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   VGH Bayern, 25.05.2010 - 4 ZB 06.3361   

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VGH Bayern, 25.05.2010 - 4 ZB 06.3361 (https://dejure.org/2010,70894)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.05.2010 - 4 ZB 06.3361 (https://dejure.org/2010,70894)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Mai 2010 - 4 ZB 06.3361 (https://dejure.org/2010,70894)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Satzung der Stadt Straubing vom 5. Februar 2003 Fleischhygienegebühren (Zeitraum Februar 2002 bis April 2003); Rückwirkung der Gebührensatzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 09.09.1999 - C-374/97

    Feyrer

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 4 ZB 06.3361
    Darin liege eine eindeutige Umgehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Mai 2002 (C-284/00 und C-288/00, Stratmann, Slg. 2002, I-04611/4632; dessen Entscheidung vom 9.9.1999, C-374/97, Feyrer, Slg. 1999, I-5153 gelte nur für den Fall, dass keinerlei Transformationsakt im Mitgliedstaat erfolgt sei, und sei deshalb nicht einschlägig).

    Zudem könnte sich die Klägerin selbst dann, wenn das von ihr behauptete Umsetzungsdefizit vorläge, mangels inhaltlicher Unbedingtheit und Genauigkeit der europarechtlichen Vorgaben einer über die EG-Pauschalgebühren hinausgehenden Gebührenerhebung nicht widersetzen, sofern die erhobenen Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten (EuGH vom 9.9.1999, a.a.O., Tz. 28 und 29).

    Der Europäische Gerichtshof hat explizit ausgesprochen, dass ein Einzelner dann, wenn ein Mitgliedstaat die Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht umgesetzt hat, sich der Erhebung höherer Gebühren als den im besagten Anhang festgesetzten Pauschalgebühren nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten (EuGH vom 9.9.1999, a.a.O., Tz. 29).

    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in der für die Divergenzrüge unter 4.a) herangezogenen Entscheidung vom 28.6.2002 (Az. 3 BN 5.01, juris RdNr. 9) selbst ausgeführt, dass die Aussagen des erstgenannten Beschlusses nicht nur zu einer gänzlich anderen Fassung der Richtlinie 85/73/EWG ergangen sind als das angefochtene Urteil, sondern auch, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 1999 (Rs C-374/97 - Feyrer) für die spätere Fassung der Richtlinie das Recht der Mitgliedstaaten zur Übertragung der Abweichungskompetenz auf andere staatliche Ebenen und zur Herabzonung des Referenzgebiets anerkannt habe, so dass der erstgenannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr als Grundlage einer Abweichungsrüge dienen könne.

    d) Schließlich stellt die Klägerin dem vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz, soweit der Hoheitsträger kostendeckende Gebühren festsetze, sei er durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 1999 (Rs. C-374/97 - Feyrer) gedeckt und müsse im Grunde nur den Kostendeckungsgrundsatz beachten, den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Januar 2001 (Az. 1 BvR 1036/99) gegenüber, dass bei streitigen, gemeinschaftsrechtlichen Fragen, insbesondere auch bei einer Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die streitigen gemeinschaftsrechtlichen Fragen dem Europäischen Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen seien.

  • BVerwG, 10.07.2008 - 3 B 30.08

    Wirksame Umsetzung des Gemeinschaftsrechts durch eine zur Rechtsetzung befugte

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 4 ZB 06.3361
    Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10.7.2008 Az. 3 B 30/08, juris RdNr. 6 m.w.N.).

    Denn die Protokollerklärung enthält keine Vorgaben für eine kostendeckende Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchstabe b) der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG (vgl. BVerwG vom 20.12.2007 NVwZ-RR 2008, 387/389, juris ; vom 10.7.2008 Az. 3 B 30/08, juris RdNr. 16).

