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   VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 9 S 2481/20   

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VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 9 S 2481/20 (https://dejure.org/2020,44423)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.12.2020 - 9 S 2481/20 (https://dejure.org/2020,44423)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 9 S 2481/20 (https://dejure.org/2020,44423)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 14 Abs 1 EGV 178/2002, Art 14 Abs 2b EGV 178/2002, § 40 Abs 1s S 1 Nr 3 LFGB, Art 20 Abs 3 GG
    Veröffentlichung eines begründeten Verdachts von Verstößen gegen lebens- oder futtermittelrechtliche Vorschriften; Anwendung der Unschuldsvermutung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsrechtliche Unschuldsvermutung gilt nicht bei Veröffentlichung eines begründeten Verdachts von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Verstöße - Information der Öffentlichkeit über lebensmittelrechtliche Missstände haben keinen Strafcharakter

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 9 S 2481/20
    Die Schwelle der zu erwartenden Bußgeldhöhe von mindestens 350 EUR ist zusammen mit dem kumulativ geforderten Verstoß von nicht nur unerheblichem Ausmaß geeignet, um Bagatellfälle im Sinne einer verfassungskonformen Anwendung der Norm mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuverlässig ausschließen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 30; unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, BVerfGE 148, 40).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB als Ermächtigung (auch) zur Information der Öffentlichkeit über das Internet jedoch ausdrücklich gebilligt und insoweit ausgeführt, dass § 40 Abs. 1a LFGB die Behörden zwar nicht ausdrücklich zur Publikation im Internet verpflichte, eine solche Publikation aber auch nicht ausschließe (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, BVerfGE 148, 40, juris, Rn. 34).

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht zwar verschiedentlich eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 40 Abs. 1a LFGB für notwendig gehalten, eine Nachbesserung durch den Gesetzgeber aber nur im Hinblick auf eine Regelung über die Höchstdauer der Veröffentlichung eingefordert (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O. Rn. 63 ff.).

    Dies gilt umso mehr, als die durch die Entscheidung des BVerfG veranlassten Neuregelungen durch den Bundesgesetzgeber dafür sprechen dürften, dass dieser (gerade auch) das Internet als Veröffentlichungsmedium ins Auge gefasst hat, zumal dieses in besonderer Weise geeignet erscheint, die mit der Bestimmung intendierten Zwecke der Transparenz bzw. der Erweiterung der informationellen Grundlagen der Konsumentscheidungen der Verbraucher zu erreichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, juris Rn. 19; zum Gesetzeszweck vgl. auch noch unten).

    Der Gesetzeszweck weist aber auch eine generalpräventive Komponente auf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O., Rn. 38; Senatsbeschluss vom 28.01.2013, a.a.O., juris Rn. 14).

    Letztlich dient dies der Durchsetzung des allgemeinen Zwecks des Gesetzes, Gesundheitsgefahren vorzubeugen sowie abzuwehren und die Verbraucher vor Täuschung zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O.).

    Insoweit fehlt es jedenfalls an der verfassungsrechtlich gebotenen Dokumentation der behördlicherseits festgestellten Überwachungsergebnisse (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21.03.2018, a.a.O., juris Rn. 44 sowie den Senatsbeschluss vom 28.11.2019, a.a.O., juris Rn. 19, wonach nur die Verbreitung richtiger Informationen zur Erreichung der Informationszwecke geeignet ist).

    Insoweit genügt es, die gesetzlichen Veröffentlichungsvoraussetzungen so anzuwenden, dass nur über Verstöße von hinreichendem Gewicht informiert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O., Rn. 50 f.).

    Der verfassungsrechtlich ebenfalls gebotenen Pflicht zur Begrenzung der zulässigen Veröffentlichungsdauer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O., juris Rn. 56 ff.) hat der Gesetzgeber mit Schaffung des § 40 Abs. 4a LFBG entsprochen.

