Rechtsprechung
VK Mecklenburg-Vorpommern, 05.08.2022 - 3 VK 8/22 |
Volltextveröffentlichung
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Keine Chance auf den Zuschlag: Nachprüfungsantrag erfolglos!
Verfahrensgang
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 05.08.2022 - 3 VK 8/22
- OLG Rostock, 01.09.2022 - 17 Verg 2/22
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 25.03.2010 - C-451/08
Helmut Müller - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Öffentliche …
Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 05.08.2022 - 3 VK 8/22
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte offen bleiben, ob überhaupt ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse der Vergabestelle bestanden hat, wie es der EuGH in seinem Urteil vom 25. März 2010 (Rs. C-451/08) für erforderlich hält.Das wirtschaftliche Interesse kann nach Auffassung des EuGH ferner in wirtschaftlichen Vorteilen bestehen, die der öffentliche Auftraggeber aus der zukünftigen Nutzung oder Veräußerung der Leistung ziehen kann, in seiner finanziellen Beteiligung an der Herstellung der Leistung oder in den Risiken, die er im Fall eines wirtschaftlichen Fehlschlags der Leistung trägt (EuGH, Urteil vom 25. März 2010, Rs. C-451/08).
- LG Dresden, 02.10.2012 - 42 HKO 218/12
Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 05.08.2022 - 3 VK 8/22
Hierzu entschied das Landgericht Dresden in seinem Sinne (Urteil vom 2. Oktober 2012 - 42 HK O 218/12 EV). - OLG Rostock, 11.08.2021 - 17 Verg 2/21
LUCA-App I - Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren über die Beschaffung der so …
Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 05.08.2022 - 3 VK 8/22
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags beruht auf der rechtlichen Bewertung, die sich an den von einem Antragsteller vorgetragenen Lebenssachverhalt anschließt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 11. August 2021 Az.: 17 Verg 2/21).
- OLG Rostock, 01.09.2022 - 17 Verg 2/22
Arbeitshefte
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 05.08.2022, Az.: 3 VK 8/22, wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde verlängert.den Beschluss der 3. Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern vom 05.08.2022 (3 VK 8/22) aufzuheben,.
gemäß § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern vom 05.08.2022 (3 VK 8/22) bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern.