Rechtsprechung
   VGH Bayern, 14.11.2013 - 20 CS 13.1704, 20 CS 13.1945, 20 CS 13.1625, 20 CS 13.1847   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,33359
VGH Bayern, 14.11.2013 - 20 CS 13.1704, 20 CS 13.1945, 20 CS 13.1625, 20 CS 13.1847 (https://dejure.org/2013,33359)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.11.2013 - 20 CS 13.1704, 20 CS 13.1945, 20 CS 13.1625, 20 CS 13.1847 (https://dejure.org/2013,33359)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. November 2013 - 20 CS 13.1704, 20 CS 13.1945, 20 CS 13.1625, 20 CS 13.1847 (https://dejure.org/2013,33359)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung (Altkleider, Altschuhe); Verwertungswege nicht hinreichend aufgezeigt

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 3 Abs. 23, Abs. 24, Abs. 25, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 18 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 5, § 18 Abs. 5 Satz 2, § 62 KrWG, Art. 4 Richtlinie 2008/98/EG
    Abfallrecht: Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bei Alttextilien | Abfall; Alttextilien ; Gewerbliche Abfallsammlung ; Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ; Abfallhierarchie

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 3 Abs. 23, Abs. 24, Abs. 25, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 18 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 5, § 18 Abs. 5 Satz 2, § 62 KrWG, Art. 4 Richtlinie 2008/98/EG
    Abfallrecht: Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bei Alttextilien | Abfall; Alttextilien ; Gewerbliche Abfallsammlung ; Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ; Abfallhierarchie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2013 - 7 ME 62/13

    Sachliche Zuständigkeit der unteren Abfallbehörde für die Untersagung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2013 - 20 CS 13.1704
    Dies ist nicht ausreichend, um eine ordnungsgemäße Verwertung zu belegen (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 4.7.2013 - 8 B 10533/13, a.A. wohl NdsOVG B.v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris).

    Diese Verpflichtung wurde in § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG zum Ausdruck gebracht und gilt hier umso mehr, als die Verwertung außerhalb des Bundesgebietes erfolgen soll und nicht ersichtlich ist, wie und im welchen Verhältnis dort die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein Recycling erfolgen soll (a.A. wohl NdsOVG B.v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris).

    Das ist nicht ausreichend, um eine ordnungsgemäße Verwertung zu belegen (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 4.7.2013 - 8 B 10533/13, a.A. wohl NdsOVG B. v. 15.08.2013 - 7 ME 62/13 - juris).

    Diese Verpflichtung wurde in § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG zum Ausdruck gebracht und gilt hier umso mehr, als die Verwertung außerhalb des Bundesgebietes erfolgen soll und nicht ersichtlich ist, wie und im welchen Verhältnis dort die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein Recycling erfolgen soll (a.A. wohl NdsOVG B. v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris).

    Dies ist nicht ausreichend, um eine ordnungsgemäße Verwertung zu belegen (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 4. Juli 2013 - 8 B 10533/13, a.A. wohl OVG Lüneburg B. v. 15.08.2013 - 7 ME 62/13 - juris).

    15 Nachdem sich der Bescheid des Antragsgegners nach summarischer Prüfung bereits aus diesem Grunde als rechtmäßig erweist, kann dahin stehen, ob die streitgegenständliche Untersagungsverfügung auch - jedenfalls vorläufig - auf die fehlende Angabe der Containerstandorte gestützt werden kann (vgl. hierzu BayVGH B. v. 8.4.2013 - 20 CS 13.377 - juris; verneinend: OVG Nordrhein-Westfalen B. v. 19.7.2013 - 20 B 607/13 - juris, OVG Lüneburg B. v. 15.08.2013 - 7 ME 62/13 - juris).

    Diese Verpflichtung wurde in § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG zum Ausdruck gebracht und gilt hier umso mehr, als die Verwertung außerhalb des Bundesgebietes erfolgen soll und nicht ersichtlich ist, wie und im welchen Verhältnis dort die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein Recycling erfolgen soll (a.A. wohl OVG Niedersachsen B. v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris).

