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   VGH Bayern, 20.12.2018 - 22 A 17.40004   

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VGH Bayern, 20.12.2018 - 22 A 17.40004 (https://dejure.org/2018,54023)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.12.2018 - 22 A 17.40004 (https://dejure.org/2018,54023)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - 22 A 17.40004 (https://dejure.org/2018,54023)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AtG § 7 Abs. 3; UmwRG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1a, Abs. 3; StrlSchV § 29 Abs. 1 S. 1, § 50 Abs. 2
    Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für ein Kernkraftwerk

  • rewis.io

    Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für ein Kernkraftwerk

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1372
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 - 10 S 3450/11

    Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Stillegungs- und Abbaugenehmigung für ein

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2018 - 22 A 17.40004
    Auf § 2a Abs. 1 Satz 2 AtG a.F. ist - anstelle der allgemeinen umweltverfahrensrechtlichen Vorschriften - deshalb abzustellen, weil § 2a Abs. 1 Satz 2 AtG a.F. zu den vorgehenden anderen Rechtsvorschriften des Bundes im Sinn von § 4 Satz 1 UVPG (in der bei der Beantragung der 1. SAG am 4.5.2012 sowie im Zeitpunkt des Bescheidserlasses, 17.1.2017, gültigen Fassung dieser Vorschrift) gehört, die die Prüfung der Umweltverträglichkeit unter Beachtung der Anforderungen des UVPG "näher bestimmen" (so auch VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - "Obrigheim", juris Rn. 45).

    Etwas anderes lässt sich auch dem - soweit ersichtlich - einzigen bislang ergangenen oberverwaltungsgerichtlichen Urteil nicht entnehmen, das eine Stilllegungsgenehmigung betroffen hat (vgl. VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 82 ff.).

    Die vorliegende Konstellation weist Gemeinsamkeiten mit dem im "Obrigheim-Urteil" des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris) entschiedenen Sachverhalt auf.

    Diejenigen Einwendungen der Kläger, mit denen die Kläger bessere Schutzvorkehrungen wegen der externen Brennelementelagerung im Notstandsgebäude forderten, mussten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg schon deswegen erfolglos bleiben, weil Errichtung und Betrieb des Notstandsgebäudes für die externe Brennelementelagerung schon mit einer gleichfalls bestandskräftigen noch älteren Genehmigung (vom 26.10.1998) gestattet worden waren, die erste Stilllegungsgenehmigung insofern keine Neuregelung dargestellt hatte und die streitige zweite Genehmigung nur eine gegenständlich beschränkte Änderung des Stilllegungsbetriebs, nicht jedoch eine umfassende und neue Regelung enthielt (VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 108).

    Mit dieser Begründung hat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg den dortigen Klägern entgegengehalten, ihr Einwand, das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude sei konstruktiv nicht gegen die Folgen eines gezielten Flugzeugabsturzes ausgelegt, beziehe sich auf die generelle bauliche Eignung des Lagergebäudes, nicht jedoch auf Fragen des (geänderten) Betriebsreglements, er bleibe daher erfolglos (VGH BW, U.v. 30.10.2014, a.a.O., Rn. 109).

    Dieser vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris) entschiedenen Konstellation ähnelt der vorliegende Sachverhalt und ist in der gleichen Weise zu beurteilen.

    Der Senat teilt diesbezüglich die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil "Obrigheim" (VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 90).

    Bei Beachtung der hohen Anforderungen der KTA-Regeln für Hebeeinrichtungen kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Wahrscheinlichkeit eines katastrophalen Versagens dieser Einrichtungen soweit reduziert ist, dass das verbleibende Risiko zum Restrisiko gehört (vgl. VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 98), für das keine noch weiteren Schutzvorkehrungen gefordert werden können.

