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   VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 12 S 996/18   

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VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 12 S 996/18 (https://dejure.org/2018,45915)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.12.2018 - 12 S 996/18 (https://dejure.org/2018,45915)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18 (https://dejure.org/2018,45915)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines bosnischen Staatsangehörigen auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit aufgrund der Weigerung zur Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit aus Gewissensgründen; Verpflichtung zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit

  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 10 Abs 1 Nr 4 RuStAG, § 12 Abs 1 S 2 Nr 5 RuStAG, § 8 Abs 1 RuStAG, Art 4 Abs 1 GG, § 11 RuStAG
    Einbürgerung; Vermeidung von Mehrstaatigkeit; Gewissensgründe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrstaatigkeit; Bosnien und Herzegowina; Gewissensentscheidung

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines bosnischen Staatsangehörigen auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit aufgrund der Weigerung zur Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit aus Gewissensgründen; Verpflichtung zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.10

    Anspruch auf Einbürgerung; Einbürgerung; Einbürgerungsanspruch;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 12 S 996/18
    Die Regelung soll verhindern, dass sich Einbürgerungsbewerber ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme erheblicher Nachteile gleichsam "erkaufen" müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9.10 - BVerwGE 137, 237 - Rn. 30).

    Für das Entstehen der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlichen Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und beweispflichtig (BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9.10 - BVerwGE 137, 237 - Rn. 31; Bayerischer VGH, Urteil vom 15.07.2014 - 5 B 12.2271 - juris Rn. 26 m.w.N. Berlit in GK-StAR, § 12 Rn. 227 ; Hailbronner in Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl., § 12 Rn. 43; Geyer in Hofmann, AuslR., 2. Aufl., § 12 StAG Rn. 25).

    c) Aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile ergibt sich, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind (BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9.10 - BVerwGE 137, 237 - Rn. 30, 36; Berlit in GK-StAR, § 12 Rn. 225 ).

    d) Selbst wenn man annimmt, dass im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG subjektive Empfindungen dann beachtlich sein können, wenn sich eine biographisch außergewöhnliche Bindung an den Herkunftsstaat in besonderer, objektivierbarer Weise nach außen manifestiert hat und diese Bindung mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit verloren geht, ohne anderweitig nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 5 StAG beachtliche Nachteile auszulösen (so Berlit in GK-StAR, § 12 Rn. 225 ; offengelassen BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9.10 - BVerwGE 137, 237 - Rn. 36 i.V.m. Rn. 27), führt dies nicht zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung.

  • VG Karlsruhe, 01.03.2017 - 4 K 2840/16

    Einbürgerung; Vermeidung von Mehrstaatigkeit; Erbrechtsbeschränkungen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 12 S 996/18
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. März 2017 - 4 K 2840/16 - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 1. März 2017 - 4 K 2840/16 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG, weil er nicht bereit sei, seine Staatsangehörigkeit aufzugeben, und Ausnahmen von dem Erfordernis der Aufgabe oder des Verlusts der bisherigen Staatsangehörigkeit gemäß § 12 StAG nicht vorlägen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. März 2017 - 4 K 2840/16 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 1. Dezember 2015 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. Mai 2016 zu verpflichten, ihn unter Beibehaltung seiner bisherigen bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit einzubürgern; hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 1. Dezember 2015 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. Mai 2016 zu verpflichten, über den Antrag auf Einbürgerung vom 12. Mai 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 12 S 996/18
    a) Der Schutzbereich der Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG ist betroffen, wenn eine ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "gut" und "böse" orientierte Entscheidung in Rede steht, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - BVerfGE 12, 45 ).

    Die Frage, wie es zu der Gewissensentscheidung gekommen ist, d. h. vor allem, welche geistigen Einflüsse auf das Gewissen gewirkt haben, ist nur zulässig, soweit davon die Feststellung abhängt, ob wirklich eine "Gewissens"-Entscheidung vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - BVerfGE 12, 45 ).