    Dies ist nicht ausreichend, um eine ordnungsgemäße Verwertung zu belegen (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 4.7.2013 - 8 B 10533/13, a.A. wohl NdsOVG B.v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris).

    Diese Verpflichtung wurde in § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG zum Ausdruck gebracht und gilt hier umso mehr, als die Verwertung außerhalb des Bundesgebietes erfolgen soll und nicht ersichtlich ist, wie und im welchen Verhältnis dort die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein Recycling erfolgen soll (a.A. wohl NdsOVG B.v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris).

    Für werthaltige Abfälle mit etablierten Verwertungswegen wie Altglas, Altpapier, Altmetall oder eben Alttextilien wurde bis dato eher die Ansicht vertreten, dass die Benennung eines Zwischenhändlers oder Großhändlers, auch mit Sitz im Ausland, als Abnehmer genügen dürfte (vgl. z.B. OVG Niedersachsen, B.v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris Rn. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2013 - 10 S 1202/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung - gewerberechtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2013 - 20 CS 13.1704
    Es dürfte zwar zutreffen, dass die zuständige Behörde die gesetzlichen Anforderungen der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 2 KrWG durch eine Zwangsmittel bewehrte Anordnung im Einzelfall (§ 62 KrWG) durchsetzen und bei vorwerfbaren Verstößen eine Ahndung gemäß § 69 Abs. 3 KrWG erfolgen kann (so VGH BW B.v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris).

    Nachdem es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (BayVGH B.v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; VGH BW B.v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris), ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.20 Soweit der Beklagte die Untersagungsverfügung auch auf entgegenstehende überwiegende Interessen (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG) gestützt hat, bestehen allerdings Zweifel, ob deren Tatbestandsvoraussetzungen hier tatsächlich erfüllt sind.

    Es dürfte zwar zutreffen, dass die zuständige Behörde die gesetzlichen Anforderungen der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 2 KrWG durch eine Zwangsmittel bewehrte Anordnung im Einzelfall (§ 62 KrWG) durchsetzen und bei vorwerfbaren Verstößen eine Ahndung gemäß § 69 Abs. 3 KrWG erfolgen kann (so VGH BW B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris).

    Nachdem es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (BayVGH B. v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; VGH BW B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris), ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die Sach-und Rechtlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.20 Soweit der Beklagte die Untersagungsverfügung auch auf entgegenstehende überwiegende Interessen (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG) gestützt hat, bedarf diese Frage jedoch keiner weiteren Erörterung.

    Es dürfte zwar zutreffen, dass die zuständige Behörde die gesetzlichen Anforderungen der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 2 KrWG durch eine zwangsmittelbewehrte Anordnung im Einzelfall (§ 62 KrWG) durchsetzen und bei vorwerfbaren Verstößen eine Ahndung gemäß § 69 Abs. 3 KrWG erfolgen kann (so VGH BW B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris).

    Nachdem es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (BayVGH B. v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; VGH BW B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris), ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.

    Es dürfte zwar zutreffen, dass die zuständige Behörde die gesetzlichen Anforderungen der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 2 KrWG durch eine mit Zwangsmitteln bewehrte Anordnung im Einzelfall (§ 62 KrWG) durchsetzen und bei vorwerfbaren Verstößen eine Ahndung gemäß § 69 Abs. 3 KrWG erfolgen kann (so VGH BW B.v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris).

    Nachdem es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (BayVGH B.v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; VGH BW B.v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris), ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.

  • Drs-Bund, 07.05.2010 - BT-Drs 17/1652
    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2013 - 20 CS 13.1704
    Die Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle ist zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 3 bestehen, unbedingt erforderlich (BT-Drucksache 17/1652 S. 106).

    Durch die Festlegung der beizubringenden Angaben und Unterlagen bestehen schon im Vorfeld einer geplanten Sammlung Planungssicherheit und eine ausreichende Rechtssicherheit, ob die Sammlung durchgeführt werden kann (BT-Drucksache 17/1652 S. 106).