    Einig sind sich Rechtsprechung und Genehmigungspraxis darin, dass der gezielte Flugzeugabsturz nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris Rn. 16; VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 105 ff., 107; OVG SH, U.v. 31.1.2007 - 4 KS 2/04 u.a. - juris Rn. 154; BayVGH, U.v. 9.1.2006 - 22 A 04.40010 u.a. - juris).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ihn im Urteil vom 12. Januar 2006 als (zwar) auslegungsüberschreitendes, aber (wohl) als ein dem Anwendungsbereich von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG unterfallendes Ereignis behandelt (BayVGH, U.v. 12.1.2006 - 22 A 03.40048 u.a. - juris Rn. 40: "Störfall durch zufälligen Flugzeugabsturz"); ebenso wohl der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 30. Oktober 2014 (vgl. VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 83 ff., 101).

    Die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Flugzeugabsturzes dagegen, die hierbei drohenden Schäden und die Wirksamkeit der zur Beherrschung eines solchen Ereignisses getroffenen Maßnahmen lassen sich nicht wie bei einem Störfall in technisch-wissenschaftlich nachvollziehbarer Weise berechnen und überprüfen (so der VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 111 m.w.N., für den Fall des gezielten Flugzeugabsturzes).

    Überholt ist dadurch die genannte Fassung aus dem Jahr 1998 bzw. 1999, die in dem vom Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall aufgrund des Genehmigungszeitpunkts (28.11.2003) maßgeblich war; Gleiches gilt für den mit dem "Obrigheim-Urteil" entschiedenen Sachverhalt (die dort streitgegenständliche 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung erging am 24.10.2011; vgl. VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 6 und 111).

  • BVerwG, 10.04.2008 - 7 C 39.07

    Standortzwischenlager; Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2018 - 22 A 17.40004
    Im Fall des § 7 AtG wird deshalb - anders als bei § 6 AtG - von einem "Versagungsermessen" der Genehmigungsbehörde ausgegangen (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - "Brunsbüttel" juris Rn. 28 und 32).

    Einig sind sich Rechtsprechung und Genehmigungspraxis darin, dass der gezielte Flugzeugabsturz nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris Rn. 16; VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 105 ff., 107; OVG SH, U.v. 31.1.2007 - 4 KS 2/04 u.a. - juris Rn. 154; BayVGH, U.v. 9.1.2006 - 22 A 04.40010 u.a. - juris).

    Dem "Brunsbüttel-Urteil" des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris) kann entnommen werden, dass ein zufälliger Flugzeugabsturz zu den unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG behandelten Fällen gehört.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass - bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die Begriffe "Störmaßnahmen" und "sonstige Einwirkungen Dritter" denkbar weit gefasst sind und dass der Genehmigungstatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (ebenso wie § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG) auch den Schutz vor solchen Gefahren einschließt, die z.B. aus einem Flugzeugabsturz oder aus dem Transport gefährlicher Güter auf an der Anlage vorbeiführenden Verkehrswegen einschließt (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris Rn. 16).

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG Gefahren und Risiken betrifft, die sich unmittelbar aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage ergeben können, während § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG Gefahren und Risiken erfasst, die aus Einwirkungen Dritter auf die Anlage und damit (nur) mittelbar aus Errichtung und Betrieb der Anlage entstehen können (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris Rn. 21; ebenso schon das "Werkschutz-Urteil": BVerwG, U.v. 19.1.1989 - 7 C 31/87 - juris Rn. 20).

    Denn das deterministische Konzept der Auslegungsstörfälle (§ 49 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV - in der bis zum 30.12.2018 geltenden Fassung) schließt die erforderliche Vorsorge für auslegungsüberschreitende Ereignisse nicht aus; die erforderliche Schadensvorsorge im Sinn des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG beschränkt sich nicht auf Auslegungsstörfälle (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris Rn. 28; U.v. 19.1.1989 - 7 C 31.87 - juris Rn. 20).

    Allerdings kann der Verwaltungsgerichtshof nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur eingeschränkt überprüfen, ob mit der streitgegenständlichen 1. SAG die gebotene Schadensvorsorge (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG) wie auch der erforderliche Schutz gegen Einwirkungen Dritter (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG) gewährleistet werden (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39/07 - juris Rn. 25).

