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   VGH Bayern, 01.09.2008 - 11 CS 08.1617   

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VGH Bayern, 01.09.2008 - 11 CS 08.1617 (https://dejure.org/2008,30371)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.09.2008 - 11 CS 08.1617 (https://dejure.org/2008,30371)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. September 2008 - 11 CS 08.1617 (https://dejure.org/2008,30371)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Verkehrsrechtliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde für Parklizenzgebiet - Bevorzugung der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichen Parkraummangel gegenüber Pendlern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet zur Parkraumbewirtschaftung - Bewohnerparkbereich in München ist rechtmäßig - Kein Verstoß gegen Privilegienfreiheit des Straßenverkehrs

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus VGH Bayern, 01.09.2008 - 11 CS 08.1617
    Zwar gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne, d.h. jede Form menschlichen Handelns unabhängig von ihrem Gewicht für die Persönlichkeitsentfaltung (BVerfG vom 6.6.1989 NJW 1989, 2525).

    In materieller Hinsicht bietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Maßstab, nach dem die allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt werden darf (BVerfG vom 6.6.1989 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.05.1998 - 3 C 11.97

    Großflächige Anwohnerparkzone in Köln nicht zulässig

    Auszug aus VGH Bayern, 01.09.2008 - 11 CS 08.1617
    Insoweit hat der Gesetzgeber mit der zum 27. März 2001 in Kraft getretenen Änderung der Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG gemäß Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl I S. 386) durch die Abkehr vom Anwohnerbegriff und der ihm immanenten engen räumlichen Beziehung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort, die in der Regel bei einem Nahbereich von zwei bis drei Straßen gegeben ist (vgl. BVerwG vom 28.5.1998 BVerwGE 107, 38), hin zu dem Begriff der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel zum Ausdruck gebracht, dass ein auch nur annähernd zufriedenstellender Ausgleich zwischen dem Angebot von Parkflächen und der Nachfrage jedenfalls in Metropolen eine großräumige Verteilung erfordert, die durch die Ausführungsregelungen in der Straßenverkehrsordnung und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ermöglicht werden soll, wobei die zu konkretisierende maximale Ausdehnung solcher Bereiche nicht über 1.000 m liegen sollte (vgl. BT-Drs. 14/4304 S. 8).

    Es war in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Differenzierung der Parkberechtigung zwischen Anwohnern im Sinn der bis 26. März 2001 in Kraft gewesenen Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und der bis 31. Dezember 2001 gültigen Fassung des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO sowie "sonstigen Verkehrsteilnehmern" aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte (BVerwG vom 28.9.1994 NJW 1995, 473; vom 28.5.1998 BVerwGE 107, 38).

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus VGH Bayern, 01.09.2008 - 11 CS 08.1617
    Abgesehen von einem absoluten geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, welcher der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist, ist die allgemeine Handlungsfreiheit allerdings nur in den Schranken des 2. Halbsatzes von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet, und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Rechtsordnung (BVerfG vom 16.1.1957 BVerfGE 6, 32/37; vom 14.1.1987 BVerfGE 74, 129/152).
  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus VGH Bayern, 01.09.2008 - 11 CS 08.1617
    Abgesehen von einem absoluten geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, welcher der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist, ist die allgemeine Handlungsfreiheit allerdings nur in den Schranken des 2. Halbsatzes von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet, und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Rechtsordnung (BVerfG vom 16.1.1957 BVerfGE 6, 32/37; vom 14.1.1987 BVerfGE 74, 129/152).
  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus VGH Bayern, 01.09.2008 - 11 CS 08.1617
    Durch den Wohnsitz oder den ständigen Aufenthalt in einem bestimmten städtischen Quartier wird die Heimat eines Menschen nicht bestimmt (vgl. BVerfG vom 14.3.2000 BVerfGE 102, 41).
  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 29.92

    Mietrecht - Kündigung - Beiladung - Zweckentfremdung - Klagebefugnis -

    Auszug aus VGH Bayern, 01.09.2008 - 11 CS 08.1617
    Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbegebiet schützt, soweit es überhaupt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt, allein die Substanz der Sach- und Rechtsgesamtheit (BVerwG vom 22.4.1994 BVerwGE 95, 341/348).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2008 - 1 B 35.05

    verkehrsbeschränkende Maßnahmen; ruhender Verkehr; Beschränkung des - ;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.09.2008 - 11 CS 08.1617
    Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen bleibt der Behörde für ihre Entscheidung, ob und wie sie eingreifen will, nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ein Ermessen, dessen Ausübung nur beschränkt rechtlich nachprüfbar ist (vgl. BVerwG vom 25.4.1980 Buchholz 424.151 § 45 StVO Nr. 8; vom 21.1.1999, VerkMitt 1999, 66; OVG Berlin vom 26.2.2008 Az. 1 B 35.05 (juris)).
  • VG München, 04.03.2009 - M 23 K 07.4397

