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   VGH Baden-Württemberg, 18.08.2017 - A 11 S 1740/17   

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https://dejure.org/2017,31948
VGH Baden-Württemberg, 18.08.2017 - A 11 S 1740/17 (https://dejure.org/2017,31948)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.08.2017 - A 11 S 1740/17 (https://dejure.org/2017,31948)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. August 2017 - A 11 S 1740/17 (https://dejure.org/2017,31948)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungsgebot bzgl. Auseinandersetzung des Zulassungsantrags mit dem Inhalt der verwendeten Erkenntnismittel; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylG § 78 Abs. 4 S. 4, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, VwGO § 138 Nr. 3, GG Art. 19 Abs. 4
    Afghanistan, Berufungszulassung, Erkenntnismittel, rechtliches Gehör, Darlegungslast

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 78 Abs 3 Nr 3 AsylVfG 1992, § 78 Abs 4 S 4 AsylVfG 1992, Art 103 Abs 1 GG
    Rechtsfolgen der Verwendung von nicht in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln und deren Auswirkungen auf das Darlegungsgebot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erkenntnismittel; Einführung in das gerichtliche Verfahren; Gehörsverstoß; Darlegungslast

  • rechtsportal.de

    Darlegungsgebot bzgl. Auseinandersetzung des Zulassungsantrags mit dem Inhalt der verwendeten Erkenntnismittel; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 246
  • DVBl 2017, 1379
  • DÖV 2017, 968
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 13 LA 16/14

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch nicht ordnungsgemäße Einbeziehung dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.08.2017 - A 11 S 1740/17
    Hieraus folgt im gerichtlichen Asylverfahren grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern (OVG Nds, Beschluss vom 08.07.2014 - 13 LA 16/14 - InfAuslR 2014, 458).

    Darüber hinaus ist es zulässig, Erkenntnismittel in der Weise in das gerichtliche Verfahren einzuführen, dass die vom Gericht geführte Erkenntnismittelliste auf einer allgemein zugänglichen, den Beteiligten bekannten Internetseite veröffentlicht wird und denjenigen, die nicht über einen Internetzugang verfügen bzw. diesen nicht nutzen wollen, die Liste auf Anforderung gesondert zugeleitet und gleichzeitig angegeben wird, dass und wie die darin aufgeführten Erkenntnismittel beim Gericht eingesehen werden können (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 09.03.2017 - A 12 S 235/17 -, NVwZ-RR 2017, 631; OVG Nds, Beschlüsse vom 08.07.2014, a.a.O., und vom 26.10.2004 - 8 LA 146/04 - NVwZ 2005, 605).

    Zu den ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführenden Erkenntnismittel sind auch andere Gerichtsentscheidungen zu rechnen, sofern sie nicht allein wegen ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen, sondern (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen werden (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 09.03.2017 - A 12 S 235/17 -, NVwZ-RR 2017, 631; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1983 - 9 C 847.82 - juris Rn. 8; OVG Nds, Beschluss vom 08.07.2014, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2017 - A 12 S 235/17

    Gehörsverletzung bei Bezugnahme auf nicht in das Gerichtsverfahren eingeführte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.08.2017 - A 11 S 1740/17
    Darüber hinaus ist es zulässig, Erkenntnismittel in der Weise in das gerichtliche Verfahren einzuführen, dass die vom Gericht geführte Erkenntnismittelliste auf einer allgemein zugänglichen, den Beteiligten bekannten Internetseite veröffentlicht wird und denjenigen, die nicht über einen Internetzugang verfügen bzw. diesen nicht nutzen wollen, die Liste auf Anforderung gesondert zugeleitet und gleichzeitig angegeben wird, dass und wie die darin aufgeführten Erkenntnismittel beim Gericht eingesehen werden können (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 09.03.2017 - A 12 S 235/17 -, NVwZ-RR 2017, 631; OVG Nds, Beschlüsse vom 08.07.2014, a.a.O., und vom 26.10.2004 - 8 LA 146/04 - NVwZ 2005, 605).

    Zu den ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführenden Erkenntnismittel sind auch andere Gerichtsentscheidungen zu rechnen, sofern sie nicht allein wegen ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen, sondern (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen werden (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 09.03.2017 - A 12 S 235/17 -, NVwZ-RR 2017, 631; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1983 - 9 C 847.82 - juris Rn. 8; OVG Nds, Beschluss vom 08.07.2014, a.a.O.).

