Rechtsprechung
   VK Rheinland-Pfalz, 23.04.2020 - VK 2-7/20   

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https://dejure.org/2020,35184
VK Rheinland-Pfalz, 23.04.2020 - VK 2-7/20 (https://dejure.org/2020,35184)
VK Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.04.2020 - VK 2-7/20 (https://dejure.org/2020,35184)
VK Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. April 2020 - VK 2-7/20 (https://dejure.org/2020,35184)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Eignungsleihe: Darf die Eignung der Nachunternehmer geprüft werden?

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten des Nachprüfungsverfahrens bei Antragsrücknahme (VPR 2021, 1001)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.09.2007 - X ZR 89/04

    Auschließung eines Angebots wegen fehlender Angaben über von Nachunternehmern zu

    Auszug aus VK Rheinland-Pfalz, 23.04.2020 - VK 2-7/20
    Dies erfordert beispielsweise, dass hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet und die ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert waren, so dass sie als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen (vgl. BGH, Urt. vom 18.09.2007, X ZR 89/04).

    Das Angebot der Antragstellerin enthält daher nach summarischer Prüfung nicht die geforderten Erklärungen im Sinne des § 13 EU Abs. 1 Nr. 4 VOB/A. Unter den Begriff "Erklärungen" fallen auch Angaben dazu, welche Leistungen der Bieter nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer erbringen lassen will (BGH, Urteil vom 18.09.2007, X ZR 89/04) und auch Angaben dazu, welche Nachunternehmer der Bieter hierfür einsetzen möchte (vgl. Holz in: Heiermann, Riedl, Rusam, Handkommentar zur VOB, 14. Aufl. 2018, § 13 EU Rn. 33).

  • OLG Dresden, 10.08.2010 - WVerg 8/10

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Verfahren vor

    Auszug aus VK Rheinland-Pfalz, 23.04.2020 - VK 2-7/20
    Unter Billigkeitsgesichtspunkten sind die Kosten regelmäßig demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre (OLG Dresden, Beschluss vom 10.08.2010, WVerg 8/10; Krohn in: Burgi/Dreher, Vergaberecht GWB 4. Teil, 3. Aufl. 2017, § 182 GWB Rn. 28).
  • OLG Frankfurt, 16.04.2018 - 11 Verg 1/18

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Rüge von Rechtsverletzungen innerhalb

    Auszug aus VK Rheinland-Pfalz, 23.04.2020 - VK 2-7/20
    Zwar können Verschuldensgesichtspunkte im Rahmen der durch Abs. 4 Satz 3 ermöglichten Billigkeitsentscheidung eine Rolle spielen (Damaske, a.a.O., Rn. 104), aber nicht dahingehend, dass im vorliegenden Fall entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung in Absatz 4 eine Verschuldenshaftung entsprechend Abs. 3 Satz 3 angenommen würde (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.2018, 11 Verg 1/18, Rn. 54 ff., zu einer Konstellation nach § 182 Abs. 4 Satz 1 GWB).
  • BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08

    Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus VK Rheinland-Pfalz, 23.04.2020 - VK 2-7/20
    Das führt dazu, dass der Antragsteller seinen Antrag jederzeit wieder zurücknehmen kann, solange und soweit noch eine formell bestandskräftige sachliche Entscheidung über diesen Antrag aussteht (BGH, Beschluss vom 24.03.2009, X ZB 29/08).
  • VK Bund, 28.09.2017 - VK 1-93/17

    Versorgung mit Verbandmitteln nach § 31 Abs. 1a SGB V

    Auszug aus VK Rheinland-Pfalz, 23.04.2020 - VK 2-7/20
    Für Nachunternehmer nach § 36 VgV, der dem Art. 71 RL 2014/24/EU nachgebildet ist, hat die Vergabekammer des Bundes (Beschluss vom 28.09.2017 - VK 1 - 93/17) bereits entschieden, dass ein Auftraggeber von den Bietern lediglich die Angabe des Teils des Auftrags, den er an Nachunternehmer überlassen möchte, und die Benennung der Nachunternehmer verlangen dürfe.
  • VK Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - VK 2-11/18

    Angabe einer Internet-Adresse: Eignungsanforderungen nicht wirksam gefordert!

    Auszug aus VK Rheinland-Pfalz, 23.04.2020 - VK 2-7/20
    Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag zurück, entfällt das Zuschlagsverbot (VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.08.2018, VK 2-11/18; vgl. auch Byok in: Byok/Jaeger, Vergaberecht, 4. Aufl. 2018, § 169 GWB Rn. 21; Kadenbach in: Müller-Wrede, GWB Vergaberecht Kommentar, § 169 GWB Rn. 14; Antweiler in: Burgi/Dreher, Vergaberecht GWB 4. Teil, 3. Aufl. 2017, § 169 Rn. 24; Kus in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB Vergaberecht, 4. Aufl. 2016, § 169 Rn. 43).
  • OLG Koblenz, 26.08.2020 - Verg 5/20

    Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme im Vergabenachprüfungsverfahren:

    Die gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 23. April 2020 - VK 2 - 7/20 - gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen den dortigen Ausspruch zu den Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer (Ziffer 2. Satz 1 des Tenors) richtet.

    Im Übrigen wird die gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 23. April 2020 - VK 2 - 7/20 - gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

    Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 23. April 2020 - VK 2 - 7/20 - hinsichtlich seines Ausspruchs zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Antragsgegners (Ziffer 3. des Tenors) aufgehoben.

    Im Übrigen wird die gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 23. April 2020 - VK 2 - 7/20 - gerichtete Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Beschlusses der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 23.04.2020 - VK 2 - 7/20 - dem Antragsgegner ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auflagen aufzuerlegen;.

    Die gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 23. April 2020 - VK 2 - 7/20 - gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist insoweit bereits unzulässig, als sie sich gegen den dortigen Ausspruch zu den Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer (Ziffer 2. Satz 1 des Tenors) richtet.

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