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   VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15   

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VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15 (https://dejure.org/2016,2610)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.02.2016 - 9 S 2445/15 (https://dejure.org/2016,2610)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Februar 2016 - 9 S 2445/15 (https://dejure.org/2016,2610)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Bescheid betreffend die vorzeitige Beendigung des Amtes als Rektorin einer Hochschule; Abstimmung über die vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds; Wechselseitiges Einvernehmen zwischen Hochschulrat, ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 5 Abs 3 GG
    Hochschulrecht- hier: vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Bescheid betreffend die vorzeitige Beendigung des Amtes als Rektorin einer Hochschule; Abstimmung über die vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds; Wechselseitiges Einvernehmen zwischen Hochschulrat, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Fachhochschule für Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg: Eilanträge der Rektorin in zweiter Instanz abgelehnt

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Abwahl der Rektorin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2016, 386
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (63)

  • BVerwG, 14.01.1965 - II C 53.62

    Abberufung eines Bürgermeisters durch die Stadtvertretung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15
    Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass es nicht geboten war, der Antragstellerin im Detail vorab zu erläutern, zu welchen Gesichtspunkten sie sich im Einzelnen äußern solle, da ihr die Spannungen an der Hochschule, ein vielfältig artikulierter Verlust an Vertrauen und die Hinweise in der Zusammenfassung des Kommissionsberichts bekannt waren (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 14.01.1965 - II C 53.62 -, BVerwGE 20, 160; Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014, a.a.O.).

    Hinzu kommt, dass für die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung des Amtes auch persönliche Überlegungen der einzelnen Mitglieder des Hochschulrats von Bedeutung sind und insoweit durchaus unterschiedliche Vorstellungen über mögliche Gründe eines Vertrauensverlusts bestehen können, so dass eine ins Einzelne gehende Anhörung zu jedem Belang kaum durchführbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1965, a.a.O.).

    In Bezug auf dieses Vorbringen ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Antragstellerin die maßgeblichen Gesichtspunkte, die zu der möglichen vorzeitigen Beendigung ihres Amtes als Rektorin führen konnten, in vergleichbarem Umfang wie den Senatsmitgliedern bekannt waren und dass die Entscheidung der Senatsmitglieder auch deren persönlichen Überlegungen überantwortet war, so dass eine nähere Detaillierung des Anhörungsgegenstandes nicht geboten war (vgl. bereits oben zur Anhörung vor der Sitzung des Hochschulrats sowie BVerwG, Urteil vom 14.01.1965, a.a.O.; Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014, a.a.O.).

    Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt (siehe oben zur Anhörung der Antragstellerin vor der Sitzung des Hochschulrats sowie vor derjenigen des Senats; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 14.01.1965, a.a.O.; Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014, a.a.O.), war die Antragstellerin über alle wesentlichen Gesichtspunkte, die zu der möglichen vorzeitigen Beendigung ihres Amtes als Rektorin führen konnten, umfassend informiert.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2010 - 9 S 2315/09

    Ordnungsgemäße Einberufung einer Sitzung eines Hochschulsenats

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15
    Der Grundsatz der Öffentlichkeit beinhaltet daher auch, dass die Sitzung rechtzeitig bekannt gemacht wird (vgl. Senatsurteil vom 04.08.2010 - 9 S 2315/09 -, WissR 2010, 320; Sandberger, LHG BW, 2. Aufl. 2015, § 10 Rn. 5; "Anstoßfunktion" der Bekanntmachung).

    Aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsurteil vom 04.08.2010 - 9 S 2315/09 - (a.a.O.) ergeben sich ebenfalls keine durchgreifenden Argumente gegen das hier gefundene Ergebnis, denn es setzt sich lediglich mit einem Verstoß gegen die Öffentlichkeit bei einer "Beschlussfassung" über die Änderung der Grundordnung, nicht dagegen mit einer vorherigen Beratung auseinander.

    Diesem Verständnis folgen erkennbar auch § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Senats, wonach die Einberufung des Senates mindestens eine Woche vor der anberaumten Sitzung erfolgt, sowie § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Senats, dem zufolge in dringenden Fällen auch die Einberufung mit einer Frist von mindestens zwei Vorlesungstagen ausreichend ist (zur Einordnung der Geschäftsordnung als bloßes Innenrecht vgl. indes BVerwG, Beschluss vom 15.09.1987 - 7 N 1.87 -, NVwZ 1988, 1119, 1120; Senatsurteil vom 04.08.2010 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2002 - 1 S 896/00 -, VBlBW 2003, 119; NdsOVG, Urteil vom 31.07.1984 - 2 A 90/80 -, NVwZ 1986, 496, 497; Rothe, DÖV 1991, 486, 489).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13

    Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiats; Rechtmäßigkeit der Wahl des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15
    Dies gilt umso mehr, als nach der Senatsrechtsprechung der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem Verfahrensfehler und einer möglichen Rechtsverletzung des Rechtsschutzsuchenden nur dann besteht, wenn im Gefüge der Verfahrenshandlungen gerade die einschlägige Verfahrensbestimmung eine Schutzaufgabe für dessen materiell-rechtliche Position hat (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, VBlBW 2014, 341).

    Inwieweit es die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Senats überhaupt berührt hätte, wenn der Beauftragte zu Unrecht mitgewirkt hätte, kann dahinstehen (vgl. zur fehlerhaften Besetzung von Hochschulgremien § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG; zu dessen Auslegung Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a.a.O.; Sandberger, a.a.O., § 10 Rn. 4).

    Sie begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und geht der allgemeinen Regelung des § 46 LVwVfG vor (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 10.11.2015 - 10 K 3628/15

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen vorzeitige Amtsbeendigung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15
    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2015 - 10 K 3628/15 - geändert.

    Soweit die Antragstellerin behauptet, der Kommissionsbericht habe nach einem internen Aktenvermerk dazu benutzt werden sollen, um zum Zwecke der Abberufung gezielt öffentlichen Druck aufzubauen (S. 2 des Schriftsatzes vom 21.10.2015 im Verfahren 10 K 3628/15), geht dies an dem tatsächlichen Inhalt des Vermerks vorbei.

    Die vom Antragsgegner vorgelegte Gegenüberstellung beider Fassungen (Bl. 293-311 der Akte 10 K 3628/15) sowie die von der Antragstellerin formulierten Einwände (insbes. S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 21.10.2015 im Verfahren 10 K 3628/15) belegen zwar, dass bei strenger Einzelbetrachtung nicht alle Kürzungen dem angegebenen Zweck entsprechend notwendig gewesen sein mögen, eine verfälschende oder sonst rechtserhebliche Qualität der Weglassungen lässt sich jedoch nicht erkennen.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2015 - 8 S 1386/14

    Nichtöffentliche Beratung über Ausübung eines Vorkaufsrechts; Heilung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15
    Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Rechtsprechung zu kommunalen Gremiensitzungen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2000 - 14 S 237/99 -, VBlBW 2001, 65; vgl. ferner etwa Urteil vom 23.06.2015 - 8 S 1386/14 -, VBlBW 2016, 34; jeweils zu § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO), wonach eine nichtöffentliche Vorberatung nicht dazu dienen darf, die Sachdiskussion vorwegzunehmen, gibt für den vorliegenden Zusammenhang nichts her.

    Soweit in dem Urteil davon die Rede ist, die Sitzungsöffentlichkeit stelle sicher, dass die betroffenen Körperschaftsmitglieder Einblick in die Tätigkeit des Vertretungsorgans und ihrer einzelnen Mitglieder erhielten und sich dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik verschaffen könnten (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2015, a.a.O.), darf das nicht so verstanden werden, dass die Öffentlichkeit einer Beschlussfassung sich notwendigerweise auch auf die vorherige Beratung zu beziehen hat.

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07

    Verfassungsbeschwerde gegen die organisatorische Ausgestaltung der Medizinischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15
    Dementsprechend unterliegt auch die Zustimmungsentscheidung des Ministeriums, die ihrerseits die Gremienentscheidungen in angemessener Weise zu respektieren hat (vgl. zu der nach Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 20 LV geschützten Hochschulautonomie in diesem Zusammenhang: BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 = juris Rn. 95; Urteil vom 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13 und 1 BvR 1682/13 -, NVwZ 2015, 1370, 1373; NdsOVG, Beschluss vom 02.09.2014 - 5 ME 104/14 -, WissR 2014, 402; Battis/Kersten, DÖV 1999, 973), nur einer eingeschränkten Kontrolle.

