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   VGH Baden-Württemberg, 31.07.2020 - 2 S 2777/19   

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VGH Baden-Württemberg, 31.07.2020 - 2 S 2777/19 (https://dejure.org/2020,24638)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 (https://dejure.org/2020,24638)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. Juli 2020 - 2 S 2777/19 (https://dejure.org/2020,24638)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kurtaxepflicht ortsfremder Personen

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    W. gegen Stadt Bad Herrenalb wegen Kurtaxe und Fremdenverkehrsabgabe

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (35)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 2 S 2534/16

    Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags bei Vorsorge- und Rehabilitationskliniken;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.07.2020 - 2 S 2777/19
    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der (teilweisen) Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung der genannten Einrichtungen bzw. die Durchführung der Veranstaltungen entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 107, vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 juris Rn. 84 und vom 21.03.2012- 2 S 1418/11 - juris Rn. 54).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Kurtaxesatz voraus, dass dem Gemeinderat vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Kurtaxesatz eine Kalkulation unterbreitet wird, die sich dieser zu eigen macht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108, vom 14.09.2017, aaO juris Rn. 85, vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 54 und vom 28.02.2002, aaO juris Rn. 19; für die Kurtaxe grundlegend Urteil vom 19.03.1998, aaO).

    Die Höhe der Kurtaxe ist durch den der Gemeinde entstehenden Aufwand begrenzt (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108; Kostendeckungsgrundsatz als Veranschlagungsmaxime).

    In die Kalkulation sind deshalb die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen möchte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108).

    Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen natürlichen und juristischen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108; Urteil 14.09.2017, aaO Rn. 85; Urteil vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 56).

    Soweit die Ermittlung der Kosten und des Abgabenaufkommens Prognosen und Schätzungen erfordert, hat die Gemeinde einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 102).

    Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108).

    Andererseits geht der kurtaxerechtliche Begriff der Einrichtungen und Veranstaltungen über den gemeinderechtlichen Einrichtungsbegriff nach § 10 Abs. 2 GemO insofern hinaus, als er auch Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Einrichtungen umfasst, soweit sie Kur- und Erholungszwecken dienen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 109; zu den herkömmlicherweise von § 43 Abs. 1 KAG erfassten Einrichtungen und Veranstaltungen im Einzelnen ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2017, aaO juris Rn. 86 sowie Faiß, aaO, § 43 Rn. 3).

    Eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108; Urteil 14.09.2017, aaO juris Rn. 85; Urteil vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 55; Faiß, aaO, § 43 Rn. 7).

    Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 81; Urteil vom 29.04.2010 - 2 S 2160/09 - juris Rn. 26).

    Entsprechend den Ausführungen zur Kurtaxe kann der Gemeinderat auch den Fremdenverkehrsbeitragssatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 101 und vom 04.12.2003 - 2 S 2669/02 - juris Rn. 32; grundlegend Urteil vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - juris Rn. 41).

    In diesem Fall genügt eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 101, vom 04.12.2003, aaO juris Rn. 37 f., und vom 11.12.1997, aaO).

    Lediglich vorsorglich für den Fall, dass der Gemeinderat der Beklagten eine neue Fremdenverkehrsbeitragssatzung beschließen sollte, weist der Senat darauf hin, dass in diesem Fall die Maßgaben aus dem Senatsurteil vom 08.03.2018 (aaO juris Rn. 81 ff.) zu beachten sind, die die Frage der Vereinbarkeit des sogenannten Bettengeldes mit Art. 3 Abs. 1 GG betreffen.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 2 S 2283/01

    Rückwirkung einer Satzung; Ausnahme von Kurtaxepflicht für Tagungsteilnehmer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.07.2020 - 2 S 2777/19
    Dem stehe auch nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.02.2002 (Urteil vom 28.02.2002 - 2 S 2283/01 - juris) entgegen.

