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   VGH Bayern, 17.10.2018 - 19 ZB 15.428   

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VGH Bayern, 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 (https://dejure.org/2018,35202)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 (https://dejure.org/2018,35202)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Oktober 2018 - 19 ZB 15.428 (https://dejure.org/2018,35202)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    2011/95/EU Art. 25 Abs. 1; AufentV § 5 Abs. 1; AufenthG § 3, § 60 Abs. 7; AsylG § 4, § 72 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 155 Abs. 1 S. 1, § 161 Abs. 2
    Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer bei subsidiärem Schutzstatus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Verfahrens bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Beschaffung von Pass- u. Reisedokumenten durch eritreiische Asylbewerber mit subsidiärem Schutzstatus

  • rewis.io

    Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer bei subsidiärem Schutzstatus

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthV § 5 Abs. 1, RL 2011/95/EU Art. 25
    Eritrea, subsidiärer Schutz, Passpflicht, Passbeschaffung, Zumutbarkeit, Reiseausweis für Ausländer, Aufenthaltsverordnung, Verwandte, Gefahr für Verwandte, Unzumutbarkeit, Qualifikationsrichtlinie, Unterschutzstellung, Nationalpass, Aufbausteuer, ernsthafter Schaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer bei subsidiärem Schutzstatus; Zumutbarkeit der Erlangung eines Nationalpasses nach den Umständen des Einzelfalls; Ausstellung; Reiseausweis; Schutzstatus; Zumutbarkeit; Erlangung eines Nationalpasses

  • rechtsportal.de

    Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Verfahrens bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Beschaffung von Pass- u. Reisedokumenten durch eritreiische Asylbewerber mit subsidiärem Schutzstatus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 484
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 13.06.2016 - 10 C 16.773

    Erfolglose Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2018 - 19 ZB 15.428
    Dabei ist im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (vgl. OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - NVwZ-RR 2016, 678; B.v. 17.5.2016 - 8 A 91/15 - juris Rn. 3 m.w.N.; für den Status nach § 60 Abs. 7 AufenthG vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 10 C 16.773 - juris).

    Die Frage, ob die Vorsprache bei der Heimatvertretung einem Ausländer zugemutet werden darf, lässt sich dabei nicht allgemeingültig, sondern nur nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2006 - 1 B 54/06 - juris; BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 10 C 16.773 - juris Rn. 17; U.v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 24).

    Im Grundsatz können hierfür nachweislich erfolglose Bemühungen zur Erlangung eines Nationalpasses gefordert werden (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2016 a.a.O.; OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 8 A 91/15 - juris Rn. 3 m.w.N.; HessVGH B.v. 1.8.2016 - 3 A 959/16.Z - juris).

  • VGH Bayern, 18.01.2011 - 19 B 10.2157

    Keine Pflicht der Unterzeichner des FlüAbk zur Zuerkennung des uneingeschränkten

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2018 - 19 ZB 15.428
    Auch unter Berücksichtigung von Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU und der intendierten Angleichung des subsidiären Schutzstatus an die Flüchtlingseigenschaft ist einem subsidiär Schutzberechtigten eine Vorsprache bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes nicht von vornherein und per se unzumutbar (vgl. OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 5; OVG Hamburg, B.v. 28.2.2012 - 4 Bf 207/11.Z - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 20 ff.; VG Gießen, U.v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15.GI - juris Rn. 15).

    Die Frage, ob die Vorsprache bei der Heimatvertretung einem Ausländer zugemutet werden darf, lässt sich dabei nicht allgemeingültig, sondern nur nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2006 - 1 B 54/06 - juris; BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 10 C 16.773 - juris Rn. 17; U.v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 24).

    Im Hinblick auf die Zumutbarkeit ist im Einzelfall zu prüfen, ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 31).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2016 - 18 A 951/15

    Zumutbarkeit der Vorsprache eines subsidiär Schutzberechtigten bei den nationalen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2018 - 19 ZB 15.428
    Dabei ist im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (vgl. OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - NVwZ-RR 2016, 678; B.v. 17.5.2016 - 8 A 91/15 - juris Rn. 3 m.w.N.; für den Status nach § 60 Abs. 7 AufenthG vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 10 C 16.773 - juris).