    Die Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle ist zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 3 bestehen, unbedingt erforderlich (BT-Drucksache 17/1652 S. 106).

    Durch die Festlegung der beizubringenden Angaben und Unterlagen bestehen schon im Vorfeld einer geplanten Sammlung Planungssicherheit und eine ausreichende Rechtssicherheit, ob die Sammlung durchgeführt werden kann (BT-Drucksache 17/1652 S. 106).

    Die Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle ist zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 3 bestehen, unbedingt erforderlich (BT-Drucksache 17/1652 S. 106).

    Durch die Festlegung der beizubringenden Angaben und Unterlagen bestehen schon im Vorfeld einer geplanten Sammlung Planungssicherheit und eine ausreichende Rechtssicherheit, ob die Sammlung durchgeführt werden kann (BT-Drucksache 17/1652 S. 106).

    Die Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle ist zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 3 bestehen, unbedingt erforderlich (BT-Drucksache 17/1652 S. 106).

    Durch die Festlegung der beizubringenden Angaben und Unterlagen bestehen schon im Vorfeld einer geplanten Sammlung Planungssicherheit und eine ausreichende Rechtssicherheit, ob die Sammlung durchgeführt werden kann (BT-Drucksache 17/1652 S. 106).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2013 - 8 B 10533/13
    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2013 - 20 CS 13.1704
    Dies ist nicht ausreichend, um eine ordnungsgemäße Verwertung zu belegen (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 4.7.2013 - 8 B 10533/13, a.A. wohl NdsOVG B.v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris).

    Das ist nicht ausreichend, um eine ordnungsgemäße Verwertung zu belegen (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 4.7.2013 - 8 B 10533/13, a.A. wohl NdsOVG B. v. 15.08.2013 - 7 ME 62/13 - juris).

    Dies ist nicht ausreichend, um eine ordnungsgemäße Verwertung zu belegen (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 4. Juli 2013 - 8 B 10533/13, a.A. wohl OVG Lüneburg B. v. 15.08.2013 - 7 ME 62/13 - juris).

    Dies ist nicht ausreichend, um eine ordnungsgemäße Verwertung zu belegen (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 4.7.2013 - 8 B 10533/13, a.A. wohl NdsOVG B.v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris).

  • VGH Bayern, 24.07.2012 - 20 CS 12.841

    Beschwerde; gewerbliche Sammlung von Abfällen

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2013 - 20 CS 13.1704
    Nachdem es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (BayVGH B.v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; VGH BW B.v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris), ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.20 Soweit der Beklagte die Untersagungsverfügung auch auf entgegenstehende überwiegende Interessen (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG) gestützt hat, bestehen allerdings Zweifel, ob deren Tatbestandsvoraussetzungen hier tatsächlich erfüllt sind.

    Nachdem es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (BayVGH B. v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; VGH BW B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris), ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die Sach-und Rechtlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.20 Soweit der Beklagte die Untersagungsverfügung auch auf entgegenstehende überwiegende Interessen (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG) gestützt hat, bedarf diese Frage jedoch keiner weiteren Erörterung.

    Nachdem es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (BayVGH B. v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; VGH BW B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris), ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.

    Nachdem es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (BayVGH B.v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; VGH BW B.v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris), ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.

  • BVerwG, 12.11.1964 - I C 58.64

    Bauvorhaben i.S. des § 29 BBauG

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2013 - 20 CS 13.1704
    Hält sie es dagegen für rechtswidrig, so muss sie seine Ausführung vor Ablauf der Frist untersagen (vgl. zu einem baurechtlichen Anzeigeverfahren nach Landesrecht BVerwG U.v. 12.11.1964 - I C 58.64 - BVerwGE 20, 12).

    Hält sie es dagegen für rechtswidrig, so muss sie seine Ausführung vor Ablauf der Frist untersagen (vgl. zu einem baurechtlichen Anzeigeverfahren nach Landesrecht BVerwG U. v. 12.11.1964 - I C 58.64 - BVerwGE 20, 12).

    Hält sie es dagegen für rechtswidrig, so muss sie seine Ausführung vor Ablauf der Frist untersagen (vgl. zu einem baurechtlichen Anzeigeverfahren nach Landesrecht BVerwG U. v. 12.11.1964 - I C 58.64 - BVerwGE 20, 12).

    Hält sie es dagegen für rechtswidrig, so muss sie seine Ausführung vor Ablauf der Frist untersagen (vgl. zu einem baurechtlichen Anzeigeverfahren nach Landesrecht BVerwG U.v. 12.11.1964 - I C 58.64 - BVerwGE 20, 12).

  • VGH Bayern, 08.04.2013 - 20 CS 13.377

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung; Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2013 - 20 CS 13.1704
    Die für die Sammlung verantwortliche Person, Herr V***** *********** sei für die B***** **** tätig und gegen deren Zuverlässigkeit habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 8. April 2013 - 20 CS 13.377 - Bedenken geltend gemacht.

    Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 8. März 2013 - 20 CS 13.377 - juris, der eine andere Sammlung der Klägerin in einer anderen Gebietskörperschaft betraf, angemerkt, dass aufgrund des dortigen Vorbringens der Behörde und angesichts des Gewerbeuntersagungsbescheids der Regierungspräsidiums Gießen vom 6. Dezember 2012 erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen bestünden.

    15 Nachdem sich der Bescheid des Antragsgegners nach summarischer Prüfung bereits aus diesem Grunde als rechtmäßig erweist, kann dahin stehen, ob die streitgegenständliche Untersagungsverfügung auch - jedenfalls vorläufig - auf die fehlende Angabe der Containerstandorte gestützt werden kann (vgl. hierzu BayVGH B. v. 8.4.2013 - 20 CS 13.377 - juris; verneinend: OVG Nordrhein-Westfalen B. v. 19.7.2013 - 20 B 607/13 - juris, OVG Lüneburg B. v. 15.08.2013 - 7 ME 62/13 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 607/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2013 - 20 CS 13.1704
    15 Nachdem sich der Bescheid des Antragsgegners nach summarischer Prüfung bereits aus diesem Grunde als rechtmäßig erweist, kann dahin stehen, ob die streitgegenständliche Untersagungsverfügung auch - jedenfalls vorläufig - auf die fehlende Angabe der Containerstandorte gestützt werden kann (vgl. hierzu BayVGH B. v. 8.4.2013 - 20 CS 13.377 - juris; verneinend: OVG Nordrhein-Westfalen B. v. 19.7.2013 - 20 B 607/13 - juris, OVG Lüneburg B. v. 15.08.2013 - 7 ME 62/13 - juris).
  • VG Würzburg, 18.07.2013 - W 4 S 13.600

    1) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2013 - 20 CS 13.1704
    Schaudig Reinthaler Kraheberger 20 CS 13.1625 Großes W 4 S 13.600 Staatswappen.
  • VG München, 09.08.2013 - M 17 S 13.2139

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2013 - 20 CS 13.1704
    Schaudig Reinthaler Kraheberger 20 CS 13.1847 Großes M 17 S 13.2139 Staatswappen.
  • VG Würzburg, 26.08.2013 - W 4 S 13.704

    Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung der

  • VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung - Entfernung von aufgestellten

    Werde die Sicherstellung der Pflichten aus dem KrWG nicht dargelegt, stehe die Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung insgesamt in Frage (BayVGH, Beschluss vom 14.11.2013 - 20 CS 13.1704-BA - und Beschluss vom 18.11.2013 - 20 CS 13.1847-BA).
  • VG Würzburg, 22.07.2014 - W 4 K 13.622

    Untersagung einer Sammlung; gewerbliche Sammlung von Alttextilien und Altschuhen;

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde (20 CS 13.1704) wurde vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom 14. November 2013 zurückgewiesen.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 14. November 2013 im Verfahren 20 CS 13.1704, mit dem er die Beschwerde zurückgewiesen hat, die Frage der Zuverlässigkeit nach summarischer Prüfung als offen angesehen und entscheidend darauf abgestellt, dass nicht ersichtlich sei, dass die gesammelten Altkleider einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 14. November 2013 (20 CS 13.1704) umfassend dargelegt, dass bei der von der Klägerin angezeigten Sammlung nicht von einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausgegangen werden kann.