  • BVerfG, 14.11.2016 - 2 BvR 31/14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.08.2017 - A 11 S 1740/17
    Eine abweichende Anforderung führte zu einer unzumutbaren und durch Sachgründe nicht zu rechtfertigenden Erschwerung des Zugangs zu dem in § 78 Abs. 3 AsylG vorgesehenen Rechtsmittel, was mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist (vgl. zu den Anforderungen bei der Auslegung des Rechtsmittelzulassungsrechts: BVerfG (K), Beschluss vom 14.11.2016 - 2 BvR 31/14 -, NVwZ 2917, 231 Rn. 10).
  • BVerwG, 08.02.1983 - 9 C 847.82

    Vorliegen einer politischen Verfolgung im asylrechtlichen Sinne - Verletzung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.08.2017 - A 11 S 1740/17
    Zu den ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführenden Erkenntnismittel sind auch andere Gerichtsentscheidungen zu rechnen, sofern sie nicht allein wegen ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen, sondern (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen werden (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 09.03.2017 - A 12 S 235/17 -, NVwZ-RR 2017, 631; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1983 - 9 C 847.82 - juris Rn. 8; OVG Nds, Beschluss vom 08.07.2014, a.a.O.).
  • OVG Niedersachsen, 26.10.2004 - 8 LA 146/04

    Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Asylverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.08.2017 - A 11 S 1740/17
    Darüber hinaus ist es zulässig, Erkenntnismittel in der Weise in das gerichtliche Verfahren einzuführen, dass die vom Gericht geführte Erkenntnismittelliste auf einer allgemein zugänglichen, den Beteiligten bekannten Internetseite veröffentlicht wird und denjenigen, die nicht über einen Internetzugang verfügen bzw. diesen nicht nutzen wollen, die Liste auf Anforderung gesondert zugeleitet und gleichzeitig angegeben wird, dass und wie die darin aufgeführten Erkenntnismittel beim Gericht eingesehen werden können (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 09.03.2017 - A 12 S 235/17 -, NVwZ-RR 2017, 631; OVG Nds, Beschlüsse vom 08.07.2014, a.a.O., und vom 26.10.2004 - 8 LA 146/04 - NVwZ 2005, 605).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.1997 - 13 S 973/97

    Zulassung der Beschwerde: verweigerte Akteneinsicht - Gehörsrüge - Umfang der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.08.2017 - A 11 S 1740/17
    Das gleiche gilt, wenn es für den Verfahrensbeteiligten aufgrund der Eigenart des in Rede stehenden Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs objektiv unzumutbar ist, binnen der Rechtsmittelbegründungsfrist Ausführungen darüber zu machen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.1997 - 13 S 973/97 -, NVwZ-RR 1998, 687).
  • VGH Bayern, 20.02.2019 - 13a ZB 17.31832

    Abgelehnter Antrag auf Berufungszulassung

    Der Kläger führt insoweit noch an, dass sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Annahme, dass ihm bei Rückkehr nach Afghanistan keine Extremgefahr drohe (UA Rn. 20 f.) ausschließlich auf Gerichtsentscheidungen stütze, die nicht in das Verfahren eingeführt worden seien, insbesondere nicht im Wege der vorab übersandten Erkenntnismittelliste (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 - AuAS 2017, 225 - juris).

    Zwar gilt, dass zu den ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführenden Erkenntnismittel auch andere Gerichtsentscheidungen zu rechnen sind, sofern sie nicht allein wegen ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen, sondern (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039 - juris Rn. 11; B.v. 17.3.1998 - 9 B 264.98 - juris Rn. 7; U.v. 8.2.1983 - 9 C 847.82 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 12.2.2018 - 11 ZB 18.30008 - juris Rn. 13; B.v. 13.6.2016 - 13a ZB 16.30062 - juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 - AuAS 2017, 225 - juris Rn. 4; B.v. 9.3.2017 - A 12 S 235/17 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 8.7.2014 - 13 LA 16/14 - juris Rn. 4).

    Insbesondere folgt der Senat nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, die bei verfahrensfehlerhafter Nichteinführung von Gerichtsentscheidungen, die (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Situation im Heimatland eines Asylklägers zur Begründung herangezogen werden, auf weitergehende Darlegungspflichten des Zulassungsklägers verzichtet, da es diesem objektiv unzumutbar sei, sich innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG Kenntnis von den im Urteil herangezogenen Gerichtsentscheidungen zu verschaffen, diese durchzuarbeiten und sich mit diesen auseinanderzusetzen (VGH BW, B.v. 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 - AuAS 2017, 225 - juris Rn. 7 f.).

