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   VGH Bayern, 17.11.2021 - 1 N 20.1182   

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VGH Bayern, 17.11.2021 - 1 N 20.1182 (https://dejure.org/2021,48430)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.11.2021 - 1 N 20.1182 (https://dejure.org/2021,48430)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. November 2021 - 1 N 20.1182 (https://dejure.org/2021,48430)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47; BauGB §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3
    Teilweise Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen gleichheitswidriger Festsetzungen

  • rewis.io

    Normenkontrolle, Nichtüberbaubare Fläche am Ortsrand, Terrasse als Nebenanlage, Abgrenzung Innen- und Außenbereich, Ungleichbehandlung von Grundstücken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47 ; BauGB § 1 Abs. 7 ; BauGB § 2 Abs. 3
    Normenkontrolle; Nichtüberbaubare Fläche am Ortsrand; Terrasse als Nebenanlage; Abgrenzung Innen- und Außenbereich; Ungleichbehandlung von Grundstücken

  • rechtsportal.de

    VwGO § 47 ; BauGB § 1 Abs. 7 ; BauGB § 2 Abs. 3
    Teilweise Unwirksamkeit eines Bebauungsplans aufgrund eines rechtlich erheblichen Abwägungsmangels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 15.05.2013 - 4 BN 1.13

    Gemeindliche Planungshoheit bei Bahnanlagen; ordnungsgemäßer

    Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2021 - 1 N 20.1182
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537; B.v. 15.5.2013 - 4 BN 1.13 - ZfBR 2013, 573; B.v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 - NVwZ-RR 1999, 423).

    Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beachtet werden (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2013 - 4 BN 1.13 - a.a.O.; B.v. 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223).

  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2021 - 1 N 20.1182
    Die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit von Planteilen ist nicht davon abhängig, dass der Antragsteller, der das Verfahren mit seinem zulässigen Antrag in Gang gesetzt hat, von allen Teilen des Plans selbst betroffen ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 m.w.N.).

    Bei einem Mangel in einer nicht teilbaren Regelung hat das Gericht durch seine kassatorische Entscheidung dem Ortsgesetzgeber die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567).

  • BVerwG, 13.06.2005 - 4 B 27.05

    Begriff der Nebenanlagen; Markise für die Terrasse einer Gaststätte

    Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2021 - 1 N 20.1182
    Es ist nach Auffassung des Senats im Einzelfall zu prüfen, ob eine Terrasse Bestandteil des Hauptgebäudes oder Nebenanlage ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.6.2005 - 4 B 27.05 - BauR 2005, 1755; BayVGH, U.v. 7.9.2021 - 1 N 18.870 - juris Rn. 41).

    Für die Abgrenzung des Begriffs der Nebenanlage von dem der Hauptanlage können funktionelle und räumliche Gesichtspunkte herangezogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2017 - 4 C 9.16 - BauR 2018, 647; B.v. 13.6.2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2021 - 1 N 20.1182
    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinn "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, B.v. 5.4.2017 - 4 B 46.16 - ZfBR 2017, 471; U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275).
  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2021 - 1 N 20.1182
    Ein Bebauungsplan, in dem die Gemeinde unterschiedliche Baugebiete bzw. Regelungsbereiche festgesetzt hat, ist an den Gebietsgrenzen teilbar, wenn das jeweilige Gebiet mit den hierfür geltenden Regelungen für sich betrachtet eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan für nur eines der Baugebiete beschlossen hätte (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100).
  • BVerwG, 05.04.2017 - 4 B 46.16

    Zur städtebaulich prägenden Wirkung von Gewächshäusern; Bindungswirkung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2021 - 1 N 20.1182
    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinn "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, B.v. 5.4.2017 - 4 B 46.16 - ZfBR 2017, 471; U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275).
  • BVerwG, 04.07.1990 - 4 B 103.90

    Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich

    Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2021 - 1 N 20.1182
    Die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich muss nicht gradlinig verlaufen, sondern darf grundsätzlich auch vor- und zurückspringen (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.1990 - 4 B 103.90 - NVwZ 1990, 962).
  • BVerwG, 16.01.1996 - 4 NB 1.96

    Bauplanungsrecht: Planungsermessen der Gemeinden, Überplanung vorhandener

    Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2021 - 1 N 20.1182
    Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beachtet werden (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2013 - 4 BN 1.13 - a.a.O.; B.v. 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223).
  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11

    Hafengebiet; Stellplätze; Parkplatz; Parkhaus; Lagerhalle; Nutzungsänderung;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2021 - 1 N 20.1182
    Ihr kommt nach dem Eindruck im Augenschein keine maßstabsbildende Kraft zu, weil sie sich dem Beobachter bei einer optischen Bewertung eher als unbebaut darstellt (vgl. zu befestigten Stell- und Lagerflächen im Anschluss an ein Gebäude BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - NVwZ 2012, 1631).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 9.16

