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   VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12.T   

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VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12.T (https://dejure.org/2017,71942)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19.05.2017 - 9 C 1572/12.T (https://dejure.org/2017,71942)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19. Mai 2017 - 9 C 1572/12.T (https://dejure.org/2017,71942)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (35)

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12
    In den Musterverfahren verpflichtete der 11. Senat des beschließenden Gerichts mit Urteil vom 21. August 2009 (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -) das beklagte Land, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht in dem Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der Planänderungsbeschlüsse und die dazu von dem Beklagten jeweils vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten des bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geführten Verfahrens 9 C 651/16.T sowie auf die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T und 11 C 318/08.T - und die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 -, vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - und vom 16. Januar 2013 - 4 B 15.10 - verwiesen.

    Über die in den Musterverfahren erhobenen Klagen, die sämtlich ebenfalls auf eine Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses gerichtet waren sowie im Wesentlichen auch auf ergänzende aktive und passive Schallschutzmaßnahmen abzielten, wurde durch die Urteile des 11. Senats des erkennenden Gerichts vom 21. August 2009 (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T , 11 C 318/08.T , 11 C 349/08.T -) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -) sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (- 4 B 77.09 -) und vom 16. Januar 2013 (- 4 B 15.10 -) rechtskräftig entschieden.

    Der 11. Senat hat in dem Musterverfahrensurteil vom 21. August 2009 die mit dem Ausbauvorhaben verbundenen Lärmbelastungen für das nähere Umfeld des Flughafens berücksichtigt (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 737 ff.).

    Er hat hierzu festgestellt, dass das Gebiet "Im Taubengrund" der zum Kreisgebiet des Klägers zählenden Stadt Kelsterbach, in dem die Grundstücke der privaten Musterverfahrenskläger zu 8. liegen, in besonderem Maße durch Fluglärm und sonstige flugbetriebsbedingte Geräusche belastet sein werde, hier seien äquivalente Dauerschallpegel von über 75 dB(A) am Tag und über 60 dB(A) in der Nacht zu erwarten (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 739, 728).

    So erstrecke sich die Tag-Schutzzone 1 auf das Gebiet der Gemeinde Nauheim; die Gemeinde Trebur, in der derzeit wesentliche Bereiche keinem nennenswerten Fluglärm am Tag ausgesetzt seien, werde in erheblichem Umfang in die Tag-Schutzzone 2 fallen (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 747 ).

    Damit hat der 11. Senat die zum Teil sehr erheblichen Lärmbelastungen in den Nachbargemeinden des Flughafens in den Musterverfahren berücksichtigt und vor diesem Hintergrund entschieden, dass das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses über die angeführten Regelungen für die Nacht hinaus nicht zu beanstanden ist (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577 ).

    Der Kläger ist von den daraus resultierenden Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere Fluglärm, in ähnlichem Maß wie die Musterverfahrenskläger betroffen, deren Gebiete ebenfalls nahe an den Landebahnen des Flughafens Frankfurt Main gelegen sind (vgl. dazu Urteil vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 746 ff.), Teile seines Kreisgebiets fallen in die Tag-Schutzzonen und die Nacht-Schutzzone.

    (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 738 ff., 748).

    Abgesehen davon, dass der 11. Senat dieses Gerichts bei seiner Entscheidung in den Musterverfahren auch die Belange der in geringerem Umfang durch die von dem Vorhaben ausgehende Lärmbelastung in der Umgebung des Flughafens Betroffenen in den Blick genommen hat (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 725 ff., insbesondere Rn. 731 ff., 737 ff.), folgt zudem aus der - ebenfalls in der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unbeanstandet gebliebenen - Feststellung, dass zu Recht das Fluglärmschutzgesetz mit der darin getroffenen Entscheidung über die abstrakt-generelle Frage nach der fachplanerischen Zumutbarkeit von Fluglärm Anwendung gefunden habe, auch, dass den dort festgelegten Auslöse- und Grenzwerten Relevanz für die Einstellung der Lärmbelastung in die Gewichtung und deren Berücksichtigung bei der Abwägungsentscheidung zukommt (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 615 ff.).

    Der 11. Senat dieses Gerichts hat in den Urteilen vom 21. August 2009 (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 298 ff.) dazu festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des damaligen Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik vom 23. März 1971 dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 nicht als unüberwindbares Hindernis entgegenstehe.

    Diese Bewertung des 11. Senats, dass eine über die Wirkungen der Planfeststellung selbst hinausgehende, selbstständige Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung weiterer Zulassungsentscheidungen durch diese Aussage in dem Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 nicht begründet worden sei (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 301 ), hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. April 2012 bestätigt (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 35 ff.).

    Der 11. Senat des Gerichts hat in seinem Urteil vom 21. August 2009 (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 309 ff.) festgestellt, dass der Plan für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main dem fachplanerischen Gebot hinreichender Planrechtfertigung genüge, da zu Recht von einem schon bestehenden Nachfrageüberhang ausgegangen worden sei, und auch die weitere Feststellung, dass die Nachfrage nach Luftverkehrsdienstleistungen am Flughafen Frankfurt Main bis zum Jahr 2020 weiter anwachsen wird und der planfestgestellte Ausbau zur Befriedigung dieser Nachfrage geboten ist, nicht zu beanstanden sei.

    Kapazitätsreserven zur Befriedigung der künftigen Luftverkehrsnachfrage bestünden nicht (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 316 ).

    Da die Gutachten von Intraplan und der TUHH danach insgesamt eine tragfähige Grundlage für die gerichtliche Entscheidung darstellen, hat auch der 11. Senat in den Musterverfahren davon abgesehen, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Luftverkehrsnachfrage einzuholen (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 327, 330).

    In Bezug auf den Vortrag, die der Luftverkehrsprognose von Intraplan (G 8) zugrunde gelegte Methodik sei bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschluss ungeeignet gewesen und die Ursachen dafür seien offensichtlich eine fehlerhafte Quelle-Ziel-Matrix und die Tatsache, dass die Determinanten des Luftverkehrsaufkommens durch eine multiple Regression zu ermitteln gewesen wären, muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass - wie oben bereits dargestellt - das Modell von Intraplan bereits vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in den Musterverfahrensurteilen überprüft und als eine sachgerechte Prognosemethodik bewertet worden ist, die durch die im Verwaltungsverfahren eingeholte Qualitätssicherung sowie die noch ergänzend angeforderten Sensitivitätsrechnungen als im Ergebnis methodisch einwandfrei bestätigt worden ist (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 323 ff, 330).

    Intraplan ungenügend berücksichtigten Intermodalität zwischen Schiene und Luftverkehr, die ebenfalls schon Gegenstand der Musterverfahrensentscheidungen war (-Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 325 ).