    Er hat vielmehr im Beschluss vom 14. November 2013 (20 CS 13.1704) die Auffassung der Kammer im Beschluss vom 26. August 2013 (4 W S 13.704) geteilt, wonach sich die streitgegenständliche Verfügung als verhältnismäßig darstellt und hat hierzu ausgeführt (Rn. 15 ff.):.

  • VG Würzburg, 10.11.2015 - W 4 K 15.311

    Untersagungsverfügung gegen gewerblicher Sammler von Altkleidern

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat folgende Anforderungen an die geforderte Darlegung der Verwertungswege gestellt (so z. B. B.v. 14.11.2013 - 20 CS 13.1704; juris Rn. 14):.

    Es ist daher nicht gerechtfertigt, die zuständige Behörde auf durch Zwangsmittel bewehrte nachträgliche Anordnungen im Einzelfall (§ 62 KrWG) und bei vorwerfbaren Verstößen eine Ahndung gemäß § 69 Abs. 3 KrWG zu verweisen (BayVGH, B.v. 14.11.2013 - 20 CS 13.1704; juris Rn. 15 ff.).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in einem vergleichbaren Fall aus (BayVGH, B.v. 14.11.2013 - 20 CS 13.1704; juris Rn. 16):.

  • VG Würzburg, 18.03.2014 - W 4 M 14.132

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Verfahrensgebühr

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin (20 CS 13.1704) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss 14. November 2013 zurückgewiesen und entscheiden, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen hat.

    Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 19. Dezember 2013, beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen am 7. Januar 2014, beantragte der Beigeladenenbevollmächtigte im Ausgangsverfahren W 4 S 13.623/20 CS 13.1704 die Kostenfestsetzung in Höhe von 1.019,83 EUR und zwar im Wesentlichen die Festsetzung einer 1, 5 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG.

  • VG Düsseldorf, 24.02.2015 - 17 K 4877/13

    Unrechtmäßigkeit einer Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und

    Dies folgt aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG, der im Hinblick auf die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung ausdrücklich eine Darlegung ausreichen lässt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2014 - 20 B 577/13 -, juris Rn. 8, 11; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. August 2013 - 7 ME 62/13 -, juris Rn. 6, 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 - 17 L 2471/14 -, juris Rn. 48 ff.; weitergehend wohl OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 8 B 10533/13 -, juris Rn. 11; VGH Bayern, Beschluss vom 14. November 2013 - 20 CS 13.1704 -, juris Rn. 14 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 20 ZB 14.885 -, juris Rn. 4; VGH Bayern, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 20 CS 14.1313 -, juris Rn. 4 ff.
  • VG Würzburg, 21.04.2015 - W 4 K 14.575

    Keine Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung

    Abgesehen davon, dass im Falle der nicht ausreichenden Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach der Rechtsprechung des BayVGH die Zulässigkeit der Sammlung insgesamt in Frage steht und die Behörde deswegen regelmäßig nicht auf die Durchsetzung der Anzeigepflicht durch Zwangsmittel verwiesen werden kann (BayVGH, B. v. 14.11.2013 - 20 CS 13.1704 - juris Rn. 15 f.), war ein solches Hinwirken auf eine Vervollständigung der Anzeige hier nicht Erfolg versprechend.
  • VG Düsseldorf, 27.11.2014 - 17 L 2471/14