  • BVerwG, 18.06.1997 - 6 C 5.96

    Gewissenskonflikt bei Biologiepraktika mit eigens getöteten Tieren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 12 S 996/18
    Art. 4 Abs. 1 GG enthält deshalb nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern daraus erwächst auch ein Anspruch gegen den Staat, den Raum für eine aktive Betätigung des Gewissens zu sichern und geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Ermöglichung gewissenskonformen Verhaltens zu treffen (BVerwG, Urteil vom 18.06.1997 - 6 C 5.96 - BVerwGE 105, 73 ).

    Aus der Gewissensfreiheit kann niemand das Recht herleiten, die Rechtsordnung nach seinen Gewissensvorstellungen zu gestalten, und verlangen, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird (BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.2007 - 2 BvR 475/02 - juris Rn. 6, vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 - juris Rn. 26 und vom 18.04.1984 - 1 BvL 43/81 - juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 18.06.1997 - 6 C 5.96 - BVerwGE 105, 73 ).

  • VGH Bayern, 15.07.2014 - 5 B 12.2271

    § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG setzt einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 12 S 996/18
    Für das Entstehen der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlichen Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und beweispflichtig (BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9.10 - BVerwGE 137, 237 - Rn. 31; Bayerischer VGH, Urteil vom 15.07.2014 - 5 B 12.2271 - juris Rn. 26 m.w.N. Berlit in GK-StAR, § 12 Rn. 227 ; Hailbronner in Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl., § 12 Rn. 43; Geyer in Hofmann, AuslR., 2. Aufl., § 12 StAG Rn. 25).

    Es darf sich nicht lediglich um bloße Karriere- oder Erwerbschancen handeln; die Nachteile müssen nach Grund und Höhe konkret drohen (Bayerischer VGH, Urteil vom 15.07.2014 - 5 B 12.2271 - juris Rn. 26 Hailbronner in Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl., § 12 StAG Rn. 42, vgl. auch Berlit in Dörig, Handbuch des Migrations- und Integrationsrechts, 2018, § 2 Rn. 124).

  • BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 9.12

    Anspruchseinbürgerung; Einbürgerung; Ermessenseinbürgerung; Entlassung aus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 12 S 996/18
    Abgesehen davon, dass das Übereinkommen das Recht der Vertragsstaaten anerkennt, die Einbürgerung von der Aufgabe oder dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig zu machen (vgl. Art. 15 lit b EuStAngÜbk), richtet sich das Übereinkommen nach dessen Artikel 1 an die Vertragsstaaten und erzeugt deshalb grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Einzelnen (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 5 C 9.12 - BVerwGE 146, 89 - Rn. 24).

    Der systematische Zusammenhang zwischen Anspruchs- und Ermessenseinbürgerung rechtfertigt eine Berücksichtigung der Anspruchsvoraussetzungen und -ausschlussgründe der §§ 10, 11 StAG auch im Rahmen des § 8 StAG (vgl. auch BVerwG Urteile vom 27.05.2010 - 5 C 8.09 - juris Rn. 32 und vom 21.02.2013 - 5 C 9.12 - BVerwGE 146, 89 - Rn. 25).

  • BVerfG, 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05

    Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft ist verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 12 S 996/18
    Aus der Gewissensfreiheit kann niemand das Recht herleiten, die Rechtsordnung nach seinen Gewissensvorstellungen zu gestalten, und verlangen, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird (BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.2007 - 2 BvR 475/02 - juris Rn. 6, vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 - juris Rn. 26 und vom 18.04.1984 - 1 BvL 43/81 - juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 18.06.1997 - 6 C 5.96 - BVerwGE 105, 73 ).
  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 8.09

    Analphabetismus; Behinderung als Grund für Analphabetismus; Einbürgerung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 12 S 996/18
    Der systematische Zusammenhang zwischen Anspruchs- und Ermessenseinbürgerung rechtfertigt eine Berücksichtigung der Anspruchsvoraussetzungen und -ausschlussgründe der §§ 10, 11 StAG auch im Rahmen des § 8 StAG (vgl. auch BVerwG Urteile vom 27.05.2010 - 5 C 8.09 - juris Rn. 32 und vom 21.02.2013 - 5 C 9.12 - BVerwGE 146, 89 - Rn. 25).
  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81