    Auch unter Berücksichtigung von Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU und der intendierten Angleichung des subsidiären Schutzstatus an die Flüchtlingseigenschaft ist einem subsidiär Schutzberechtigten eine Vorsprache bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes nicht von vornherein und per se unzumutbar (vgl. OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 5; OVG Hamburg, B.v. 28.2.2012 - 4 Bf 207/11.Z - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 20 ff.; VG Gießen, U.v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15.GI - juris Rn. 15).

  • VG Schleswig, 01.11.2016 - 8 A 91/15

    Abbruchgenehmigung im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2018 - 19 ZB 15.428
    Dabei ist im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (vgl. OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - NVwZ-RR 2016, 678; B.v. 17.5.2016 - 8 A 91/15 - juris Rn. 3 m.w.N.; für den Status nach § 60 Abs. 7 AufenthG vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 10 C 16.773 - juris).

    Im Grundsatz können hierfür nachweislich erfolglose Bemühungen zur Erlangung eines Nationalpasses gefordert werden (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2016 a.a.O.; OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 8 A 91/15 - juris Rn. 3 m.w.N.; HessVGH B.v. 1.8.2016 - 3 A 959/16.Z - juris).

  • OVG Hamburg, 28.02.2012 - 4 Bf 207/11

    Ausländer; Unzumutbarkeit der Pass- oder Passersatzerlangung

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2018 - 19 ZB 15.428
    Auch unter Berücksichtigung von Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU und der intendierten Angleichung des subsidiären Schutzstatus an die Flüchtlingseigenschaft ist einem subsidiär Schutzberechtigten eine Vorsprache bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes nicht von vornherein und per se unzumutbar (vgl. OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 5; OVG Hamburg, B.v. 28.2.2012 - 4 Bf 207/11.Z - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 20 ff.; VG Gießen, U.v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15.GI - juris Rn. 15).
  • VG Gießen, 28.07.2016 - 6 K 3108/15

    Keine allgemeine Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer für subsidiär

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2018 - 19 ZB 15.428
    Auch unter Berücksichtigung von Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU und der intendierten Angleichung des subsidiären Schutzstatus an die Flüchtlingseigenschaft ist einem subsidiär Schutzberechtigten eine Vorsprache bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes nicht von vornherein und per se unzumutbar (vgl. OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 5; OVG Hamburg, B.v. 28.2.2012 - 4 Bf 207/11.Z - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 20 ff.; VG Gießen, U.v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15.GI - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 10.02.2016 - 19 ZB 14.2708

    Reiseausweis für subsidiär Schutzberechtigten

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2018 - 19 ZB 15.428
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2016 (Az.: 19 ZB 14.2708) eine dahingehende Aussage zur generellen Unzumutbarkeit der Erlangung von Nationalpässen für subsidiär Schutzberechtigte nicht getroffen, vielmehr sich maßgeblich mit der (verneinten) Frage befasst, ob für die Ausstellung eines Reiseausweises ein konkreter Reiseanlass zu fordern sei, während die Beteiligten im dortigen Verfahren übereinstimmend von der Unzumutbarkeit der Erlangung von Nationalpässen ausgingen.
  • BVerwG, 24.06.2008 - 3 C 5.07

    Erfordernis der Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision bei einer

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2018 - 19 ZB 15.428
    Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2008 - 3 C 5/07 -, juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.6.2016 - 20 B 16.1178 - juris Rn. 2).
  • VGH Hessen, 01.08.2016 - 3 A 959/16

