6 S 2339/21 -, Juris Rn. 13; Urteile vom 9.12.2021 - 6 S 472/20 -, Juris Rn. 54 und vom 10.2.2022 - 6 S 1922/20 -, Juris Rn. 115; Beschluss vom 10.2.2022 - 6 S 3680/21 -, Juris Rn. 14).

    In Fällen, in denen - anders als in den hier zugrundeliegenden - die Geltungsdauer einer ausgesprochenen Duldung nicht datumsmäßig bestimmt, sondern an den Eintritt eines für den Antragsteller zeitlich nicht absehbaren Ereignisses geknüpft ist, nimmt der Verwaltungsgerichtshof an, dass Betroffenen nach Ablauf der Geltungsdauer der Duldung noch eine kurze Reaktionszeit zuzubilligen ist, innerhalb derer der "zur Wahrung der Rechtsposition aus § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG erforderliche Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz" gestellt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.2.2022 - 6 S 3680/21 -, Juris Rn. 17).

  • VG Stuttgart, 21.11.2023 - 18 K 3199/23

    Coronapandemie; Rechtscharakter der temporären Untersagung von Vergnügungsstätten

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine solche Betriebsuntersagung kann gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nur im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2022 - 6 S 3680/21 -, juris LS 1 und Rn. 4 m. w. N.).

    Für die Frage, ob die zuständige Behörde im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Duldung einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle zu verpflichten ist, bleibt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Fällen, in denen eine sofort vollziehbare Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 2 GewO vorliegt, nur dann Raum, wenn die Betriebsuntersagung nach § 80 VwGO außer Vollzug gesetzt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2022 - 6 S 3680/21 -, juris Rn. 4; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2020 - 4 B 1253/18 -, juris Rn. 7).

    Dem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO fehlt es allerdings am erforderlichen Rechtschutzinteresse, weil mit diesem die Betriebsuntersagung nicht außer Vollzug gesetzt werden kann und damit kein Raum für die erstrebte Duldung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2022 - 6 S 3680/21 -, juris Rn. 4).

  • VG Karlsruhe, 25.03.2022 - 14 K 4465/21

    Vorläufige Duldung des Weiterbetriebs seiner Spielhalle; Auswahlermessen bei der

    Denn für die Frage, ob die zuständige Behörde im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Duldung einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle zu verpflichten ist, bleibt in Fällen, in denen - wie hier - eine sofort vollziehbare Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 2 GewO vorliegt, nur dann Raum, wenn die Betriebsuntersagung nach § 80 VwGO außer Vollzug gesetzt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2022 - 6 S 3680/21 -, juris Rn. 4 und vorangehender Beschluss der Kammer vom 11.11.2021 - 14 K 3351/21 -, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2020 - 4 B 1253/18 -, juris Rn. 7).

    Allein sein erfolgreicher Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Betriebsuntersagung der Antragsgegnerin verhilft dem Antragsteller indes noch nicht zu der erstrebten Duldungsposition (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2022 - 6 S 3680/21 -, juris Rn. 4).

    Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich eine aktive Duldung auch aus der behördlichen Entscheidung ergeben kann, bei Ausübung des in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO eröffneten Ermessens auf eine entsprechende Untersagungsverfügung und ggf. deren Vollstreckung zu verzichten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2022 - 6 S 3680/21 -, juris Rn. 13), dürfte es zwar nicht von vornherein auszuschließen sein, aus dieser Zusicherung auch einen Anspruch des Antragstellers auf aktive Duldung seines Spielhallenbetriebs mindestens bis zur Bestandskraft der Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis herzuleiten.

  • VG Augsburg, 14.09.2022 - Au 8 S 22.1659

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

    Für das Vorliegen einer aktiven Duldung ist der Betroffene darlegungs- und beweispflichtig (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 10.2.2022 - 6 S 3680/21 - juris Rn. 15).