    Eintrittspflicht der Krankenkasse für medizinisch nicht notwendigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 12 S 996/18
    Aus der Gewissensfreiheit kann niemand das Recht herleiten, die Rechtsordnung nach seinen Gewissensvorstellungen zu gestalten, und verlangen, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird (BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.2007 - 2 BvR 475/02 - juris Rn. 6, vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 - juris Rn. 26 und vom 18.04.1984 - 1 BvL 43/81 - juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 18.06.1997 - 6 C 5.96 - BVerwGE 105, 73 ).
  • BVerfG, 30.06.1988 - 2 BvR 701/86

    Totalverweigerung I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 12 S 996/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dabei nicht nur die Gewissensbildung als "Gedankenfreiheit in Gewissensfragen", sog. forum internum, sondern auch die Freiheit geschützt, seinem Gewissen durch Tun oder Unterlassen zu folgen, sog. forum externum; die Gewissensfreiheit umfasst folglich grundsätzlich auch die Freiheit, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.1988 - 2 BvR 701/86 - BVerfGE 78, 391 ; Leibholz/Rinck/Hesselberger in Leibholz/Rink, GG, Art. 4 Rn. 146 ; Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl., Art. 4 Rn. 45 f.).
  • BVerfG, 02.05.2007 - 2 BvR 475/02

    Verweigerung eines Teils der Steuerzahlung aus Gewissensgründen

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2012 - 13 LC 240/10

    Absehen vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Falle

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 16.16

    Einbürgerung; Flüchtling; Irak; Identität; Herkunft; Täuschung; Aufenthalt;

  • BVerwG, 05.06.2014 - 10 C 2.14

    Einbürgerung; deutsche Sprachkenntnisse; Ausnahme; Absehen; Alter; Krankheit;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2020 - 12 S 629/19

    Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse als Einbürgerungsvoraussetzung -

    Maßgebend für die Beurteilung des Einbürgerungsbegehrens des Klägers ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2017 - 1 C 16.16 -, juris Rn. 9, und vom 05.06.2014 - 10 C 2.14 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2018 - 12 S 996/18 -, juris Rn. 19; Marx in: GK-StAR, § 8 Rn. 521 ).
  • VG Schleswig, 13.01.2021 - 9 A 25/19

    Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit; Abgrenzung der

    Der Gesetzgeber geht - wie sich aus der Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 StAG ergibt -, davon aus, dass Mehrstaatigkeit grundsätzlich vermieden bzw. eine begrenzte Ausnahme bleiben soll, auch wenn die früher vertretene Auffassung des "unerwünschten Übels" (BVerfG, Beschluss vom 16. September 1990 - 2 BvR 1864/88, Rn. 3, juris) nicht mehr in dieser Rigorosität gilt; verfassungsrechtlich ist dies unbedenklich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 B 20.19, Rn. 7, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18, Rn. 20, juris).

    Ausgeschlossen sind von vornherein schon nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 StAG solche Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken wie etwa die visumfreie Einreise und den genehmigungsfreien Aufenthalt, das aktive und passive Wahlrecht und sonstige Formen der an die Staatsangehörigkeit geknüpften Mitwirkung bei der staatlichen oder kommunalen Willensbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10, Rn. 30, juris; VGH Mannheim Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18, Rn. 30, juris).

    Denn hierbei handelt es sich um immaterielle Nachteile, die untrennbar mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden sind und deren Entstehung sowie Gewichtung allein von der subjektiven Bewertung des Einbürgerungsbewerbers abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10 -, Rn. 30 und 36, juris, und Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 B 29.9 -, Rn. 16 ff., juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18 -, Rn. 33, juris; OVG Münster, Urteil vom 26. November 2009 - 19 A 1448/07 -, Rn. 69, juris).