    Der Kläger verweist vielmehr bei seiner diesbezüglichen Rüge pauschal auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. August 2017 (Az. A 11 S 1740/17).

  • VGH Bayern, 11.05.2020 - 13a ZB 18.32274

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung von Beweisanträgen

    Der Kläger führt insoweit noch an, dass sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Annahme, dass ihm bei Rückkehr nach Afghanistan kein ernsthafter Schaden drohe (UA Rn. 30, 32, 33, 37, 44-47) ganz überwiegend auf Gerichtsentscheidungen stütze, die nicht in das Verfahren eingeführt worden seien, insbesondere nicht im Wege der vorab übersandten Erkenntnismittelliste (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 - AuAS 2017, 225 - juris).

    Zwar gilt, dass zu den ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführenden Erkenntnismittel auch andere Gerichtsentscheidungen zu rechnen sind, sofern sie nicht allein wegen ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen, sondern (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039 - juris Rn. 11; B.v. 17.3.1998 - 9 B 264.98 - juris Rn. 7; U.v. 8.2.1983 - 9 C 847.82 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 12.2.2018 - 11 ZB 18.30008 - juris Rn. 13; B.v. 13.6.2016 - 13a ZB 16.30062 - juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 - AuAS 2017, 225 - juris Rn. 4; B.v. 9.3.2017 - A 12 S 235/17 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 8.7.2014 - 13 LA 16/14 - juris Rn. 4).

    Insbesondere folgt der Senat nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, die bei verfahrensfehlerhafter Nichteinführung von Gerichtsentscheidungen, die (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Situation im Heimatland eines Asylklägers zur Begründung herangezogen werden, auf weitergehende Darlegungspflichten des Zulassungsklägers verzichtet, da es diesem objektiv unzumutbar sei, sich innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG Kenntnis von den im Urteil herangezogenen Gerichtsentscheidungen zu verschaffen, diese durchzuarbeiten und sich mit diesen auseinanderzusetzen (VGH BW, B.v. 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 - AuAS 2017, 225 - juris Rn. 7 f.).

    Der Kläger verweist vielmehr bei seiner diesbezüglichen Rüge pauschal auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. August 2017 (Az. A 11 S 1740/17).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2017 - A 11 S 2067/17

    Asylverfahren; Einführung von Erkenntnismitteln im verwaltungsgerichtlichen

    Zwar sind die zum Zwecke der Tatsachenfeststellung herangezogenen Gerichtsentscheidungen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren einbezogen worden (vgl. zu den Anforderungen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.08.2017 - A 11 S 1740/17 -, juris m.w.N.).

    Darüber hinaus ist es zulässig, Erkenntnismittel in der Weise in das gerichtliche Verfahren einzuführen, dass die vom Gericht geführte Erkenntnismittelliste auf einer allgemein zugänglichen, den Beteiligten bekannten Internetseite veröffentlicht wird und denjenigen, die nicht über einen Internetzugang verfügen bzw. diesen nicht nutzen wollen, die Liste auf Anforderung gesondert zugeleitet und gleichzeitig angegeben wird, dass und wie die darin aufgeführten Erkenntnismittel beim Gericht eingesehen werden können (VGH Bad.-Württ, Beschlüsse vom 18.08.2017 - A 11 S 1740/17 -, juris und vom 09.03.2017 - A 12 S 235/17 -, NVwZ-RR 2017, 631; OVG Nds, Beschlüsse vom 08.07.2014, a.a.O., und vom 26.10.2004 - 8 LA 146/04 - NVwZ 2005, 605).

    Zu den ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführenden Erkenntnismittel sind auch andere Gerichtsentscheidungen zu rechnen, sofern sie nicht allein wegen ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen, sondern (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen werden (VGH Bad.-Württ, Beschlüsse vom 18.08.2017 - A 11 S 1740/17 -, juris und vom 09.03.2017 - A 12 S 235/17 -, NVwZ-RR 2017, 631; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1983 - 9 C 847.82 - juris Rn. 8; OVG Nds, Beschluss vom 08.07.2014, a.a.O.).

    Das gleiche gilt, wenn es für den Verfahrensbeteiligten aufgrund der Eigenart des in Rede stehenden Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs objektiv unzumutbar ist, binnen der Rechtsmittelbegründungsfrist Ausführungen darüber zu machen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 18.08.2017 - A 11 S 1740/17 -, juris).