    Auf einen richterlichen Hinweis kam es insoweit nicht an, auch wenn nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in der vorliegenden Fallkonstellation die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel nur erreichen könne, wenn sie zum einen im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sofort vollziehbare Betriebsuntersagung vorgeht und zum anderen im Wege eines Antrags nach § 123 VwGO ihr Duldungsbegehren verfolgt, der letztere Antrag sei dabei kein Hilfsantrag, sondern ein zweiter Hauptantrag, da das Rechtsschutzziel nur bei kumulativer Stellung beider Anträge erreicht werden könne (VGH BW, B.v.10.2.0222 - 6 S 3680/21 - juris Rn. 4).

  • OLG Karlsruhe, 27.09.2022 - 4 U 204/22

    Spielhallen - Anspruch eines Spielhallenbetreibers auf Untersagung des Betriebs

    Auf die vom Verwaltungsgericht Freiburg (a.a.O. S. 13) verneinte Frage, ob eine Zäsur, die eine "nahtlose Fortschreibung" der von der Beklagten innegehabten Erlaubnis unterbrechen würde, eingetreten ist, obwohl die Beklagte vor Ablauf der Gültigkeit der Härtefallerlaubnis nur einen Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis gestellt hat, dagegen keinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2022 - 6 S 1922/20 -, juris Rn. 117; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 6 S 3680/21 -, juris Rn. 14), kommt es hier nicht an.

    Für das Vorliegen einer aktiven Duldung ist der Betroffene darlegungs- und beweispflichtig (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2022 - 6 S 1922/20 -, juris Rn. 116; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 6 S 3680/21 -, juris Rn. 14).

  • VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zum

    (1) Die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin wurde - wie die weit überwiegende Mehrheit der Wettvermittlungsstellen in Hamburg - seit ihrer Eröffnung im Jahr 2008 von der Antragsgegnerin jedenfalls bis zur (erstmaligen) Durchführung des Erlaubnisverfahrens nach § 8 Abs. 12 HmbGlüStVAG aktiv geduldet (so bereits VG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2022, 14 E 4288/21, juris Rn. 31ff.; zu den Voraussetzungen einer aktiven Duldung sowie zur Abgrenzung zur "passiven" Duldung VGH Mannheim, Beschl. v. 10.2.2022, 6 S 3680/21, juris Rn. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2022 - 6 S 717/22

    Fehlende Anwendbarkeit der Härtefallregelung des

    Für das Vorliegen einer solchen Duldung (vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2022 - 6 S 3680/21 -, ZfWG 2022, 271 sowie Urteil vom 09.12.2021 - 6 S 472/20 -, ZfWG 2022, 176 , jeweils m.w.N.) gibt es nach dem Vortrag der Beteiligten und den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte.
  • VG Berlin, 12.01.2023 - 4 L 382.22

    Kein Mindestabstand zu Spielhalle: Wettvermittlungsstelle muss vorerst schließen

    Dies ist vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich, wobei der Betroffene insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 6 S 3680/21 - juris, Rn. 13).
  • VG Augsburg, 26.09.2022 - Au 8 S 22.1578

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

    Für das Vorliegen einer aktiven Duldung ist der Betroffene darlegungs- und beweispflichtig (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 10.2.2022 - 6 S 3680/21 - juris Rn. 15).
  • VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 501.22

    Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle: Vereinbarkeit der Regelung

    Dies ist vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich, wobei der Betroffene insoweit darlegungs- und beweispflichtig wäre (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 6 S 3680/21 - juris, Rn. 13).
  • VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 443.22

    Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle: Vereinbarkeit der Regelungen

  • VG Berlin, 12.01.2023 - 4 L 320.22

    Glücksspielrecht: Untersagung des Betriebs einer Vermittlungsstelle für

  • VG Berlin, 12.01.2023 - 4 L 384.22

    Glücksspielrecht: Untersagung des Betriebs einer Vermittlungsstelle für

  • VG Hamburg, 27.06.2022 - 14 E 4288/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Versagung einer Erlaubnis zum Betreiben einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.06.2022 - 4 MB 19/22

    Wechsel des Geschäftsführers einer Wettvermittlerin im Beschwerdeverfahren

  • VG Berlin, 12.01.2023 - 4 L 314.22

    Glücksspielrecht: Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle wegen

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