    Dass diese generell nicht zum Kreis der Kurtaxepflichtigen gehörten, sei dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.02.2002 - 2 S 2283/01 - zu entnehmen, in dem ausgeführt worden sei, Tagungsteilnehmer hätten zwar in Einzelfällen die Möglichkeit, das kurspezifische Angebot einer Gemeinde zu nutzen; dies gelte aber in gleichem Maße für Einwohner der Gemeinde oder z.B. Montagearbeiter, für die nicht strittig sei, dass sie nicht kurtaxepflichtig seien.

    Diese objektiv - rechtlich und tatsächlich - bestehende Möglichkeit der Benutzung oder Teilnahme darf die Gemeinde bei ortsfremden Personen, bei denen ein offensichtlicher Ausschluss der Nutzungs- und Teilnahmemöglichkeit nicht gegeben ist, grundsätzlich widerlegbar vermuten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002 - 2 S 2283/01- juris Rn. 27; Lichtenfeld, aaO, § 11 Rn. 28a).

    Dazu ist es in aller Regel geboten, schon bei der Meldung der Übernachtungsgäste hinreichend substantiiert vorzutragen, aus welchem Grund eine Kurtaxepflicht ausscheidet (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002, aaO juris Rn. 27 im Zusammenhang mit der Ausnahme von Tagungsteilnehmern von der Kurtaxepflicht; Beschluss vom 25.02.2002 - 2 S 277/02 - juris Rn. 4 ff. im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Kurtaxepflicht von Patienten eines Krankenhauses; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.10.1992 - 9 L 355/92 - juris Rn. 5; Lichtenfeld, aaO, § 11 Rn. 28a).

    Dies gilt auch dann, wenn die Satzung keine entsprechende Befreiungsregelung enthält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002, aaO juris Rn. 27; Beschluss vom 25.02.2002, aaO juris Rn. 4; Urteil vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 - n.v; Erläuterungen zum Muster einer Kurtaxesatzung des Gemeindetages, BWGZ 2000, 607, 609).

    Fehlt es an entsprechenden Angaben, darf die Gemeinde in aller Regel davon ausgehen, dass Übernachtungsgäste tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, ihre Fremdenverkehrseinrichtungen und -veranstaltungen zu nutzen, ohne weitergehende Feststellungen treffen zu müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002, aaO juris Rn. 27; Lichtenfeld, aaO, § 11 Rn. 28a).

    Den vorstehenden Erwägungen steht entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.02.2002 (aaO) entgegen, zumal dieser keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren zukommt.

    Dort wird ausgeführt, es sei "nicht strittig", dass "Einwohner oder z.B. Montagearbeiter" nicht kurtaxepflichtig seien (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002, aaO juris Rn. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Kurtaxesatz voraus, dass dem Gemeinderat vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Kurtaxesatz eine Kalkulation unterbreitet wird, die sich dieser zu eigen macht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108, vom 14.09.2017, aaO juris Rn. 85, vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 54 und vom 28.02.2002, aaO juris Rn. 19; für die Kurtaxe grundlegend Urteil vom 19.03.1998, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16

    Normenkontrolle gegen Kurtaxerhebung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.07.2020 - 2 S 2777/19
    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der (teilweisen) Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung der genannten Einrichtungen bzw. die Durchführung der Veranstaltungen entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 107, vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 juris Rn. 84 und vom 21.03.2012- 2 S 1418/11 - juris Rn. 54).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Kurtaxesatz voraus, dass dem Gemeinderat vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Kurtaxesatz eine Kalkulation unterbreitet wird, die sich dieser zu eigen macht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108, vom 14.09.2017, aaO juris Rn. 85, vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 54 und vom 28.02.2002, aaO juris Rn. 19; für die Kurtaxe grundlegend Urteil vom 19.03.1998, aaO).

    Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen natürlichen und juristischen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108; Urteil 14.09.2017, aaO Rn. 85; Urteil vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 56).

    Andererseits geht der kurtaxerechtliche Begriff der Einrichtungen und Veranstaltungen über den gemeinderechtlichen Einrichtungsbegriff nach § 10 Abs. 2 GemO insofern hinaus, als er auch Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Einrichtungen umfasst, soweit sie Kur- und Erholungszwecken dienen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 109; zu den herkömmlicherweise von § 43 Abs. 1 KAG erfassten Einrichtungen und Veranstaltungen im Einzelnen ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2017, aaO juris Rn. 86 sowie Faiß, aaO, § 43 Rn. 3).

    Eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108; Urteil 14.09.2017, aaO juris Rn. 85; Urteil vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 55; Faiß, aaO, § 43 Rn. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.1997 - 2 S 3247/96

    Fremdenverkehrsabgabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.07.2020 - 2 S 2777/19
    Entsprechend den Ausführungen zur Kurtaxe kann der Gemeinderat auch den Fremdenverkehrsbeitragssatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 101 und vom 04.12.2003 - 2 S 2669/02 - juris Rn. 32; grundlegend Urteil vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - juris Rn. 41).

    In diesem Fall genügt eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 101, vom 04.12.2003, aaO juris Rn. 37 f., und vom 11.12.1997, aaO).

    Hintergrund hierfür dürfte sein, dass die letzte Änderung der Fremdenverkehrsabgabesatzung durch die Euro-Anpassungs-Satzung vom 24.10.2001 nur eine Anpassung der Satzung an den Euro bezweckte und die zuvor am 26.08.1987 beschlossene Änderung noch vor der grundlegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Urteil vom 11.12.1997 (aaO) erfolgt ist, nach der der Gemeinderat auch den Fremdenverkehrsbeitragssatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation bzw. überschlägigen Ermittlung der Kosten festsetzen kann.

    Die Beklagte hat es nach dem Ergehen des Urteils vom 11.12.1997 (aaO) versäumt, diese Rechtsprechungsänderung im gemeindlichen Satzungsrecht umzusetzen.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2012 - 2 S 1418/11

    Kalkulation einer Kurtaxe, Kurtaxefähigkeit einzelner Einrichtungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.07.2020 - 2 S 2777/19
    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der (teilweisen) Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung der genannten Einrichtungen bzw. die Durchführung der Veranstaltungen entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 107, vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 juris Rn. 84 und vom 21.03.2012- 2 S 1418/11 - juris Rn. 54).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Kurtaxesatz voraus, dass dem Gemeinderat vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Kurtaxesatz eine Kalkulation unterbreitet wird, die sich dieser zu eigen macht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108, vom 14.09.2017, aaO juris Rn. 85, vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 54 und vom 28.02.2002, aaO juris Rn. 19; für die Kurtaxe grundlegend Urteil vom 19.03.1998, aaO).

    Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen natürlichen und juristischen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108; Urteil 14.09.2017, aaO Rn. 85; Urteil vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 56).

    Eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108; Urteil 14.09.2017, aaO juris Rn. 85; Urteil vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 55; Faiß, aaO, § 43 Rn. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2003 - 2 S 2669/02

    Kostendeckung bei der Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.07.2020 - 2 S 2777/19
    In Bezug auf die Feststellung der Einhaltung des Kostendeckungsgrundsatzes besteht insoweit kein Unterschied zur fehlerhaften Einstellung von Kosten, zumal auch die Ermittlung der Abgabenschuldner und des daraus resultierenden Abgabenaufkommens auf Prognosen und Schätzungen beruht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2003 - 2 S 2669/02 - juris Rn. 39).

    Entsprechend den Ausführungen zur Kurtaxe kann der Gemeinderat auch den Fremdenverkehrsbeitragssatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 101 und vom 04.12.2003 - 2 S 2669/02 - juris Rn. 32; grundlegend Urteil vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - juris Rn. 41).

