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   VGH Bayern, 10.09.2019 - 22 ZB 18.229   

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VGH Bayern, 10.09.2019 - 22 ZB 18.229 (https://dejure.org/2019,37497)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.09.2019 - 22 ZB 18.229 (https://dejure.org/2019,37497)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. September 2019 - 22 ZB 18.229 (https://dejure.org/2019,37497)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GastG § 5 Abs. 1 Nr. 3 ; GewO § 34a
    Gaststättenrechtliche Auflage zum Einsatz eines Bewachungsunternehmers mit Erlaubnis nach § 34a GewO im Außenbereich einer Gaststätte; Geeignetheit der Auflage zum Schutz vor Lärm- und anderen Belästigungen der Anwohner; Verhältnismäßigkeit der Auflage angesichts der ...

  • rechtsportal.de

    Streit um eine gaststättenrechtliche Auflage zum Einsatz eines Bewachungsunternehmers; Geeignetheit der Auflage zum Schutz vor Lärm- und anderen Belästigungen der Anwohner; Einsatz von Sicherheitsleuten mit erforderlicher Sachkunde im Außenbereich einer Gaststätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 05.11.1985 - 1 C 14.84

    Unmöglichkeit der Ausübung eines Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart

    Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2019 - 22 ZB 18.229
    Für den Kläger streitet hier zwar sein Interesse, mit dem Betrieb der Gaststätte einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen, das in dem Recht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich verankert und auch vom Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst ist (vgl. hierzu mit Blick auf Sperrzeitverlängerungen BVerwG, U.v. 5.11.1985 - 1 C 14/84 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 32 f.; OVG NW, B.v. 28.9.2017 - 4 B 885/17 - juris Rn. 30 ff.) - unabhängig von der Frage, ob dieses der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unterfällt (offen gelassen in BVerfG, U.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - juris Rn. 240).

    Entsprechende Beschränkungen sind mit Blick auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb möglich, dem angesichts der Regelungen des Gaststättengesetzes von vornherein das Risiko nachträglicher Anordnungen nach § 5 GastG sowie von Sperrzeitverlängerungen nach § 18 GastG i.V.m. § 8 GastV immanent ist, ggf. auch ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des Gaststättenbetriebs (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1985 - 1 C 14/84 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 33).

    Dies gilt auch deshalb, weil der Kläger die Möglichkeit hätte, sein Betriebskonzept zu ändern und auf diese Weise die von ihm gepachteten Räume in anderer Weise mit Aussicht auf Gewinn gaststättengewerblich zu nutzen (vgl. auch BVerwG, U.v. 5.11.1985 - 1 C 14/84 - juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 22.08.2013 - 22 CS 13.1530

    Verlängerung der Sperrzeit zur Bekämpfung von Betäubungsmittelkriminalität

    Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2019 - 22 ZB 18.229
    Für den Kläger streitet hier zwar sein Interesse, mit dem Betrieb der Gaststätte einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen, das in dem Recht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich verankert und auch vom Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst ist (vgl. hierzu mit Blick auf Sperrzeitverlängerungen BVerwG, U.v. 5.11.1985 - 1 C 14/84 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 32 f.; OVG NW, B.v. 28.9.2017 - 4 B 885/17 - juris Rn. 30 ff.) - unabhängig von der Frage, ob dieses der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unterfällt (offen gelassen in BVerfG, U.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - juris Rn. 240).

    12 Abs. 1 GG kann jedoch zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter beschränkt werden, zu denen auch die Nachtruhe und damit die Gesundheit der Anwohner zählt (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 32; OVG NW, B.v. 28.9.2017 - 4 B 885/17 - juris Rn. 32), die ebenfalls grundrechtlich garantiert ist (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

    Entsprechende Beschränkungen sind mit Blick auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb möglich, dem angesichts der Regelungen des Gaststättengesetzes von vornherein das Risiko nachträglicher Anordnungen nach § 5 GastG sowie von Sperrzeitverlängerungen nach § 18 GastG i.V.m. § 8 GastV immanent ist, ggf. auch ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des Gaststättenbetriebs (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1985 - 1 C 14/84 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 33).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2017 - 4 B 885/17

