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   VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N   

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VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N (https://dejure.org/2021,57268)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N (https://dejure.org/2021,57268)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. Dezember 2021 - 3 C 1465/16.N (https://dejure.org/2021,57268)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag eines anerkannten Umweltverbandes gegen einen Bebauungsplan, faktisches Vogelschutzgebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag eines anerkannten Umweltverbandes gegen einen Bebauungsplan; faktisches Vogelschutzgebiet

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung eines Landes Ausweisung von Vogelschutzgebieten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (55)

  • BVerwG, 27.03.2014 - 4 CN 3.13

    Bebauungsplan; Rechtswirksamkeit; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet;

    Auszug aus VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 1465/16
    Dies führt unmittelbar zur Unwirksamkeit des Plans (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3/13 -, juris Rdnr. 15, 27, 33; Gellermann in: Schrödter, BauGB, Kommentar, 9. Auflage, 2019, § 1a Rdnr. 165), da ein solches Gebiet unmittelbar dem strengen Schutzregime des Art. 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20/7), - Vogelschutzrichtlinie - (im Folgenden: VRL) unterfällt und ein Regimewechsel nicht stattfindet (BVerwG, Beschluss vom 14.06.2017 - 4 A 10/16 -, juris Rdnr. 45).

    Kommt ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten nicht nach, erfahren solche Gebiete daher als sogenannte faktische Vogelschutzgebiete bis zu ihrer ordnungsgemäßen Unterschutzstellung den strengen Schutz des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL (BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3/13 -, juris Rdnr. 16, 17; EuGH, Urteil vom 13.12.2007 - C-418/04 -, juris Rdnr. 84; Urteil vom 07.12.2000 - C-374/98 -, juris Rdnr. 47).

    Die hierfür allein maßgeblichen ornithologischen Kriterien (dazu BVerwG, Urteil vom 27.03.2012 - 4 CN 3/13 -, juris Rdnr. 23) können vor allem Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart sein, außerdem Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotenzial und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Arten (BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 4 A 15/02 -, juris Rdnr. 27).

    Die Nichtmeldung eines Gebiets ist nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2012 - 4 CN 3/13 -, juris Rdnr. 23 mit weiteren Nachweisen).

    Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein (nicht-erklärtes) "faktisches" Vogelschutzgebiet, das eine "Lücke im Netz" schließen solle (BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rdnr. 88; BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3/13 -, juris Rdnr. 24; BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 4 A 15/02 -, juris Rdnr. 28).

    Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Gebiete im IBA-Verzeichnis aufgeführt sind (BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3/13 -, juris Rdnr. 24 mit weiteren Nachweisen).

    Ein Bundesland kann das Bestehen eines faktischen Vogelschutzgebiets nicht dadurch ausschließen, dass es sein Gebietsauswahlverfahren für beendet erklärt (EuGH, Urteil vom 19.05.1998 - C-3/96 -, juris Rdnr. 55-58; BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3/13 -, juris Rdnr. 22; Urteil vom 14.11.2002 - 4 A 15/02 -, juris Rdnr. 25).

    Der Senat tendiert zu der Auffassung, dass, ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, bei der Nichtmeldung eines Gebiets maßgeblich auf die fachwissenschaftliche Vertretbarkeit abzustellen ist, während die Frage, ob sachwidrige Erwägungen vorliegen, dann zum Tragen kommt, wenn die korrekte Abgrenzung von gemeldeten Vogelschutzgebieten zu überprüfen ist (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3/13 -, Rdnr. 24, 25; Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5/14 -, juris Rdnr. 58).

  • EuGH, 04.03.2021 - C-473/19

    Föreningen Skydda Skogen - Wildlebende Tiere und Pflanzen, Lebensräume

    Auszug aus VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 1465/16
    Außerdem erlegt Art. 3 VRL den Mitgliedstaaten Verpflichtungen allgemeiner Art auf, die darin bestehen, eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume sicherzustellen, und bezieht sich dabei - wie auch Art. 5 VRL - auf alle unter Art. 1 VRL fallenden Vogelarten, nämlich sämtliche wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind (EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 -, juris Rdnr. 39 - 41).

    Auf diese bezogen hat der Europäische Gerichtshof erst jüngst die hohe Bedeutung eines vollständigen und wirksamen Schutzes aller wildlebenden Vogelarten unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, ihrer Zugstrecke, ihrer Bedrohung und ihres konkreten gegenwärtigen Erhaltungszustands betont und hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die Bestände sämtlicher dieser Vogelarten auf einem Stand zu halten oder einen Stand zu bringen, der den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht (EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19, C-474/19 -, juris Rdnr. 33, 35, 36, 40, 42).

    Daher ist auch von der Verwirklichung des Störungstatbestandes auszugehen; dies hat unabhängig davon zu gelten, ob mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom März 2021 (EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C 474/19 -, juris Rdnr. 56, 57) die Konstruktion des deutschen Gesetzgebers zur Verknüpfung des Störungstatbestands mit dem Erhaltungszustand der lokalen Population in Frage gestellt wird oder nicht (vgl. dazu Gellermann/Schumacher, "Schützt den Wald! - Das Verfahren Skydda Skogen und seine artenschutzrechtlichen Folgen", in: NuR 2021, 182; Fellenberg, "Die ausgefallene Revolution im Artenschutzrecht - das EuGH-Urteil in der Rechtssache Skydda Skogen", in: NVwZ 2021, 943).

    Der EuGH betont demgegenüber, die Durchführung der in Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b) FFH-RL vorgesehenen Schutzregelung sei nicht davon abhängig, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Risiko verbunden sei, sich negativ auf den Erhaltungszustand einer geschützten Art auszuwirken (EuGH, Urteil vom 04.03.2021, - C-474/19 -, juris Rdnr. 57; zum Diskussionsstand vgl. Gellermann/Schumacher, a.a.O.; Fellenberg, a.a.O.).

    Aus diesem Grund sei die Erhaltung solcher Vogelarten, bei denen es sich zum großen Teil um Zugvogelarten handele und die somit ein gemeinsames Erbe darstellten, für die Verwirklichung der Unionsziele in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung und die Verbesserung der Lebensbedingungen erforderlich (EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-474/19 -, juris Rdnr. 38, 39).

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

    Auszug aus VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 1465/16
    Das Bundesverwaltungsgericht wählt demgegenüber die Formulierung, getroffene Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen führten dazu, dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot "dennoch nicht eingreife" bzw. "nicht zum Tragen komme" (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris Rdnr. 74 und 79).

    Der volle Funktionserhalt ist dabei nicht schon dann gegeben, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als ganzer hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt, also zum Beispiel dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, juris Rdnr. 67; Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2020, § 44 BNatSchG Rdnr. 55).

    Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG müssen den für CEF-Maßnahmen im EU-Leitfaden FFH geregelten Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechen, was sowohl bei der Betroffenheit von Arten nach Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie als auch für sämtliche europäische Vogelarten gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.2020 - 9 B 5/20 -, juris Rdnr. 21; BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, juris Rdnr. 69; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2020 - 1 KN 10/17 -, juris Rdnr. 65; Blessing/Scharmer, a.a.O., S. 63/64 Rdnr. 193; Gläß in: BeckOK UmweltR, BNatSchG, Stand: 01.07.2021, BNatSchG § 44 Rdnr. 73 - 74a).

    Aber jedenfalls dann, wenn - wie hier infolge der vorgesehenen vollständigen Rodung des Teilplangebiets A (vgl. hierzu Ablaufplan, Stand Juli 2016, vorgelegt als Anlage AG 5 mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.08.2016, Bl. 72 GA) - ganze Brutreviere von Vögeln mit allen vorhandenen Brutplätzen vollständig beseitigt werden, ist auch in Ansehung des sogenannten engen Lebensstättenbegriffs von der Verwirklichung des Zerstörungstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, juris Rdnr. 75; BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 9 A 28/05 -, juris Rdnr. 33).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dies etwa dadurch geschehen, dass dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009, - 9 A 39/07 -, juris Rdnr. 67).

