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   VGH Bayern, 30.04.2021 - 20 NE 21.1230   

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VGH Bayern, 30.04.2021 - 20 NE 21.1230 (https://dejure.org/2021,12035)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.04.2021 - 20 NE 21.1230 (https://dejure.org/2021,12035)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. April 2021 - 20 NE 21.1230 (https://dejure.org/2021,12035)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47 Abs. 6; 12. BayIfSMV § 18 Abs. 2 und Abs. 4; IfSG § 28; IfSG § 28a; IfSG § 28 b
    Zur Maskenpflicht und Testobliegenheit an Schulen

  • rewis.io

    Corona-Pandemie, Maskenpflicht und Testobliegenheit an Schulen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Corona-Pandemie; Maskenpflicht und Testobliegenheit an Schulen

  • rechtsportal.de

    Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht und Testobliegenheit an Schulen als Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2021 - 20 NE 21.1230
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen oder noch zu erhebenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - NVwZ-RR 2019, 993 - juris Rn. 9).

    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12).

    Die für eine einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass sie - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 106).

    Nach diesen Maßstäben sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei der nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 14) voraussichtlich nicht gegeben.

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2020 - 3 MR 37/20

    Corona-Krise; Maskenpflicht in der Schule außerhalb des Unterrichts;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2021 - 20 NE 21.1230
    Insoweit werde auf die Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein (CoVuR 2020, 600 f. Rn. 8) verwiesen.

    In dem vom Antragsteller zitierten Beschluss vom 28. August 2020 (Az. 3 MR 37/20 - CoVuR 2020, 600 f. Rn. 8) lehnte das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein den Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer entsprechenden schleswig-holsteinischen Regelung, zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände ab.

  • VGH Bayern, 26.01.2021 - 20 NE 21.171

    FFP2-Maskenpflicht vorläufig bestätigt

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2021 - 20 NE 21.1230
    Damit werde den Ausführungen des Senats (u.a. B.v. 26.1.2021 - 20 NE 21.171 Rn. 23; B.v. 16.3.2021 - 20 NE 21.627) entgegengetreten.

    Soweit eine Person aus gesundheitlichen Gründen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht in der Lage sein sollte, besteht die Befreiungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 12. BayIfSMV (vgl. BayVGH, B.v. 26.01.2021 - 20 NE 21.171 - BeckRS 2021, 796 Rn. 24; B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.1999 - COVuR 2020, 718).

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