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   VGH Hessen, 17.12.2013 - 5 A 1865/12   

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https://dejure.org/2013,44549
VGH Hessen, 17.12.2013 - 5 A 1865/12 (https://dejure.org/2013,44549)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.12.2013 - 5 A 1865/12 (https://dejure.org/2013,44549)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 (https://dejure.org/2013,44549)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 66 AufenthaltsG, § 67 AufenthG, § 63 AufenthG, § 13 AufenthG, § 15 AufenthG
    Haftung des Beförderungsunternehmers für die Kosten der Zurückweisungshaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Beförderungsunternehmers für die Kosten der Zurückweisungshaft des Ausländers in einer Justizvollzugsanstalt auf deutschem Bundesgebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Beförderungsunternehmers für die Kosten der Zurückweisungshaft des Ausländers in einer Justizvollzugsanstalt auf deutschem Bundesgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Haftung des Beförderungsunternehmers für die Kosten der Zurückweisungshaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 499
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 02.08.1999 - 12 UE 1457/99

    Rückbeförderungspflicht des Luftverkehrsunternehmens für zurückgewiesene

    Auszug aus VGH Hessen, 17.12.2013 - 5 A 1865/12
    Das Gleiche gilt nach § 67 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Abs. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG für die Personal- und Fahrzeugkosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2000 - 1 C 25/99 -, BVerwGE 111, 284; Hess. VGH, Urteil vom 02. August 1999 - 12 UE 1457/99 -, ESVGH 50, 21).

    Die Privilegierung des nicht schuldhaft gegen eine Untersagungsverfügung (§ 63 Abs. 2 AufenthG) verstoßenden, nach §§ 66 Abs. 3 Satz 1, 67 Abs. 2 AufenthG haftenden Beförderungsunternehmers gegenüber dem nach § 66 Abs. 3 Satz 2 AufenthG haftenden Beförderungsunternehmer besteht also primär in zeitlicher Hinsicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2003. - a.a.O. Hess. VGH, Urteil vom 02. August 1999 - 12 UE 1457/99 -, ESVGH 50, 21): Ersterer haftet neben den Rückbeförderungskosten nur für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen, während Letzterer gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch für sonstige Kosten haftet, die durch die Zurückweisung bzw. die Abschiebung entstehen.

  • BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 9.02

    Ausländer; Beförderungsunternehmen; Chicagoer Abkommen; Dolmetscherkosten;

    Auszug aus VGH Hessen, 17.12.2013 - 5 A 1865/12
    Die Formulierung, dass der Beförderungsunternehmer für "die" bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Kosten haftet, spricht dafür, dass sämtliche Kosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen, von der Kostenhaftung umfasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C 9/02 -, NVwZ 2003, 1274).

    Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Beförderungsunternehmer - auch verschuldensunabhängig - für die Kosten der Zurückweisungshaft haftet, nicht aber für die Kosten der Abschiebungshaft, da die gesetzliche Regelung über die verschuldensunabhängige Haftung des Beförderungsunternehmers an dessen (Mit-)Verursachung der Kosten anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - a.a.O. und Urteil vom 30. Juli 2003 - 1 C 2/03 -, Buchholz 402.240 § 83 AuslG Nr. 5).

  • BVerwG, 29.06.2000 - 1 C 25.99

    Amtliche Begleitung; Ausländer; Beförderungsunternehmen; Betriebsrechte;

    Auszug aus VGH Hessen, 17.12.2013 - 5 A 1865/12
    Das Gleiche gilt nach § 67 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Abs. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG für die Personal- und Fahrzeugkosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2000 - 1 C 25/99 -, BVerwGE 111, 284; Hess. VGH, Urteil vom 02. August 1999 - 12 UE 1457/99 -, ESVGH 50, 21).
  • BVerwG, 30.07.2003 - 1 C 2.03