    In den Musterverfahrensentscheidungen ist insoweit zugrunde gelegt worden, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Alternativenprüfung in einer ersten Stufe ohne Rechtsfehler diejenigen Varianten ausgeschieden hat, die nicht näher zu untersuchen waren, weil sie bereits nach einer Grobanalyse die Kapazitätsanforderungen eindeutig verfehlen oder sonst wie nicht geeignet sind, die Planungsziele in zumutbarer Weise zu erfüllen (-Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 546 ff.).

    In den Musterverfahren ist das entsprechende, auf die Notwendigkeit und vor allem die Dimensionierung des Terminal 3 gerichtete Vorbringen der dortigen Kläger mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass zum einen nicht konkret erkennbar sei, ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Rahmen sich insoweit Verzögerungen ergeben und welche Auswirkungen sie auf die Gesamtkapazität haben werden, und zum anderen Abweichungen der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung in Bezug auf einzelne Aspekte der Prognose nicht geeignet seien, das Bedarfsgutachten insgesamt in Frage zu stellen (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 342 ).

    Im Hinblick auf eine behauptete Überdimensionierung der Anlage ist zudem festgestellt worden, dass eine Verletzung der Kläger in ihren eigenen Rechten insoweit nicht zu erkennen sei (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 574 ).

    Der 11. Senat hat jedoch auch über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit als Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses bereits in den Musterverfahren entschieden und dazu unter Anwendung der von dem Kläger dazu angeführten Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG sowie der dazu zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2007 - BVerwG 4 B 16.07, juris Rn. 10 f.) in Bezug auf das Terminal 3 festgestellt, dass danach die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flughafen Gegenstand der Planfeststellung sein könne und die hierfür nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung notwendige Voraussetzung eines funktionellen und räumlichen Zusammenhangs der Hochbauten mit dem Flughafenbetrieb hier gegeben sei, weil das Terminal 3 in erster Linie dem ausgebauten Flughafen als weiteres Abfertigungsgebäude für Flugpassagiere diene (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1279 ).

    In den Musterverfahren ist entschieden worden, dass die Planfeststellungsbehörde die Fluglärmbelastung zu Recht auf der Grundlage des Fluglärmschutzgesetzes und in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt hat und mit Ausnahme der Regelungen über die Zulassung von 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr sowie von mehr als durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen je Nacht zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auch in nicht zu beanstandender Weise bewertet hat (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 140 ff., 198, 380 ff.; - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577 ff., 620 ff., 793 ff.).

    Der Senat hat in den Musterverfahren im Einzelnen ausgeführt, dass der Planfeststellungsbeschluss die Lärmschutzbelange zu Recht auf der Grundlage des Fluglärmschutzgesetzes ermittelt habe, und dass gegen dieses Gesetz weder verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestünden und seine Anwendbarkeit auch nicht an dem Fehlen von Ausführungsverordnungen scheitere (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 578 ff.).

    Die dort normierten Grenzwerte bestimmten auch die Schwelle, an der das planerische Ermessen der Planfeststellungsbehörde ende und das Vorhaben nur mit Schutzauflagen zulässig sei (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 614 ff.).

    Soweit die Werte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG nicht überschritten würden, könnten Lärmbetroffene unter Berufung auf anderweitige Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung aber keine Ansprüche auf baulichen Schallschutz oder Entschädigung mehr mit Erfolg geltend machen (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 609 ).

    Soweit im streitigen Planfeststellungsverfahren die Gesundheitsgefährdungsgrenze am Tag überschritten werde, sei es durch den Fluglärm allein oder sei es durch den Fluglärm in Kombination mit dem Bodenlärm, habe die Planfeststellungsbehörde dem zu Recht dadurch Rechnung getragen, dass sie anstelle baulichen Schallschutzes Übernahmeansprüche gewährt habe (- Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 584, 586.).

    Sowohl der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (- Hess. VGH 11 C 227/08. ? u.a. -, juris Rn. 608, 713, 849) als auch das Bundesverwaltungsgericht (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 180 f.) sind in den Musterverfahren davon ausgegangen, dass die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FLärmSchG definierte Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bei einem fluglärmbedingten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegt, bei der auch der Lärmsanierungsanspruch greift (- Hess. VGH 11 C 227/08. ? u.a. -, juris Rn. 586; - BVerwG 4 C 8/09 u.a. -, juris Rn. 539).

    Dass die Planfeststellungsbehörde die Fluglärmbelastung zu Recht auf der Grundlage des Fluglärmschutzgesetzes und in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt hat und mit Ausnahme der Regelungen über die Zulassung von 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr sowie von mehr als durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen je Nacht zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auch in nicht zu beanstandender Weise bewertet hat, ist in den Musterverfahren bereits entschieden worden (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 140 ff., 198, 380 ff.; - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577 ff., 620 ff., 793 ff.).

    Die eigentliche planerische Abwägung betreffe die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen das Projekt trotz der "an sich", das heiße ohne Schutzansprüche, unzumutbaren Lärmbelastung, trotz der Erkenntnis, dass die Schutzansprüche die Belastung nicht vollständig kompensieren könnten und trotz der Lärmbelastungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle zugelassen werden könne (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 617 f., 625).

    Die Entscheidung des Senats (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 793 ), die Planfeststellungsbehörde habe den für das Vorhaben streitenden Belangen ohne Abwägungsfehler den Vorrang vor den Lärmschutzbelangen eingeräumt und es sei nicht erkennbar, dass sie abwägungserhebliche Aspekte außer Acht gelassen habe, Belange fehlerhaft bewertet oder die widerstreitenden Interessen in einer Weise zueinander in Relation gesetzt habe, die außer Verhältnis zu deren objektivem Gewicht stehe, umfasst damit vielmehr auch die unter der Zumutbarkeitsschwelle liegenden Lärmbelastungen.

    Vor diesem Hintergrund hat der 11. Senat in den Musterverfahren keine Veranlassung gesehen, im vorliegenden Zusammenhang die so genannte Geringfügigkeitsschwelle - also die Schwelle zwischen einer geringfügigen und einer erheblichen Belastung - zu konkretisieren, und darauf verwiesen, dass es auszuschließen sei, dass einer der Kläger unter diesem Aspekt in seinen Rechten verletzt sein könne (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 807 ).

    Damit sind alle Sachanträge der Kläger (der Musterverfahren) als unbegründet abgewiesen worden, die daran anknüpften, dass - allgemein oder für bestimmte Personengruppen oder für bestimmte Einrichtungen - niedrigere als die in § 2 Abs. 2 FLärmSchG definierten Grenzwerte für die Nacht-Schutzzone und die Tag-Schutzzone 1 eingehalten werden sollten (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 607, 799 f.).

    Damit ist auch entschieden worden, dass der Schutz von Schulen nicht auszuweiten ist, und es nicht zu beanstanden ist, dass bestehende Anlagen - und damit auch Schulen -, die lediglich in der Tag-Schutzzone 2 liegen, keinen Anspruch auf passiven Schallschutz haben (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 613 ).