    Namentlich darf eine Richtlinie des sekundären Gemeinschaftsrechts rückwirkend noch zu einem Zeitpunkt umgesetzt werden, zu dem sie bereits geändert oder außer Kraft gesetzt worden ist, sofern der Umsetzungsakt sich vermöge der Rückwirkung für einen Zeitraum Geltung beimisst, zu dem die umgesetzte Richtlinie ihrerseits noch in Geltung stand (BVerwG vom 10.7.2008 Az. 3 B 30.08, juris RdNr. 8 m.w.N.).

    Ein Verbot der Berechnung von Teilgebühren für abtrennbare Untersuchungsteile bei der Erhebung kostendeckender Gebühren, wie es die Klägerin annimmt, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen; eine solche Berechnung ist vielmehr nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG vom 20.12.2007 NVwZ-RR 2008, 387/389 ; vom 10.7.2008 Az. 3 B 30/08, juris RdNr. 11).

    Die Klägerin verkennt auch insoweit den Unterschied zwischen der Erhebung zusätzlicher Gebühren für die genannten Untersuchungen neben der EG-Pauschalgebühr und dem Gebrauchmachen von der gemeinschaftsrechtlich eröffneten Möglichkeit, statt der EG-Pauschalgebühr kostendeckende Gebühren nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchstabe b) der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG zu erheben, bei denen die Kosten der in Rede stehenden Untersuchungen berücksichtigt und gegebenenfalls als Teil der Gesamtgebühren gesondert ausgewiesen sind (BVerwG vom 10.7.2008 Az. 3 B 30/08, juris RdNr. 12).

  • EuGH, 30.05.2002 - C-284/00

    Stratmann

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 4 ZB 06.3361
    Darin liege eine eindeutige Umgehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Mai 2002 (C-284/00 und C-288/00, Stratmann, Slg. 2002, I-04611/4632; dessen Entscheidung vom 9.9.1999, C-374/97, Feyrer, Slg. 1999, I-5153 gelte nur für den Fall, dass keinerlei Transformationsakt im Mitgliedstaat erfolgt sei, und sei deshalb nicht einschlägig).

    Die Rückwirkungsregelung in Art. 3 der Satzung der Beklagten vom 5. Februar 2003 führe dazu, dass die Rechtsfolgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Mai 2002 (a.a.O.) umgangen würden.

    Gleiches gilt für die Entscheidung vom 30. Mai 2002 (a.a.O., Tz. 30 f.; vgl. auch diesbezügliche Schlussanträge des Generalanwalts Léger Tz. 24-27).

    Dass diesbezüglich keine Umgehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Mai 2002 (C-284/00 und C-288/00) vorliegt, hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. März 2009 (C-270/07 Tz. 28 f.) klargestellt.

  • BVerwG, 28.06.2002 - 3 BN 5.01

    Befugnis zur flächendeckenden Abweichung von EG-Pauschalgebühren als Rechtssache

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 4 ZB 06.3361
    Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe im Beschluss vom 28. Juni 2002 (LRE 44, 75) von der Vorstellung aus, dass es keinen Unterschied mache, ob die für die Sonderkosten erhobenen Gebühren als gesonderte Kosten in der Ermächtigungsgrundlage ausgewiesen würden, oder aber - wie bei der Beklagten - als zusätzlicher Kostenanteil an der Fleischuntersuchungsgebühr in die Ermächtigungsgrundlage mit aufgenommen würden.

    a) Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem von der Klägerin angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2002 (Az. BVerwG 3 BN 5.01, LRE 44, 75) ab.

    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in der für die Divergenzrüge unter 4.a) herangezogenen Entscheidung vom 28.6.2002 (Az. 3 BN 5.01, juris RdNr. 9) selbst ausgeführt, dass die Aussagen des erstgenannten Beschlusses nicht nur zu einer gänzlich anderen Fassung der Richtlinie 85/73/EWG ergangen sind als das angefochtene Urteil, sondern auch, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 1999 (Rs C-374/97 - Feyrer) für die spätere Fassung der Richtlinie das Recht der Mitgliedstaaten zur Übertragung der Abweichungskompetenz auf andere staatliche Ebenen und zur Herabzonung des Referenzgebiets anerkannt habe, so dass der erstgenannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr als Grundlage einer Abweichungsrüge dienen könne.

  • BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06

    Fleischuntersuchung; Fleischuntersuchungsgebühren; Gemeinschaftsgebühr;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 4 ZB 06.3361
    Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. März 2009 (C-270/07, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, Tz. 28 f.) selbst klargestellt (vgl. i.ü. BVerwG vom 20.12.2007 NVwZ-RR 2008, 387/390 ; s. auch BVerfG vom 11.12.2007 Az. 1 BvR 1792/06, juris RdNr. 18).

    Denn die Protokollerklärung enthält keine Vorgaben für eine kostendeckende Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchstabe b) der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG (vgl. BVerwG vom 20.12.2007 NVwZ-RR 2008, 387/389, juris ; vom 10.7.2008 Az. 3 B 30/08, juris RdNr. 16).

    Ein Verbot der Berechnung von Teilgebühren für abtrennbare Untersuchungsteile bei der Erhebung kostendeckender Gebühren, wie es die Klägerin annimmt, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen; eine solche Berechnung ist vielmehr nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG vom 20.12.2007 NVwZ-RR 2008, 387/389 ; vom 10.7.2008 Az. 3 B 30/08, juris RdNr. 11).

  • EuGH, 19.03.2009 - C-270/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 4 ZB 06.3361
    Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. März 2009 (C-270/07, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, Tz. 28 f.) selbst klargestellt (vgl. i.ü. BVerwG vom 20.12.2007 NVwZ-RR 2008, 387/390 ; s. auch BVerfG vom 11.12.2007 Az. 1 BvR 1792/06, juris RdNr. 18).

    In Bezug auf das richtige Verständnis der von der Richtlinie verfolgten Ziele der Transparenz und der Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen wird auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2009 (C-270/07, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, Tz. 41 f.) verwiesen.

    Dass diesbezüglich keine Umgehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Mai 2002 (C-284/00 und C-288/00) vorliegt, hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. März 2009 (C-270/07 Tz. 28 f.) klargestellt.

  • VGH Bayern, 29.04.2004 - 4 ZB 04.313
    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 4 ZB 06.3361
    Demgegenüber hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass die Rüge unvollständiger Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG mangels gemeinschaftsrechtskonformer Regelungen in allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland nicht durchgreifen kann und verweist auf diese (vom 29.4.2004 Az. 4 ZB 04.313, juris RdNr. 10 f. m.w.N).

    Der Senat hat die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Rückwirkung von Rechtsakten der Gemeinschaft bereits im Beschluss vom 29. April 2004 (Az. 4 ZB 04.313, juris m.w.N.) referiert.

  • EuGH, 11.05.2006 - C-197/03

    Kommission / Italien

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 4 ZB 06.3361
    Die Rückwirkungsfrage sei nun durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Mai 2006 (Rs. C-197/03 - Kommission/Italienische Republik Tz. 35 ff. und 44 ff.) zu Gunsten des Gebührenpflichtigen geklärt.

    In diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Mai 2006 (Rs. C-197/03 - Kommission./.Italienische Republik).

  • VGH Bayern, 06.12.2007 - 4 ZB 07.262
    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 4 ZB 06.3361
    Dass § 24 Abs. 2 FlHG inzwischen durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl I S. 2618) mit Wirkung zum 7. September 2005 ersatzlos aufgehoben wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung (BayVGH vom 6.12.2007 Az. 4 ZB 07.262, juris RdNr. 12 m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind insoweit die tatsächlichen Kosten maßgebend; die "Kalkulationsstruktur" der EG-Pauschalbeträge für die einzelnen Tierarten nach Nr. 1 des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG muss nicht erhalten bleiben (BayVGH vom 29.6.2009 Az. 4 ZB 06.2655, juris ; vom 6.12.2007 Az. 4 ZB 07.262, juris ; vom 5.4.2006 Az. 4 ZB 05.1065, juris ).

