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   VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 16.2223   

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VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 16.2223 (https://dejure.org/2018,24245)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.06.2018 - 20 B 16.2223 (https://dejure.org/2018,24245)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Juni 2018 - 20 B 16.2223 (https://dejure.org/2018,24245)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Erleichterte Anzeigepflicht für grenzüberschreitend tätige gewerbliche Altkleidersammler

  • BAYERN | RECHT

    KrWG § 18 Abs. 5 S. 2, Abs. 2 Nr. 4, Nr. 5; AEUV Art. 193; VO (EG) Nr. 1013/2006 Art. 18
    Zu den Anforderungen an die Darlegung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung gesammelter Altkleider und -schuhe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Zu den Anforderungen an die Darlegung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung gesammelter Altkleider und -schuhe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KrWG § 18 Abs. 2 Nr. 4 ; KrWG § 18 Abs. 5
    Rechtmäßige Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Altschuhen

  • rechtsportal.de

    Ausland; Aufhebung; Abfallverbringungsverordnung; Anfechtungsklage; Darlegungsanforderungen; Sperrwirkung; schadlose Verwertung; Thermische Verwertung; Untersagung; Verwertungsverfahren; Verwertungsweg; Zwangsgeld; Zwangsgeldandrohung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15

    Abfall; private Haushaltungen; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 16.2223
    Hierzu ist eine Prognose anzustellen, deren Tatsachengrundlage in der Regel die Angaben des gewerblichen Sammlers in der Anzeige bilden (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 20).

    Demnach sind die Mindestanforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann erfüllt, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte gesammelte Abfall hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.2.2018 - 20 A 818/15 - juris Rn. 41).

    Für die gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erforderliche Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle hat das Bundesverwaltungsgericht bei sogenannten Kleinsammlern bereits einen pauschalen Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment ausreichen lassen (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 28).

  • VGH Bayern, 02.02.2017 - 20 ZB 16.2267

    Anforderungen an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen im Zusammenhang mit

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 16.2223
    Der Senat habe sich mit Beschluss vom 30. Januar 2017 (Aktenzeichen 20 CS 16.1416) und mit Beschluss vom 2. Februar 2017 (Aktenzeichen 20 ZB 16.2267) mit den Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle auseinandergesetzt.

    Soweit in der bisherigen Rechtsprechung des Senats die nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlichen Nachweise nicht als ausreichend erachtet wurden (vgl. BayVGH, Beschluss v. 11.3.2014 - 20 ZB 13.2510 - juris Rn. 11, 12; Beschluss v. 18.11.2013 - 20 CS 13.1847 - juris Rn. 17) bzw. die Darlegung zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG als nicht ausreichend erachtet wurde, weil der Sammler nicht darlegt hatte, ob eine weitere Sortierung im In- oder Ausland erfolge und die Art der Verwertung und die Frage des Umgangs mit nicht verwertbaren Kleidungsstücken im Ausland unklar blieb (vgl. BayVGH, Beschluss v. 2.2.2017 - 20 ZB 16.2267 - juris Rn. 12; Beschluss v. 23.5.2017 - 20 ZB 15.1850 - juris Rn. 28 ff.) wird daran für den Geltungsbereich der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 1013/2006 nicht festgehalten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - 20 A 818/15

    Darlegung der Verwertungswege und der Verwertung hinsichtlich Abnahme des

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 16.2223
    Demnach sind die Mindestanforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann erfüllt, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte gesammelte Abfall hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.2.2018 - 20 A 818/15 - juris Rn. 41).

    Hingegen ist keine Bezeichnung einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs bis zum Abschluss der Verwertung einschließlich der Verwertungsverfahren und der genutzten Anlagen verlangt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.2.2018 - 20 A 818/15 - juris Rn. 41); die gegenteilige Rechtsprechung des Senats wird insoweit ausdrücklich aufgegeben (vgl. BayVGH, Urteil v. 29.1.2015 - 20 B 14.666 - juris Rn. 33).

