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   VGH Baden-Württemberg, 24.11.2005 - 9 S 2178/05   

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https://dejure.org/2005,4462
VGH Baden-Württemberg, 24.11.2005 - 9 S 2178/05 (https://dejure.org/2005,4462)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.11.2005 - 9 S 2178/05 (https://dejure.org/2005,4462)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. November 2005 - 9 S 2178/05 (https://dejure.org/2005,4462)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zur Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zur Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten; Umfang des Prüfungsrechts des Integrationsamts bei der außerordentlichen Kündigung; Sinn und Zweck des öffentlich-rechtlichen Sonderkündigungsschutzes des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) ; ...

  • Judicialis

    SGB IX § 91 Abs. 4; ; BGB § 626 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IX § 91 Abs. 4; BGB § 626 Abs. 1
    Schwerbehindertenrecht: Außerordentliche Kündigung, Fristlose Kündigung, Ermessensentscheidung, Restermessen, Regelfall, Atypischer Fall, Evidenzkontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2006, 148
  • DVBl 2006, 855 (Ls.)
  • NZA-RR 2006, 183
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.11.2005 - 9 S 2178/05
    Eine Ausnahme hiervon kann allenfalls dann erlaubt sein, wenn die offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (wie BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 39.90 - BVerwGE 90, 275 ff.).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend abgehoben hat - zur mit § 91 Abs. 4 SGB IX wortgleichen Fassung des § 21 Abs. 4 SchwbG ausgeführt hat (Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 39.90 - BVerwGE 90, 275 ff.), verpflichtet die Regelung, nach der das Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung erteilen "soll", wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht, die Behörde zur Erteilung der Zustimmung im Regelfall.

    Denn der Gefahr, mit vorgetäuschten Kündigungsgründen überzogen zu werden, ist der nichtbehinderte Arbeitnehmer gleichermaßen ausgesetzt, so dass es auch insoweit gerechtfertigt ist, den Schwerbehinderten wie jeden anderen Arbeitnehmer auf den repressiven Rechtsschutz durch die Arbeitsgerichte zu verweisen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, a.a.O.).

    Eine offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung kann - wenn dies überhaupt in die Prüfungskompetenz des Integrationsamtes fallen sollte - nur dann angenommen werden, "wenn sie ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt, sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt" (so BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 a.a.O.).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.11.2005 - 9 S 2178/05
    Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschlüsse des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416 und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2004 - 9 S 1343/03

    Zur Zulässigkeit einer unangemeldeten Kontrolle in einer Apotheke im Rahmen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.11.2005 - 9 S 2178/05
    Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschlüsse des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416 und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.2006 - 9 S 1119/06

    Der Schwerbehinderte hat das Recht zur Verweigerung von Mehrarbeit.

    Da es nicht Aufgabe des Integrationsamtes ist, im Einzelnen tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen und ihre Anwendung zu überprüfen und damit einen etwaigen Kündigungsgrund auf seine Rechtmäßigkeit hin einer Kontrolle zu unterziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.11.2005 - 9 S 2178/05 -, VBlBW 2006, 148 = NZA-RR 2006, 183), könnte mit dieser Überlegung ein Ermessensausfall seitens des Beklagten nicht unbeachtlich sein.
  • VG Düsseldorf, 11.02.2008 - 19 K 4363/07

    Unwirksamkeit einer Kündigung aufgrund Versäumnis der 2-Wochen-Frist im

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 2005 - 9 S 2178/05 -, VBlBW 2006, S. 148 m. w. N.
  • VG Frankfurt/Main, 14.08.2008 - 7 E 2579/07

    Zustimmung des Integrationsamts zu außerordentlicher Kündigung

    34 Dabei ist das Integrationsamt grundsätzlich nicht berechtigt, über die Wirksamkeit der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung, also das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu urteilen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 2005, Az.: 9 S 2178/05).
  • VGH Hessen, 23.03.2010 - 10 A 1354/09

    Antrag auf Berufungszulassung - Verweigerte Zustimmung des Integrationsamtes zu

    Eine Ausnahme wird zwar insoweit von Rechtsprechung und Literatur in den Fällen erwogen, in denen eine Kündigung sich als offensichtlich unwirksam darstellt ( vgl. Bay. VGH, Urteil vom 14. November 2006, - 9 BV 06.1432-, juris, Rdnr. 45 und vom 18. Juni 2008, - 12 BV 05.2467 -, juris, Rdnr. 41; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 2005, - 9 S 2178/05 -, juris, Rdnr. 9; Vossen, in Aschied/Preis/Schmidt, Kommentar zum SGB IX , beck-online, 3. Aufl., 2007, § 89 Rdnr. 2).
  • VG Augsburg, 11.06.2013 - Au 3 K 13.414

    Änderungskündigung

    Demzufolge war vom Integrationsamt und ist vom Gericht nicht zu entscheiden, ob die Änderungskündigung arbeitsrechtlich gerechtfertigt oder unwirksam ist (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1992 - BVerwGE 90, 275/282; VGH BW, B.v. 24.11.2005 - VBlBW 2006, 148).
  • VG Stuttgart, 15.12.2011 - 11 K 2264/11

    Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Denn der Gefahr, mit vorgetäuschten Kündigungsgründen überzogen zu werden, ist der nichtbehinderte Arbeitnehmer gleichermaßen ausgesetzt, so dass es auch insoweit gerechtfertigt ist, den Schwerbehinderten wie jeden anderen Arbeitnehmer auf den repressiven Rechtsschutz durch die Arbeitsgerichte zu verweisen ( vgl. BVerwG, Urt. v. 02.071992 - 5 C 30/90 - BVerwGE 90.275; VGH Mannheim, Beschl, v. 24.11.2005 - 9 S 2178/05 - VBlBW 2006, 148).
  • VG Stuttgart, 09.12.2011 - 11 K 1451/11

    Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung -

    Denn der Gefahr, mit vorgetäuschten Kündigungsgründen überzogen zu werden, ist der nichtbehinderte Arbeitnehmer gleichermaßen ausgesetzt, so dass es auch insoweit gerechtfertigt ist, den Schwerbehinderten wie jeden anderen Arbeitnehmer auf den repressiven Rechtsschutz durch die Arbeitsgerichte zu verweisen ( vgl. BVerwG , Urt. v. 02.07.192 - 5 C 39.90 - BVerwGE 90.275; VGH Mannheim Beschl. v. 24.11.2005 - 9 S 2178/05 -. VBlBW 2006, 148).
  • VG Freiburg, 22.03.2011 - 5 K 366/10

    Zustimmung zur ordentlichen Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin

    Deshalb hat das Integrationsamt nicht, gleichsam parallel zum Arbeitsgericht, über die Frage der Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung oder die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung, also das Vorliegen eines erheblichen Kündigungsgrunds und die Zumutbarkeit der Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB (VGH Bad.- Württ., Beschl. v. 24.11.2005 - 9 S 2178/05 - VBlBW 2006, 148) zu befinden.
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