Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel XX - Umwelt (Art. 191 - 193)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AEUV/193.html
Art. 193 AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/193.html)
Art. 193 AEUV
Art. 193 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/193.html)
Art. 193 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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Textdarstellung

  

Art. 193
(ex-Artikel 176 EGV)

Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 192 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit den Verträgen vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.

Rechtsprechung zu Art. 193 AEUV

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