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

    Auszug aus VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 1465/16
    Damit steht die Frage im Raum, wie der Quartierverbund der Wochenstubenkolonie, welcher die Fortpflanzungsstätte im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bildet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12/10 -, juris Rdnr. 135, 140; siehe auch EuGH, Urteil vom 28.10.2021 - C-357/20 -, juris Rdnr. 39, 54) durch das Vorhaben betroffen sein würde, welche weiteren wichtigen Areale und Aktionsräume berührt sein und ob insbesondere essentielle Flugwege abgeschnitten würden sowie welche Folgen dies für die ökologische Funktion dieser Fortpflanzungsstätte insgesamt haben würde.

    Die Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans aufgrund der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote wird nicht durch das Vorliegen einer objektiven Ausnahmelage gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG überwunden; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist es dem Plangeber aus Gründen des Artenschutzes nicht verwehrt, in eine solche "hineinzuplanen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12/10 -, juris Rdnr. 106; Hamb. OVG, Beschluss vom 01.04.2020 - 2 Es 1/20.N -, juris Rdnr. 53).

    Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die Abweichungen von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten rechtfertigen, setzen ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus, dass das Gewicht der Verbotstatbestände zu dem Stellenwert der Bauleitplanung ins Verhältnis setzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12/10 -, juris Rdnr. 147; Hamb. OVG, Urteil vom 11.04.2019 - 2 E 8/17.N -, juris Rdnr. 58).

  • EuGH, 28.10.2021 - C-357/20

    Magistrat der Stadt Wien (Grand hamster - II) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 1465/16
    Ob an dieser engen Auslegung auch in Ansehung der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Buchstabe d) FFH-RL (vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2021 - C-357/20 -, juris Rdnr. 34, 43, 54) noch festgehalten werden kann, erscheint mehr als fraglich.

    Diese Einschätzung des ASBF hinsichtlich der unmittelbar von der Baufeldfreimachung betroffenen Tages- und Zwischenquartiere (nicht nur) der Zwergfledermaus, ist angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Begriff der Ruhestätte (EuGH, Urteil vom 28.10.2021 - C-357/20 -, juris Rdnr. 54; EuGH, Urteil vom 02.07.2020 - C-477/19 -, juris Rdnr. 44) als nicht tragfähig anzusehen.

    Damit steht die Frage im Raum, wie der Quartierverbund der Wochenstubenkolonie, welcher die Fortpflanzungsstätte im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bildet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12/10 -, juris Rdnr. 135, 140; siehe auch EuGH, Urteil vom 28.10.2021 - C-357/20 -, juris Rdnr. 39, 54) durch das Vorhaben betroffen sein würde, welche weiteren wichtigen Areale und Aktionsräume berührt sein und ob insbesondere essentielle Flugwege abgeschnitten würden sowie welche Folgen dies für die ökologische Funktion dieser Fortpflanzungsstätte insgesamt haben würde.

  • EuGH, 19.05.1998 - C-3/96

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 1465/16
    Ein Bundesland kann das Bestehen eines faktischen Vogelschutzgebiets nicht dadurch ausschließen, dass es sein Gebietsauswahlverfahren für beendet erklärt (EuGH, Urteil vom 19.05.1998 - C-3/96 -, juris Rdnr. 55-58; BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3/13 -, juris Rdnr. 22; Urteil vom 14.11.2002 - 4 A 15/02 -, juris Rdnr. 25).

    Denn allein die Tatsache, dass die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingestellt hat, entbindet weder die hierfür zuständigen Länder noch die vor Ort tätigen Behörden von der Prüfung, ob es sich bei einem konkreten Gebiet um ein solches im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 VRL handelt (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 10.04.2013 - 1 KN 33/10 -, juris Rdnr. 84; EuGH, Urteil vom 19.05.1998 - C-3/96 -, juris Rdnr. 58).

    So ist zunächst festzuhalten, dass ein Land seine Pflicht zur Ausweisung von Schutzgebieten nicht dadurch erfüllen kann, dass es stattdessen andere besondere Schutzmaßnahmen vorsieht, welche unterhalb der Schwelle der Ausweisung von Vogelschutzgebieten angesiedelt sind (EuGH, Urteil vom 19.05.1998 - C-3/96 -, juris Rdnr. 55).

  • OVG Hamburg, 01.04.2020 - 2 Es 1/20

    Bebauungsplan Hamburg-Rahlstedt; Verletzung artenschutzrechtlicher

    Auszug aus VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 1465/16
    Deshalb ist der Plangeber gehalten, die Verwirklichung arten- und naturschutzrechtlicher Verbotstatbestände bereits während der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2017 - 4 CN 1.16 -, juris Rdnr. 22; Hess. VGH, Beschluss vom 25.09.2018 - 3 B 1684/18.N -, juris Rdnr. 17 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2020 - 5 S 734/18 -, juris Rdnr. 106; Hamb. OVG, Beschluss vom 01.04.2020 - 2 Es 1/20.N -, juris Rdnr. 53).

    In der Rechtsprechung wird die Fallkonstellation häufig als "Legalausnahme" bezeichnet (Hamb. OVG, Beschluss vom 01.04.2020, a.a.O.; Nieders. OVG, Urteil vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris Rdnr. 419; Saarl. OVG, Beschluss vom 27.04.2015 - 2 B 39/15 -, juris Rdnr. 15; ebenso Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2020, § 44 BNatSchG Rdnr. 34, 49), während in der Literatur die Begriffe "Freistellung" (Blessing/Scharmer, a.a.O., Rdnr. 22 und Fußnote 31; Dolde, Artenschutz in der Planung/Die "kleine" Novelle zum Bundesnaturschutzgesetz, NVwZ 2008, 121) oder "Privilegierung" (Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Auflage, § 44 Rdnr. 57; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2012, Rdnr. 182) verwendet werden.

    Die Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans aufgrund der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote wird nicht durch das Vorliegen einer objektiven Ausnahmelage gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG überwunden; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist es dem Plangeber aus Gründen des Artenschutzes nicht verwehrt, in eine solche "hineinzuplanen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12/10 -, juris Rdnr. 106; Hamb. OVG, Beschluss vom 01.04.2020 - 2 Es 1/20.N -, juris Rdnr. 53).

  • BVerwG, 14.11.2002 - 4 A 15.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet;

    Auszug aus VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 1465/16
    Die hierfür allein maßgeblichen ornithologischen Kriterien (dazu BVerwG, Urteil vom 27.03.2012 - 4 CN 3/13 -, juris Rdnr. 23) können vor allem Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart sein, außerdem Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotenzial und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Arten (BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 4 A 15/02 -, juris Rdnr. 27).

    Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein (nicht-erklärtes) "faktisches" Vogelschutzgebiet, das eine "Lücke im Netz" schließen solle (BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rdnr. 88; BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3/13 -, juris Rdnr. 24; BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 4 A 15/02 -, juris Rdnr. 28).

    Ein Bundesland kann das Bestehen eines faktischen Vogelschutzgebiets nicht dadurch ausschließen, dass es sein Gebietsauswahlverfahren für beendet erklärt (EuGH, Urteil vom 19.05.1998 - C-3/96 -, juris Rdnr. 55-58; BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3/13 -, juris Rdnr. 22; Urteil vom 14.11.2002 - 4 A 15/02 -, juris Rdnr. 25).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 1465/16
    Dies gilt auch in Ansehung der von der Antragsgegnerin zitierten kritischen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Vergleichbarkeit von Bestandserhebungen vor Ort mit solchen im Zusammenhang mit Schutzgebietsausweisungen in seiner Entscheidung zum Neubau der Bundesautobahn A44 durch das FFH-Gebiet "Lichtenauer Hochland" (BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, juris Rdnr. 59 ff.) Denn anders als im dort entschiedenen Fall ist vorliegend eine Vergleichbarkeit der Zahlen zu bejahen.

    Zwar ist eine erhebliche Störung dem Grunde nach stets dann zu verneinen, wenn die lokale Population bestimmte nachteilige Wirkungen im Wege der Eigenkompensation oder durch konfliktvermeidende oder -mindernde Maßnahmen auffangen oder in bestehende oder eigens hierfür hergerichtete Habitate ausweichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, juris Rdnr. 258 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 09.07.2019 - 2 C 720/14.T -, juris Rdnr. 60 ; Lau in: Frenz/ Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 44 Rdnr. 17).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 1465/16
    Bedenken hinsichtlich der Unionsrechtskonformität dieses Konzepts bestehen grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.2020 - 9 B 5/20 -, juris Rdnr. 21; BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, juris Rdnr. 98).

