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   VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 5 S 969/18   

Zitiervorschläge
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VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 5 S 969/18 (https://dejure.org/2020,31103)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.09.2020 - 5 S 969/18 (https://dejure.org/2020,31103)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. September 2020 - 5 S 969/18 (https://dejure.org/2020,31103)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 42 Abs 2 VwGO, § 4 Abs 1 AEG 1994, § 4 Abs 3 AEG 1994, § 18 Abs 1 S 2 AEG 1994
    Drittschützende Wirkung des § 4 Abs 1 und 3 AEG (juris: AEG 1994); keine Klagebefugnis bei Geltendmachung des allgemeinen Brandschutzes; Brandschutz als Belang nach § 18 Abs 1 S 2 AEG (juris: AEG 1994); verfassungsrechtliche Rechtfertigung des § 18 Abs 1 S 2 AEG (juris: AEG ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • justiz-bw.de (Terminmitteilung)

    Stuttgart 21

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    H. gegen Bundesrepublik Deutschland wegen 18. Planänderung zu PFA 1.1. Groß-projekt Stuttgart 21

Papierfundstellen

  • DÖV 2021, 179 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 15.03.2018 - 2 BvR 1371/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Stationierung US-amerikanischer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 5 S 969/18
    Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründet die objektive Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren, wenn die Grundrechtsträger nicht selbst für ihre Integrität Sorge tragen können (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.3.2018 - 2 BvR 1371/13 - juris Rn. 31).

    Wie oben ausgeführt, begründet die Vorschrift eine Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren, wenn die Grundrechtsträger nicht selbst für ihre Integrität Sorge tragen können (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.3.2018 - 2 BvR 1371/13 - NVwZ 2018, 1224, juris Rn. 31).

    Ein Kläger muss insoweit darlegen, dass der Staat seinen ihm gegenüber obliegenden Schutzpflichten nicht nachgekommen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.3.2018 - 2 BvR 1371/13 - NVwZ 2018, 1224, juris Rn. 32).

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 5 S 969/18
    Die in der Nähe der Bahntrasse wohnenden Kläger hatten geltend gemacht, die vorgesehene Grundwasserabsenkung gefährde ihre Trinkwasserversorgung (vgl. zum anders gelagerten Fall eines privaten Trinkwasserbrunnens in der Nähe eines planfestgestellten Autobahnbaus EuGH, Urteil vom 28.5.2020 - C 535/18 - DVBl. 2020, 837, juris Rn. 123).

    Denn dem nationalen Gesetzgeber steht es frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner geltend machen kann, um einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 11 der UVP-Richtlinie einlegen zu können, auf subjektive Rechte zu beschränken, d. h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 - DVBl. 2020, 837, juris Rn. 55 ff.).

  • BVerwG, 12.04.2018 - 3 A 16.15

    Rheintalbahn: Klagen gegen den Ausbau zwischen Müllheim und Auggen abgewiesen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 5 S 969/18
    Das verdeutlichen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2013 (7 C 34.11 - NVwZ 2013, 1407, juris Rn. 39 ff.) und vom 12. April 2018 (3 A 16.15 - UPR 2018, 388, juris Rn. 21).

    Insoweit besteht auch eine Parallele zu dem Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2018 (a.a.O.) zugrunde lag.

  • BVerfG, 10.11.2009 - 1 BvR 1178/07

    Verfassungsbeschwerde gegen "Schacht Konrad" nicht zur Entscheidung angenommen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 5 S 969/18
    Aus dem vom Kläger zitierten Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 2009 (- 1BvR 1178/07 - NVwZ 2010, 114) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

    Aus dem vom Kläger zitierten Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 2009 (- 1 BvR 1178/07 - NVwZ 2010, 114) folgt nichts Gegenteiliges.

  • BVerwG, 14.03.2013 - 7 C 34.11

    Beförderungsgenehmigung, atomrechtliche; Gefahrgutbeförderung; Schadensvorsorge;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 5 S 969/18
    Das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von einem einfachgesetzlich konkretisierten Grundrechtsschutz (BVerfG, Beschluss vom 26.1.1988 - 1 BvR 1561/82 - BVerfGE 77, 381, 405; s. auch BVerwG, Urteil vom 14.3.2013 - 7 C 34.11 - NVwZ 2013, 1407, juris Rn. 37).

    Das verdeutlichen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2013 (7 C 34.11 - NVwZ 2013, 1407, juris Rn. 39 ff.) und vom 12. April 2018 (3 A 16.15 - UPR 2018, 388, juris Rn. 21).

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 5 S 969/18
    Eine Verletzung derartiger Schutzpflichten kommt jedoch nur in Betracht, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 26.7.2016 - 1 BvL 8/15 - BVerfGE 142, 313, juris Rn. 70).
  • BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 13.18

    Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 5 S 969/18
    Die Planfeststellungsbehörde hat durch geeignete Regelungen zum Brandschutz sicherzustellen, dass Schäden möglichst verhindert werden, soweit die zu treffenden Maßnahmen nicht der Ausführungsplanung überlassen bleiben können (vgl. zu den Voraussetzungen, auch sicherheitsrelevante Maßnahmen in die Ausführungsplanung zu verlagern BVerwG, Urteil vom 11.7.2019 - 9 A 13.18 - juris Rn. 170 und Urteil vom 5.3.1997 - 11 A 5.96 - NVwZ-RR 1998, 92, juris Rn. 22).
  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 145/02

    Rechtsschutzmöglichkeiten einer Gemeinde gegen die atomrechtliche Nutzung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 5 S 969/18
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, das mit Urteil vom 8. März 2006 (- 7 KS 145/02 u.a. - DVBl 2006, 1044) erstinstanzlich über die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss entschieden hatte, bejahte die Klagebefugnis des Klägers mit der Begründung, er habe Umstände angeführt, die im Hinblick auf den Normalbetrieb des Endlagers und die erforderliche Vorsorge gegen Störfälle bei Berücksichtigung der Nähe seines Lebensmittelpunkts zum Aufbewahrungsort und weiterhin angesichts möglicherweise relevanter besonderer Expositionspfade bei der Arbeit auf benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen immerhin Anhaltspunkte dafür böten, dass eine Beeinträchtigung in seinen Rechten nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne (vgl. juris Rn. 31).
  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 128/02

    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 5 S 969/18
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, das mit Urteil vom 8. März 2006 (- 7 KS 145/02 u.a. - DVBl 2006, 1044) erstinstanzlich über die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss entschieden hatte, bejahte die Klagebefugnis des Klägers mit der Begründung, er habe Umstände angeführt, die im Hinblick auf den Normalbetrieb des Endlagers und die erforderliche Vorsorge gegen Störfälle bei Berücksichtigung der Nähe seines Lebensmittelpunkts zum Aufbewahrungsort und weiterhin angesichts möglicherweise relevanter besonderer Expositionspfade bei der Arbeit auf benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen immerhin Anhaltspunkte dafür böten, dass eine Beeinträchtigung in seinen Rechten nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne (vgl. juris Rn. 31).
  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 5.96

    Recht des Schienenverkehrs - Ausklammerung der Bauausführung für eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 5 S 969/18
    Die Planfeststellungsbehörde hat durch geeignete Regelungen zum Brandschutz sicherzustellen, dass Schäden möglichst verhindert werden, soweit die zu treffenden Maßnahmen nicht der Ausführungsplanung überlassen bleiben können (vgl. zu den Voraussetzungen, auch sicherheitsrelevante Maßnahmen in die Ausführungsplanung zu verlagern BVerwG, Urteil vom 11.7.2019 - 9 A 13.18 - juris Rn. 170 und Urteil vom 5.3.1997 - 11 A 5.96 - NVwZ-RR 1998, 92, juris Rn. 22).
  • BVerwG, 01.04.2016 - 3 VR 2.15

    Planfeststellung; Baulärm; AVV Baulärm; VDI 2719; Planergänzung; ergänzendes

  • BVerwG, 14.11.2018 - 4 B 12.18

    Begründung einer eigenständigen Klagebefugnis durch den § § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs.

  • BVerwG, 28.02.2019 - 3 A 4.16

    ICE-Trasse Ebensfeld - Erfurt: Eisenbahn-Bundesamt muss über Rettungsplatz am

  • BVerwG, 15.10.1998 - 4 B 94.98

    Gewinnung von Bodenschätzen; Bewilligung; Bergbauberechtigung; Verfahren der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2019 - 3 A 4.19

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines abgabenrechtlichen

  • BVerwG, 27.01.1988 - 4 B 7.88

    Personenbeförderung - U-Bahn-Bau - Planfeststellung - Lärmbelästigung - Immission

  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.2013 - 5 S 2327/12

    Stuttgart 21 - kein vorläufiger Rechtsschutz gegen unwesentliche Planänderung

  • BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15

    Adressatenerweiterung; allgemeine Leistungsklage; allgemeine Regeln des

  • BVerwG, 10.04.2008 - 7 C 39.07

    Standortzwischenlager; Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen;