    Es ist nicht ersichtlich, dass diese Einschätzung mittlerweile als ungeeignet anzusehen wäre, um für die bestmögliche Gefahrenabwehr und Risikovorsorge eine ausreichende Datenbasis nach dem Stand von Wissenschaft und Technik (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris, Rn. 25) darzustellen.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Beigeladenen angeführten Urteil (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129, juris Rn. 20) entschieden, dass Dritte nur Vorsorgemaßnahmen im Sinn eines praktischen Ausschlusses eines als Grundrechtsverletzung anzusehenden Schadens verlangen dürften, aber keine weitergehende Minimierung der Strahlenexposition.

    Soweit der Beklagte in anderem Zusammenhang (nämlich im Rahmen seiner Ausführungen zur Kritik des Klägers an der Ereignisanalyse, Umweltministerium vom 27.9.2018 S. 52 ff., insbesondere Abschnitt "9.1 Störfallplanungswerte auf Verordnungsebene") sich auf dasselbe Urteil (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129/137) beruft und geltend macht, dass kein Anspruch auf weitergehende Minimierung der Strahlenexposition jenseits der Dosisgrenzwerte der Strahlenschutzverordnung bestehe, vermengt der Beklagte damit verschiedene Regelungsbereiche: Der - im genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07) angesprochene - drittschützende Störfallplanungswert (der eine "äußerste, nicht mehr überschreitbare Grenze" darstellt, BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - Rn. 20) ist etwas anderes als das zwar nicht drittschützende, aber vom Kläger als anerkannter Umweltvereinigung rügefähige Minimierungsgebot nach § 6 Abs. 2 StrlSchV, das gerade nicht nur eine Einhaltung der "äußersten, nicht mehr überschreitbaren Grenze" gebietet, sondern eine unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzustrebende Senkung der Strahlenbelastung "...auch unterhalb der Grenzwerte..." (vgl. den Wortlaut von § 6 Abs. 2 StrlSchV).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 7 C 1.11

    Kernbrennstoffe; Aufbewahrung; Zwischenlager; Kernkraftwerk; Auslegungsstörfälle;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2018 - 22 A 17.40004
    Sonach ist im Atomrecht die erforderliche Schadensvorsorge am in die Zukunft hinein offenen, die bestmögliche Verwirklichung des Schutzzwecks des § 1 Nr. 2 AtG gewährleistenden Maßstab des Stands von Wissenschaft und Technik zu messen (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.).

    Um zu bestimmen, wann diese Anforderungen erfüllt sind, welches Risiko zumutbar bzw. welches Maß an Vorsorge geboten ist, bedarf es aber - je nach Schutzgut und nach Art der Gefährdung - einer Konkretisierung durch Regelwerke oder eine Norm (z.B. die Strahlenschutzverordnung) bzw. die Exekutive trifft hierüber eine aufgrund des "Funktionsvorbehalts" gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung (vgl. OVG SH, U.v. 19.6.2013 - 4 KS 3/08 - juris Rn. 107 ff. unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 - juris Rn. 20 und 24 ff.).

    Insbesondere beruft sich der Kläger (im Schriftsatz vom 22.3.2017 S. 10 unten) diesbezüglich zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 (U.v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 - NVwZ 2012, 750, juris Rn. 28).

    Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens "diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte" (OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.9.2017 - OVG 11 S 53.17 - juris Rn. 16; BVerwG, B.v. 8.1.2015 - 7 B 25.13 - juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 - "Unterweser", juris Rn. 20 m.w.N.).

    Auch ein neu errichtetes, auf eine Betriebsdauer von 40 Jahren angelegtes großes Standortzwischenlager zur Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente, wie es Streitgegenstand in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren "Unterweser" gewesen ist (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 - juris), hat als potenzielles Ziel eines absichtlich herbeigeführten Flugzeugabsturzes eine ganz andere "Qualität" als ein stillgelegtes und im Abbau befindliches Kernkraftwerk.