    Zumutbarkeit der Passbeschaffung

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2018 - 19 ZB 15.428
    Im Grundsatz können hierfür nachweislich erfolglose Bemühungen zur Erlangung eines Nationalpasses gefordert werden (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2016 a.a.O.; OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 8 A 91/15 - juris Rn. 3 m.w.N.; HessVGH B.v. 1.8.2016 - 3 A 959/16.Z - juris).
  • BVerwG, 16.10.2012 - 2 B 7.12

    Kosten des Beschwerdeverfahrens bei Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2018 - 19 ZB 15.428
    Denn die zu treffende Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nicht dazu bestimmt, trotz eingetretener Erledigung Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung "durchzuentscheiden" (vgl. BVerwG, B.v. 16.10.2012 - 2 B 7/12 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 24.06.2016 - 20 B 16.1178

    Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung

  • VGH Bayern, 18.09.2014 - 10 ZB 12.1484

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; übereinstimmende

  • BVerwG, 10.12.1993 - 1 B 133.92

    Erledigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erklärung beider Parteien

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 LB 97/20

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Aufbausteuer; Diaspora; Diaspora-Status;

    a) Welche konkreten Anforderungen an das - gerichtlich vollständig überprüfbare (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.2011 - 1 B 1/11 -, Buchholz 402.242 § 3 AufenthG Nr. 1, juris Rn. 6; Senatsbeschl. v. 7.6.2012 - 8 PA 65/12 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, NVwZ-RR 2019, 484, juris Rn. 9) - Vorliegen einer Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

    Subsidiär Schutzberechtigten ist es grundsätzlich zumutbar, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.5.2016, NVwZ-RR 2016, 678, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, NVwZ-RR 2019, 484, juris Rn. 6 ff.; VG Gießen, Urt. v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15.GI -, juris Rn. 17).

    Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Norm auf subsidiär Schutzberechtigte besteht angesichts dieser eindeutigen Regelung kein Raum (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.5.2016, NVwZ-RR 2016, 678, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, NVwZ-RR 2019, 484, juris Rn. 10; VG Gießen, Urt. v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15.GI -, juris Rn. 18).

    Angesichts der grundsätzlich unterschiedlichen Schutzrichtung von Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz ist es ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht angängig, das "Verfolgungsschicksal" eines subsidiär Schutzberechtigten bei wertender Betrachtung als im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit demjenigen eines Flüchtlings vergleichbar und die Passbeantragung bei dem Konsulat des die Gefahr des ernsthaften Schadens verursachenden Staats als unzumutbar anzusehen (so Bayerischer VGH, Urt. v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 -, AuAS 2011, 40, juris Rn. 31; Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, NVwZ-RR 2019, 484, juris Rn. 12; VG Köln, Urt. v. 4.12.2019 - 5 K 7317/18 -, Asylmagazin 2020, 49, juris Rn. 31 ff.; VG Aachen, Urt. v. 10.6.2020 - 4 K 2580/18 -, juris Rn. 32 ff.).

    Das Gericht ist daher der Ansicht, dass auch in dem Falle, dass der drohende ernsthafte Schaden im Sinne des § 4 AsylG auf eine Bedrohung durch staatliche Behörden zurückgeht, eine Unzumutbarkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 AufenthV nur besteht, wenn weitere Umstände, wie etwa die begründete Furcht der Gefährdung der im Heimatland lebenden Verwandten (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, NVwZ-RR 2019, 484, juris Rn. 12), hinzutreten.

  • VGH Bayern, 25.11.2021 - 19 B 21.1789

    Reiseausweis für eritreischen Staatsangehörigen

    Von einer erneuten Unterschutzstellung im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs (BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris) könne ausgegangen werden, da der Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf subsidiär Schutzberechtigte nicht anwendbar sei.

    Dass dies nicht der Fall sei, sei jedoch mittlerweile obergerichtlich geklärt (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 4 ff.).

    Bei dem Terminus Zumutbarkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und hinsichtlich dessen Anwendung die Behörde keinen Ermessungsspielraum besitzt (BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 9).

    Bemühungen des Klägers zur Erlangung eines Nationalpasses sind im vorliegendem Einzelfall nicht schon deshalb unzumutbar, weil die verfolgungsrechtliche Situation des Klägers bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 31; B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 12).