    In diesem Fall genügt eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 101, vom 04.12.2003, aaO juris Rn. 37 f., und vom 11.12.1997, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2006 - 2 S 2842/04

    Rückwirkung des KAG BW § 2 Abs 2 S 1, Fassung 2005-03-17, auf Altfälle;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.07.2020 - 2 S 2777/19
    Stets erforderlich ist allerdings, wie sich auch aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2009 ergibt, ein Beschluss des Satzungsgebers über den Abgabensatz (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2006- 2 S 2842/04 - juris Rn. 19).

    Denn auch soweit ein - für sich genommen beachtlicher und zur Teilnichtigkeit der Satzung führender - Fehler bei der Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen mittelbar Auswirkungen auf die Kalkulation hat, betreffen diese Auswirkungen unmittelbar den Rechenvorgang über den Abgabensatz und damit den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2009 (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2006, aaO juris Rn. 47, der die Frage offengelassen hat, ob § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2009 zur Anwendung gelangt, wenn fehlerhafte satzungsrechtliche Bestimmungen mittelbar Auswirkungen auf die Kalkulation haben).

  • BVerwG, 30.04.2009 - 9 B 60.08

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision mangels

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.07.2020 - 2 S 2777/19
    Dabei ist es dem Normgeber gestattet, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14 - juris Rn. 100 ff. mwN; BVerwG, Beschluss vom 16.05.2013 - 9 B 6.13 - juris Rn. 5; Beschluss vom 30.04.2009 - 9 B 60.08 - juris Rn. 4).

    Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers ist allerdings eingeschränkt, wenn die atypischen Sachverhalte aufgrund ihrer Häufigkeit oder Bedeutung ein solches Ausmaß erreichen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung ihre gesonderte Berücksichtigung erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.2009, aaO juris Rn. 4, Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - juris Rn. 21; Beschluss vom 19.09.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 - juris Rn. 30).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2002 - 2 S 277/02

    Kurtaxepflichtigkeit der Patienten eines Krankenhauses

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.07.2020 - 2 S 2777/19
    Dazu ist es in aller Regel geboten, schon bei der Meldung der Übernachtungsgäste hinreichend substantiiert vorzutragen, aus welchem Grund eine Kurtaxepflicht ausscheidet (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002, aaO juris Rn. 27 im Zusammenhang mit der Ausnahme von Tagungsteilnehmern von der Kurtaxepflicht; Beschluss vom 25.02.2002 - 2 S 277/02 - juris Rn. 4 ff. im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Kurtaxepflicht von Patienten eines Krankenhauses; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.10.1992 - 9 L 355/92 - juris Rn. 5; Lichtenfeld, aaO, § 11 Rn. 28a).

    Dies gilt auch dann, wenn die Satzung keine entsprechende Befreiungsregelung enthält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002, aaO juris Rn. 27; Beschluss vom 25.02.2002, aaO juris Rn. 4; Urteil vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 - n.v; Erläuterungen zum Muster einer Kurtaxesatzung des Gemeindetages, BWGZ 2000, 607, 609).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.1998 - 2 S 669/94

    Kurtaxesatzung der Stadt Bad Mergentheim wegen fehlender Kalkulationsgrundlage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.07.2020 - 2 S 2777/19
    Dies gilt auch dann, wenn die Satzung keine entsprechende Befreiungsregelung enthält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002, aaO juris Rn. 27; Beschluss vom 25.02.2002, aaO juris Rn. 4; Urteil vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 - n.v; Erläuterungen zum Muster einer Kurtaxesatzung des Gemeindetages, BWGZ 2000, 607, 609).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Kurtaxesatz voraus, dass dem Gemeinderat vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Kurtaxesatz eine Kalkulation unterbreitet wird, die sich dieser zu eigen macht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108, vom 14.09.2017, aaO juris Rn. 85, vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 54 und vom 28.02.2002, aaO juris Rn. 19; für die Kurtaxe grundlegend Urteil vom 19.03.1998, aaO).