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Beschränkung des Geldausgleichs für teure

  • BVerwG, 26.07.1989 - 4 C 35.88

    Luftverkehr - Flugschule - Charterunternehmen - Beschränkung durch

  • BVerfG, 11.01.2016 - 1 BvR 2980/14

    Verfassungsbeschwerde gegen den "Pflegenotstand" nicht zur Entscheidung

  • BVerwG, 16.06.2020 - 4 BN 53.19

    Antragsbefugnis eines Planaußenliegers im Normenkontrollverfahren bei

  • BVerwG, 27.10.1999 - 11 A 31.98

    Planfeststellung; notwendige Folgemaßnahme; Unterbrechung einer Wegeverbindung;

  • BVerwG, 27.09.1993 - 4 C 22.93

    Klagebefugnis - Flughafen - Benutzung - Pilot - Standortbezug

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2023 - 5 S 1693/21

    Betroffenheit einer nach § 3 UmwRG anerkannten regional tätigen Umweltvereinigung

    Auch unter Berücksichtigung der jüngsten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Gesetzgeber durch das Gebot in § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG, unter anderem den allgemeinen Belang des Brandschutzes abzuwägen, weiterhin seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Fortführung der Senatsrspr. im Urteil vom 30.9.2020 - 5 S 969/18 - juris).(Rn.49).

    Insoweit werde auf das Urteil des erkennenden Senats vom 30. September 2020 - 5 S 969/18 - verwiesen.

    Vielmehr dient sie dem öffentlichen Interesse an einem sicheren Bahnbetrieb und nicht dem Schutz einzelner Personen (vgl. Senatsurteil vom 30.9.2020 - 5 S 969/18 - juris Rn. 22 ff.).

    Der Kreis dieser Nutzer ist unüberschaubar, nicht bestimmbar, nicht konkretisierbar und nicht von der Allgemeinheit abzugrenzen (vgl. Senatsurteil vom 30.9.2020 - 5 S 969/18 - juris Rn.40 ff.).

    Insbesondere genügt hierfür nicht eine gewisse Regelmäßigkeit der Infrastrukturnutzung (vgl. Senatsurteil vom 30.9.2020 - 5 S 969/18 - juris Rn. 47 und 58).

    Ein Kläger muss insoweit darlegen, dass der Staat seinen ihm gegenüber obliegenden Schutzpflichten nicht nachgekommen ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 30.9.2020 - 5 S 969/18 - juris Rn. 64 m. w. N.).

    Denn der Gesetzgeber ist seiner Schutzpflicht nachgekommen, indem er insbesondere durch die in § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG normierte Pflicht, die betroffenen Belange einer Abwägung zu unterziehen, einen rechtlichen Rahmen geschaffen hat, in dem den durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechten des Einzelnen hinreichend Geltung verschafft wird (vgl. Senatsurteil vom 30.9.2020 - 5 S 969/18 - juris Rn. 65).

    Hingegen fordert § 42 Abs. 2 VwGO gerade eine individuelle, den Einzelnen von der Allgemeinheit abhebende Betroffenheit (vgl. Senatsurteil vom 30.9.2020 - 5 S 969/18 - juris Rn. 23, 41, 43).

    Es kann auch nicht - wie es die Kläger zu 2 bis 4 tun - davon ausgegangen werden, dass keine denkbare Personengruppe ein für die Annahme einer Klagebefugnis ausreichendes besonderes Näheverhältnis aufweist, um die hier in Streit stehenden Fragen zum Brandschutz einer Individualklage zuführen zu können (vgl. Senatsurteil vom 30.9.2020 - 5 S 969/18 - juris Rn. 46 bis 49).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2023 - 6 S 2249/22

    Wirksamkeit eines Rettungsdienstplanes

    Zudem ändert die Grundrechtsbetroffenheit nichts daran, dass der Vorschrift ein bestimmter und abgrenzbarer Kreis an Berechtigten nicht zu entnehmen ist (in diesem Sinne zu § 4 AEG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris Rn. 25).

    Die auf die Verletzung einer Schutzpflicht gestützte Antragsbefugnis erfordert die Darlegung, dass der Staat seinen dem Antragsteller gegenüber obliegenden Schutzpflichten nicht nachgekommen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris Rn. 64 m.w.N.; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 11.01.2016 - 1 BvR 2980/14 -, NJW 2016, 1716 [Pflegenotstand]).