    Die pauschalierende Wirkung der Definition der Grenzwerte schließt es darüber hinaus aus, entsprechende Ansprüche in Bezug auf einzelne Schutzziele - zum Beispiel auf eine möglichst ungestörte Kommunikation, wie sie auch der Kläger geltend macht - durchsetzen zu können, da dieses Ziel nach der Systematik des Gesetzes durch den Wert von 60 dB(A) für die Tag-Schutzzone 1 abgedeckt ist (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 609 ).

    Dabei sei die Planfeststellungsbehörde nicht nur davon ausgegangen, dass eine von ihr als möglich betrachtete Ausdehnung der prognostizierten (Nacht-)Schutzzone(n) dazu führen werde, dass in dem entsprechenden (erweiterten) Umfang baulicher Schallschutz gewährt werde, sondern dass im Falle einer erheblichen Ausdehnung der Zone auch der von ihr selbst für diese Situation verfügte Vorbehalt greife und eine Entscheidung über ergänzende Schutzmaßnahmen auch in der Gestalt von Betriebsregelungen zu treffen sei (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 683 f., 808 f.).

    Der 11. Senat hat dazu ausgeführt (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 828 f.), dass derartige Anträge darauf abzielten, eine Höchstgrenze für eine Gesamtlärmbelastung festzuschreiben, die in Form eines Indexes die Zahl der Betroffenen und die Höhe der Betroffenheiten oder Vorbelastungen berücksichtige.

    In den Musterverfahren ist dazu festgestellt worden, dass infolge des damals neuen Fluglärmschutzgesetzes die Gewährung baulichen Schallschutzes und die Gewährung einer Entschädigung wegen Einschränkungen der Nutzung der Außenwohnbereiche nicht mehr in dem Planfeststellungsbeschluss selbst zu regeln sei, die Planfeststellungsbehörde die Betroffenen insoweit zu Recht auf ein dem Planfeststellungsverfahren nachfolgendes besonderes Verwaltungsverfahren nach den §§ 10, 13 Abs. 1 Satz 1 FLärmSchG verwiesen habe und schon aus diesem verfahrensrechtlichen Grund Ansprüche, die auf Anordnung passiven Schallschutzes oder auf Festsetzung einer Entschädigung wegen Einschränkung der Nutzung des Außenwohnbereichs gerichtet seien, unbegründet seien, soweit sie auf Belastungen durch den Fluglärm gestützt würden (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 602 ).

    Der 11. Senat hat in den Musterverfahrensurteilen zu der im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Grobplanung der An- und Abflugverfahren vielmehr auf der Grundlage der auch heute unverändert geltenden Rechtsgrundsätze festgestellt, dass das Konzept für die Verteilung der Flugbewegungen auf die einzelnen Start- und Landebahnen sowie auf die Flugrouten nicht zu beanstanden sei (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 639 ff.).

    Der Senat hat weiter ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der von den Musterverfahrensklägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür erkennbar sei, dass das der Planfeststellung zugrunde gelegte Betriebssystem nicht durchführbar sei (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 641 ) und hat sich im Einzelnen mit Einwänden und gutachtlichen Stellungnahmen zur Undurchführbarkeit dieses Systems auseinandergesetzt.

    Darüber hinaus eröffnet die von dem 11. Senat des erkennenden Gerichts (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 639 ff.) und dem Bundesverwaltungsgericht in den Musterverfahren nicht beanstandete Grobplanung der Flugverfahren hinsichtlich der Festlegung konkreter Streckenführungen einen weiten Spielraum und lässt neben den in der Flugverfahrensfestsetzung bereits erwogenen Streckenführungen auch zahlreiche andere Routen sowie deren Kombinationen zu.

    Der 11. Senat hat in seinem Musterverfahrensurteil vom 21. August 2009 (- Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 577 ff.) das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses als abgewogen erachtet und nicht beanstandet, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 eine Vorgabe, die Gebiete der westlich der Start- und Landebahnen gelegenen Kommunen von dem Lärm der bei Betriebsrichtung 25 von den Start- und Landebahnen abfliegenden Flugzeuge zu befreien, weder ausdrücklich noch konkludent enthält und die Planfeststellungsbehörde vielmehr zugrunde gelegt hat, dass sich die Zulassung der Flughafenerweiterung an dem gewählten Standort auch ohne eine Regelung, nach der die Gebiete westlich der Bahnen von erheblichen - weiteren - Beeinträchtigungen durch Fluglärm verschont bleiben müssen, rechtfertigen lässt (vgl. Beschluss des Senats vom 27. November 2015 - 9 C 263/13.T -, juris Rn. 59 ).

    Das von dem Kläger in Bezug genommene Gutachten "Flugbetriebs-Simulation zum PFV Ausbau Flughafen Frankfurt - Zusammenfassung und weitergehende Erläuterungen - erstellt für ZRM - Initiative Zukunft Rhein-Main Groß-Gerau" (Heldmaier/Wolf, Januar 2008, Anlage 15 der Klagebegründung vom 25. März 2008) war - wie der Kläger selbst angibt - schon Gegenstand der Musterverfahren (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 550 f. zur Kapazität sowie Rn. 641 zum Betriebskonzept) und ist dort wegen der unterschiedlichen Beurteilungsgegenstände und Ausgangsparameter als ungeeignet erachtet worden, die Undurchführbarkeit des Betriebskonzepts zu belegen.

    Nach der revisionsgerichtlich bestätigten Entscheidung in den Musterverfahren ist selbst dann auszuschließen, dass die Planfeststellungsbehörde eine andere Entscheidung in der Sache getroffen hätte, wenn eine ganz erheblich größere Zahl von Menschen als im Planfeststellungsbeschluss angenommen durch die Schutzzonen betroffen wäre, da auch in diesem Fall im Rahmen der grundsätzlichen Zulassung der Ausbaumaßnahme den für das Vorhaben streitenden öffentlichen Verkehrs- und Wirtschaftsinteressen der Vorrang vor den Lärmschutzbelangen ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot eingeräumt werden dürfe (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 683 f., 808 f.; insoweit bestätigt durch BVerwG 4 C 8.09 u.a.-, juris Rn. 89 ff.).

    Das Lärmschutzkonzept der Planfeststellungsbehörde ist damit für abgewogen erachtet und festgestellt worden, dass auch eine später etwa aufgrund der Verschiebung von Flugverfahren zu erwartende Lärmbelastung der Verwirklichung des Vorhabens aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen nicht entgegensteht (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 683 f., 747, 700, 793, 809, 838 f.).