    Sammlung von Alttextilien unterliegt nicht der Überlassungspflicht

    Dies folgt aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG, der im Hinblick auf die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung ausdrücklich eine Darlegung ausreichen lässt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2014 - 20 B 577/13 -, n.V.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. August 2013 - 7 ME 62/13 -, juris Rn. 6, 10; weitergehend wohl OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 8 B 10533/13 -, juris Rn. 11; VGH Bayern, Beschluss vom 14. November 2013 - 20 CS 13.1704 -, juris Rn. 14 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 20 ZB 14.885 -, juris Rn. 4; VGH Bayern, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 20 CS 14.1313 -, juris Rn. 4 ff.
  • VG Düsseldorf, 08.11.2016 - 17 K 1788/15
    Soweit darüber hinaus zum Teil gefordert wird, der gewerbliche Sammler müsse stets einen Vertrag mit dem Verwerter vorlegen, in dem dieser unabhängig vom jeweiligen Erlös die Abnahme der Stoffe garantiere, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2013 - AN 11 K 12.00358 -, juris Rn. 34; noch zu § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG: VG Ansbach, Beschluss vom 30. März 2012 - AN 11 S 12.00357 -, juris Rn. 25, oder eine lückenlose Kette des Verwertungsweges einschließlich der Verwertungsverfahren sowie der genutzten Anlagen aufzeigen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 8 B 10533/13 -, juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 14. November 2013 - 20 CS 13.1704 -, juris Rn. 14 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 20 ZB 14.885 -, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 20 CS 14.1313- , juris Rn. 4 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 20 B 14.666 -, juris Rn. 33, sind solche gesteigerten Anforderungen sind von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KrWG nicht gedeckt, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 -, juris Rn. 21 ff., das insbesondere auf einen Vergleich mit den Regelungen der Nachweispflicht bei der behördlichen Vorabkontrolle der Entsorgung von gefährlichen Abfällen nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 52 KrWG i.V.m. §§ 3 ff. der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen sowie darauf abstellt, dass § 18 KrWG gerade keinen allgemeinen Erlaubnisvorbehalt, sondern lediglich eine Anzeigepflicht für gewerbliche Sammler mit dementsprechenden Kontrollmöglichkeiten vorsehe.
  • VG Düsseldorf, 04.03.2015 - 17 L 2733/14

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushalten

    Dies folgt aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG, der im Hinblick auf die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung ausdrücklich eine Darlegung ausreichen lässt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2014 - 20 B 577/13 -, juris Rn. 8, 11; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. August 2013 - 7 ME 62/13 -, juris Rn. 6, 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 - 17 L 2471/14 -, juris Rn. 48 ff.; weitergehend wohl OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 8 B 10533/13 -, juris Rn. 11; VGH Bayern, Beschluss vom 14. November 2013 - 20 CS 13.1704 -, juris Rn. 14 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 20 ZB 14.885 -, juris Rn. 4; VGH Bayern, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 20 CS 14.1313 -, juris Rn. 4 ff.
  • VG Düsseldorf, 06.03.2015 - 17 K 8213/13
    Dies folgt aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG, der im Hinblick auf die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung ausdrücklich eine Darlegung ausreichen lässt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2014 - 20 B 577/13 -, juris Rn. 8, 11; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. August 2013 - 7 ME 62/13 -, juris Rn. 6, 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 - 17 L 2471/14 -, juris Rn. 48 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 - 17 K 4877/13 - weitergehend wohl OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 8 B 10533/13 -, juris Rn. 11; VGH Bayern, Beschluss vom 14. November 2013 - 20 CS 13.1704 -, juris Rn. 14 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 20 ZB 14.885 -, juris Rn. 4; VGH Bayern, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 20 CS 14.1313 -, juris Rn. 4 ff.
  • VG Würzburg, 27.01.2015 - W 4 K 13.951

    Untersagung einer Sammlung

  • VG Würzburg, 21.04.2015 - W 4 K 14.569

    Abfallsammlung, Untersagung, Zuverlässigkeit, Altkleidersammlung, gewerbliche

  • VG Würzburg, 26.11.2013 - W 4 K 13.467

    Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung; Sammler; Personengesellschaft als

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