    Aus den selben wie den eben genannten Gründen sind außerdem im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 StAG psychosoziale Nachteile wie etwa familiäre Spannungen und Ansehensverlust nicht berücksichtigungsfähig (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18 -, Rn. 33, juris; Sachsenmaier , HTK-StAR, Stand Januar 2021, § 12 StAG, zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Rn. 59, m. w. N.).

    Schließlich ist eine geltend gemachte "Gruppenbetroffenheit" ebenso nicht berücksichtigungsfähig, weil die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 StAG nicht an die Zugehörigkeit zu einer Gruppe anknüpft, sondern an die konkrete Person des Einbürgerungsbewerbers (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18 -, Rn. 35, juris).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Falle der Klägerin biographisch eine außergewöhnliche Bindung an den Herkunftsstaat vorliegt, die sich nach außen in besonderer Weise manifestiert hat und dass diese Bindung automatisch mit Aufgabe der Staatsbürgerschaft verloren ginge (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18-. Dezember 2018 - 12 S 996/18 -, Rn. 34, juris).

    Die Gewissensfreiheit schützt auch das forum externum - also ein Tun und Unterlassen am eigenen Gewissen orientiert, sodass von der öffentlichen Gewalt kein Zwang ausgehen darf, wider dem eigenen Gewissen zu handeln (vgl. zu alldem: VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18 -, Rn. 37 f., juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2017 - 4 K 2840/16 -, Rn. 36 ff., juris; jeweils m. w. N.).

    Hierbei ist auch zu beachten, dass das den objektivrechtlichen Gehalten des Art. 4 Abs. 1 GG folgende staatliche "Wohlwollensgebot" gegenüber demjenigen, der sich auf Art. 4 Abs. 1 GG beruft, nicht grenzenlos ist und insbesondere nicht das Recht umfasst, die Rechtsordnung nur nach den eigenen Glaubens- und Gewissensvorstellungen zu gestalten, oder zu verlangen, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird (vgl. zu alldem: BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 B 29.19 -, Rn. 24, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 S 996/18 -, Rn. 40 f., juris).

    Im Übrigen ist es einhellige Meinung in der Rechtsprechung, dass bei der Ermessenseinbürgerung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach den einschlägigen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, die nicht zu beanstanden sind, die gleichen Maßstäbe gelten wie bei der Anspruchseinbürgerung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 9.12 -, Rn. 25, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 03. Mai 2018 - 13 LB 107/16 -, Rn. 82, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18 -, Rn. 45, juris), sodass schon nach o. g. auch ein Anspruch auf Ermessenseinbürgerung nicht besteht.

  • VG Sigmaringen, 30.11.2020 - 3 K 5187/18

    Einbürgerung von Ausländern; Hinnahme von Mehrstaatigkeit; erheblicher Nachteil

    Wie ausgeführt erfasst § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG den Verlust von unmittelbar an die Staatsangehörigkeit geknüpften Rechte wie den genehmigungsfreien Aufenthalt, die Visumsfreiheit oder den diplomatischen Schutz nicht (s.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18 -, juris Rn. 30).
  • VG Stuttgart, 27.07.2020 - 4 K 6757/19

    Obliegenheiten eines russischen Einbürgerungsbewerbers; absichtliche

    Kommt nach den obigen Ausführungen eine Einbürgerung nach § 10 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht in Betracht, so scheidet eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG gleichfalls aus, da im Hinblick auf die Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei einer Ermessenseinbürgerung vergleichbare Anforderungen bestehen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.12.2018 - 12 S 996/18 - InfAuslR 2019, 156 - in juris Rn. 45).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2019 - 19 A 1813/16

    Anspruchseinbürgerung Hinnahmegrund Rentenanwartschaft

    VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18 -, InfAuslR 2019, 156, juris, Rn. 31; Bay. VGH, Urteil vom 15. Juli 2014 - 5 B 12.2271 -, NVwZ-RR 2015, 65, juris, Rn. 26; vgl. auch Berlit, in: Gemeinschaftskommentar Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Juni 2018, § 12 StAG Rn. 223, 225.1; Hailbronner/ Hecker, in: Hailbronner/Renner/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 12 StAG Rn. 39.
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