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   VK Südbayern, 15.10.2015 - Z3-3-3194-1-36-05/15   

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VK Südbayern, 15.10.2015 - Z3-3-3194-1-36-05/15 (https://dejure.org/2015,50234)
VK Südbayern, Entscheidung vom 15.10.2015 - Z3-3-3194-1-36-05/15 (https://dejure.org/2015,50234)
VK Südbayern, Entscheidung vom 15. Oktober 2015 - Z3-3-3194-1-36-05/15 (https://dejure.org/2015,50234)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachprüfungsantrag gegen eine Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags von ÖPNV-Dienstleistungen; Antragsbefugnis eines Verkehrsunternehmens bzgl. Liniengenehmigungen für die gemeinwirtschaftliche Bedienung der Regionalbuslinien; Direktvergabe einer ...

  • Wolters Kluwer

    Nachprüfungsantrag gegen eine Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags von ÖPNV-Dienstleistungen; Antragsbefugnis eines Verkehrsunternehmens bzgl. Liniengenehmigungen für die gemeinwirtschaftliche Bedienung der Regionalbuslinien; Direktvergabe einer ...

  • rewis.io

    Vergabe des öffentlichen Personennahverkehrs

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachprüfungsantrag ist trotz bestandskräftiger Liniengenehmigung zulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Antragsbefugnis von Verkehrsunternehmen auch bei bereits erteilter Liniengenehmigung eines Konkurrenten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Antragsbefugnis von Verkehrsunternehmen auch bei bereits erteilter Liniengenehmigung eines Konkurrenten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Direktvergaben sind auch nach Erteilung einer Liniengenehmigung noch überprüfbar! (VPR 2016, 183)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG München, 22.06.2011 - Verg 6/11

    Öffentlicher Dienstleistungsauftrag: Anforderungen an eine wirksame

    Auszug aus VK Südbayern, 15.10.2015 - Z3-3-3194-1-36-05/15
    Dies habe auch das OLG München in seinem Beschluss vom 22.06.2011 - Verg 6/11 so gesehen und festgestellt, dass das Gesetz über den ÖPNV in Bayern keine Vorschrift enthalte, wonach allen Verkehrsunternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, sich zu vergleichbaren Bedingungen an der Ausgestaltung des ÖPNV zu beteiligen.

    Das OLG München habe jedoch mit Beschluss vom 22. Juni 2011 - Az.: Verg 6/11 - festgestellt, dass die Regelungen des Art. 5 Abs. 2 VO 1370 speziell für die "Inhouse-Vergabe" von ÖPNV-Leistungen geschaffen worden seien, die deshalb als Spezialregelung den Anforderungen an eine Inhouse-Vergabe vorgehen würde.

    Nichts anderes habe das OLG München im Beschluss vom 22.06.2011 - Az.: Verg 6/11, Rn. 63 festgestellt.

    Auch die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen der VK Südbayern (Beschl. v. 25.03.2011 - Az.: 63-11/10) und des OLG München (Beschl. v. 22.06.2011 - Az.: Verg 6/11) seien keine tauglichen Belege für ein anderes Ergebnis.

    (OLG Düsseldorf, B. v. 02.03.2011 - Az.: VII-Verg 48/10; OLG München, B. v. 22.06.2011 - Az.: Verg 6/11).

    Da die Antragstellerin wegen der durchgeführten Direktvergabe keine Möglichkeit hatte, sich an einem Vergabeverfahren zu beteiligen, um den streitgegenständlichen Auftrag zu erhalten, trifft sie nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB grundsätzlich nicht die Pflicht zur Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB (OLG München, B. v. 22.06.2011 - Az.: Verg 6/11; Vk Südbayern, B. v. 22.12.2014 - Az.: Z3-3-3194-1-51-11/14).

    Gerade bei auf Dauer angelegten Direktbeauftragungen an einen internen Betreiber wie im vorliegenden Fall, muss ein Konkurrent des internen Betreibers bei jeder wesentlichen Änderung des zugrundeliegenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags zur Nachprüfung stellen können, ob die Voraussetzungen für die Direktvergabe noch bestehen (so im Ergebnis - ohne näher darauf einzugehen - auch OLG München, B. v. 22.06.2011 - Az.: Verg 6/11).

    Die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 ist damit bereits dann nicht anwendbar, wenn es sich bei dem fraglichen Auftrag um eine In-House-Vergabe eines Dienstleistungsantrags oder um die Direktvergabe einer Dienstleistungskonzession handelt (OLG Düsseldorf, B. v. 02.03.2011 - Az.: VII-Verg, im Ergebnis auch OLG München, B. v. 22.06.2011 - Az.: Verg 6/11).