    Es kann offen bleiben, ob angesichts des hier bei zwei Dritteln der Mitglieder von Hochschulrat und Senat angesetzten Quorums (§ 18 Abs. 5 Satz 4 LHG) von einem hinreichend wichtigen Grund allein schon deshalb ausgegangen werden muss, weil die erforderliche Mehrheit für die Abberufung votiert hat (so grundsätzlich bei einem Quorum von ¾ im Niedersächsischen Hochschulgesetz: BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014, a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 02.09.2014, a.a.O.: nur Kontrolle auf Willkür), oder ob darüber hinaus in eine Sachprüfung einzutreten ist (so Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014, a.a.O.; Haug, a.a.O., Rn. 268 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 02.09.2014 - 5 ME 104/14

    Zuständigkeit des Hochschulsenats für die Abberufung einzelner Mitglieder des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15
    Dementsprechend unterliegt auch die Zustimmungsentscheidung des Ministeriums, die ihrerseits die Gremienentscheidungen in angemessener Weise zu respektieren hat (vgl. zu der nach Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 20 LV geschützten Hochschulautonomie in diesem Zusammenhang: BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 = juris Rn. 95; Urteil vom 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13 und 1 BvR 1682/13 -, NVwZ 2015, 1370, 1373; NdsOVG, Beschluss vom 02.09.2014 - 5 ME 104/14 -, WissR 2014, 402; Battis/Kersten, DÖV 1999, 973), nur einer eingeschränkten Kontrolle.

    Es kann offen bleiben, ob angesichts des hier bei zwei Dritteln der Mitglieder von Hochschulrat und Senat angesetzten Quorums (§ 18 Abs. 5 Satz 4 LHG) von einem hinreichend wichtigen Grund allein schon deshalb ausgegangen werden muss, weil die erforderliche Mehrheit für die Abberufung votiert hat (so grundsätzlich bei einem Quorum von ¾ im Niedersächsischen Hochschulgesetz: BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014, a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 02.09.2014, a.a.O.: nur Kontrolle auf Willkür), oder ob darüber hinaus in eine Sachprüfung einzutreten ist (so Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014, a.a.O.; Haug, a.a.O., Rn. 268 ff.).

  • VG Stuttgart, 17.05.2018 - 10 K 1524/15

    Klage wegen vorzeitiger Beendigung des Amtes als Rektorin der Hochschule für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15
    Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Ministeriums vom 26.02.2015 - 10 K 1524/15 - wiederherzustellen.

    Auch belegen weder die Äußerungen des Beauftragten in einem Interview mit der Ludwigsburger Kreiszeitung am 10.04.2015 (als Anlage K57 von der Antragstellerin vorgelegt, Bl. 703 der VG-Akte 10 K 1524/15) noch die Stellungnahme des Ministeriums (LT-Drucks. 15/7731), dass die Funktionsfähigkeit der Hochschule in der Zeit, in der die Antragstellerin noch ihr Amt ausübte, nicht gefährdet gewesen sei.

  • VG Bremen, 16.05.2007 - 6 V 1005/07

    Hochschule darf Rektorenstelle neu ausschreiben

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15
    Allein durch die einzelnen Erklärungen von Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium (Vorschlag bzw. Zustimmungserklärungen) ist der Status der Antragstellerin als Rektorin noch nicht verändert worden (vgl. HessVGH, Urteil vom 04.01.1989 - 6 UE 469/87 -, DVBl. 1989, 934, zu der - insoweit vergleichbaren - Abberufung eines hauptamtlichen Kreisbeigeordneten durch Beschlüsse des Kreistages; VG Bremen, Beschluss vom 16.05.2007 - 6 V 1005/07 -, juris; offen zur Verwaltungsaktqualität einer Abwahl HessVGH, Beschlüsse vom 16.11.2011 - 8 B 2230/11, 2231/11 -, juris).

    Die vorzeitige Beendigung des Amtes eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds bildet die Kehrseite (actus contrarius) der Wahl (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 16.05.2007, a.a.O.; Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 265).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 11 S 714/15

    Feststellung des Erlöschen eines Aufenthaltstitels; Begriff der Einreise;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15
    Auch für feststellende Verwaltungsakte bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, insbesondere dann, wenn - wie hier - durch den Verwaltungsakt etwas als rechtens festgestellt wird, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2015 - 11 S 714/15 -, juris, m.w.N.).