    Eine Unzumutbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schutzstatus aufgrund drohender staatlicher Verfolgung zugesprochen wurde und die Inbesitznahme eines Nationalpasses wie eine erneute Unterschutzstellung zu werten wäre (HessVGH, B.v. 20.9.2019 - 3 D 2520/18 - juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 juris Rn. 12).

    Schon dem unterschiedlichen Wortlaut der beiden genannten Absätze ist zu entnehmen, dass es subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich zumutbar ist, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen (ebenso BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 6 ff; BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 10 C 16.773 - juris Rn. 17, OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 3, 5; ausführlich OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 30 ff., unter Hinweis auf den unterschiedlichen Ansatz beider Schutzregime).

    Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 72 Abs. 2 Nr. 1 AsylG ist für eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum (BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 6; VG Gießen, U.v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15 - juris Rn. 18; VG Hannover, U.v. 20.5.2020 - 12 A 2452/19 - juris Rn. 28; VG Wiesbaden, U.v. 8.6.2020 - 4 K 2002/19.

    Sie wäre damit für ausländische Behörden ebenso, wie wenn er einen Pass oder ein Passersatzpapier seines Heimatstaates besäße, erkennbar (vgl. OVG Hamburg, B.v. 28.2.2012 - 4 Bf 207/11.Z - juris Rn. 23; im Hinblick auf BayVGH B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 12 insoweit klarstellend).

  • VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 2452/19

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Aufbausteuer; Diasporasteuer; Eritrea;

    Ob die verfolgungsrechtliche Situation eines subsidiär Schutzberechtigten bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist, hat für die Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung im Sinne von § 5 AufenthV keine maßgebliche Bedeutung (entgegen Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Urt. v. 28.01.2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 31; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 f.).

    Während Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU für subsidiär Schutzberechtigte im Unterschied zu anerkannten Flüchtlingen (Abs. 1) ausdrücklich darauf abstellt, dass die Ausstellung von Reisedokumenten nur dann zu erfolgen hat, wenn diese Personen keinen nationalen Pass erhalten können, ist § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wonach die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut seinem Herkunftsstaat unterstellt, auf subsidiär Schutzberechtigte nicht - auch nicht analog - anwendbar (Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 17.05.2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 6; VG Gießen, Urt. v. 28.07.2016 - 6 K 3108/15.GI -, juris Rn. 18).

    Auch bei subsidiär Schutzberechtigten ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen die Vorsprache in der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates zwecks Beschaffung eines Nationalpasses zumutbar ist oder ob ihnen wegen Unzumutbarkeit gerade dieser Handlung ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen ist (Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschl. v. 20.09.2019 - 3 D 2520/18 -, juris Rn. 8; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 29; Bender, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 3 AufenthG Rn. 16).

    Soweit vertreten wird, dabei sei im Einzelfall zu prüfen, ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Urt. v. 28.01.2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 31; daran anknüpfend VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 f.), hält das Gericht diese Erwägung bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Passbeschaffung für wenig aussagekräftig und relevant.

    Wurde der Schutzstatus aufgrund drohender staatlicher Verfolgung zugesprochen, kann dies grundsätzlich ein im Rahmen des § 5 AufenthV zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein (vgl. insoweit auch Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschl. v. 20.09.2019 - 3 D 2520/18 -, juris Rn. 8; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 34).

  • VG Köln, 04.12.2019 - 5 K 7317/18

    Unzumutbarkeit, subsidiär Schutzberechtigter, Syrer, Wehrdienstverweigerer,

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54/06 - juris; BayVGH, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 10 C 16.773 - juris Rn. 17, Urteil vom 18. Januar 2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 24, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 9.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 18 A 951/15 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 4.

  • VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 5005/18

    Reiseausweis für eritreischen Staatsangehörigen; Zumutbarkeit der Beantragung

    Ob die verfolgungsrechtliche Situation eines subsidiär Schutzberechtigten bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist, hat für die Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung im Sinne von § 5 AufenthV keine maßgebliche Bedeutung (entgegen Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Urt. v. 28.01.2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 31; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 f.).

    Während Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU für subsidiär Schutzberechtigte im Unterschied zu anerkannten Flüchtlingen (Abs. 1) ausdrücklich darauf abstellt, dass die Ausstellung von Reisedokumenten nur dann zu erfolgen hat, wenn diese Personen keinen nationalen Pass erhalten können, ist § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wonach die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut seinem Herkunftsstaat unterstellt, auf subsidiär Schutzberechtigte nicht - auch nicht analog - anwendbar (Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 17.05.2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 6; VG Gießen, Urt. v. 28.07.2016 - 6 K 3108/15.GI -, juris Rn. 18).

    Auch bei subsidiär Schutzberechtigten ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen die Vorsprache in der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates zwecks Beschaffung eines Nationalpasses zumutbar ist oder ob ihnen wegen Unzumutbarkeit gerade dieser Handlung ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen ist (Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschl. v. 20.09.2019 - 3 D 2520/18 -, juris Rn. 8; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 29; Bender, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 3 AufenthG Rn. 16).

    Soweit vertreten wird, dabei sei im Einzelfall zu prüfen, ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Urt. v. 28.01.2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 31; daran anknüpfend VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 f.), hält das Gericht diese Erwägung bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Passbeschaffung für wenig aussagekräftig und relevant.

    Wurde der Schutzstatus aufgrund drohender staatlicher Verfolgung zugesprochen, kann dies grundsätzlich ein im Rahmen des § 5 AufenthV zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein (vgl. insoweit auch Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschl. v. 20.09.2019 - 3 D 2520/18 -, juris Rn. 8; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 34).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 LB 6/21

    Aufenthaltsrecht: Erteilung eines Reiseausweises; Unterschiede im Hinblick auf

    Der Behörde steht insoweit kein Ermessen zu (VGH München, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 9).

    Im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates ist es allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch sein Herkunftsland - als das Land seiner Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 2n der Richtlinie 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie - QRL) - verwiesen und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht gezogen wird, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (OVG Münster, Beschl. v. 17.05.2016- 18 A 951/15 -, juris Rn. 3; VGH München, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 5, beide m.w.N.).

    Ihnen sind Reisedokumente nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 2 QRL auszustellen (dazu ausführlich VGH München, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 6, 8), wenn sie keinen nationalen Pass erhalten können, es sei denn, zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem stehen dem entgegen.

    Anders als bei anerkannten Flüchtlingen muss das Bestehen eines Anspruches auf Erteilung eines Reisedokumentes folglich im Einzelfall daraufhin geprüft werden, ob eine Unzumutbarkeit der Passerlangung besteht (so auch OVG Münster, Beschl. v. 17.05.2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 5 a.E.; VGH München, Beschl. v. 13.06.2016 - 10 C 16.773 -, juris Rn. 17 und Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 10 ff.; VG Saarlouis, Urt. v. 29.09.2021 - 6 K 283/19 -, juris Rn. 28; VG Hannover, Urt. v. 20.05.2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 27).

    Diese können im Einzelfall zu den zur Flüchtlingsanerkennung führenden Umständen durchaus gleichwertig sein und so zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung führen, ungeachtet der vom VGH München (Urt. v. 18.01.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 31, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12) formulierten Frage, "ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist" (kritisch dazu VG Hannover, Urt. v. 20.05.2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 28; ihm folgend VG Saarlouis, Urt. v. 29.09.2021 - 6 K 283/19 -, juris Rn. 42).

    Auch dies käme einer erneuten Unterschutzstellung gleich (VGH München, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12).

  • VG Schleswig, 25.06.2021 - 11 A 270/20

    Reiseausweis für eritreische Staatsangehörige; Unzumutbarkeit der Passerlangung

    Bei der Zumutbarkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und hinsichtlich dessen Anwendung die Behörde keinen Ermessenspielraum besitzt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 1 B 1/11 -, juris Rn. 6).

    Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Herkunftsstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 3 m.w.N.; VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 23; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 9).

    § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist auf subsidiär Schutzberechtigte nicht anwendbar (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 6; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 28; Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 28. Juli 2016 - 6 K 3108/15 -, juris Rn. 18).

    Subsidiär Schutzberechtigten ist es grundsätzlich zumutbar, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 5; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 6 ff.; VG Gießen, Urteil vom 28.Juli 2016 - 6 K 3108/15.GI -, juris Rn. 17).

    Im Hinblick auf die Zumutbarkeit ist im Einzelfall zu prüfen, ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12 m.w.N.; für syrische Staatsangehörige: VG Köln, Urteil vom 04. Dezember 2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 ff.).

    Geht der drohende ernsthafte Schaden auf eine gezielte Bedrohung durch staatliche Behörden zurück, und befürchtet der Betroffene eine Gefährdung seiner im Heimatland lebenden Verwandten, so kann sich auch deshalb eine Passerlangung als unzumutbar bzw. unmöglich erweisen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

  • VG Schleswig, 25.06.2021 - 11 A 38/20

    Reiseausweis für eritreische Staatsangehörige; Unzumutbarkeit der Unterzeichnung

    Bei der Zumutbarkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und hinsichtlich dessen Anwendung die Behörde keinen Ermessenspielraum besitzt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 1 B 1/11 -, juris Rn. 6).

    Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Herkunftsstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 3 m.w.N.; VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 23; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 9).

    § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist auf subsidiär Schutzberechtigte nicht anwendbar (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 6; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 28; Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 28. Juli 2016 - 6 K 3108/15 -, juris Rn. 18).

    Im Hinblick auf die Zumutbarkeit ist im Einzelfall zu prüfen, ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12 m.w.N.; für syrische Staatsangehörige: VG Köln, Urteil vom 04. Dezember 2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 ff.).

    Geht der drohende ernsthafte Schaden auf eine gezielte Bedrohung durch staatliche Behörden zurück, und befürchtet der Betroffene eine Gefährdung seiner im Heimatland lebenden Verwandten, so kann sich auch deshalb eine Passerlangung als unzumutbar bzw. unmöglich erweisen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

  • VG Karlsruhe, 20.10.2021 - 4 K 4266/20

    Eritreer; subsidiäre Schutzberechtigung; Zumutbarkeit der Beschaffung eines

    Eine Unterschutzstellung kann bei einem eritreischen Staatsangehörigen insbesondere dann vorliegen, wenn die Beantragung und Annahme eines Nationalpasses mit staatsbürgerlichen Pflichten wie der Entrichtung der sog. Aufbausteuer verbunden wird (im Anschluss an Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12).

    Auslegung und Anwendung dieses Begriffs unterliegen der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2020 - 11 S 3282/19 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 9).

    Subsidiär Schutzberechtigten ist es allerdings grundsätzlich zumutbar, sich bei den Auslandsvertretungen ihres Herkunftsstaats um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2021, a.a.O. Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.10.2018, a.a.O. Rn. 7; VG Gießen, Urteil vom 28.07.2015 - 6 K 3108/15.GI -, juris Rn.17).

    In einer solchen Konstellation muss im Einzelfall bezüglich der Zumutbarkeit vorzunehmender Handlungen u.a. darauf abgestellt werden, ob die konkret geforderte Handlung einer erneuten Unterschutzstellung entspricht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12).

    Eine Unterschutzstellung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Beantragung und Annahme eines Nationalpasses mit staatsbürgerlichen Pflichten wie der Entrichtung der sog. Aufbausteuer verbunden wird (Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.10.2018, a.a.O., zum subsidiären Schutzstatus eines eritreischen Staatsangehörigen).