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

  • BVerwG, 29.03.2019 - 9 C 4.18

    Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13

    Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer

  • BVerwG, 21.06.2018 - 9 C 2.17

    Straßenbaubeitrag in Hessen rechtmäßig

  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.2020 - 2 S 1504/18

    Kalkulation von Abwassergebühren; Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckung;

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • BVerwG, 16.05.2013 - 9 B 6.13

    LKW-Maut; Mautsatz; Differenzierung; Sachgerechtigkeit; Achszahl; Wegekosten;

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 45/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen die Festsetzung von

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • BVerwG, 16.06.2011 - 9 BN 4.10

    Straßenbaubeitrag; Beitrag; Vorteil; Möglichkeit der Inanspruchnahme; Steigerung

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2006 - 2 S 705/04

    Zur Frage eines Mindervorteils bei der Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag für

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2010 - 2 S 2160/09

    Fremdenverkehrsbeitrag; unmittelbare wirtschaftliche Vorteile für Kurklinik;

  • VGH Hessen, 28.07.2010 - 5 A 1865/08

    Gewerbesteuerhaftung; Auswirkungen der Verletzung von Mitwirkungspflichten;

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2003 - 2 S 1311/02

    Mitwirkung bei Ermittlung von Haftungsvoraussetzungen - Ermittlungspflicht der

  • BVerwG, 21.06.1976 - 7 B 124.75

    Vereinbarkeit der Erhebung einer Kurabgabe mit Grundrechten - Erhebung einer

  • OVG Niedersachsen, 28.10.1992 - 9 L 355/92

    Kurtaxe für Inhaber von Zweitwohnungen; Widerlegung der Aufenthaltsvermutung;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.1987 - 14 S 1539/85

    Fremdenverkehrsabgabepflicht eines Betriebes im Ortsteil eines Kurortes

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

  • BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 40.08

    Gebühr; Gebührenbemessung; Grundgebühr, verbrauchsunabhängige;

  • BVerwG, 30.10.2019 - 4 B 37.18

    Bauvorbescheid für kleinflächige Einzelhandelsfiliale; teilweise Unwirksamkeit

  • VGH Hessen, 25.02.1986 - 5 TH 1207/85

    Funktion und Rechtsnatur des Kurbeitrags; Verfassungsmäßigkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2009 - 2 S 1466/07

    Herstellung einer Immissionsschutzanlage für ein Baugebiet im Einwirkungsbereich

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2022 - 2 S 3814/20

    Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer - Schnellrestaurant; örtliche

    Voraussetzung für die Teilbarkeit einer Satzung - hier der Verpackungssteuersatzung - ist, dass die ohne den unwirksamen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt (§ 139 BGB analog) und darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2012 - 9 CN 1.11 - juris Rn. 30; Urteil vom 07.07.1994 - 4 C 21.93 - juris Rn. 26; Beschluss vom 30.10.2019 - 4 B 37.18 - juris Rn. 6; Beschluss vom 28.08.2008 - 9 B 40.08 - juris Rn. 13; Beschluss vom 18.07.1989 - 4 N 3.97 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 121; Urteil vom 16.09.2009 - 2 S 1466/07 - juris Rn. 60).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19

    Kurtaxenpflicht für Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage am Bodensee

    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 116, vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 107, vom 14.09.2017- 2 S 2439/16 - juris Rn. 84 und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - juris Rn. 54).

    Entscheidend ist allein die objektiv bestehende Möglichkeit der Benutzung oder Teilnahme (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 127).