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2018 - 22 A 17.40004
    Innerhalb seiner Ausführungen, die speziell die Frage des Drittschutzes betreffen, hat das Bundesverwaltungsgericht überdies auf den schon im "Werkschutz-Urteil" (BVerwG, U.v. 19.1.1989 - 7 C 31/87 - juris Rn. 20) den Genehmigungstatbeständen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG beigemessenen übereinstimmenden Vorsorge- und Schutzstandard hingewiesen und hieraus gefolgert, dass Drittbetroffene die erforderliche Schadensvorsorge im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ebenso fordern dürfen wie bei § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG.

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG Gefahren und Risiken betrifft, die sich unmittelbar aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage ergeben können, während § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG Gefahren und Risiken erfasst, die aus Einwirkungen Dritter auf die Anlage und damit (nur) mittelbar aus Errichtung und Betrieb der Anlage entstehen können (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris Rn. 21; ebenso schon das "Werkschutz-Urteil": BVerwG, U.v. 19.1.1989 - 7 C 31/87 - juris Rn. 20).

    Denn das deterministische Konzept der Auslegungsstörfälle (§ 49 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV - in der bis zum 30.12.2018 geltenden Fassung) schließt die erforderliche Vorsorge für auslegungsüberschreitende Ereignisse nicht aus; die erforderliche Schadensvorsorge im Sinn des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG beschränkt sich nicht auf Auslegungsstörfälle (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris Rn. 28; U.v. 19.1.1989 - 7 C 31.87 - juris Rn. 20).

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - 4 KS 2/04

    Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2018 - 22 A 17.40004
    Einig sind sich Rechtsprechung und Genehmigungspraxis darin, dass der gezielte Flugzeugabsturz nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris Rn. 16; VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 105 ff., 107; OVG SH, U.v. 31.1.2007 - 4 KS 2/04 u.a. - juris Rn. 154; BayVGH, U.v. 9.1.2006 - 22 A 04.40010 u.a. - juris).

    In diesem Urteil hatte sich das Bundesverwaltungsgericht nicht unmittelbar mit der zutreffenden Einordnung des zufälligen Flugzeugabsturzes (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 5 AtG), sondern vorrangig mit der (von der Vorinstanz OVG SH, U.v. 31.1.2007 - 4 KS 2/04 - juris, zu Unrecht verneinten) Frage zu befassen, ob § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG (der insoweit § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG entspricht) für Terrorszenarien wie z.B. einen gezielten Flugzeugabsturz auf eine KTA Drittschutz vermittelt.

    Mit der Frage der Eignung des Fügedeckelkonzepts hat sich im Übrigen auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (OVG SH, U.v. 31.1.2007 - 4 KS 2/04, 4 KS 6/04 - juris Rn. 148 bis 151) befasst und dieses Konzept auf der Grundlage mehrerer, z.T. vom Gericht selber eingeholter fachlicher Beurteilungen für geeignet gehalten, um auch ohne die "heiße Zelle" eines Kernkraftwerks die Reparatur eines undicht gewordenen Castoren-Deckels sachgerecht vornehmen zu können (vgl. grundsätzlich und eingehend zur Geeignetheit des Fügedeckelkonzepts als solches auch: OVG Münster, U.v. 30.10.1996, 21 D 2/89.AK - juris Rn. 211).

  • BVerwG, 09.08.1994 - 7 C 44.93

    Atomverfahren - Teilgenehmigung - Genehmigungsbehörde - Umbaueines

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2018 - 22 A 17.40004
    Der bei einer Stilllegung wie im vorliegenden Fall zu beurteilende Sachverhalt ähnelt demjenigen, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 1994 - 7 C 44.93 - NVwZ 1995, 999 ("Brennelementewerk Hanau"), zugrunde lag.

    Es folgert hieraus, dass ein solches Schutzniveau nicht schon vor der Durchführung der genehmigten Maßnahmen bestehen und also nicht den Errichtungs- und Umbauvorgang steuern könne (BVerwG, U.v. 9.8.1994 - 7 C 44.93 - a.a.O. Rn. 25 bis 27).