    In den Musterverfahrensurteilen ist nur die Zulassung von durchschnittlich 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht von 23.00 bis 5.00 Uhr beanstandet worden, darüber hinaus ist jedoch entschieden worden, dass das für die Nachtrandstunden verbleibende Kontingent von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen ebenso wie das Lärmschutzkonzept im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577, 792; - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 260 ff., 352 ff, 379 ff.); dies erstreckt sich auch auf die Regelungen über Verspätungen und Verfrühungen sowie Ausnahmen und Vermessungsflüge.

    Darüber hinaus habe sich die Planfeststellungsbehörde Änderungen oder Ergänzungen der Regelung für den Fall vorbehalten, dass durchschnittlich mehr als 7, 5 zulässige Verspätungen in der Zeit von 23.00 bis 00.00 Uhr anfielen, und dass auch diese Anordnungen nicht gegen das Abwägungsgebot verstießen (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 786 f.).

    Die der Beigeladenen in den Nebenbestimmungen aufgegebenen Konzeptionen zur Vermeidung von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs und Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch den Luftverkehr sind demnach nicht zu beanstanden und die von den Klägern der Musterverfahren im Einzelnen geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit der Vorkehrungen haben sich als unbegründet erwiesen (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1151 ff.).

    Es sei auch berücksichtigt worden, dass das Vogelschlagrisiko insbesondere bei dem Kreuzungspunkt zwischen Main und Anfluggrundlinie generell erhöht sei, aber geeignete Vermeidungsmaßnahmen für das verbleibende Kollisions- und damit Sicherheitsrisiko vorgesehen seien, die das Vogelschlagrisiko auf eine Größenordnung reduzierten, die gesellschaftlich auch in anderen Bereichen akzeptiert würde (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1152 ).

    (PFB, S. 129) angeordnete Überwachungs- und Vorwarnsystem ("MIVOTHERM") gestützt worden (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1161 ).

    Der 11. Senat hat die hierzu vorgelegten Gutachten ausgewertet (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1165 ff.) und sich mit den Einwänden der Musterverfahrenskläger zur Ungeeignetheit des Vorwarnsystems umfänglich auseinandergesetzt und festgestellt, dass das Konzept "MIVOTHERM" geeignet sei, eine vorauslaufende Prognose von vogelschlagrelevanten Ereignissen zu geben und damit trotz des ebenfalls prognostizierten, zeitweise hohen Vogelaufkommens im Kreuzungsbereich des Anflugkorridors zur Landebahn Nordwest ein sicheres Landen auf dieser Landebahn zu gewährleisten (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1160 ff.).

    Jedoch werde auf der Grundlage eines fortdauernden Monitorings gewährleistet, dass alle maßgeblichen Vogelflugbewegungen erfasst würden, sodass dies der Wirksamkeit des Systems "MIVOTHERM" nicht entgegenstehe (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1171 ).

    Zudem hat der 11. Senat ausgeführt (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1182 ff.), dass sich Kollisionen zwischen Vögeln und landenden Flugzeugen auch bei ausreichenden Vermeidungs- und Gegenmaßnahmen wie beispielsweise dem Vogelschlagüberwachungssystem "MIVOTHERM" nicht ausschließen ließen.

    Die Planfeststellungsbehörde hat bei der Bewertung des Gutachtens über Wirbelschleppenrisiken nämlich angenommen, dass auch ein bis zu 35% erhöhtes Risikopotenzial für derartige Schäden als nicht abwägungsrelevant zu bewerten sei, ohne dass dies in den Musterverfahrensentscheidungen rechtlich beanstandet worden wäre (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1207 ).

    Der 11. Senat hat sich in der Musterverfahrensentscheidung (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1226 ff.) ausführlich mit der Frage der Wertminderung von Grundeigentum auseinandergesetzt und ausgeführt, dass im Rahmen der Erörterung der Fluglärmproblematik dargelegt worden sei, dass mit der Normierung der Grenzwerte für die (fachplanerische) Zumutbarkeit von Fluglärm auch über die Frage nach Entschädigungsleistungen weitgehend entschieden worden sei.

    Nach allem könne unter dem Aspekt des Wertverlustes kein Abwägungsfehler festgestellt werden (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1233 ).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12
    Über die sowohl von Klägerseite als auch vom Beklagten in acht Musterverfahren von Kommunen, Privatklägern und einem Klinikum eingelegten Revisionen wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -) entschieden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der Planänderungsbeschlüsse und die dazu von dem Beklagten jeweils vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten des bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geführten Verfahrens 9 C 651/16.T sowie auf die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T und 11 C 318/08.T - und die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 -, vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - und vom 16. Januar 2013 - 4 B 15.10 - verwiesen.

    Über die in den Musterverfahren erhobenen Klagen, die sämtlich ebenfalls auf eine Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses gerichtet waren sowie im Wesentlichen auch auf ergänzende aktive und passive Schallschutzmaßnahmen abzielten, wurde durch die Urteile des 11. Senats des erkennenden Gerichts vom 21. August 2009 (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T , 11 C 318/08.T , 11 C 349/08.T -) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -) sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (- 4 B 77.09 -) und vom 16. Januar 2013 (- 4 B 15.10 -) rechtskräftig entschieden.

    Diese Bewertung des 11. Senats, dass eine über die Wirkungen der Planfeststellung selbst hinausgehende, selbstständige Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung weiterer Zulassungsentscheidungen durch diese Aussage in dem Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 nicht begründet worden sei (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 301 ), hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. April 2012 bestätigt (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 35 ff.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Ansicht des Klägers in seinem auf eine Anhörungsrüge ergangenen Beschluss vom 24. Oktober 2012 in dem Verfahren 4 C 12.12 zu dem Musterverfahren 4 C 8.09 diese Auffassung fallspezifisch modifiziert hat und der Kläger auf die Erklärung des Planfeststellungsbeschlusses 1971, es werde grundsätzlich zu keiner weiteren Zunahme insbesondere von Fluglärm aufgrund einer neuen Start- und Landebahn kommen, vertraut hat.

    Soweit der Kläger vorträgt, es verstoße gegen das verfassungsrechtliche Prinzip eines effektiven Rechtsschutzes, wenn die behördliche und gerichtliche Kontrolle von Prognoseentscheidungen eingeschränkt werde, beschränkt er sich auf bereits in den Musterverfahren erhobene Einwände gegen die in den Musterverfahrensurteilen getroffene Entscheidung (-BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 59), ohne damit wesentliche Besonderheiten seines Nachverfahrens aufzuzeigen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 48 ff.) bestätigt und ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe die Planrechtfertigung ohne Bundesrechtsverstoß bejaht, und die Würdigung der Verkehrsprognose der Planfeststellungsbehörde für das Prognosejahr 2020, die der Planrechtfertigung zugrunde liege, sei nach den vom Senat entwickelten Maßstäben nicht zu beanstanden.