    Auch die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des OLG München (B. v. 22.06.2011 - Az.: Verg 6/11) ist kein tauglicher Beleg für ein anderes Ergebnis.

  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 16.10

    Aufsichtsrat; Aufsichtsrat, fakultativer; Aufsichtsratsmitglied; Auslegung;

    Auszug aus VK Südbayern, 15.10.2015 - Z3-3-3194-1-36-05/15
    In Bezug auf den fakultativen Aufsichtsrat einer städtischen GmbH habe das BVerwG in seinem Grundsatzurteil vom 31.08.2011 - Az.: 8 C 16.10 in den Randnummern 25, 27 und 28 den Vorrang des Kommunalwirtschaftsrechts, das auf solchen Weisungsrechten bestehe, eindeutig anerkannt.

    Die Seitens der Beigeladenen zitierte Entscheidung des BVerwG vom 31.08.2011 - Az.: 8 C 16.10 stelle fest, dass Kommunen Einflussmöglichkeiten auf fakultative Aufsichtsräte zustehen können.

    Die Entscheidung des BVerwG vom 31.08.2011 - Az.: 8 C 16.10 treffe keine Aussagen zum obligatorischen, sondern nur zum fakultativen Aufsichtsrat und halte für diesen fest, dass Weisungsrechte abweichend vom § 111 Abs. 1, 6 AktG gemäß § 52 Abs. 1 GmbH abweichend geregelt werden können.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BVerwG vom 31.08.2011 - Az.: 8 C 16.10, das nur zu kommunalen GmbHs mit einem fakultativen Aufsichtsrat Aussagen trifft.

  • VK Südbayern, 22.12.2014 - Z3-3-3194-1-51-11/14

    Ab wann läuft die 30-Tages-Frist des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB?

    Auszug aus VK Südbayern, 15.10.2015 - Z3-3-3194-1-36-05/15
    Nach dem Wortlaut der Regelung in Art. S Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b) der VO 1370 und der Entscheidung der Vergabekammer vom 22. Dezember 2014 - Az.: Z3-3-3194-1-51-11/14 gehe man weiterhin davon aus, dass es für die Frage einer Verletzung der vorgenannten Regelung darauf ankomme, ob ein Verstoß tatsächlich gegeben sei.

    Als Sektorenauftraggeber ist nur anzusehen, wer Verkehrsleistungen selbst erbringt, nicht aber, wer die Dienstleistung lediglich organisiert (OLG Düsseldorf, B. v. 07.11.2012 - Az.: VII-Verg 11/12 und B. v. 21.07.2010 - Az.: VII-Verg 19/10, Vk Südbayern, B. v. 22.12.2014 - Az.: Z3-3-3194-1-51-11/14).

    Da die Antragstellerin wegen der durchgeführten Direktvergabe keine Möglichkeit hatte, sich an einem Vergabeverfahren zu beteiligen, um den streitgegenständlichen Auftrag zu erhalten, trifft sie nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB grundsätzlich nicht die Pflicht zur Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB (OLG München, B. v. 22.06.2011 - Az.: Verg 6/11; Vk Südbayern, B. v. 22.12.2014 - Az.: Z3-3-3194-1-51-11/14).

    Zudem ist aufgrund des Wettbewerbs- und Tätigkeitsverbots, das einen internen Betreiber und jede andere Einheit, auf die dieser Betreiber einen auch nur geringfügigen Einfluss ausübt, nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b) und c) der VO (EG) Nr. 1370/2007 trifft (dazu (Zuck in Ziekow/Völlink, Vergaberecht Art. 5 VO 1370/2007 Rn. 20 ff.; Wagner-Cardenal/Dierkes, Die Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten, NZBau 12/2014 S. 738, 741 f. und VK Südbayern, B. v. 22.12.2014 - Az.: Z3-3-3194-1-51-11/14) nach der erfolgten Direktvergabe gehindert, Personenverkehrsdienste im Wettbewerb außerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin auszuführen.

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2013 - Verg 56/12

    Vergabepflicht von Aufträgen an Tochtergesellschaften des öffentlichen

    Auszug aus VK Südbayern, 15.10.2015 - Z3-3-3194-1-36-05/15
    Zu dieser Frage habe sich das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 30.01.- - VII-Verg 56/12 geäußert.