    Sperrzeit; Sperrzeitverlängerung; Gaststättenlärm; Nachbarbeschwerden; Nachtruhe

    Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2019 - 22 ZB 18.229
    Für den Kläger streitet hier zwar sein Interesse, mit dem Betrieb der Gaststätte einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen, das in dem Recht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich verankert und auch vom Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst ist (vgl. hierzu mit Blick auf Sperrzeitverlängerungen BVerwG, U.v. 5.11.1985 - 1 C 14/84 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 32 f.; OVG NW, B.v. 28.9.2017 - 4 B 885/17 - juris Rn. 30 ff.) - unabhängig von der Frage, ob dieses der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unterfällt (offen gelassen in BVerfG, U.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - juris Rn. 240).

    12 Abs. 1 GG kann jedoch zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter beschränkt werden, zu denen auch die Nachtruhe und damit die Gesundheit der Anwohner zählt (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 32; OVG NW, B.v. 28.9.2017 - 4 B 885/17 - juris Rn. 32), die ebenfalls grundrechtlich garantiert ist (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2019 - 22 ZB 18.229
    Für den Kläger streitet hier zwar sein Interesse, mit dem Betrieb der Gaststätte einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen, das in dem Recht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich verankert und auch vom Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst ist (vgl. hierzu mit Blick auf Sperrzeitverlängerungen BVerwG, U.v. 5.11.1985 - 1 C 14/84 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 32 f.; OVG NW, B.v. 28.9.2017 - 4 B 885/17 - juris Rn. 30 ff.) - unabhängig von der Frage, ob dieses der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unterfällt (offen gelassen in BVerfG, U.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - juris Rn. 240).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2019 - 22 ZB 18.229
    Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel läge nur vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 15; B.v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - juris Rn. 25).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2019 - 22 ZB 18.229
    Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel läge nur vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 15; B.v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 20.02.2014 - 22 BV 13.1909

    Widerruf einer Bewachungsgewerbeerlaubnis - Hells Angels

    Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2019 - 22 ZB 18.229
    Darüber hinaus gehört zum Aufgabenprofil eines Bewachungsunternehmers nach § 34a GewO die Fähigkeit, potentielle Konflikte aufzuspüren und ihnen durch deeskalierendes Verhalten entgegenzutreten (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 22 CS 18.2073

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Auflagen zur erteilten Gaststättenerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2019 - 22 ZB 18.229
    Von der Wirksamkeit von Hinweisen an Gäste und dem Gebrauch des Hausrechts des Gastwirts ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch mit Blick auf eine behördlicherseits ausgesprochene Verpflichtung eines Gastwirts ausgegangen, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Gäste nach 23.00 Uhr keine offenen Getränke aus einem Lokal mit ins Freie nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 - 22 CS 18.2073 - juris Rn. 33).
  • VG Ansbach, 16.06.2020 - AN 4 S 20.00894

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

    Die Nachtruhe und damit die Gesundheit der Anwohner stellt ein wichtiges Gemeinschaftsgut dar (BayVGH, B.v. 10.9.2019 - 22 ZB 18.229 - juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 06.10.2020 - 22 CS 20.1600

    Sofortvollzug des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis

    1.1 Es trifft zwar zu, wie das Verwaltungsgericht angenommen und die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. September 2020 ausgeführt hat, dass die Nachtruhe und damit die Gesundheit der Anwohner ein wichtiges Gemeinschaftsgut in diesem Sinne darstellen (s. auch BayVGH, B.v. 10.9.2019 - 22 ZB 18.229 - juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 22.08.2023 - 22 CS 23.1265

    Biergartenbegriff der Bayerischen Biergartenverordnung

    Die Verkürzung der Betriebszeit für den "Biergarten" um eine Stunde in der Nacht ist auch ein geeignetes Mittel, um die Nachtruhe der Anwohner und damit deren Gesundheit, ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. auch BVerfG, U.v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. - juris Rn. 121 f.; BayVGH, B.v. 10.9.2019 --22 ZB 18.229 - juris Rn. 25), zu gewährleisten.
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