    Soweit der Kläger einwendet, das Ergebnis von Prognosen sei entgegen der Rechtsprechung vor allem an der Realität zu messen, vermag der beschließende Senat dem schon aus den oben angeführten Gründen der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 68) nicht zu folgen.

    Angesichts der dort festgestellten, insbesondere durch die Nachfrageengpässe begründeten Planrechtfertigung (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 95) stellt sich in den Nachverfahren kein diesbezüglicher Klärungsbedarf.

    Da es auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ankommt und Abweichungen der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände - wie etwa der weltweiten Wirtschaftskrise seit den Jahren 2008 und 2009 - einer Prognose immanent sind, ist deshalb auch weder die von dem Kläger angeführte wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland und Europa seit 2008 - die im Übrigen ebenfalls schon Gegenstand der Musterverfahren war (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 68) - noch der Umstand, dass trotz einer Steigerung des BIP in den letzten 8 Jahren um insgesamt 10, 7% und damit 1, 3% pro Jahr die Flugbewegungen im gleichen Zeitraum um 3, 6% und damit um 0, 44% pro Jahr gesunken sind, von entscheidungserheblicher Bedeutung.

    In den Musterverfahren ist entschieden worden, dass die Planfeststellungsbehörde die Fluglärmbelastung zu Recht auf der Grundlage des Fluglärmschutzgesetzes und in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt hat und mit Ausnahme der Regelungen über die Zulassung von 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr sowie von mehr als durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen je Nacht zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auch in nicht zu beanstandender Weise bewertet hat (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 140 ff., 198, 380 ff.; - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577 ff., 620 ff., 793 ff.).

    Diese Einschätzung hat das Bundesverwaltungsgericht in den Revisionsverfahren (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 145 ff.) ebenso bestätigt wie das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris sowie Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 BvR 467/13 -, juris Rn. 30 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 152, 194) die hier einschlägigen Auslösewerte des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) FLärmSchG (L Aeq Nacht = 53 dB(A) und L Amax 6 mal 57 dB(A) für die Nacht-Schutzzone) sowie des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FLärmSchG für die Tag-Schutzzone 1 (L Aeq Tag = 60 dB(A)) und die Tag-Schutzzone 2 (L Aeq Tag = 55 dB(A)) als zum Schutz der menschlichen Gesundheit ausreichend erachtet.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rügen als unberechtigt erachtet und ausgeführt, dass eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten nicht zu erkennen sei (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 154 f.).

    Eine Verletzung gesetzlicher Nachbesserungspflichten kann danach gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 155; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai.

    Das Bundesverwaltungsgericht ist unter Hinweis auf sein Urteil vom 13. Oktober 2011 (- 4 A 4001.10 -, juris Rn. 169) ausdrücklich zu der Einschätzung gelangt, dass auch nach dem aktuellen Stand der lärmmedizinischen Forschung deshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber mit den in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) FLärmSchG festgelegten Auslösewerten derzeit den ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten habe (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 155).

    Sowohl der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (- Hess. VGH 11 C 227/08. ? u.a. -, juris Rn. 608, 713, 849) als auch das Bundesverwaltungsgericht (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 180 f.) sind in den Musterverfahren davon ausgegangen, dass die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FLärmSchG definierte Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bei einem fluglärmbedingten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegt, bei der auch der Lärmsanierungsanspruch greift (- Hess. VGH 11 C 227/08. ? u.a. -, juris Rn. 586; - BVerwG 4 C 8/09 u.a. -, juris Rn. 539).

    Eine Verletzung gesetzlicher Nachbesserungspflichten kann - wie bereits ausgeführt - gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 155; BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris Rn. 38 ff.).

    Dass die Planfeststellungsbehörde die Fluglärmbelastung zu Recht auf der Grundlage des Fluglärmschutzgesetzes und in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt hat und mit Ausnahme der Regelungen über die Zulassung von 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr sowie von mehr als durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen je Nacht zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auch in nicht zu beanstandender Weise bewertet hat, ist in den Musterverfahren bereits entschieden worden (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 140 ff., 198, 380 ff.; - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577 ff., 620 ff., 793 ff.).

    Diese Einschätzung hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (-BVerwG 4 C 8.09 u.a.-, juris Rn. 198, 380) und ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch Lärmbeeinträchtigungen unterhalb der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle abwägungsrelevant sind (- BVerwG 4 C 8.09 u.a.-, juris Rn. 190).

    Diese Einschätzung hat das Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der von dem Kläger angeführten Äußerungen des Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichts über die vorhabensbedingt hohe und möglicherweise an Grenzen stoßende Belastung der Region in der mündlichen Verhandlung der Revisionsverfahren auch in seiner Revisionsentscheidung bestätigt (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 89 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Musterverfahrensurteil des 11. Senats diesbezüglich nur insoweit abgeändert, als dass es den für die Mediationsnacht zugelassenen Teil des Gesamtkontingents an nächtlichen Flugbewegungen (17 von durchschnittlich 150 Flügen pro Nacht) auch als Teil des Verkehrs in den Nachtrandstunden als nicht abgewogen und deshalb rechtsfehlerhaft erachtet hat (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 346 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hingegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der verbleibende Teil des Gesamtkontingents je Nacht von 133 planmäßigen Flügen in den Nachtrandstunden als Durchschnittswert eines Kalenderjahres nicht ordnungsgemäß abgewogen wäre (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 353 ff.).

    Gleichwohl bleibe die Verhältnismäßigkeit des Flugbetriebs im Hinblick darauf, dass nach § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen sei, nur dann gewahrt, wenn das Konzept eines zum Kern der Nacht hin abschwellenden und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs auch in diesem Zeitsegment durchgehalten und der Flugbetrieb zur Vermeidung tagähnlicher Belastungsspitzen durch geeignete Vorkehrungen effektiv und konkret begrenzt werde (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 372).

    Unter Anlegung dieses Maßstabs hat für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung zu einer Korrektur des streitgegenständlichen Kontingents bestanden, und zwar weder hinsichtlich seiner Größe noch hinsichtlich des im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Bezugszeitraums für den Durchschnittswert (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 352 ff.).

    Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Luftverkehrsnachfrage in den beiden Nachtrandstunden unterschiedlich ausfällt, ist es dem Bundesverwaltungsgericht auch unter Zugrundelegung des Kalenderjahres als Bezugszeitraum als gewährleistet erschienen, dass in den Nachtrandstunden nicht oder jedenfalls nicht über einen angesichts der Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht hinnehmbaren längeren Zeitraum Spitzenbelastungen erreicht würden, die an die technische Kapazitätsgrenze heranreichten und "die Nacht zum Tage machen" (- BVerwG 4 C 8.09 -, juris Rn. 372 f.).