    Im Fall des Brennelementewerks Hanau hat das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsansicht der Vorinstanz widersprochen, wonach die Genehmigungsbehörde zu Unrecht "die Prüfung der Wechselwirkungen zwischen den Errichtungs- und Umrüstungsmaßnahmen und dem fortlaufenden Betrieb der vorhandenen Anlage in die baubegleitende Aufsicht verschoben" habe (BVerwG, U.v. 9.8.1994 - 7 C 44.93 - a.a.O. Rn. 25).

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2018 - 22 A 17.40004
    Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 - juris Rn. 46; BVerfG, B.v. 7.7.1992 - 2 BvR 1631.90, BvR 1728.90 - BVerfGE 87, 48 m.w.N.) und nach der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 UmwRG (i.d.F. vom 23.8.2017, BGBl I 2017 S. 3290) kommen dem Kläger zudem Änderungen des UmwRG zugute, mit denen nach Klageerhebung die Voraussetzungen für seine Anfechtungsklage erleichtert worden sind.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich diesbezüglich in dem vom Kläger angeführten Urteil (BVerwG, U.v. 21.1.2016 - 4 A 5/14 - NuR 2016, 406, juris Rn. 36), das den Fall einer direkten Anwendung des § 9 UVPG a.F. (Planfeststellung nach dem EnWG für eine 380 kV-Freileitung, sog. "Uckermarkleitung") betraf, nicht geäußert, sondern auf die im Schrifttum vertretenen unterschiedlich strengen Auffassungen hingewiesen und ausgeführt, dass der im dortigen Fall bekanntgemachte Hinweis auf den "Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen)" jedenfalls ungenügend sei.

    Der Beklagte folgert hieraus, dass der betroffenen Öffentlichkeit nicht die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c UmwRG) und keine der Beteiligungsgarantien des Gemeinschaftsrechts genommen worden seien (hierzu BVerwG, U.v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 - Rn. 43 a.E., Rn. 49).

  • BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90

    Atomgesetz - Genehmigung kerntechnischer Anlagen - Teilbetriebsgenehmigung -

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2018 - 22 A 17.40004
    Dies gilt auch, soweit auf den Empfängerhorizont potenzieller Drittbetroffener deswegen abzustellen ist, weil diese - z.B. wegen der Notwendigkeit fristgebundener Einwendungen (vgl. BVerwG, U.v. 7.6.1991 - 7 C 43/90 - NVwZ 1993, 177 Rn. 9) - in die Lage versetzt werden müssen, ihre potenzielle Betroffenheit so ausreichend erkennen zu können, dass sie ihrer Anfechtungslast tatsächlich nachkommen können.

    Wegen solcher differierender Auslegungsmöglichkeiten muss z.B. der Genehmigungsadressat sich bei der Frage, wie eine öffentlich bekanntgemachte Genehmigung zu verstehen ist, auch darauf einstellen, wie potenziell Drittbetroffene sie verstehen können (BVerwG, U.v. 7.6.1991 - 7 C 43/90 - NVwZ 1993, 177 Rn. 9).

  • BVerwG, 09.07.2009 - 4 C 12.07

    Flughafen; Ausbau; Verlängerung der Start- und Landebahn;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2018 - 22 A 17.40004
    Die gegenteilige Ansicht des Klägers lässt sich auch nicht mit dem von ihm angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück (BVerwG, U.v. 9.7.2009 - 4 C 12.07 - juris) begründen.

    Denn dort ging es um entscheidungserheblich andere rechtliche Vorgaben, nämlich um das zutreffende Verständnis des Begriffs der Alternative i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, welche im Anwendungsbereich dieser Vorschrift dann verwirklicht werden muss (was bedeutet, dass eine bloße Abwägung mehrerer Alternativen nicht ausreicht), wenn sich das Planungsziel an einem nach dem Schutzkonzept der Habitat-Richtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2009 - 4 C 12.07 - juris, Rn. 33).