    2005 verschiedentlich bei der Diskussion von Bestandserhebungen herangezogen (BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12/19 -, juris Rdnr. 525, 526; BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 u.a. -, juris Rdnr. 321; einschränkend: BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, juris Rdnr. 81; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2019 - 8 C 10240/18 -, juris Rdnr. 173; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.10.2017 - 8 B 976/17 -, juris Rdnr. 35; Bay. VGH, Urteil vom 19.02.2014 - 8 A 11.40040 u.a. -, juris Rdnr. 684).

  • OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer

  • VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt a.M.; FFH-Gebiet; Vogelschutzgebiet; Fluglärm;

  • BVerwG, 28.03.2013 - 9 A 22.11

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Dimensionierung; Sonderquerschnitt;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18

    Klage gegen Bau einer zweiten Rheinbrücke bei Wörth überwiegend erfolglos

  • BVerwG, 04.06.2020 - 7 A 1.18

    Umweltschützer unterliegen: Klagen gegen Elbvertiefung abgewiesen

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

  • BVerwG, 15.07.2020 - 9 B 5.20

    Fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung; Differenzierung der artenschutzrechtlichen

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.08.2013 - 1 LA 57/12

    Klagabweisung gegen Westumfahrung Pinneberg rechtskräftig

  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung;

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2021 - 5 S 1770/18

    Festlegung von europäischen Vogelschutzgebieten; Nachweis eines ornithologischen

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15

    Planfeststellungsbeschluss; Ortsumgehung Celle; Stickstoffdepositionen;

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

  • EuGH, 02.07.2020 - C-477/19

    Magistrat der Stadt Wien (Grand hamster) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 16.16

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

  • BVerwG, 25.08.1997 - 4 NB 12.97

    Bauplanungsrecht - Genehmigungsfähigkeit eines Eingriffe in Natur und Landschaft

  • BVerwG, 06.03.2014 - 9 C 6.12

    Alternativenprüfung; FFH-Gebiet; Fehlerheilung; Gefährdungsabschätzung;

  • BVerwG, 08.03.2017 - 4 CN 1.16

    Abwägung; Alternativenprüfung; Anpassungsgebot; Aufstellungsverfahren;

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

  • BVerwG, 25.06.2014 - 4 CN 4.13

    Laubmischwald; Laubholzanteil; Wald; Waldfläche; Waldumbau; Waldrand; Baumarten;

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07

    Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße; Habitatschutz;

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.08.2020 - 1 KN 10/17

    Anforderungen an einen Bebauungsplan der Innenentwicklung

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2020 - 5 S 734/18

    Formell (beschleunigtes Verfahren; Bekanntmachung) und materiell

  • OVG Hamburg, 11.04.2019 - 2 E 8/17

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Abwägung mit naturschutzrechtlichen Belangen,

  • VGH Hessen, 29.06.2016 - 4 C 1440/14

    Bebauungsplan mit einer Anzahl der Wohneinheiten pro 1 ha Bruttowohnbauland

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2017 - 8 B 976/17

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von

  • BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 44.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (Ortsumgehung Celle - Mittelteil)

  • OVG Niedersachsen, 10.04.2013 - 1 KN 33/10

    Unmittelbarer Schutz der Vogelschutzrichtlinie für ein Plangebiet bei Nachmeldung

  • BVerwG, 17.08.2015 - 4 B 31.15

    Vorrangfläche im Flächennutzungsplan; privilegiertes Außenbereichsvorhaben

  • VGH Hessen, 09.07.2019 - 2 C 720/14

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Ortsumfahrung

  • BVerwG, 27.03.2019 - 4 BN 28.18

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zulässigkeit der Teilaufhebung