    Es genügt, dass sich dies dem Gesetz durch Auslegung entnehmen lässt, wobei es als zulässig angesehen wird, auf eine "VA-Befugnis" im Wege der Gesamtanalogie zu den Vorschriften zu schließen, die ausdrücklich oder implizit die zur Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zuständige Behörde zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Privatpersonen ermächtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2015, a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - 11 S 2934/96

    Abschiebungsandrohung im Falle einer bereits kraft Gesetzes vollziehbaren

  • BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 35.09

    Amtshaftung; Staatshaftung; Amtsträger; Beliehener; Verwaltungshelfer;

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 1 S 896/00

    Normenkontrollantrag gegen Geschäftsordnungsregelung zur Mindestfraktionsstärke

  • BVerwG, 15.09.1987 - 7 N 1.87

    Normenkontrolle gegenüber Geschäftsordnung

  • BVerfG, 20.12.1993 - 2 BvR 1327/87

    Verfassungsmäßigkeit der Möglichkeit der Abwahl kommunaler Wahlbeamter in Hessen

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2015 - 9 S 516/14

    Anerkennung einer privaten kaufmännischen Berufsschule als Ersatzschule;

  • BVerwG, 17.11.2015 - 9 B 21.15

    Erlass eines Gebührenbescheids durch privaten Geschäftsbesorger

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 31.07.1984 - 2 A 90/80

    Kein allgemeiner Anspruch auf Einsicht in Niederschriften über Kreistagssitzungen

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

  • EuGH, 10.04.2003 - C-276/01

    Steffensen

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

  • BVerwG, 26.11.2004 - 2 B 72.04

    Rechtmäßigkeit einer Umsetzungsentscheidung; Umfang der gerichtlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2012 - 10 S 452/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis und strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69

  • BVerwG, 25.01.1967 - VI C 58.65
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2010 - 10 S 4/10

    Fahrerlaubnisentziehungsverfahren und strafprozessuales Verwertungsverbot

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2014 - 4 B 31.11

    Kanzler einer Hochschule; Beamter auf Zeit; Berufung in ein Beamtenverhältnis auf

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2000 - 14 S 237/99

    Erlass einer Sperrzeitverordnung - Zuständigkeit des Gemeinderates

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.03.1991 - VerfGH 10/90

    Wahlprüfungsentscheidung des Landtags NRW vom 20. September 1990

  • BVerwG, 22.09.1992 - 7 B 40.92

    Abberufung aus dem Amt des Gemeindedirektors.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2010 - 15 A 3225/08

    Recht von Gemeindebürgern und Mitgliedern des Senats einer Hochschule im Blick

  • OVG Niedersachsen, 17.12.1991 - 10 L 231/89

    Abberufung; Gemeindedirektor; In der Person des Amtsinhabers liegende Gründe

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2012 - 10 S 3390/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums; Angaben bei

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.1999 - 4 S 660/99

    Änderung des Aufgabenbereichs eines Oberarztes durch Organisationsverfügung

  • VG Karlsruhe, 16.10.2013 - 4 K 2001/13

    Verletzung des Wahlgeheimnisses bei einer Kommunalwahl

  • VGH Bayern, 24.03.2015 - 3 ZB 14.591

    Beamtenrecht; Versetzung eines Lehrers; Innerdienstliches Spannungsverhältnis;

  • VG Aachen, 27.03.2014 - 4 K 1895/13

    Klagen gegen die Erhöhung der Grundsteuer B durch den Sparkommissar in Nideggen

  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 A 1637/12

    Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ; Antragserfordernis; Antragsaltersgrenze

  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11

    Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid;

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2009 - 2 S 1457/09

    "Rechnung" der Stadtwerke als Verwaltungsakt?