    Baugrenze; Funktionelle Gesichtspunkte; Hauptanlage; Nebenanlage; Räumliche

    Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2021 - 1 N 20.1182
    Für die Abgrenzung des Begriffs der Nebenanlage von dem der Hauptanlage können funktionelle und räumliche Gesichtspunkte herangezogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2017 - 4 C 9.16 - BauR 2018, 647; B.v. 13.6.2005 a.a.O.).
  • BVerwG, 08.10.2015 - 4 B 28.15

    Baumreihen und Hecken als Grenzen des Bebauungszusammenhangs

  • BVerwG, 22.09.2010 - 4 CN 2.10

    Klarstellungssatzung; Einbeziehungssatzung; Auslegung; Öffentlichkeits- und

  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

  • BVerwG, 23.11.1998 - 4 B 29.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; vorhandene

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 C 6.01

    Vorauszahlungsbescheid; Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Entwicklungssatzung;

  • BVerwG, 16.06.2011 - 4 CN 1.10

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; subjektive Rechtsposition; Grundeigentum;

  • BVerwG, 01.09.2016 - 4 C 2.15

    Altrechtliche Pläne und Vorschriften; Bauverbot; Überleitung "als Bebauungsplan";

  • BVerwG, 12.06.2018 - 4 B 71.17

    Überplanung von Wohnbebauung in einer Gemengelage i.R.d. Ermittlungsgrundsatzes;

  • BVerwG, 20.09.2005 - 4 BN 46.05

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

  • BVerwG, 24.04.2013 - 4 BN 22.13

    Zum Verhältnis zwischen Teilunwirksamkeit und Gesamtunwirksamkeit im

  • VGH Bayern, 07.09.2021 - 1 N 18.870

    Erfolgloses Vorgehen gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans "Sondergebiet

  • BVerwG, 10.11.1998 - 4 BN 44.98
  • VGH Bayern, 21.01.2020 - 1 ZB 19.189

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung - erfolgloser Antrag auf

  • VGH Bayern, 09.03.2005 - 1 N 03.1765
  • VGH Bayern, 15.03.2024 - 1 N 21.1251

    Unzulässige Verknüpfung der Festsetzung der Grundfläche mit Anzahl der

    § 16 Abs. 5 BauNVO ermöglicht unterschiedliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen, sodass die Festsetzung zusätzlicher Grundflächen für Terrassen, soweit sie als Bestandteil der Hauptanlage anzusehen sind (vgl. zur bauplanungsrechtlichen Einordnung von Terrassen als Bestandteil des Hauptgebäudes oder als Nebenanlage: BayVGH, U.v. 17.11.2021 - 1 N 20.1182 - juris Rn. 19), Balkone und Außentreppe keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
  • VGH Bayern, 08.11.2023 - 1 N 20.558

    Unwirksamkeit eines im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bebauungsplans

    Diese gesonderten Festsetzungen vermögen insbesondere zur Vermeidung von Streitigkeiten über die Einordnung der Terrassenflächen für die Grundflächenberechnung beizutragen (vgl. zu der insoweit erforderlichen Beurteilung des Einzelfalls: BayVGH, U.v. 17.11.2021 - 1 N 20.1182 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 06.02.2023 - 15 ZB 22.2506

    Berufungszulassung bei Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des

    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinn "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, B.v. 5.4.2017 - 4 B 46.16 - juris Rn. 6 f.; BayVGH, U.v. 17.11.2021 - 1 N 20.1182 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 17.05.2022 - 15 ZB 22.832

    Baugenehmigung für Gabionenwand und Geländeauffüllung im Außenbereich

    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinn "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, B.v. 5.4.2017 - 4 B 46.16 - juris Rn. 6 f.; BayVGH, U.v. 17.11.2021 - 1 N 20.1182 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 13.02.2023 - 15 ZB 22.2620

    Baugenehmigung für Mobilfunkanlage - Standort außerhalb der Suchkreisanalyse

    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinn "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, B.v. 5.4.2017 - 4 B 46.16 - juris Rn. 6 f.; BayVGH, U.v. 17.11.2021 - 1 N 20.1182 - juris Rn. 18).
  • VG München, 25.01.2022 - M 1 K 20.6867

    Erfolglose baurechtliche Nachbarklage: Kein Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot -

    Bei der Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB zum Außenbereich ist für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die in Rede stehende Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BayVGH, U.v. 17.11.2021 - 1 N 20.1182 - juris Rn. 18).
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