    Eine generelle Aussage, dass die Kontrolle bei einer Enkel- oder Urenkelgesellschaft nie gegeben sein kann - wie die Antragstellerin vorgetragen hat - kann so nicht getroffen werden (in diese Richtung auch OLG Düsseldorf, B. v. 30.01.- - Az.: VII-Verg 56/12).

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus VK Südbayern, 15.10.2015 - Z3-3-3194-1-36-05/15
    Der EuGH leite dieses Recht teils aus den Voraussetzungen der Vergaberichtlinien selbst, teils aus den primärrechtlichen Grundfreiheiten des AEUV her (EuGH, Rs. C-107/98, Rn. 49, 50; EuGH, Rs. C-458/03, Rn. 60-62).

    Der interne Betreiber darf gegenüber der zuständigen Behörde keine eigene Entscheidungsgewalt besitzen (so schon EuGH, Urt. V. 18.11.1999 - C-107/98 Teckal).

  • OLG Frankfurt, 30.01.2014 - 11 Verg 15/13

    Vergaberecht: Dringlichkeit einer Interimsvergabe im Bereich des öffentlichen

    Auszug aus VK Südbayern, 15.10.2015 - Z3-3-3194-1-36-05/15
    Die Entscheidung des OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.01.2014 - Az.: 11 Verg 15/13, Rn. 42 ff. sei insoweit abzulehnen.

    Die entgegenstehende Auffassung des OLG Frankfurt (B. v. 30.01.2014 - Az.: 11 Verg 15/13) führt zu einer Umgehungsmöglichkeit der speziell für die Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen an einen internen Betreiber geschaffenen Vorschriften des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und ist deshalb abzulehnen.

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2010 - Verg 19/10

    Vertrag zwischen VRR und DB Regio unwirksam

    Auszug aus VK Südbayern, 15.10.2015 - Z3-3-3194-1-36-05/15
    Als Sektorenauftraggeber ist nur anzusehen, wer Verkehrsleistungen selbst erbringt, nicht aber, wer die Dienstleistung lediglich organisiert (OLG Düsseldorf, B. v. 07.11.2012 - Az.: VII-Verg 11/12 und B. v. 21.07.2010 - Az.: VII-Verg 19/10, Vk Südbayern, B. v. 22.12.2014 - Az.: Z3-3-3194-1-51-11/14).

    Da beim Vorläuferauftrag des streitgegenständlichen Auftrags die erzielten Fahreinnahmen einschließlich der Fahrgeldsurrogate etwas weniger als 50 % des Gesamtaufwands ausmachten, die Zuwendungen der Antragsgegnerin also überwogen und keine ungewöhnlichen Risikofaktoren ersichtlich sind, spricht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (B. v. 21.07.2010 - Az.: VII-Verg 19/10 und B. v. 02.03.2011 - Az.: VII-Verg 48/10) viel für das Vorliegen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags.

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2011 - Verg 48/10

    Vergabe von Dienstleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Wege der

    Auszug aus VK Südbayern, 15.10.2015 - Z3-3-3194-1-36-05/15
    (OLG Düsseldorf, B. v. 02.03.2011 - Az.: VII-Verg 48/10; OLG München, B. v. 22.06.2011 - Az.: Verg 6/11).

    Da beim Vorläuferauftrag des streitgegenständlichen Auftrags die erzielten Fahreinnahmen einschließlich der Fahrgeldsurrogate etwas weniger als 50 % des Gesamtaufwands ausmachten, die Zuwendungen der Antragsgegnerin also überwogen und keine ungewöhnlichen Risikofaktoren ersichtlich sind, spricht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (B. v. 21.07.2010 - Az.: VII-Verg 19/10 und B. v. 02.03.2011 - Az.: VII-Verg 48/10) viel für das Vorliegen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags.

  • VG Köln, 14.01.2015 - 4 K 948/14

    Bonner Stadtverordneter durfte nicht mehr aus Aufsichtsrat abberufen werden

    Auszug aus VK Südbayern, 15.10.2015 - Z3-3-3194-1-36-05/15
    Das verfassungsrechtliche Gebot eines Weisungsrechts der Gesellschafterkommune aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht heraus gelte in gleicher Weise gegenüber fakultativen wie obligatorischen Aufsichtsräten einer GmbH, was auch das VG Köln in seiner Entscheidung vom 10.12.2014 - 4 K 948/14, Rn. 48-52 so gesehen habe.

    Unabhängig davon habe das VG Köln in seiner Entscheidung vom 10.12.2014 - Az.: 4 K 948/14 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Abweichung des Aufsichtsrats von einer Weisung allenfalls zu personellen Konsequenzen - nämlich seiner Abberufung - führen könne, nach außen aber die abweichende Handlung des Aufsichtsrats wirksam bleibe.