    Soweit die Antragsteller auf eine Beeinträchtigung ihres Ansehens auch gegenüber "wichtigen Geschäftspartnern" verweisen, die ihre Geschäftsbeziehung zum Teil unter Hinweis auf die öffentliche Berichterstattung über die festgestellten Verstöße beendet hätten, handelt es sich hierbei um Folgen, die in erster Linie an das Bekanntwerden von Rechtsverstößen anknüpfen, die tatsächlich im Betrieb der Antragsteller aufgetreten sein dürften und diesen daher unmittelbar zurechenbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O., juris Rn. 36).

    Insoweit steht es den Antragstellern zudem frei, ihrerseits öffentlichkeitsgerichtete Maßnahmen zu ergreifen, um dem Ansehensverlust entgegenzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O., juris Rn. 34).

    Im Übrigen wären ggf. auch schwerwiegende Umsatzeinbußen in Folge einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB hinzunehmen, da diese auf erheblichen Rechtsverstößen der Verantwortlichen beruhen, die aufgrund ihrer Konsequenzen für die Verbraucherinnen und Verbraucher einen hinreichenden Öffentlichkeitsbezug aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O., juris Rn. 34, 36).

    In der Sache zieht der Vortrag der Antragsteller auch nicht in Zweifel, dass das Gewicht der festgestellten Verstöße (auch unter Ausblendung möglicher Verstöße gegen § 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV) eine Veröffentlichung nach Maßgabe des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB rechtfertigt (vgl. BVerfGE 148, 40, juris Rn. 65).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 - 9 S 584/19

    (Verwendung von Sammelbezeichnungen bei der Veröffentlichung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 9 S 2481/20
    Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu Unrecht abgelehnt hat (grundsätzlich zum vorläufigen Rechtsschutz in diesen Fällen vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 - und vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, beide juris).

    Zwar fänden die Ausführungen des Landratsamts zu dem Teil des zu erwartenden Bußgelds, der auf die allgemein festgestellten Hygieneverstöße entfalle (368 EUR), im Rahmen der nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB erforderlichen Bußgeldprognose keine Berücksichtigung, da das Gericht die Vereinbarkeit der diesem Teil des Bußgeldes zugrundeliegenden Normen des § 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB mit Verfassungsrecht und die Vereinbarkeit des § 3 Satz 1 LMHV mit Unionsrecht bezweifle (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 28 und 33 f.).

    Die Schwelle der zu erwartenden Bußgeldhöhe von mindestens 350 EUR ist zusammen mit dem kumulativ geforderten Verstoß von nicht nur unerheblichem Ausmaß geeignet, um Bagatellfälle im Sinne einer verfassungskonformen Anwendung der Norm mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuverlässig ausschließen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 30; unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, BVerfGE 148, 40).

    Als Anhaltspunkte können dem Gericht entsprechende Ausführungen der jeweiligen Behörde, wie im konkreten Fall verfahren werden soll, ein - auch noch nicht rechtskräftiger - Bußgeldbescheid oder eine entsprechende Verwaltungspraxis dienen (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O., Rn. 31; VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, juris).

    Letztlich dient dies der Durchsetzung des allgemeinen Zwecks des Gesetzes, Gesundheitsgefahren vorzubeugen sowie abzuwehren und die Verbraucher vor Täuschung zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2013 - 9 S 2423/12

    Unterlassungsanspruch durch einstweilige Anordnung gegen Veröffentlichung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 9 S 2481/20
    Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu Unrecht abgelehnt hat (grundsätzlich zum vorläufigen Rechtsschutz in diesen Fällen vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 - und vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, beide juris).

    Der Gesetzeszweck weist aber auch eine generalpräventive Komponente auf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O., Rn. 38; Senatsbeschluss vom 28.01.2013, a.a.O., juris Rn. 14).

    Dass § 40 Abs. 1a LFGB eine zwingende Pflicht zur Veröffentlichung vorsieht, hat der Senat bereits entschieden (vgl. den Beschluss vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris).

    Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der im Normtext wie in den Materialien Ausdruck findet, muss bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Veröffentlichung erfolgen, ohne dass - etwa im Rahmen einer behördlichen Ermessensentscheidung - die für sie streitenden Interessen der Öffentlichkeit mit gegenläufigen Belangen der betroffenen Unternehmen abzuwägen sind (vgl. die amtliche Begründung BT-Drucks. 17/7374, S. 20; ähnlich S. 12; Senatsbeschlüsse vom 09.11.2020 - 9 S 2421/20 -, juris Rn. 17 sowie vom 28.01.2013, a.a.O.; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 04.08.2020, a.a.O.; Rathke, a.a.O., § 40 LFGB Rn. 2d, 81, 119; Boch, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 8. Online-Aufl. 2019, § 40 LFGB Rn. 49, 57; Meisterernst, Lebensmittelrecht 2019, § 4 Rn. 101).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2019 - 9 S 2662/19

    Vereinbarkeit des LFGB § 40 Abs 1a mit Unionsrecht; Adressat des aufgrund des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 9 S 2481/20
    Als den Eingriff rechtfertigende Befugnisnorm kommt allein § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs vom 23.04.2019 (BGBl. I S. 498) in Betracht, der in dem hier gegenständlichen Anwendungsbereich nicht wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, juris).

    Zwar ist die Art und Weise einer Veröffentlichung von Verstößen gegen lebens- und futtermittelrechtliche Bestimmungen in § 40 Abs. 1a LFGB ebensowenig ausdrücklich geregelt wie ein mögliches Nebeneinander von Veröffentlichungen in verschiedenen Medien oder Formaten (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 - juris Rn. 20).

    Dies gilt umso mehr, als die durch die Entscheidung des BVerfG veranlassten Neuregelungen durch den Bundesgesetzgeber dafür sprechen dürften, dass dieser (gerade auch) das Internet als Veröffentlichungsmedium ins Auge gefasst hat, zumal dieses in besonderer Weise geeignet erscheint, die mit der Bestimmung intendierten Zwecke der Transparenz bzw. der Erweiterung der informationellen Grundlagen der Konsumentscheidungen der Verbraucher zu erreichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, juris Rn. 19; zum Gesetzeszweck vgl. auch noch unten).

    Insoweit fehlt es jedenfalls an der verfassungsrechtlich gebotenen Dokumentation der behördlicherseits festgestellten Überwachungsergebnisse (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21.03.2018, a.a.O., juris Rn. 44 sowie den Senatsbeschluss vom 28.11.2019, a.a.O., juris Rn. 19, wonach nur die Verbreitung richtiger Informationen zur Erreichung der Informationszwecke geeignet ist).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2020 - 9 S 2637/19

    Anschlussbeschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Prüfung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 9 S 2481/20
    Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Antragsteller (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, BVerwGE 141, 329; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, VBlBW 2007, 340; Senatsbeschlüsse vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris, vom 21.05.2019 und vom 28.01.2013, jeweils a. a. O.).

    Allein die Benennung der hygienerechtlichen Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Bußgeldvorschrift dürfte daher keine nennenswerte Belastung der Antragsteller darstellen (Senatsbeschluss vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 55), zumal sich die von einer Veröffentlichung ausgehende Prangerwirkung bereits aus der nicht zu beanstandenden Veröffentlichung der Angaben in den Rubriken "Betriebsbezeichnung", "Anschrift", "Feststellungstag", sowie "Sachverhalt/Grund der Beanstandung" ergebe, ohne dass mit der Nennung der Rechtsgrundlage des hygienerechtlichen Verstoßes und der entsprechenden Bußgeldnorm in der Rubrik "Rechtsgrundlage" voraussichtlich eine darüber hinausgehende negative Beeinflussung des Verbraucherverhaltens verbunden sei.

    Ein Überwiegen des privaten Interesses der Antragsteller an einer teilweisen Untersagung der Veröffentlichung sei daher nicht festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 56).

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 9 S 2481/20
    Solange der gesetzliche Nachweis der Schuld nicht geführt ist, sind die Betroffenen auch vor Nachteilen geschützt, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 26.03.1987 - 2 BvR 589/79 -, BVerfGE 74, 358, 371 sowie vom 14.01.2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1, 23, Beschluss des Ersten Senats vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 -, BVerfGE 133, 1 juris Rn. 90 sowie Senatsbeschluss vom 22.01.2020 - 9 S 2797/19 - juris).

