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   VK Bund, 09.03.2021 - VK 1-04/21   

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https://dejure.org/2021,8261
VK Bund, 09.03.2021 - VK 1-04/21 (https://dejure.org/2021,8261)
VK Bund, Entscheidung vom 09.03.2021 - VK 1-04/21 (https://dejure.org/2021,8261)
VK Bund, Entscheidung vom 09. März 2021 - VK 1-04/21 (https://dejure.org/2021,8261)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundeskartellamt PDF

    Ersatzneubau - Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Muss der Bieter auch die Kalkulation der Nachunternehmerpreise aufgliedern?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus VK Bund, 09.03.2021 - VK 1-04/21
    Etwas anderes würde nur gelten, wenn alle Angebote auszuschließen wären, denn dann hätte die ASt zumindest die Chance, sich an einem anschließenden neuen Vergabeverfahren der Ag zu beteiligen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06).
  • BGH, 10.06.2008 - X ZR 78/07

    Nachunternehmererklärung

    Auszug aus VK Bund, 09.03.2021 - VK 1-04/21
    Abgesehen davon hat im Anschluss an die Vergaberechtsprechung auch der Gesetzgeber entschieden, dass einem Bieter im Hinblick auf die Einbindung seiner Nachunternehmer in das Vergabeverfahren jedenfalls dann mehr als zu Beginn in der Angebotsphase zuzumuten ist, sobald er ,,in der engeren Wahl" ist, (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008, X ZR 78/07; OLG München, Beschluss vom 22. Januar 2009, Verg 26/08; § 36 Abs. 1 S. 2 VgV, § 6d EU Abs. 3 i.V.m. § 6b EU Abs. 1 Nr. 2 S. 3 VOB/A).
  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 19/02

    Schadensersatzansprüche eines zwingend von der Ausschreibung auszuschließenden

    Auszug aus VK Bund, 09.03.2021 - VK 1-04/21
    Dieses Ermessen ist sicherlich nicht grenzenlos; seit Jahren üblich, im Vergaberecht ausdrücklich erwähnt und daher nicht zu beanstanden ist es jedoch, wenn ein öffentlicher Auftraggeber vom Bieter eine nähere Aufschlüsselung der Preisermittlung und nähere Ausführungen zu seinen Kosten verlangt (s. § 15 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A: ,,Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen)", § 60 Abs. 1, 2 VgV, Art. 69 Abs. 1, 2 RL 2014/24/EU; vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017, a.a.O.; Urteil vom 7. Juni 2005, X ZR 19/02)).
  • OLG München, 22.01.2009 - Verg 26/08

    Vergabenachprüfungsverfahren: Zeitpunkt der Benennung von Nachunternehmern und

    Auszug aus VK Bund, 09.03.2021 - VK 1-04/21
    Abgesehen davon hat im Anschluss an die Vergaberechtsprechung auch der Gesetzgeber entschieden, dass einem Bieter im Hinblick auf die Einbindung seiner Nachunternehmer in das Vergabeverfahren jedenfalls dann mehr als zu Beginn in der Angebotsphase zuzumuten ist, sobald er ,,in der engeren Wahl" ist, (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008, X ZR 78/07; OLG München, Beschluss vom 22. Januar 2009, Verg 26/08; § 36 Abs. 1 S. 2 VgV, § 6d EU Abs. 3 i.V.m. § 6b EU Abs. 1 Nr. 2 S. 3 VOB/A).
  • OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - Verg 5/12

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Vergabenachprüfungsverfahrens

    Auszug aus VK Bund, 09.03.2021 - VK 1-04/21
    Da die Bg keine Stellungnahme abgegeben und das Verfahren auch sonst nicht wesentlich gefördert hat, entspricht es nicht der Billigkeit, deren Aufwendungen der unterliegenden ASt aufzuerlegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2014, VII-Verg 41/13, und vom 10. Mai 2012, VII-Verg 5/12).
  • OLG Düsseldorf, 19.05.2021 - Verg 13/21

    Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde

    Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 9. März 2021 - VK 1 - 4/21 - bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin beantragt, 1. Der Beschluss der Vergabekammer des Bundes vom 09.03.2021 (Az: VK 1 - 4/21) wird aufgehoben;.

    Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23.03.2021 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Bundes vom 09.03.2021 (Aktenzeichen VK 1 - 4/21) wird zurückgewiesen.

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