  • VGH Bayern, 06.12.2022 - 8 A 20.40015

    Straßenrechtliche Planfeststellung, Klage eines Verkehrsteilnehmers,

    Als reine Organisationsvorschriften werden damit Dritten gegenüber keine subjektiven Rechte eingeräumt (so auch für § 4 Abs. 1 AEG VGH BW, U.v. 30.9.2020 - 5 S 969/18 - juris Rn. 32).

    Die RAL 2012 konkretisieren unter anderem die in § 4 Satz 1 FStrG normierten Pflichten auf untergesetzlicher Ebene (Bender in Müller/Schulz, FStrG , 3. Aufl. 2022, § 4 Rn. 28; vgl. auch VGH BW, U.v. 30.9.2020 - 5 S 969/18 - juris Rn. 37 zu Richtlinien zu § 4 Abs. 1 und 3 AEG ).

    Der Kreis der Nutzer ist folglich unüberschaubar, nicht bestimmbar und nicht konkretisierbar (vgl. dazu VGH BW, U.v. 30.9.2020 - 5 S 969/18 - juris Rn. 45 zu § 4 AEG ; Manssen, NZV 2001, 149 f.).

    Dass der Kläger nicht weit entfernt von der Straße wohnt und diese deshalb häufig benutzen will, genügt hierfür nicht, da dies auch auf viele andere Nutzer der Straße wie z.B. Pendler zutrifft (so auch für Nutzer eines Hauptbahnhofs vgl. VGH BW, U.v. 30.9.2020 - 5 S 969/18 - juris Rn. 47, 50; für Nutzer [Flugschulen] eines Verkehrsflughafens vgl. BayVGH, U.v. 26.4.1988 - 20 AS 88.40002 u.a. - BayVBl. 1988, 594/596).

  • VG Karlsruhe, 12.04.2021 - 9 K 3203/19

    Zuständigkeit bei rechtshängigen Klagen gegen Windenergieanlagen nach

    In diesem Sinn drittschützend ist eine Norm, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, juris, Rn. 19, BVerwGE 131, 129; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris, Rn. 23).

    Zum anderen sollen auch Rechtsbehelfe solcher Personen ausgeschlossen sein, die keine eigenen Rechte geltend machen, sondern nur nachteilig betroffenen sind und lediglich z.B. ein wirtschaftliches, kulturelles oder ideelles Interesse vortragen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris, Rn. 17; Schoch/Schneider, VwGO/Wahl/Schütz, 39. EL Juli 2020, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 7 f.).

    Die Klagebefugnis ist zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (st. Rspr. vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.06.2020 - 4 BN 53.19 -, juris, Rn. 9; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris, Rn. 18).

  • VG Karlsruhe, 09.02.2024 - 2 K 3320/23
    Ferner sind die Antragsteller als Eigentümer des Nachbargrundstücks analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138 - juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris Rn. 18) ausgeschlossen ist, dass sie als vom Vorhaben berührte Nachbarn durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in eigenen subjektiven Rechten verletzt werden können.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2023 - 6 S 3786/21

    Betriebsbegriff des ASiG § 11; Unbeachtlichkeit einer unterbliebenen Anhörung des

    Die Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 45 f. LVwVfG steht zudem im Einklang mit den allgemeinen Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes, welches selbst die Anhörung des unmittelbar von der Maßnahme betroffenen Beteiligten gemäß § 28 (L)VwVfG grundsätzlich nicht als absolutes Verfahrensrecht ausgestaltet hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris Rn. 60; zu spezialgesetzlichen Regelungen auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 56 f., 63 und 73 und BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199 sowie Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 28 Rn. 50 m.w.N.; noch weitergehend zur fehlenden Rügefähigkeit der unterlassenen Anhörung Dritter für § 28 VwVfG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2012 - 12 B 643/12 -, juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2022 - 10 S 2369/21

    Klage eines Grundstückseigentümers gegen Windkraftanlage auf dem Gebiet der

    Die Klagebefugnis ist zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (stRspr, vgl. m. w. N. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020 - 5 S 969/18 - juris).
  • VG Trier, 19.11.2020 - 2 K 1123/20

    Trier: Beitragsstreit Landesärztekammer

    Dies spiegelt das normprägende allgemeine Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes wieder, welcher in erster Linie auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet ist und nicht jedermann ("quivis ex populo") dazu berechtigt, die Interessen Dritter geltend zu machen, um die Wahrung der objektiven Rechtsordnung mit verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen durchzusetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2020 - 5 S 969/18 -, juris, Rn. 17 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3/15 -, juris Rn. 16).
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