  • BVerfG, 11.12.2007 - 1 BvR 1792/06

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 4 ZB 06.3361
    Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. März 2009 (C-270/07, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, Tz. 28 f.) selbst klargestellt (vgl. i.ü. BVerwG vom 20.12.2007 NVwZ-RR 2008, 387/390 ; s. auch BVerfG vom 11.12.2007 Az. 1 BvR 1792/06, juris RdNr. 18).

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass gegen den rückwirkenden Erlass satzungsrechtlicher Bestimmungen zur Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BVerfG vom 11.12.2007 Az. 1 BvR 1792/06, juris RdNrn. 23 f.) und dass insoweit auch keine Gründe des Gemeinschaftsrechts entgegenstehen können, weil die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG bzw. der Richtlinie 96/43/EG durch rückwirkende innerstaatliche Normen keine Rückwirkung des Gemeinschaftsrechts selbst bedeutet (OVG NRW vom 26. November 2007 Az. 3 A 3667/03, juris RdNr. 58 m.w.N.).

  • BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99

    Zur Vorlagepflicht an den EuGH

  • BVerwG, 12.03.1997 - 3 NB 3.94

    Anforderungen an die Einlegung einer Nichtvorlagebeschwerde im

  • BVerwG, 09.10.2002 - 3 C 17.02

    Amtliche Schlachttieruntersuchungen und Fleischuntersuchungen - Erhebung einer

  • BVerwG, 14.10.2002 - 3 C 16.02

    Erhebung von Gebühren für bakteriologische Untersuchungen neben allgemeiner

  • EuGH, 10.09.2002 - C-216/99

    Prisco

  • EuGH, 30.09.1982 - 110/81

    Roquette Frères / Rat

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2007 - 3 A 3667/03
  • VGH Bayern, 05.04.2006 - 4 ZB 05.1065
  • VGH Bayern, 29.06.2009 - 4 ZB 06.2655

    Fleischhygienegebühr; Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage; kostendeckende

  • VG Augsburg, 09.05.2018 - Au 6 K 17.1312

    Berechnung von Fleischhygienegebühren

    In Deutschland wurde die Befugnis zur Gebührenerhebung den Ländern bzw. Gebietskörperschaften übertragen, so dass allein die Kostendeckung beim Beklagten maßgebend ist (wie auch für die gesamte Umsetzung der Richtlinie, vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2010 - 4 ZB 06.3361 - juris Rn. 8 m.w.N.) Es steht fest, dass die Kosten für die vorgesehen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland über den Durchschnittskosten in der Europäischen Union in dem damaligen Zuschnitt, d.h. insbesondere vor der Osterweiterung der Europäischen Union, liegen.

    Die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegte Satzung und ihre Kalkulation sind auch nicht auf ihre Vereinbarkeit mit der Protokollerklärung des Agrarrats und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Januar 1989 hin zu prüfen, da diese keine Vorgaben für eine kostendeckende Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b RL 85/73/EWG enthält (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2010 - 4 ZB 06.3361 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Daher sind die Kosten für die Untersuchung auf Trichinen Kosten im Sinne der Richtlinie 85/73/EWG und dürfen in die Gebühren einfließen (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2010 - 4 ZB 06.3361 - juris Rn. 6, 19 m.w.N.).

    Die rückwirkende Satzungsänderung ist als solche nicht zu beanstanden, da die Umsetzung einer europäischen Richtlinie auch rückwirkend erfolgen kann, sofern die Richtlinie noch für den rückwirkend berührten Geltungszeitraum des Umsetzungsaktes selbst galt, also eine Kongruenz der Geltungszeiträume des nationalen Rechts mit dem jeweils maßgeblichen Unionsrecht vorlag (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2010 - 4 ZB 06.3361 - juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

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