  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 1 S 618/12

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer an einen Versammlungsleiter gerichteten

  • BVerwG, 17.08.1995 - 1 C 15.94

    Insolvenzsicherungsträger - Betriebliche Altersversorgung - Beitragsrechnung -

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2010 - 10 S 2702/09

    Faktischer Vollzug durch Feststellung der Fahrerlaubnisbehörde

  • VGH Hessen, 04.01.1989 - 6 UE 469/87

    Rechtsstellung des abberufenen Ersten Kreisbeigeordneten; Abberufung kein

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2009 - 10 S 5.09

    Vorverlagerung des maßgebenden Zeitpunktes für die Verwirkung des

  • OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 90/08

    Ausgleich für Zuvielarbeit des Feuerwehrbeamten

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2010 - 12 ME 158/10

    Regelungswirkung einer auf § 28 Abs. 4 S. 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

  • OVG Thüringen, 05.06.2014 - 1 EO 106/14

    Abwahl des Präsidenten einer Hochschule

  • OVG Thüringen, 28.07.1993 - 1 EO 1/93

    Bauherr; Aufschiebende Wirkung; Widerspruch; Anfechtungsklage;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2013 - 6 B 1483/12

    Beschwerde eines Fachhochschulprofessors gegen die Untersagung der Labornutzung

  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.1987 - 8 S 1345/87

    Verwaltungszustellung; Verwirkung eines nachbarlichen Widerspruchsrechts

  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.341

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2011 - 1 A 833/08

    Unbezifferter Klageantrag im Falle von Ansprüchen auf höhere Familienzuschläge

  • VGH Hessen, 16.11.2011 - 8 B 2230/11

    Wirkungen einer Abwahl treten erst nach dem zweiten gesetzlich vorgeschriebenen

  • BVerwG, 22.05.1990 - 8 B 156.89
  • VGH Bayern, 15.03.2010 - 11 CS 09.3010

    Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO; fehlender

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.1994 - 11 A 799/94

    Grundsatz von Treu und Glauben; Verspätetes Vorbringen; Prozeßverschleppung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2012 - 6 S 20.12

    Heimrecht; einstweiliger Rechtsschutz; Beschwerde; feststellender Verwaltungsakt;

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.1989 - 14 S 1029/89

    Handwerksrecht: Wahl des Gesellenausschusses - Rechtsschutz, vorläufiger

  • FG Berlin, 06.09.1976 - V 10/76
  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15

    Regelungen des Landeshochschulgesetzes über die Wahl und Abwahl der haupt- und

    Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium (Beteiligte) können das Amt eines hauptamtlichen Rektoratsmitgliedes nur im wechselseitigen Einvernehmen vorzeitig beenden ("dreigliedriges Einvernehmen": VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 26.2.2016 - 9 S 2445/15 -, Juris Rn. 73).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18

    Vorzeitige Beendigung des Amts als Rektor der Hochschule; Vorliegen eines

    Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26.02.2016 - 9 S 2445/15 - den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

    - die Gerichtsakten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Stuttgart, 10 K 3628/15, VGH Bad.-Württ., 9 S 2445/15) sowie.

    Vielmehr wird die Wirkung der Erklärungen erst durch die gesetzliche Rechtsfolgenanordnung in § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG nach außen vermittelt (Senatsbeschluss vom 26.02.2016 - 9 S 2445/15 -, juris Rn. 4).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 4 S 177/19

    Konkurrentenstreitverfahren um das Amt des Vizepräsidenten an einer Hochschule

    Auch der erkennende Senat kann offenlassen, ob § 18 LHG a.F. als abschließend anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.02.2016 - 9 S 2445/15 -, Juris zum Ausschluss von Senatsmitgliedern nach dem LHG).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2022 - 3 S 1907/21

    Zwangsgeldandrohung wegen Nichterfüllung einer bau- und wasserrechtlichen Auflage

    Dabei ist entsprechend § 133 BGB darauf abzustellen, wie die Erklärung von ihrem Adressaten bei verständiger Würdigung zu verstehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2016 - 9 S 2445/15 -, VBlBW 2016, 368 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, juris Rn. 58 m.w.N.).

    Vielmehr kann dieser auch in der verbindlichen Feststellung einer rechtlich vorgesehenen Verpflichtung liegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2016 - 9 S 2445/15 -, a.a.O.) Abgesehen davon ist Satz 1 keine identische Wiedergabe der Ziffer 2.1 der Anlage 7 zur AwSV.