  • EuGH, 19.06.2008 - C-454/06

    pressetext Nachrichtenagentur - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 92/50/EWG -

    Auszug aus VK Südbayern, 15.10.2015 - Z3-3-3194-1-36-05/15
    Eine andere Beurteilung ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des EuGH zur vergaberechtlichen Beurteilung wesentlicher Änderungen eines bereits vergebenen Auftrages (grundlegend EuGH, Urt. V. 19.06.2008 - C-454/06 "Pressetext") noch aus den kommenden Regelungen zu der vergaberechtlichen Behandlung von Auftragsänderungen in Art. 72 der RL 2014/24/EU und § 132 des Regierungsentwurfs zum GWB.
  • BGH, 13.10.1977 - II ZR 123/76

    Eingliederung der Gelsenberg AG - 17 AktG, Bundesrepublik Deutschland als

  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT

  • EuGH, 10.09.2009 - C-206/08

    Eurawasser - Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich

  • BGH, 24.06.2003 - KZR 32/01

    "Schülertransporte"; Recht eines marktbeherrschenden Unternehmens zur Kündigung

  • BGH, 29.01.1962 - II ZR 1/61

    Stimmrechtsausschluß

  • EuGH, 10.11.2011 - C-348/10

    Norma-A und Dekom - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/17/EG - Art. 1 Abs. 3

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2012 - Verg 11/12

    Angebot 10% günstiger: Preis nicht ungewöhnlich niedrig!

  • OLG Koblenz, 25.03.2015 - Verg 11/14

    Stadtbusverkehr Idar-Oberstein - Vergabe von ÖPNV-Leistungen: Abgrenzung

  • VK Südbayern, 05.06.2015 - Z3-3-3194-1-20-03/15

    Vergabeverfahren, Antragsgegner

  • VK Südbayern, 11.03.2015 - Z3-3-3194-1-65-12/14

    Mehrdeutige Angebote sind zwingend auszuschließen!

  • VK Südbayern, 24.07.2014 - Z3-3-3194-1-22-05/14

    Wer Verkehrsleistungen lediglich organisiert ist kein Sektorenauftraggeber!

  • VK Thüringen, 09.07.2018 - 250-4003-4018/2018-E-P-004-IK

    Kontrolle wie über eigene Dienststelle: Kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag!

    Sie unterfällt bereits aus diesem Grunde nicht der Ausnahmevorschrift des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011, Az.: VII-Verg 48/10 m.w.N.; Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 15.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15).

    Die Auffassung des OLG Frankfurt führte ansonsten zu einer Umgehungsmöglichkeit der speziell für die Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten an einen internen Betreiber geschaffenen Vorschriften des Artikels 5 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 und ist daher abzulehnen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2016, Az.: VI-U (Kart) 2/16; Mutschler-Siebert/Dorschfeldt, VergR 2018, 50 ff.; Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 15.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15).

    Nach Auffassung der Vergabekammer ist nach alledem die beabsichtigte Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen nur nach Maßgabe der Artikels 5 Absätze 2 ff. der VO (EG) Nr. 1370/2007 zulässig und kann gemäß Artikel 5 Absatz 7 der VO (EG) Nr. 1370/2007 einer Nachprüfung unterzogen werden (vgl. zu alledem OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2016, Az.: VI-U (Kart) 2/16; OLG München, Beschluss vom 31.03.2016, Az.: Verg 14/15; Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 15.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15).

  • VK Brandenburg, 03.08.2016 - VK 10/16

    Vorgaben zur Personenbeförderung: Keine Prüfung im Vergabeverfahren!

    Die veröffentlichten Entscheidungen betrafen im Wesentlichen das Verhältnis der gemäß § 8 Abs. 4 PBefG vorrangig in Eigenwirtschaftlichkeit zu erbringenden Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr zur gemeinwirtschaftlichen und damit ausschreibungspflichtigen Leistungsdurchführung nach §§ 8a, 8b PBefG i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 3 VO (EG) 1370/2007 oder die Zulässigkeit von Direktvergaben gemäß Art. 5 Abs. 4, 5 VO (EG) 1370/2007 (vgl. VK Südbayern, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - Z3-3-3194-1-36-05/15; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. November 2014 - VK 1-28/14; nachfolgend: OLG Koblenz, Beschluss vom 25. März 2015 - Verg 11/14; VK Münster, Beschluss vom 29. Mai - - VK 5/13).
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