    Maßgeblich für die Annahme eines zumindest strafähnlichen Charakters einer Rechtsnorm ist dabei der objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er im Normwortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte einer Norm zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 110, 1, juris Rn. 60 ff., 85).

  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 C 9.11

    Unterlassungsklage; Wiederholungsgefahr; Reeperbahn; offene Videoüberwachung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 9 S 2481/20
    Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Antragsteller (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, BVerwGE 141, 329; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, VBlBW 2007, 340; Senatsbeschlüsse vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris, vom 21.05.2019 und vom 28.01.2013, jeweils a. a. O.).

    Der Anspruch setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung als rechtswidriger Eingriff in dieses Grundrecht darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012, a. a. O.).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 9 S 2481/20
    Solange der gesetzliche Nachweis der Schuld nicht geführt ist, sind die Betroffenen auch vor Nachteilen geschützt, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 26.03.1987 - 2 BvR 589/79 -, BVerfGE 74, 358, 371 sowie vom 14.01.2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1, 23, Beschluss des Ersten Senats vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 -, BVerfGE 133, 1 juris Rn. 90 sowie Senatsbeschluss vom 22.01.2020 - 9 S 2797/19 - juris).
  • BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 9 S 2481/20
    Solange der gesetzliche Nachweis der Schuld nicht geführt ist, sind die Betroffenen auch vor Nachteilen geschützt, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 26.03.1987 - 2 BvR 589/79 -, BVerfGE 74, 358, 371 sowie vom 14.01.2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1, 23, Beschluss des Ersten Senats vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 -, BVerfGE 133, 1 juris Rn. 90 sowie Senatsbeschluss vom 22.01.2020 - 9 S 2797/19 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2020 - 9 S 2797/19

    Anwendbarkeit von GVG § 17a Abs 5 im Beschwerdeverfahren; Bedeutung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 9 S 2481/20
    Solange der gesetzliche Nachweis der Schuld nicht geführt ist, sind die Betroffenen auch vor Nachteilen geschützt, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 26.03.1987 - 2 BvR 589/79 -, BVerfGE 74, 358, 371 sowie vom 14.01.2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1, 23, Beschluss des Ersten Senats vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 -, BVerfGE 133, 1 juris Rn. 90 sowie Senatsbeschluss vom 22.01.2020 - 9 S 2797/19 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 9 S 2421/20

    Unverzügliche Information der Öffentlichkeit über lebensmittelrechtlichen Verstoß

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 9 S 1145/16

    Bestimmtheit einer universitären Prüfungsordnung

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2006 - 1 S 2321/05

    Aufnahme einer Organisation in Verfassungsschutzbericht; materielle Beweislast;

  • VG Freiburg, 30.04.2019 - 4 K 168/19

    Anwendung von § 40 LFGB

  • VerfGH Bayern, 22.06.2010 - 15-VII-09

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen der Ausbildungs- und

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2021 - 9 S 3911/20

    Berechtigung zur Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Maßnahmen

    Dass § 40 Abs. 1a LFGB eine zwingende Pflicht zur Veröffentlichung vorsieht, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Beschlüsse vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 - und vom 17.12.2020 - 9 S 2481/20 -, jeweils juris).
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2022 - 14 ME 339/22

    Beseitigte Mängel; Lebens- und Futtermittelrecht; Veröffentlichung

    Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der im Normtext wie in den Materialien Ausdruck findet, muss bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Veröffentlichung erfolgen, ohne dass - etwa im Rahmen einer behördlichen Ermessenentscheidung - die für sie streitenden Interessen der Öffentlichkeit mit gegenläufigen Belangen der betroffenen Unternehmen abzuwägen sind (vgl. die amtliche Begründung BT-Drs. 17/7374, S. 20; vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 17.12.2020 - 9 S 2481/20 -, juris Rn. 38).
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