    Einzelne Rechtsfehler einer Satzung haben nicht die Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die ohne den nichtigen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt (§ 139 BGB analog) und darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.2019 - 4 B 37.18 - juris Rn. 6, Urteil vom 11.07.2012 - 9 CN 1.11 - juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 121, Urteil vom 16.09.2009 - 2 S 1466/07 - juris Rn. 60).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 2 S 1/22

    Normenkontrollantrag gegen eine Abfallwirtschaftssatzung; Erhebung eines

    Dieser Beurteilungsspielraum ist regelmäßig erst dann überschritten, wenn keinerlei Erwägungen über die Erforderlichkeit angestellt wurden, bei der Prognose oder Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder diese auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 148; Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 139).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2022 - 2 S 407/22

    Heranziehung zu einer pauschalierten Jahreskurtaxe für Inhaber eines

    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der (teilweisen) Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung der genannten Einrichtungen bzw. die Durchführung der Veranstaltungen entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.07.2021 - 2 S 2801/19 - juris Rn. 93, vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 116, vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 107, vom 14.09.2017- 2 S 2439/16 - juris Rn. 84 und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - juris Rn. 54).

    Bei der Festlegung der Gruppen, die zur Kurtaxe veranlagt werden sollen, hat der Satzungsgeber innerhalb des vorgegebenen landesgesetzlichen Rahmens (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020, aaO Rn. 117) einen Gestaltungsspielraum.

    Durch Satzung darf daher der Personenkreis der Kurbeitragspflichtigen weder erweitert noch beschränkt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020, aaO juris Rn. 117).

  • OVG Sachsen, 09.02.2022 - 5 C 19/19

    Gästetaxe; Großstadt; unentgeltliche Übernachtungen; Befreiungen; Kalkulation

    Eine die beitragsfähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird; eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (wie VGH BW, Urt. v. 31. Juli 2020 - 2 S 2777/19 -, juris Rn. 141).

    Eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH BW, Urt. v. 31. Juli 2020 - 2 S 2777/19 -, juris Rn. 141).42 Von diesen Grundsätzen geht auch die Antragsgegnerin aus.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.2021 - 6 C 11131/20

    Normenkontrolle gegen Gästebeitragssatzung

    Nicht zum beitragspflichtigen Personenkreis zählen dem Grunde nach lediglich solche Personen, bei denen es offenkundig ist, dass sie keine (rechtliche oder tatsächliche) Möglichkeit zur Inanspruchnahme der touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie der zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen haben, wie z.B. - von § 4 Abs. 2 lit. e Satz 1 GBS n.F. dementsprechend auch vorgesehen - bettlägerig Kranke oder auch Patienten in geschlossenen Anstalten (vgl. Wölfl, a.a.O., § 11 Rn. 57, 118, m.w.N.; zur Kurtaxepflicht: VGH BW, Urteil vom 31. Juli 2020 - 2 S 2777/19 -, juris Rn. 127, m.w.N., und Beschluss vom 25. Februar 2002 - 2 S 277/02 -, juris Rn. 4 ff., m.w.N.; zur Kurbeitragspflicht auch für Begleitpersonen von minderjährigen Patienten: BayVGH, Urteil vom 22. Juni 2007 - 4 B 05.3239 -, juris Rn. 23 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2021 - 2 S 2843/21

    Abwassergebühren; Begründung einer Gebührenforderung vor Insolvenzeröffnung und

    Ist dem Gemeinderat vor oder bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührenhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies grundsätzlich die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil der Gemeinderat das ihm bei der Festsetzung des Gebührensatzes eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 137, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 71 f., 77, jeweils mwN).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2021 - 2 S 1448/20

    Unterschiedliche Vergnügungssteuererhebung in derselben Satzung

    Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung führt nur dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt - Grundsatz der Teilbarkeit - und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre - Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2012 - 9 CN 1.11 - juris Rn. 30; Beschluss vom 30.10.2019 - 4 B 37.18 - juris Rn. 6; Beschluss vom 28.08.2008 - 9 B 40.08 - juris Rn. 13; Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 - juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 121; Urteil vom 16.09.2009 - 2 S 1466/07 - juris Rn. 60; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 2 Rn. 11; Panzer in Schoch/Schneider, VwGO, § 47 Rn. 110).
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