  • VG Saarlouis, 29.09.2021 - 6 K 285/19

    Ausstellung eines Reiseausweises

    Bay.VGH, Beschluss vom 17.10.2018, 19 ZB 15.428, Rz. 6, zitiert nach juris.

    Bay. VGH, Beschluss vom 17.10.2018, 19 ZB 15.428, Rz. 6 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2016, 18 A 91/15, Rz. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.3.2021, 8 L B 97/20, Rz. 32; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 25.06.2021, 11 A 270/20, Rz. 24; VG Wiesbaden, Urteil vom 8.6.2020, Rz. 19; VG Köln, Urteil vom 4.12.2019, 5 K 7317/18, Rz. 27; VG Gießen, Urteil vom 28. Juli 2016, 6 K 3108/15.

    Bay. VGH, Beschluss vom 17.10.2018, 19 ZB 15.428, Rz. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2016, 18 A 951/15, Rz. 6; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 25.06.2021, 11 A 270/20, Rz. 21; VG Hannover, Urteil vom 20.05.2020, 12 A 2452/19, Rz. 27; VG Gießen, Urteil vom 28.07.2016, 6 K 3108/15, Rz. 18, alle zitiert nach juris.

    VG Köln, Urteil vom 4.12.2019, 5 K 7317/18, Rz. 34; VG Aachen, Urteil vom 10.6.2020, 4 K 2580/18, Rz. 32; Bay.VGH, Beschluss vom 17.10.2018, 19 ZB 15.428, Rz. 12 unter Bezugnahme auf Bay.VGH, Urteil vom 18.1.2011, 19 B 10.2157, alle zitiert nach juris.

    so Bay. VGH, Beschluss vom 17.10.2018, 19 ZB 15.428, Rz. 12, zitiert nach juris.

  • VG Saarlouis, 29.09.2021 - 6 K 283/19

    Ausstellung eines Reiseausweises für eine subsidiär schutzberechtigte syrische

  • VGH Bayern, 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157

    Zumutbarkeit der Beantragung eines Nationalpasses

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 11 S 3282/19

    Prozesskostenhilfe für subsidiär Schutzberechtigten

  • VG Münster, 23.06.2022 - 3 K 823/20

    Reiseausweis für Ausländer Zumutbarkeit subsidiär Schutzberechtigter

  • VG Würzburg, 25.07.2022 - W 7 K 21.130

    Zur Zumutbarkeit der Erlangung eines Nationalpasses

  • VG München, 11.08.2022 - M 27 K 18.5050

    Zumutbare Anstrengungen zur Erlangung eines Identitätsnachweises im Herkunftsland

  • VGH Hessen, 20.09.2019 - 3 D 2520/18

    Zumutbarkeit der Erlangung eines Reisepasses bei drohender staatlicher Verfolgung

  • VG Augsburg, 11.08.2020 - Au 1 K 20.124

    Ausstellung eines Reiseausweises für eritreischen Staatsangehörigen

  • VG Wiesbaden, 08.06.2020 - 4 K 2002/19

    Unzumutbarkeit der Erlangung eines eritreischen Nationalpasses bei Verpflichtung

  • VG Würzburg, 01.07.2019 - W 7 K 18.1021

    Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer

  • VG Augsburg, 11.03.2022 - Au 1 K 21.2363

    Erfolgloser PKH-Antrag eines Eritreers für eine Klage auf Ausstellung eines

  • VG Aachen, 10.06.2020 - 4 K 2580/18

    Eritrea; Reiseausweis; Nationaldienst

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2021 - 18 E 660/21

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2022 - 13 ME 249/22

    Anordnungsanspruch einer Asylantragstellerin auf Ermöglichung des Besuchs ihrer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2021 - 3 S 24.21

    Subsidiär Schutzberechtigter; Syrien; Ausreise aus dem Bundesgebiet; Erlöschen

  • VG Köln, 07.06.2021 - 5 K 2326/19
  • VG Augsburg, 25.11.2021 - Au 1 K 21.21043

    Reiseausweis für Ausländer

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