  • VGH Bayern, 26.02.2020 - 14 ZB 19.31771

    Konversion eines Iraners zum Christentum - Überraschungsentscheidung

    Insbesondere ist der gerügte verwaltungsgerichtliche Gehörsverstoß nicht vergleichbar mit Fällen, in denen eine Schlussentscheidung vollständig auf zuvor nicht in das Verfahren einbezogene gerichtliche Entscheidungen und die in diesen genannten Erkenntnismittel gestützt wird und es der Klagepartei dann nicht zumutbar wäre, sich innerhalb der Rechtsmittelfrist von allen herangezogenen Gerichtsentscheidungen Kenntnis zu verschaffen, diese "durchzuarbeiten" und sich mit ihnen in der Antragsbegründung auseinanderzusetzen (vgl. VGH BW, B.v. 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 - DVBl 2017, 1379 Rn. 8).
  • VGH Bayern, 12.02.2018 - 11 ZB 18.30008

    Auskünfte des Auswärtigen Amts sind keine untauglichen oder unzuverlässigen

    Dahinstehen kann, ob die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass es die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisse nicht verwertet hat, weil es zur Begründung seiner Entscheidung auf das - allerdings nicht in der Erkenntnismittelliste aufgeführte - Urteil des Senats vom 24. August 2017 (11 B 17.30392 - juris) Bezug genommen habe, oder ob es hierdurch nicht doch mittelbar die dort verwendeten Erkenntnismittel verwertet hat (vgl. Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 325, 341 m.w.N.) mit der Folge, dass das Urteil in der Erkenntnismittelliste hätte aufgeführt werden müssen (vgl. VGH BW, B.v. 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 - juris Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 10.07.2019 - 10 LA 35/19

    Darlegung eines Verfahrensfehlers im Falle der nicht ordnungsgemäßen Einführung

    Soweit die Klägerin (unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 -, juris Rn. 7) meint, es bestünde für sie nicht das Erfordernis weiterer Darlegung, weil der Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts nicht einzelne Feststellungen, sondern das Gesamtergebnis des Verfahrens betreffe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
  • VGH Bayern, 05.07.2019 - 23 ZB 18.32580

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im asylgerichtlichen Verfahren

    Aus welchem Grund dies für einen Asylkläger bei verfahrensfehlerhaft nicht eingeführten Gerichtsentscheidungen objektiv unzumutbar sein und zu einer mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Rechtsschutzverkürzung führen soll (so aber VGH BW, B.v. 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 - juris), ist nicht ersichtlich und im vorliegenden Fall jedenfalls von den Klägerinnen weder behauptet noch substantiiert dargelegt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2020 - 2 A 1352/19

    Zulassung der Berufung; Gebot rechtlichen Gehörs; Zurkenntnisnahme tatsächlichen

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, juris Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 43 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 13 A 1529/18.A -, juris Rn. 15 f., und Nds. OVG, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 10 LA 35/19 -, juris Rn. 7 f., beide m. w. N.; teilweise a. A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. August 2017 - A 11 S 1740/17 -, juris Rn. 7.
  • VGH Bayern, 18.02.2020 - 9 ZB 20.30246

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels Vorliegens eines Verfahrensfehlers

    Dieser allgemeine Grundsatz ist auf die Nichteinführung von Gerichtsurteilen zu übertragen (vgl. BayVGH, B.v. 05.7.2019 - 23 ZB 18.32580 - juris Rn. 16; B.v. 20.2.2019 - 13a ZB 17.31832 - juris Rn. 15; a.A. VGH BW, B.v. 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 - juris Rn. 7 f.).
  • VGH Bayern, 07.05.2020 - 14 ZB 19.32485

    Erfolglose Rüge von Gehörsverstoß in Asylstreitverfahren

    Insbesondere ist der gerügte verwaltungsgerichtliche Gehörsverstoß nicht vergleichbar mit Fällen, in denen eine Schlussentscheidung vollständig auf zuvor nicht in das Verfahren einbezogene gerichtliche Entscheidungen und die in diesen genannten Erkenntnismittel gestützt wird und es der Klagepartei dann nicht zumutbar wäre, sich innerhalb der Rechtsmittelfrist von allen herangezogenen Gerichtsentscheidungen Kenntnis zu verschaffen, diese "durchzuarbeiten" und sich mit ihnen in der Antragsbegründung auseinanderzusetzen (vgl. VGH BW, B.v. 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 - DVBl 2017, 1379 Rn. 8).
  • VGH Bayern, 01.04.2020 - 14 ZB 19.32912

    Informelle Anhörung von Geistlichen im Asylprozess

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