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   VGH Bayern, 08.02.2017 - 11 ZB 16.2004   

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https://dejure.org/2017,3972
VGH Bayern, 08.02.2017 - 11 ZB 16.2004 (https://dejure.org/2017,3972)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.02.2017 - 11 ZB 16.2004 (https://dejure.org/2017,3972)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 11 ZB 16.2004 (https://dejure.org/2017,3972)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FeV § 28 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2
    Voraussetzung einer Berufungszulassung - Auslegung der "unbestreitbaren Informationen"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegenseitige Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (hier: Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis); Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses; Substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende des Aufenthalts im ...

  • rewis.io

    Voraussetzung einer Berufungszulassung - Auslegung der "unbestreitbaren Informationen"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FeV § 28 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2
    Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis; Wohnsitzverstoß; Bewertung von Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat

  • rechtsportal.de

    Gegenseitige Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (hier: Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis); Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses; Substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende des Aufenthalts im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2017, 398
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2017 - 11 ZB 16.2004
    Im Übrigen ist in Rechtsprechung geklärt, dass unbestreitbare Informationen solche sind, die von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist zu einer rechtlichen Bewertung der erlangten Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat hinsichtlich der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis eingehalten ist, vielmehr das nationale Gericht des Aufnahmemitgliedstaat befugt und verpflichtet (vgl. U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - BayVBl 2012, 561 Rn. 74 f. und v. 26.4.2012 - Hofmann, C-419/10 - Blutalkohol 49, 256 Rn. 90; vgl. auch BayVGH, U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 25; B.v. 3.3.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2017 - 11 ZB 16.2004
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist zu einer rechtlichen Bewertung der erlangten Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat hinsichtlich der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis eingehalten ist, vielmehr das nationale Gericht des Aufnahmemitgliedstaat befugt und verpflichtet (vgl. U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - BayVBl 2012, 561 Rn. 74 f. und v. 26.4.2012 - Hofmann, C-419/10 - Blutalkohol 49, 256 Rn. 90; vgl. auch BayVGH, U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 25; B.v. 3.3.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2017 - 11 ZB 16.2004
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 Rn. 16).
  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 18.12

    Fahrerlaubnis; ausländische EU-Fahrerlaubnis; Erwerb der Fahrerlaubnis im

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2017 - 11 ZB 16.2004
    In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3), dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, beharrt er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden.
  • BVerwG, 22.10.2014 - 3 B 21.14

    Gültigkeit einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2017 - 11 ZB 16.2004
    In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3), dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, beharrt er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden.
  • VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2017 - 11 ZB 16.2004
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist zu einer rechtlichen Bewertung der erlangten Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat hinsichtlich der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis eingehalten ist, vielmehr das nationale Gericht des Aufnahmemitgliedstaat befugt und verpflichtet (vgl. U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - BayVBl 2012, 561 Rn. 74 f. und v. 26.4.2012 - Hofmann, C-419/10 - Blutalkohol 49, 256 Rn. 90; vgl. auch BayVGH, U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 25; B.v. 3.3.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416).
  • VGH Bayern, 13.06.2016 - 11 CS 16.557

    Wohnsitz des Antragstellers einer Fahrerlaubnis im Ausstellungsmitgliedstaat

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2017 - 11 ZB 16.2004
    Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und den Beschluss des Senats im vorausgehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren (v. 13.6.2016 - 11 CS 16.557) verwiesen.
  • VGH Bayern, 25.03.2013 - 11 B 12.1068

    Tschechische EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzverstoß; vom Ausstellermitgliedstaat

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2017 - 11 ZB 16.2004
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist zu einer rechtlichen Bewertung der erlangten Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat hinsichtlich der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis eingehalten ist, vielmehr das nationale Gericht des Aufnahmemitgliedstaat befugt und verpflichtet (vgl. U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - BayVBl 2012, 561 Rn. 74 f. und v. 26.4.2012 - Hofmann, C-419/10 - Blutalkohol 49, 256 Rn. 90; vgl. auch BayVGH, U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 25; B.v. 3.3.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416).
  • OVG Niedersachsen, 20.03.2018 - 12 ME 15/18