    Ebenfalls auch nur für den - hier nicht gegebenen - Fall, dass sich die Planfeststellungsbehörde in Umsetzung des Revisionsurteils dazu entschlossen hätte, das Bewegungskontingent in den Nachtrandstunden auf durchschnittlich mehr als 133 planmäßige Flugbewegungen für die Gesamtnacht zu erhöhen, hat das Bundesverwaltungsgericht eine weitergehende Reglementierung des Flugbetriebs in den Nachtrandstunden in Erwägung gezogen, indem es darauf verwiesen hat, dass die Planfeststellungsbehörde dann sicherzustellen hätte, dass das von ihr verfolgte Konzept eines zum Kern der Nacht hin abschwellenden und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs gleichwohl durchgehalten und der Flugverkehr in den Nachtrandstunden trotz eines erhöhten Kontingents planmäßiger Flüge durch geeignete Vorkehrungen effektiv und konkret begrenzt werde (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 378).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass bereits die Begrenzung der Nachtflüge auf eine durchschnittliche Anzahl von 133 je Nacht den gesetzlich angestrebten Schutz der Nachtruhe bewirken werde, und dass nicht davon auszugehen sei, dass Slots in den Wintermonaten in größerem Umfang "angespart" und auf die Sommerflugplanperiode übertragen werden könnten, so dass nicht zu erwarten sei, dass die unterschiedliche Verteilung der zugelassenen Flugbewegungen auf die beiden Nachtrandstunden ein Ausmaß erreichen werde, das zu nicht hinnehmbaren tagähnlichen Spitzenbelastungen führen würde (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 373).

    Mit dem Konzept des An- und Abschwellens soll lediglich verhindert werden, dass der Flugbetrieb in den Nachtrandstunden über einen längeren Zeitraum hinweg eine Größenordnung erreicht, die an die technische Kapazitätsgrenze heranreicht (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 373).

    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht weitere Schutzvorkehrungen zur Gewährleistung der Nachtruhe in den Nachtrandstunden zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zudem deshalb nicht für geboten erachtet, weil sich die Planfeststellungsbehörde in Teil A XI 5.1.4 des Planfeststellungsbeschlusses die nachträgliche Festsetzung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm vorbehalten hat (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 374).

    Nach der revisionsgerichtlich bestätigten Entscheidung in den Musterverfahren ist selbst dann auszuschließen, dass die Planfeststellungsbehörde eine andere Entscheidung in der Sache getroffen hätte, wenn eine ganz erheblich größere Zahl von Menschen als im Planfeststellungsbeschluss angenommen durch die Schutzzonen betroffen wäre, da auch in diesem Fall im Rahmen der grundsätzlichen Zulassung der Ausbaumaßnahme den für das Vorhaben streitenden öffentlichen Verkehrs- und Wirtschaftsinteressen der Vorrang vor den Lärmschutzbelangen ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot eingeräumt werden dürfe (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 683 f., 808 f.; insoweit bestätigt durch BVerwG 4 C 8.09 u.a.-, juris Rn. 89 ff.).

    In den Musterverfahrensurteilen ist nur die Zulassung von durchschnittlich 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht von 23.00 bis 5.00 Uhr beanstandet worden, darüber hinaus ist jedoch entschieden worden, dass das für die Nachtrandstunden verbleibende Kontingent von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen ebenso wie das Lärmschutzkonzept im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577, 792; - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 260 ff., 352 ff, 379 ff.); dies erstreckt sich auch auf die Regelungen über Verspätungen und Verfrühungen sowie Ausnahmen und Vermessungsflüge.

    Vorliegend berücksichtigt der Senat, dass der Beklagte in den hinsichtlich der Klageanträge vergleichbaren Musterverfahren unter Abweisung der Klagen im Übrigen verpflichtet worden ist, über die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr je Nacht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, diese Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -) auf die Revisionen der Kläger teilweise bestätigt und der Beklagte darüber hinaus verpflichtet wurde, über die über 133 Flugbewegungen hinausgehende Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23.00 und 5.00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, die weitergehenden Revisionen der Kläger sowie die Revision des Beklagten jedoch zurückgewiesen wurden.

  • BVerwG, 23.01.2017 - 4 B 39.15

    Ausbau Flughafen Frankfurt/Main; Planfeststellungsverfahren; Nachtrandzeiten;

    Auszug aus VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12
    Da diese Teilaufhebung rechtsgestaltende Wirkung hat, komme dem Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2012 keine eigene Regelungswirkung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 B 39.15 -, juris Rn. 12 f.).

    Eine eigene Regelungswirkung ist der Entscheidung, das von dem Bundesverwaltungsgericht als abwägungsfehlerfrei festgestellte Kontingent nicht zu erhöhen und insbesondere in der Mediationsnacht keinen planmäßigen Flugbetrieb zuzulassen, nicht zugekommen, so dass der Beklagte diese treffen konnte, ohne ein Planergänzungsverfahren mit einer erneuten Abwägung durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 B 39.15 -, juris Rn. 12 f.).

    Denn aus dem Urteil vom 4. April 2012 geht deutlich hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf das Konzept des An- und Abschwellens auf die Zahl der Flugbewegungen in den Nachtrandstunden im Verhältnis zu der die Kapazitätsgrenze des Tages bestimmenden Anzahl abstellt; damit kommt zum Ausdruck, dass es rechtlich zulässig ist, wenn in einzelnen Zeitsegmenten der Nachtrandstunden Spitzenbelastungen erreicht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 B 39.15 -, juris Rn. 23, 28).

    Auf die von dem Kläger behauptete Fehlerhaftigkeit des dem Planfeststellungsbeschluss 2007 zugrunde liegenden Gutachtens "Auswirkungen von Wirbelschleppen am Flughafen Frankfurt Main", Anhang II. 1, Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischer Begleitplan", in der Fassung vom 16. November 2006 kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 B 39.15 -, juris Rn. 35 ff.).

    Abgesehen davon, dass damit die Beseitigung der auch für die Hauseigentümer selbst bestehenden Gefahrenlage - wie die bisher durchgeführten Maßnahmen zeigen - einen hinreichenden Anreiz bieten dürfte, davon Gebrauch zu machen, bliebe im Fall der Verweigerung der Durchführung dieser Maßnahme und des Eintritts eines daraus folgenden Schadens an Rechtsgütern Dritter der jeweilige Hauseigentümer oder dinglich Berechtigte aus der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht diesen gegenüber verpflichtet, weil er von einer zumutbaren Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung oder -verringerung keinen Gebrauch gemacht hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - BVerwG 4 B 39.15 -, juris Rn. 32 ff.).

  • VGH Hessen, 14.02.2019 - 9 C 651/16

    Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt am Main ("Südumfliegung")

    Auszug aus VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der Planänderungsbeschlüsse und die dazu von dem Beklagten jeweils vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten des bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geführten Verfahrens 9 C 651/16.T sowie auf die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T und 11 C 318/08.T - und die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 -, vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - und vom 16. Januar 2013 - 4 B 15.10 - verwiesen.