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2013 - 4 KS 3/08

    Drittanfechtung einer Genehmigung für atomares Zwischenlager; Schutz vor

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2018 - 22 A 17.40004
    Um zu bestimmen, wann diese Anforderungen erfüllt sind, welches Risiko zumutbar bzw. welches Maß an Vorsorge geboten ist, bedarf es aber - je nach Schutzgut und nach Art der Gefährdung - einer Konkretisierung durch Regelwerke oder eine Norm (z.B. die Strahlenschutzverordnung) bzw. die Exekutive trifft hierüber eine aufgrund des "Funktionsvorbehalts" gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung (vgl. OVG SH, U.v. 19.6.2013 - 4 KS 3/08 - juris Rn. 107 ff. unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 - juris Rn. 20 und 24 ff.).

    Der Kläger bemängelt, dass die radiologische Beurteilung des Ereignisses "Flugzeugabsturz" zu Unrecht nicht auch im Hinblick auf den für eine kurzfristige Umsiedlung (1 Monat ab Ereigniseintritt) Strahlenbelastungswert von 30 mSv angestellt worden sei; er bezieht sich hierbei auf eine Ausarbeitung eines ungenannten Autors (vom 1.8.2014, dem Schriftsatz des Klägers vom 22.3.2017 als Anlage K4 beigefügt) und auf das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, das ein Ermittlungsdefizit der Genehmigungsbehörde darin gesehen hat, dass diese unterlassen hatte zu prüfen, ob bei einem gezielten Flugzeugabsturz auf das Standortzwischenlager für bestrahlte Uran-Brennelemente ("Brunsbüttel") neben dem "Evakuierungswert" (7-Tages-Wert 100 mSv) auch die Umsiedlungswerte (Monatswert 30 mSv für temporäre Umsiedlung bzw. Jahreswert 100 mSv für langfristige Umsiedlung) unterschritten würden (OVG SH, U.v. 19.6.2013 - 4 KS 3/08 - juris Rn. 163).

  • VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025

    Fehlende Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht

  • BVerwG, 22.12.1980 - 7 C 84.78

    Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigungen, Entgegenstehende

  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 7.95

    Klagen gegen das Kernkraftwerk Obrigheim erfolglos

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

  • BVerwG, 02.07.2008 - 7 C 38.07

    Auflage, nachträgliche; Störfall; Auslegungsstörfall; Störfallbeherrschung;

  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06

    Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von

  • BVerwG, 26.06.2014 - 4 C 3.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Atomanlage; kerntechnische Anlage;

  • BVerwG, 14.05.1996 - 7 NB 3.95

    Abfallrecht: Erforderlichkeit einer standortvergleichenden

  • BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 38.06

    Standortzwischenlager; Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen;

  • BVerwG, 08.01.2015 - 7 B 25.13

    Überprüfung atomrechtlicher Genehmigung; Wohngrundstück; Zwischenlager

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.1996 - 21 D 2/89

    Anfechtung; Genehmigung; Aufbewahrung von abgebrannten Brennelementen ;

  • OVG Hamburg, 14.07.2008 - 2 Bf 277/03

    Zustimmung des Nachbarn bei einer Baugenehmigung zur Errichtung eines

  • VGH Bayern, 09.01.2006 - 22 A 04.40010

    Standort-Zwischenlager

  • VGH Bayern, 08.12.2014 - 22 CE 14.2388

    Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung von auf einem

  • BVerwG, 09.04.2008 - 7 B 3.08

    Möglichkeit des gerichtlichen Vorgehens gegen eine immissionsschutzrechtliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2017 - 11 S 53.17

    Castor-Transporte auf dem Neckar zulässig

  • OVG Hamburg, 02.09.2011 - 2 Bs 136/11

    Eine Baugenehmigung ist unbestimmt und rechtswidrig, wenn sie nicht erkennen

  • VGH Bayern, 12.01.2006 - 22 A 03.40048

    Standort-Zwischenlager

  • VGH Bayern, 15.12.1992 - 2 B 92.88

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Müllsammelstelle in der Nachbarschaft von