    Feststellung der Fahrerlaubnis bei ausländischem Ausstellermitgliedstaat;

    Für eine solche einengende Deutung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV besteht zudem kein Bedürfnis, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urt. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 -, juris, Rnrn. 73 ff.) der Aufnahmemitgliedstaat an eine rechtliche Bewertung der Informationen des Ausstellermitgliedsstaates nicht gebunden ist (Nds. OVG, Beschl. v. 1.6.2017 - 12 LA 210/16 -, Seite 7 des Abdrucks; Bay. VGH, Beschl. v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 -, juris, Rn. 23).
  • VG Augsburg, 18.06.2018 - Au 7 K 17.1836

    Umschreibung eines tschechischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis

    Insoweit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; OVG NW, B.v. 8.2.2107 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 - 18; NdsOVG, B.v. 20.3.2018 - 12 ME 15/18 - juris Rn. 15) davon ausgegangen, dass eine mehrstufige Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen vorzunehmen ist, wobei auf der ersten Stufe ausschließlich Verlautbarungen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat zu würdigen sind.

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles in einem zweiten Prüfungsschritt heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341, juris Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 12. Januar 2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 8).

  • VG Augsburg, 16.04.2018 - Au 7 K 17.1674

    EU-Fahrerlaubnis - Wohnsitzverstoß zum maßgeblichen Zeitpunkt der

    Insoweit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; OVG NW, B.v. 8.2.2107 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 - 18; NdsOVG, B.v. 20.3.2018 - 12 ME 15/18 - juris Rn. 15) davon ausgegangen, dass eine mehrstufige Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen vorzunehmen ist, wobei auf der ersten Stufe ausschließlich Verlautbarungen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat zu würdigen sind.

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles in einem zweiten Prüfungsschritt heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341, juris Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 12. Januar 2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 8).

  • VG Würzburg, 10.03.2017 - W 6 E 17.228

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Sperrvermerk auf ausländischem Führerschein

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedsstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Fragen die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, also ergänzend auch die inländischen Umstände (vgl. zum Ganzen auch mit Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH etwa zuletzt BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; B.v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris, B. v 30.1.2017 - 11 C 16.2607 - juris; B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris; B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B.v. 9.6.2016 - 11 CS 16.689 - juris; B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - SVR 2016, 358; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26; BVerwG, B.v. 21.4.2016 - 3 B 45/15 - juris OVG NRW, U. v. 25.10.2016 - 16 A 1638/15 - juris; U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229; OVG LSA, B.v. 28.9.2016 - 3 L 130/15 - juris; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052).
  • VG Ansbach, 09.05.2017 - AN 10 S 17.00653

    Keine Berechtigung zum Kraftfahrzeugführen mit einer tschechischen Fahrerlaubis

    Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antragsteller nichts vorgetragen hat, was die Vermutung, er hätte in der Tschechischen Republik lediglich unter einem Scheinwohnsitz gewohnt, erschüttern könnte (vergleiche zu diesem Erfordernis: BayVGH, B. v. 8.2.2017,11 ZB 16.2004).
  • VG Würzburg, 18.08.2017 - W 6 S 17.771

    Aberkennung einer polnischen Fahrerlaubnis - Wohnsitzerfordernis

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Fragen die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, also ergänzend auch die inländischen Umstände (vgl. zum Ganzen auch mit Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH etwa zuletzt BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; B.v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris, B.v 30.1.2017 - 11 C 16.2607 - juris; B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris; B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B.v. 9.6.2016 - 11 CS 16.689 - juris; B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - SVR 2016, 358; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26; BVerwG, B.v. 21.4.2016 - 3 B 45/15 - juris OVG NRW, U. v. 25.10.2016 - 16 A 1638/15 - juris; U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229; OVG LSA, B.v. 28.9.2016 - 3 L 130/15 - juris; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052).
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