  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 8.14

    Anzeige; Anzeigeverfahren; Untersagung einer Sammlung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 16.2223
    Wie das Bundesverwaltungsgericht betont hat, dient das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG einem primär Sammlungs- und nicht personenbezogenen Normzweck, weshalb sich die dort vorgesehene Prüfung in erster Linie an Art und Umfang der Sammlung orientiert und nicht an persönliche Eigenschaften anknüpft (BVerwG, Urteil v. 1.10.2015 - 7 C 8.14 - juris Rn. 31).
  • VGH Bayern, 23.05.2017 - 20 ZB 15.1850

    Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 16.2223
    Soweit in der bisherigen Rechtsprechung des Senats die nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlichen Nachweise nicht als ausreichend erachtet wurden (vgl. BayVGH, Beschluss v. 11.3.2014 - 20 ZB 13.2510 - juris Rn. 11, 12; Beschluss v. 18.11.2013 - 20 CS 13.1847 - juris Rn. 17) bzw. die Darlegung zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG als nicht ausreichend erachtet wurde, weil der Sammler nicht darlegt hatte, ob eine weitere Sortierung im In- oder Ausland erfolge und die Art der Verwertung und die Frage des Umgangs mit nicht verwertbaren Kleidungsstücken im Ausland unklar blieb (vgl. BayVGH, Beschluss v. 2.2.2017 - 20 ZB 16.2267 - juris Rn. 12; Beschluss v. 23.5.2017 - 20 ZB 15.1850 - juris Rn. 28 ff.) wird daran für den Geltungsbereich der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 1013/2006 nicht festgehalten.
  • VGH Bayern, 11.03.2014 - 20 ZB 13.2510

    Untersagung einer Altkleider- und Altschuhesammlung; Verwertungswege nicht

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 16.2223
    Soweit in der bisherigen Rechtsprechung des Senats die nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlichen Nachweise nicht als ausreichend erachtet wurden (vgl. BayVGH, Beschluss v. 11.3.2014 - 20 ZB 13.2510 - juris Rn. 11, 12; Beschluss v. 18.11.2013 - 20 CS 13.1847 - juris Rn. 17) bzw. die Darlegung zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG als nicht ausreichend erachtet wurde, weil der Sammler nicht darlegt hatte, ob eine weitere Sortierung im In- oder Ausland erfolge und die Art der Verwertung und die Frage des Umgangs mit nicht verwertbaren Kleidungsstücken im Ausland unklar blieb (vgl. BayVGH, Beschluss v. 2.2.2017 - 20 ZB 16.2267 - juris Rn. 12; Beschluss v. 23.5.2017 - 20 ZB 15.1850 - juris Rn. 28 ff.) wird daran für den Geltungsbereich der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 1013/2006 nicht festgehalten.
  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 16.2223
    Maßgeblich für die Beurteilung der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht, mithin in der Berufungsinstanz (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 57).
  • OVG Niedersachsen, 15.08.2013 - 7 ME 62/13

    Sachliche Zuständigkeit der unteren Abfallbehörde für die Untersagung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 16.2223
    c) Der Träger einer gewerblichen Abfallsammlung muss daher, soweit die gesammelten Abfälle in andere EU-Mitgliedstaaten verbracht werden sollen, lediglich nachweisen, dass sämtliche Bestimmungen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung eingehalten werden (OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris Rn. 10; Gruneberg in Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2014, § 18 Rn. 36; Petersen, Abfallrecht, 2015, 202/212 f; Wagner/Friege/Séché, Evaluierung der Praxis gewerblicher Sammlungen, Text des Umweltbundesamtes Nr. 31/2016, S. 118, 119; ebenso auch die Auffassung des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit im Rundschreiben v. 28.1.2013 Az. 82a-U 8705.2-2011/10-1067, S. 6).
  • VGH Bayern, 27.03.2017 - 20 CS 16.2404

    Illegale Abfallverbringung - Anwendungsvorrang europäischen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 16.2223
    b) Bei der Verbringung von Altkleidern und -schuhen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt Folgendes: Die Verbringung und unter Umständen auch die Verwertung von Abfällen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl L 190, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl L 140, S. 114) abschließend und mit Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht geregelt (vgl. BayVGH, Beschluss v. 27.3.2017 - 20 CS 16.2404 - juris Rn. 44 ff. m.V.a. Art. 1 Abs. 1, 2, Art. 2 Nr. 34 VO (EG) Nr. 1013/2006; Petersen, Abfallrecht 2015, 202/212 f; Epiney in Oexle/Epiney/ Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Einführung Rn. 51, 64).
  • VGH Bayern, 29.01.2015 - 20 B 14.666

    Zu den Anforderungen an die Darlegung der Verwertungswege

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 16.2223
    Hingegen ist keine Bezeichnung einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs bis zum Abschluss der Verwertung einschließlich der Verwertungsverfahren und der genutzten Anlagen verlangt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.2.2018 - 20 A 818/15 - juris Rn. 41); die gegenteilige Rechtsprechung des Senats wird insoweit ausdrücklich aufgegeben (vgl. BayVGH, Urteil v. 29.1.2015 - 20 B 14.666 - juris Rn. 33).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13

    Anzeige einer gewerblichen Altkleidersammlung

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