    Ein ungeklärt gebliebener Sachverhalt oder wesentliche Besonderheiten des Nachverfahrens des Klägers ergeben sich auch weder aus der zwischenzeitlich - unter Zurückverweisung des Verfahrens - durch das Bundesverwaltungsgericht ergangenen Revisionsentscheidung (Urteil vom 10. Dezember 2015 - BVerwG 4 C 15.14 -, juris) zu dem Urteil des beschließenden Senats über die "Südumfliegung" (vom 3. September 2013 -Hess. VGH 9 C 323/12.T -) noch aus der mit Verfügung vom 27. September 2016 (Bl. XIV/02422 GA) beigezogenen Gerichtsakte dieses Verfahrens ( 9 C 651/16.T ).

    Schon deswegen, weil es nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens weder auf die festgesetzte "Südumfliegung" noch auf eine andere konkrete Streckenführung ankommt, ergeben sich aus der beigezogenen Gerichtsakte des Südumfliegungsverfahrens ( 9 C 651/16.T ) ebenfalls keine Umstände, die eine Übertragung der Entscheidungen aus den Musterverfahren auf das Nachverfahren des Klägers hindern könnten.

    Unabhängig von der fehlenden Entscheidungserheblichkeit widerspricht der in anderen Nachverfahren angenommene Sachverhalt aber auch nicht dem Akteninhalt, wie sich dieser aus der Gerichtsakte 9 C 651/16.T ergibt. Soweit der Kläger ausführt, dass die in diesen Nachverfahren vorgenommene Bewertung des Gerichts, es könne festgestellt werden, dass es dem BAF möglich sei, mit einer anderen Streckenalternative die Konflikte zu lösen und das Kapazitätsziel zu erreichen, weder den Gerichtsakten der Nachverfahren noch aus anderen Unterlagen abzuleiten sei, trifft dies nicht zu. Denn in den von dem Kläger angeführten Entscheidungen von Nachverfahren (9 C 1507/12.T S. 67 und 9 C 263/13.T S. 23) ist diese Feststellung nicht getroffen worden.

    Soweit der Kläger ferner beanstandet, dass nach dem Akteninhalt des noch anhängigen Verfahrens 9 C 651/16.T dort keine Untersuchungen bzw. Simulationen zugrunde gelegt worden seien, die nachwiesen, dass das Kapazitätserfordernis erreicht werden könne, ist dies dem Prüfungsumfang dieses Verfahrens geschuldet, der - wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden hat - die Frage, ob die planfestgestellte Maximalkapazität erreicht wird, gerade nicht umfasst.

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 35.13

    Flugverfahren; Flugroute; Umweltrechtsbehelf; Verbandsklage;

    Auszug aus VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Flugverfahren selbst nicht Regelungsgegenstand der Planfeststellung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 69).

    Angesichts der bei der Festlegung von Flugverfahren im Vordergrund stehenden Bewirtschaftung des jeweils konkret anfallenden Verkehrs und flexibler Änderungsmöglichkeiten, die auf dem fehlenden Erfordernis baulicher Maßnahmen beruhen, ist die Wahl eines überschaubaren Prognosehorizontes, der (zunächst) hinter den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses zurückbleibt, grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 113).

    Verzichten darf ein Planfeststellungsbeschluss auf derartige Vorgaben, wenn nach seiner Auffassung die in der räumlichen Umgebung des Flughafens aufgeworfenen Probleme bei allen in Betracht kommenden Flugverfahren bewältigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 71).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

    Auszug aus VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12
    Diese Einschätzung hat das Bundesverwaltungsgericht in den Revisionsverfahren (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 145 ff.) ebenso bestätigt wie das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris sowie Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 BvR 467/13 -, juris Rn. 30 ff.).

    2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris Rn. 38 ff.).

    Eine Verletzung gesetzlicher Nachbesserungspflichten kann - wie bereits ausgeführt - gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 155; BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris Rn. 38 ff.).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 4 A 2.15

    Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz; gerichtliche Zuständigkeit; Rücknahme

    Auszug aus VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist sowohl hinsichtlich der planerischen Rechtfertigung als auch für die planerische Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan; einem Dritten ist es im Anfechtungsprozess daher versagt, die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses unter Hinweis auf Veränderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlass dieses Beschlusses geltend zu machen (so BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 -, juris Rn. 28).

    Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers zu zwischenzeitlichen, von der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Prognose abweichenden Entwicklungen der Flugbewegungszahlen hindert schon deshalb nicht an der Übertragung der Musterverfahrensentscheidungen auf das hiesige Nachverfahren, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgeblich ist (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt Beschluss vom 22. Juni 2015 - 4 B 61.14 -, juris Rn. 5; Urteil vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 -, juris Rn. 28).

    Unabhängig davon ist das Vorbringen des Klägers zu den tatsächlichen Lärmbelastungen sowohl in der Nacht als auch am Tag aber auch schon deswegen nicht erheblich, weil es - wie bereits angeführt - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch in Bezug auf die planerische Abwägung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt, so dass es einem Dritten verwehrt ist, die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses unter Hinweis auf Veränderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlass dieses Beschlusses geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 -, juris Rn. 28).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-420/11

    Das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung des

    Auszug aus VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12
    Auf dieses Ergebnis der Musterverfahren kann der Kläger verwiesen werden.Eine wesentliche Besonderheit rechtlicher Art, die das vorliegende Verfahren gegenüber den Musterverfahren aufweist, hat der Kläger auch nicht mit seinem Vortrag dargelegt, mit dem er auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. März 2013 - C-420/11 - hinweist und daraus eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung fluglärmbedingter Wertverluste in der Umweltverträglichkeitsprüfung ableitet.

    Auch daraus ergeben sich jedoch keine wesentlichen Besonderheiten rechtlicher Art. In dem von dem Kläger angeführten, zur Auslegung des Art. 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Objekten i.d.F. der Richtlinie 97/11/EG und 2003/35/EG - UVP-RL - ergangenen Urteil vom 14. März 2013 (in der Rechtssache C-420/11 - Leth gegen Republik Österreich und Land Niederösterreich -, juris) ist der Europäische Gerichtshof zu der Feststellung gelangt, dass Art. 3 der UVP-Richtlinie dahin auszulegen sei, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Artikel die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sachgütern nicht einschließe.