    Verkehrsrechtliche Anordnung für Parklizenzgebiet; Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus VGH Bayern, 01.09.2008 - 11 CS 08.1617
    Hiergegen erhob der Antragsteller am 4. Oktober 2007 Klage, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat (Az. M 23 K 07.4397).
  • VGH Bayern, 22.12.2009 - 11 ZB 07.3003

    Kommunale Parkraumbewirtschaftung; Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46

    Die tatsächlichen Verhältnisse in diesen Lizenzgebieten (vgl. dazu BayVGH vom 1.9.2008 Az. 11 CS 08.1617, VRS Bd. 116 [2009], S. 135 ff.) unterscheiden sich von den Gegebenheiten in der Altstadt vor allem dadurch, dass dort das Aufkommen an Kraftfahrern, die in diesem Gebiet weder arbeiten noch wohnen, geringer ist.

    Die diesbezüglichen Verhältnisse sind am Gerichtsort allgemein- und dem beschließenden Senat aufgrund des Verfahrens 11 CS 08.1617 außerdem gerichtsbekannt.

    So finden sich in den (zwischen dem Altstadtring und dem Mittleren Ring liegenden) als Parklizenzgebiete ausgewiesenen "Innenstadtrandzonen" z.B. Flächen, die ganz überwiegend Wohnbebauung aufweisen (vgl. BayVGH vom 1.9.2008, a.a.O., RdNr. 27).

  • OVG Sachsen, 08.10.2012 - 3 A 431/11

    Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs 1 S 1 Nr 4a und Bewohnerparkvorrechte nach § 45

    7 2. Im Übrigen ergibt sich aus der von der Klägerin herangezogenen Ziff. X Nr. 7 Satz 4 VwV zu § 45 StVO nicht, dass die Straßenverkehrsbehörde, der bei Anordnungen gem. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO Ermessen zusteht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 1. September 2008 - 11 CS 08.1617 -, juris Rn. 21 m. w. N.), im von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen erfassten Bereich Parkerleichterungen für Kraftfahrzeuge jeglichen Typs zu gewähren hätte.
  • VG München, 04.03.2009 - M 23 K 07.4397

    Verkehrsrechtliche Anordnung für Parklizenzgebiet; Verfassungsmäßigkeit der

    Allgemeine Gegebenheiten und Chancen, innerhalb derer der Unternehmer seine Tätigkeit entfaltet, werden durch Art. 14 GG nicht geschützt (BayVGH, Beschluss vom 01.09.2208-11 CS 08.1617-S.15 unter Bezugnahme auf Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 9. Auflage 2007, Art. 14 Rn 25).

    Sie ermöglichen in Anbetracht der Konkurrenz um Parkplätze zwischen Bewohnern, Pendlern und Besuchern für die jeweilige örtliche Situation sachgerechte, "maßgeschneiderte" Lösungen (vgl. BT-Drs. 751/01, S. 6), deren substantielle Ausgewogenheit gerade durch einen Interessenausgleich zwischen den unterschiedlichen - Parkraum in Anspruch nehmenden - Gruppen gekennzeichnet ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 01.09.2008 - 11 CS 08.1617).

  • VG Hamburg, 15.11.2023 - 5 K 1969/21

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein

    Nach dem - verfassungskonformen - Willen des Gesetzgebers besteht ein Bewohnerparkvorrecht, um die innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten (VGH München, Beschl. v. 1.9.2008, 11 CS 08.1617, juris Rn. 33 ff.).
  • VGH Bayern, 25.05.2020 - 11 ZB 19.693

    Erteilung eines Bewohnerparkausweises

    Dies entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2014 - 11 ZB 13.909 - juris; B.v. 1.9.2008 - 11 CS 08.1617 - BayVBl 2009, 307; SächsOVG, B.v. 28.2.2018 - 3 B 1/18 - juris) und erscheint auch angemessen.
  • VGH Bayern, 24.06.2011 - 11 ZB 10.3081

    Parklizenzgebiet nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO; Freistellung von

    Bereits im Beschluss vom 1. September 2008 (Az. 11 CS 08.1617, RdNr. 26), der in einem Verfahren ergangen ist, das zwischen den gleichen Beteiligten anhängig war wie der vorliegende Rechtsstreit, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angemerkt, dass in dem städtischen Quartier, in dem sich die Kanzlei des Klägers befindet, vor der Einführung der Parkraumbewirtschaftung erheblicher Parkraummangel bestand.
  • VGH Bayern, 30.05.2011 - 11 ZB 10.2573

    Ausnahmegenehmigung für einen Nichtberechtigten in einem Bereich eines

    Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in der Entscheidung vom 1. September 2008 (BayVBl 2009, 307) zum Ausdruck gebracht hat, kann nicht jede einzelne Straße in einem Parklizenzgebiet für sich isoliert betrachtet werden, weil § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO insgesamt auf städtische Quartiere mit erheblichem Parkraummangel abstellt.
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