  • VGH Hessen, 25.09.2018 - 3 B 1684/18

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplanes durch nach § 3

  • OVG Saarland, 27.04.2015 - 2 B 39/15

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans aufgrund Artenschutzes

  • VG Trier, 20.02.2020 - 9 L 497/20

    Eilantrag gegen Rodung in Castelnau erfolglos

  • EuGH, 13.12.2007 - C-418/04

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 02.08.1993 - C-355/90

    Kommission / Spanien

  • BVerwG, 13.03.2008 - 9 VR 10.07

    Eilanträge gegen die Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

  • BVerwG, 14.06.2017 - 4 A 10.16

    380 kV-Freileitung zwischen Wehrendorf und St. Hülfe darf gebaut werden

  • VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 2327/16

    Fürunwirksamerklärung eines Bebauungsplans aufgrund der Vernachlässigung von

    Inhaltlich rügen die Antragsteller, der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich, er verstoße gegen zwingende Vorschriften des Naturschutzrechts - insoweit beziehen sie sich auf die Begründung des BUND im parallelen Verfahren 3 C 1465/16.N -, verletze das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB und beruhe nicht auf einer gerechten Abwägung.

    Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf ihren Sachvortrag im parallelen Normenkontrollverfahren des BUND gegen die Stadt Hofheim ( 3 C 1465/16.N ).

    Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Beteiligtenvortrags und des Sachstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Gerichtsakte im parallelen Normenkontrollverfahren 3 C 1465/16.N (12 Bände), der Eilverfahren 3 B 2208/11.N und 3 B 1915/17.N sowie der beigezogenen Behördenvorgänge (18 Ordner betreffend den Bebauungsplan Nr. 134; 6 Ordner betreffend den Bebauungsplan Nr. 62; 1 Ordner betreffend das FFH-Gebiet "Galgenberg bei Diedenbergen"; 1 Ordner betreffend die Ausnahmegenehmigung "Streuobstbestände"; 1 Heftstreifen FÖA "Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr", Ausgabe 2011; 2 blaue Ordner mit Anlagen AG 26 bis AG 47 der Antragsgegnerin) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Diese Einschätzung wird durch das im Rahmen der Biodiversitätsstrategie Hessens erstellte Gebietsstammblatt "Bauerlöcher Wiesen und Vorderheide in Hofheim am Taunus", Stand Dezember 2018 (vorgelegt als Anlage A20 mit Schriftsatz des Antragstellers des Vf. 3 C 1465/16.N im dortigen Verfahren vom 15.11.2021, Bl. 2104 - 2124 GA 3 C 1465/16.N - im Folgenden: Gebietsstammblatt Vorderheide -) bestätigt, das hier ebenfalls von 23 Gartenrotschwanzrevieren im Habitattyp Streuobstwiese ausgeht (Gebietsstammblatt Vorderheide S. 13, Bl. 2116 GA).

    Letzteres ergibt sich aus den gerichtlichen Erkenntnissen und dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsteller, wonach im Norden ein Teilbereich des Naturraums nicht mehr als Streuobstbereich bewertet werden kann, weil hier vorwiegend ackerbaulich bewirtschaftete Felder vorhanden sind (Schriftsatz des Antragstellers des Vf. 3 C 1465/16.N vom 08.05.2017, S. 13, Bl. 184 GA 3 C 1465/16.N ).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 3 S 1813/19

    Zu den Anforderungen an die öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans; Beachtung

    Es muss auch ausreichend gesichert sein, dass sie durchgeführt werden (vgl. HessVGH, Urt. v. 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N - juris Rn. 121).
  • VGH Bayern, 07.10.2022 - 9 N 21.190

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - artenschutzrechtliche Konflikte

    Gleiches gilt für die Anordnung von funktionserhaltenden Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG, die durch das Vorhaben beeinträchtigte Fortpflanzungs- und Ruhefunktionen der geschützten Art bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs oder des Vorhabens in gleichartiger Weise gewährleisten (sog. CEF-Maßnahmen: "measures to ensure the continued ecological functionality of breeding sites or resting places"; vgl. HessVGH, U.v. 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N - juris Rn. 169, 174 m.w.N.), sodass ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kraft Gesetzes ausgeschlossen wird.