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

  • BVerwG, 09.12.1983 - 4 C 44.80

    Bebauungsfähigkeit - Baugenehmigung - Feststellungswirkung - Bauvorbescheid -

  • VGH Bayern, 19.08.1991 - 22 B 88.3570

    Gewerberecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen die Betriebszeit für eine

  • VGH Bayern, 08.04.2024 - 22 A 17.40026

    Atommüll-Zwischenlager in Gundremmingen darf weiter genutzt werden

    3.3.1.1 Ob unbeabsichtigte Flugzeugabstürze unter § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG fallen (so BayVGH, U.v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 - ZUR 2006, 427 = juris Rn. 31; U.v. 12.1.2006 - 22 A 03.40048 - juris Rn. 40; VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450.11 - ZUR 2015, 103 = juris Rn. 83 ff., 101; Näser in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand August 2023, § 6 AtG Rn. 203, 204) oder dem Bereich der Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter zuzuordnen sind (so BVerwG, U.v. 19.1.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 = juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 20.12.2018 - 22 A 17.40004 - juris Rn. 115 ff., 120; Leidinger in Frenz, Atomrecht, 2. Aufl. 2024, § 7 AtG Rn. 207), ist umstritten.

    Diese betrifft auch das vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommene Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 15. Juli 2003 RS I 3 - 10100/0 "Schadensvorsorge außerhalb der Auslegungsstörfälle", RS-Handbuch 3-79, das ebenfalls eine solche Einzelfallentscheidung verlangt (vgl. zur Anwendung der genannten Rechtsprechung auch im Bereich der Anlagensicherheit BayVGH, U.v. 20.12.2018 - 22 A 17.40004 - juris Rn. 117; VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450.11 - ZUR 2015, 103 = juris Rn. 104; Näser in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand August 2023, § 6 AtG Rn. 178).

    3.3.2.2.2.4 Im Übrigen geht auch die bisherige Rechtsprechung davon aus, dass das Reparaturkonzept mit Fügedeckel unabhängig von der Existenz einer heißen Zelle zum Austausch der Primärdeckeldichtung fachlich geeignet ist, um bei einem unterstellten Verlust der Dichtheit des Primärdeckeldichtsystems das Doppelbarrierenprinzip wiederherzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.2018 - 22 A 17.40004 - juris Rn. 197; OVG SH, U.v. 31.1.2007 - 4 KS 2.04 - juris Rn. 148; OVG NW, U.v. 30.10.1996 - 21 D 2/89.AK - RdE 1997, 222 = juris Rn. 211).

    Über diese weitreichenden Maßnahmen werde erst zu einem späteren Zeitpunkt mit geringerer Eilbedürftigkeit entschieden (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 20.12.2018 - 22 A 17.40004 - juris Rn. 143).

    Darüber hinaus jedoch - soweit sich die Änderung nicht auf die genehmigte Anlage und ihren Betrieb auswirkt - bleibt die Bindungswirkung der (bestandskräftigen) Ausgangsgenehmigung bestehen mit der Folge, dass Drittbetroffene, die eine Änderungsgenehmigung anfechten, mit Einwendungen ausgeschlossen sind, die sich thematisch allein gegen die Ausgangsgenehmigung richten (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.1996 - 11 C 9.95 - BVerwGE 101, 347 = juris Rn. 40 zur Änderungsgenehmigung nach § 7 AtG; s. auch BVerwG, U.v. 22.1.1997 - 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36 = juris Rn. 22 zur atomrechtlichen Teilgenehmigung sowie VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450.11 - ZUR 2015, 103 = juris Rn. 109; BayVGH, U.v. 20.12.2018 - 22 A 17.40004 - juris Rn. 105 ff. jeweils zur Stilllegungsgenehmigung für ein Kernkraftwerk).

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