    Heranziehung eines Luftfahrtunternehmens zur Zahlung von bei der Zurückweisung

    Auszug aus VGH Hessen, 17.12.2013 - 5 A 1865/12
    Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Beförderungsunternehmer - auch verschuldensunabhängig - für die Kosten der Zurückweisungshaft haftet, nicht aber für die Kosten der Abschiebungshaft, da die gesetzliche Regelung über die verschuldensunabhängige Haftung des Beförderungsunternehmers an dessen (Mit-)Verursachung der Kosten anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - a.a.O. und Urteil vom 30. Juli 2003 - 1 C 2/03 -, Buchholz 402.240 § 83 AuslG Nr. 5).
  • VG Frankfurt/Main, 22.08.1996 - 9 G 50492/96
    Auszug aus VGH Hessen, 17.12.2013 - 5 A 1865/12
    Eine Kontrolle im Sinne dieser Vorschrift ist zu bejahen, solange die Grenzbehörden den Aufenthaltsort des Ausländers mit Mitteln des unmittelbaren Zwangs bestimmen können, solange sich der Ausländer also noch im unmittelbaren grenzsichernden Zugriff der Grenzbehörden befindet (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. August 1996 - 9 G 50492/96.A(1) -, NVwZ 1997, Beil.
  • VGH Hessen, 22.01.2019 - 5 A 1223/18

    Ausländerrechtliche Kosten

    Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG haftet das Beförderungsunternehmen verschuldensunabhängig "für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen"; es sind also sämtliche Kosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen, von der Haftung umfasst (BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C9/02 -, NVwZ 2003, 1274 = Juris; Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 -, InfAuslR 2015, 40 = Juris).

    Auch der Geltendmachung der Kosten der Unterbringung auf der Grundlage der Unterbringungsanordnung (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 -, EZAR-NF 56 Nr. 14 = InfAuslR 2015, 40 = Juris) sowie der Kosten für die Rückführung des Ausländers bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebietes steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entgegen.

  • VGH Hessen, 02.03.2021 - 5 A 3162/20

    Heranziehung einer Fluggesellschaft zur Kostenerstattung aus Anlass der

    Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - haftet das Beförderungsunternehmen verschuldensunabhängig "für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen"; es sind also sämtliche Kosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen, von der Haftung umfasst (BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C9/02 -, NVwZ 2003, 1274 = Juris; Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 -, InfAuslR 2015, 40 = Juris).

    Auch der Geltendmachung der Kosten der Unterbringung auf der Grundlage der Unterbringungsanordnung (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 -, EZAR-NF 56 Nr. 14 = InfAuslR 2015, 40 = Juris) sowie der Kosten für die Rückführung des Ausländers bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebietes steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entgegen.

  • VG Frankfurt/Main, 11.11.2020 - 2 K 3356/19

    Kostenhaftung des Beförderungsunternehmer

    Gegen eine solche Gleichsetzung der Abschiebehaft mit der Sicherungshaft sprechen schon systematische Erwägungen (Hess. VGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 -, InfAuslR 2015, 40).
  • VGH Hessen, 10.01.2022 - 5 A 433/21

    Haftungsbeschränkung der Kosten der Zurückweisung

    Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - haftet das Beförderungsunternehmen verschuldensunabhängig "für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen"; es sind also sämtliche Kosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen, von der Haftung umfasst (BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C9/02 -, NVwZ 2003, 1274 = juris; Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 -, InfAuslR 2015, 40 = juris).
  • VG Potsdam, 23.08.2018 - 13 L 747/18

    Einreise eines Ausländers über einen Flughafen

    Denn dem unmittelbaren grenzsichernden Zugriff unterliegt auch noch, wer sich zwar nicht im unmittelbaren Gewahrsam der Grenzbehörden befindet, aber sich dem Zugriff der Grenzbehörden, die über den Aufenthaltsort des Betroffenen zu jeder Zeit informiert sind, nicht entziehen kann (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 -, juris, Rn. 33; Nr. 13.2.1.1 f. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 [AVwV AufenthG]).
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