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 KN 12/19

    Erfolgloses Normenkontrollverfahren betreffend eine Hochschulsatzung, nach der

    OVG, Beschl. v. 23.05.2003 - 1 MR 10/03 -, juris Orientierungssätze 2 und 3; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.02.1992 - 1 S 2242/91 -, juris Rn. 15; Urt. v. 04.08.2010 - 9 S 2315/09 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 26.02.2016 - 9 S 2445/15 -, juris Rn. 25).

    Die mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit verfolgten oben genannten Zwecke erfordern es, dass die interessierte Öffentlichkeit sich über Ort und Zeit einer Sitzung eines öffentlich tagenden Gremiums informieren kann und jederzeit der freie Zutritt zur gesamten Dauer der Sitzung als Zuhörerin oder Zuhörer eröffnet ist (Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 23.05.2003, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.02.2016 - 9 S 2445/15 -, juris Rn. 25).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18

    Unbeachtlichkeit von Besetzungsmängeln nach HSchulG BW § 10 Abs 5 S 2 und 3

    Ausgeschlossen von der Mitwirkung im Verfahren sind nach § 18 Abs. 4 Satz 2 LHG aber nur Bewerberinnen und Bewerber, während andere Hochschulmitglieder unabhängig von der eigenen Interessenlage mitwirkungsberechtigt sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26.02.2016 - 9 S 2445/15 -, VBlBW 2016, 386).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2020 - 9 S 1591/18

    Anfechtung der Wahl eines Hochschulsenats; mit Leitungsfunktionen betraute

    Unabhängig davon, dass auch dies keinen Einfluss auf die Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hat, kann das Amt als hauptamtliches Rektoratsmitglied zwar im wechselseitigen Einvernehmen von Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium vorzeitig beendet werden, es bedarf hierfür allerdings neben eines Quorums von zwei Dritteln der Mitglieder von Hochschulrat und Senat grundsätzlich auch eines wichtigen Grundes (vgl. Senatsbeschluss vom 26.02.2016 - 9 S 2445/15 -, juris Rn. 78; Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2015, § 18 Rn. 3 und Verweis auf die amtliche Begründung in LT-Drs. 13/3640, S. 193).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 9 S 880/19

    Verlegung des Betriebssitzes eines Taxiunternehmers

    Abgesehen davon, dass vieles dafür spricht, dass die Genehmigung nicht von Gesetzes wegen erloschen ist (vgl. dazu die folgenden Ausführungen), verpflichtet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Behörde, für die Dauer des durch die Anfechtung des Verwaltungsakts herbeigeführten Schwebezustands alle Maßnahmen zu unterlassen, die - in einem weiten, auch die Besonderheiten rechtsgestaltender und (wie hier in Ziffer 1 des Bescheids) feststellender Verwaltungsakte (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) berücksichtigenden Sinne - als Vollziehung zu qualifizieren sind, d. h. der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich aus ihr ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20.01.2016 - 9 C 1.15 -, BVerwGE 154, 68, m. w. N.; Senatsbeschluss vom 26.02.2016 - 9 S 2445/15 -, VBlBW 2016, 386).
  • VG Köln, 24.11.2021 - 26 K 475/21
    vgl. zur Annahme einer Verwaltungsaktbefugnis im Wege der Gesamtanalogie VGH BW, Urt. v. 16.01.2020 - 6 S 1006/19, juris, Rn. 28; VGH BW, Beschl. v. 26.06.2018 - 9 S 2445/15, juris, Rn. 15; VGH BW, Urt. v. 09.11.2015 - 11 S 714/15, juris, Rn. 33 ff.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2021 - 9 S 188/20

    Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle der Bestellung eines Beauftragten nach

    Dem Senat liegen folgende Akten vor: die das Geschehen seit der "Resolution" vom 14.03.2014 betreffenden Akten "HS Ludwigsburg" des Beklagten (17 Hefte, Bl. 1-2426), die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart in den Verfahren 10 K 628/15, 10 K 2343/15, 10 K 4816/15 und 3 K 1254/16 sowie die Akten des Senats in den Verfahren 9 S 2445/15 und 9 S 2092/18.
  • VG Karlsruhe, 28.02.2023 - 11 K 4528/22

    Vorläufiges Rechtsschutzbegehren des Rektors einer Kunsthochschule gegen eine

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