    Die Antragsgegnerin hat daher, weil andere geeignete externe Flächen nicht erkennbar zur Verfügung standen (vgl. Begründung, Stand Februar 2015, S. 35; vgl. zum notwendigen räumlichen Zusammenhang Gellermann in Landmann/Rohmer UmweltR, Stand April 2022, BNatSchG § 44 Rn. 54 ff. m.w.N.), eine entsprechend große private Grünfläche für CEF-Maßnahmen, die ihrer Optimierung als Lebensraum dienen, planungsrechtlich gesichert und solche Maßnahmen zudem unter Nr. 14.1 unter Bezugnahme auf die saP auch textlich festgesetzt (vgl. auch HessVGH, U.v. 15.12.2021 a.a.O. Rn. 175).

    Auf der Grundlage der Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 und 20 BauGB durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass auf diese Weise Flächenbeschaffungsproblemen auf der Genehmigungsebene begegnet werden kann (vgl. HessVGH, U.v. 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N - juris Rn. 178; Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 102) und die von ihr geplante gewerbliche bauliche Nutzung keinen artenschutzrechtlichen Konflikt heraufbeschwört, der nicht im nachfolgenden Zulassungsverfahren durch einen vorgezogenen Ausgleich zu bewältigen ist (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, UmweltR, BNatSchG § 44 Rn. 63; Gellermann in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1a Rn. 212; Wagner in Ernst/Zinkahn/BielenbergKautzberger, BauGB, Stand Februar 2022, § 1a Rn. 115; Lau a.a.O. Rn. 84).

  • VGH Hessen, 30.06.2023 - 9 B 2279/21

    Verlängerung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

    Als allgemeiner Anhaltspunkt kann gelten, dass Datenbestände in der Regel dann noch hinreichend aktuell sind, wenn die Erhebungen im Gelände nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und nach deren Durchführung keine erheblichen Veränderungen der Standortbedingungen eingetreten sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.2.2017, a. a. O., Rn. 149 f. und 3.11.2020, a. a. O., Rn. 185; Hessischer VGH, Beschlüsse vom 15.12.2021, Az. 3 C 1465/16.N, Rn. 222 und 2.1.2009, Az. 11 B 368/08.T, Rn. 398, jeweils juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 - 3 S 4259/20

    Pflicht zur korrekten Ausweisung einer klassifizierten Straße in einem

    Die zur Herstellung der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans als erforderlich angesehenen Maßnahmen müssen durchführbar sein und es muss auch ausreichend gesichert sein, dass sie durchgeführt werden (vgl. Senatsurt. v. 24.05.2022 - 3 S 1813/19 - juris Rn. 127; HessVGH, Urt. v. 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N - juris Rn. 120 f.).
  • VGH Hessen, 07.06.2022 - 3 B 357/22
    Zwar hat der Plangeber, auch wenn nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führen kann, schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen; denn ein Bebauungsplan ist vollzugsunfähig und damit nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Umsetzung zwingende artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, juris, Rdnr. 14; Urteil des Senats vom 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N -, juris Rdnr. 116 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 01.04.2020 - 2 Es 1/20.N -, juris Rdnr. 53).

    Dies hat auch hinsichtlich der Eignung als Ausweichhabitat für geschützte, aber vereinfacht zu prüfende, häufigere und anpassungsfähigere Tierarten zu gelten (Urteil des Senats vom Urteil vom 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N juris Rdnr. 144 ff.).

  • BVerwG, 15.12.2022 - 4 BN 18.22

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans; Geplantes Wohngebiet in

    Dafür reicht der Hinweis auf einen im Tatbestand des Urteils mittels Verweis auf das Parallelverfahren 3 C 1465/16.N in Bezug genommenen (UA S. 5) und in den Entscheidungsgründen zitierten Schriftsatz vom 2. Juli 2018 (UA S. 17, 18, 23) nicht aus.
  • VGH Hessen, 10.11.2022 - 3 C 1408/20

    Alternativenprüfung im artenschuztrechtlich relevanten Bauleitplanverfahren

    Letzteres ist angesichts des zunehmenden Artensterbens und des Klimawandels grundsätzlich (ebenfalls) als ein gewichtiges Interesse der Allgemeinheit einzustufen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 3 C 1465/16.N -, juris Rn. 415, 416 m. w. N.).
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