    Somit sei eine nach Art. 3 dieser Richtlinie durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung eine Prüfung, die die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von Lärm auf den Menschen bei der Nutzung einer Liegenschaft, die von einem Projekt wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betroffen sei, identifiziere, beschreibe und bewerte; die Bewertung der Auswirkungen auf den Wert von Sachgütern sei nicht eingeschlossen (EuGH, Urteil vom 14. März 2013 - C-420/11 -, juris Rn. 29, 30).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 4 C 15.14

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugroute; Kapazität; Überschätzung; Flughafen

    Auszug aus VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12
    Ein ungeklärt gebliebener Sachverhalt oder wesentliche Besonderheiten des Nachverfahrens des Klägers ergeben sich auch weder aus der zwischenzeitlich - unter Zurückverweisung des Verfahrens - durch das Bundesverwaltungsgericht ergangenen Revisionsentscheidung (Urteil vom 10. Dezember 2015 - BVerwG 4 C 15.14 -, juris) zu dem Urteil des beschließenden Senats über die "Südumfliegung" (vom 3. September 2013 -Hess. VGH 9 C 323/12.T -) noch aus der mit Verfügung vom 27. September 2016 (Bl. XIV/02422 GA) beigezogenen Gerichtsakte dieses Verfahrens ( 9 C 651/16.T ).

    Nach der Zurückverweisung des Verfahrens ist anhand der von dem Bundesverwaltungsgericht dazu aufgestellten rechtlichen Maßstäbe nur noch zu klären, ob sich (auch) für die Bewältigung der absehbar dort abzuwickelnden, bis zu 98 stündlichen Flugbewegungen andere, die Kläger weniger belastende Flugverfahren - wie beispielsweise die Variante 5 - als vorzugswürdig aufdrängen, die zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse nicht weniger geeignet sind (- BVerwG 4 C 15.14 -, juris Rn. 12).

    Dass die ausgewählte Variante der "Südumfliegung" nach den Feststellungen in dem diese Flugverfahrensfestsetzung betreffenden Verfahren das normgeberische Ziel einer sicheren und flüssigen Abwicklung der durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Kapazität von 126 Flugbewegungen je Stunde dem Vorbringen der Beklagten des dortigen Verfahrens zufolge voraussichtlich erst ab 2025 erreichen wird (- BVerwG 4 C 15.14 -, juris Rn. 13), stellt ebenfalls keinen hier entscheidungserheblichen, in den Musterverfahren über den Planfeststellungsbeschluss 2007 ungeklärt gebliebenen Sachverhalt dar.

  • BVerwG, 20.09.2007 - 4 A 1008.07

    Nachbarschaftsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des

    Auszug aus VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12
    Diese Anträge beziehen sich nämlich sämtlich auf den von späteren Änderungen nicht erfassten Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007, der Gegenstand der Musterverfahren war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2007 - 4 A 1008.07 -, juris Rn. 17).

    Das Nachverfahren dient aber nicht dazu, die in einem Musterverfahren getroffene Entscheidung erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen und einer nachträglichen richterlichen Selbstkontrolle zu unterziehen (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2007 - BVerwG 4 A 1008.07 u.a. -, juris Rn. 14).

    Es ist nämlich nicht Sinn und Zweck des Verfahrens nach § 93a Abs. 2 VwGO, die in einem Musterverfahren getroffene Entscheidung erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen und einer nachträglichen richterlichen Selbstkontrolle zu unterziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2007 - 4 A 1008.07 -, juris Rn. 14).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Sicherheit

  • BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09

    Klage des BUND gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos

  • BVerwG, 16.01.2013 - 4 B 15.10

    Anforderungen an das Abstandsgebot

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 5000.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Wiedereinsetzung; Klagefrist; Zustellfiktion;

  • BVerwG, 24.10.2012 - 4 C 12.12

    Zusicherung bei komplexen und politisch hoch umstrittenen

  • VGH Hessen, 27.11.2015 - 9 C 263/13

    LÄRMSCHUTZKONZEPT; MUSTERVERFAHREN; NACHVERFAHREN; SÜDUMFLIEGUNG; WESENTLICHE

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 A 1.13

    Gemeindliches Eigentum; Beurteilungsermächtigung; allgemeine Vorprüfung des

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • BVerwG, 22.06.2015 - 4 B 61.14

    Flughafen München: Klagen des Bundes Naturschutz in Bayern und mehrerer

  • BVerfG, 24.06.2015 - 1 BvR 467/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18.

  • VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12

    Zur Festlegung von Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt Main (sog.

  • BVerwG, 26.06.2014 - 4 C 2.13

    Rechtmäßigkeit der "Wannsee-Flugrouten" noch offen

  • BVerwG, 25.09.2007 - 4 B 16.07

    Luftverkehrsrecht: Änderungsplanfeststellung des Sonderflughafens

  • BVerwG, 22.01.2009 - 4 A 1013.07

    Anspruch auf verbesserten aktiven und passiven Lärmschutz

  • VGH Hessen, 19.01.2017 - 9 C 286/13

    Keine Entschädigungen für Lärmbelastung gewerblich genutzter Grundstücke in

  • VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1362/13

    Eilanträge auf Betriebseinschränkungen für Nordwest-Landebahn abgelehnt

  • EGMR, 05.04.2016 - 33060/10

    Vertretungsverbot gegen einen Anwalt ohne vorherige Durchführung einer mündlichen

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07

    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsbeschluss; Einbeziehung eines

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1188/10

    Aufhebung der Auswahl eines Verfahrens als Musterverfahren gem § 93a Abs 1 S 1

  • BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 25.15

    Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 349/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

  • BVerwG, 18.05.2020 - 4 B 5.20

    Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Gerichtliche Kontrolle von

    Die Behauptung des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof habe eine rechtliche Bindung der im Nachverfahren entscheidenden Richter an die Musterurteile angenommen, trifft - sofern im Rahmen der Grundsatzrüge überhaupt von Bedeutung - nicht zu (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 9 C 1572/12.T - S. 10).
  • BVerwG, 18.05.2020 - 4 B 6.20

    Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Gerichtliche Kontrolle von

    Die Behauptung der Kläger, der Verwaltungsgerichtshof habe eine rechtliche Bindung der im Nachverfahren entscheidenden Richter an die Musterurteile angenommen, trifft - sofern im Rahmen der Grundsatzrüge überhaupt von Bedeutung - nicht zu (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 9 C 1572/12.T - S. 11).
  • VGH Hessen, 08.08.2018 - 9 C 1231/15

    Kreis Groß-Gerau unterliegt im Rechtsstreit um Terminal 3

    In dem vom Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klageverfahren, das vom erkennenden Senat durch Beschluss vom 19. Mai 2017 - 9 C 1572/12.T - entschieden worden ist und in Bezug auf das der Kläger die Zulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt hat, sind die Rechte des Klägers als fluglärmbetroffene Gebietskörperschaft Gegenstand des Verfahrens; sie sind aber nicht Gegenstand der von ihm mit der vorliegenden Klage angegriffenen Baugenehmigung, die Regelungen zum Fluglärm nicht enthält und wegen der Vorrangigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht treffen darf.
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