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   VK Westfalen, 03.12.2018 - VK 1-37/18   

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VK Westfalen, 03.12.2018 - VK 1-37/18 (https://dejure.org/2018,51909)
VK Westfalen, Entscheidung vom 03.12.2018 - VK 1-37/18 (https://dejure.org/2018,51909)
VK Westfalen, Entscheidung vom 03. Dezember 2018 - VK 1-37/18 (https://dejure.org/2018,51909)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bereichsausnahme ist Recht, keine Pflicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bereichsausnahme ist Recht, keine Pflicht! (VPR 2019, 152)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 22.07.2019 - Verg 14/18

    Wettbewerbssituation des öffentlichen Auftraggebers ist keine Voraussetzung des §

    Auszug aus VK Westfalen, 03.12.2018 - VK 1-37/18
    Und letztendlich sei fraglich, ob die Beigeladene schon vor der Abgabe des Angebots ihre Kalkulation erstellt habe, was nach Auffassung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2018, Verg 14/18, aber erforderlich sei.

    Nur dann, wenn der öffentliche Auftraggeber die Preisdifferenz nicht zufriedenstellend aufklären kann, kann er gemäß § 60 Abs. 3 VgV den Zuschlag auf das Angebot ablehnen bzw. dies als unauskömmlich aus dem Wettbewerb nehmen (vgl. in diesem Sinne u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2018, Verg 14/18).

    c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und dem OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2018, Verg 14/18 ist die Kammer nicht der Auffassung, dass die Kalkulation zu einem Termin vor Angebotsabgabe vorgelegen haben muss.

  • BGH, 18.05.2004 - X ZB 7/04

    Anforderungen an die Darlegung von Vergabefehlern im Nachprüfungsantrag;

    Auszug aus VK Westfalen, 03.12.2018 - VK 1-37/18
    Die Höhe des Gewinns, die Höhe der OverheadKosten, die Höhe der Ausfallreserve sind betriebsinterne Faktoren, die weder im Vergabeverfahren noch im Nachprüfungsverfahren auf deren Richtigkeit und Angemessenheit geprüft werden können, in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 18.05.2004, X ZB 7/04.
  • BGH, 18.03.2014 - X ZB 12/13

    Vergabenachprüfungsverfahren: Streitwertbemessung für ein Beschwerdeverfahren

    Auszug aus VK Westfalen, 03.12.2018 - VK 1-37/18
    Entsprechend der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 18.03.2014, X ZB 12/13 ist § 3 Nr. 11 VgV nur einschlägig, wenn kein "Gesamtpreis" errechnet werden kann, weil beispielsweise die Preise erheblich variieren.
  • OLG Celle, 25.06.2019 - 13 Verg 4/19

    Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer; Vergabe zur Durchführung von

    Soweit die sich insoweit stellende Problematik bislang betrachtet wurde, entspricht es nahezu einhelliger Auffassung, dass diese Bereichsausnahme dann nicht eingreift, wenn der Auftraggeber Wettbewerb nicht nur für solche gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen, sondern auch für gewerblich tätige Unternehmen eröffnet (VK Südbayern, Beschluss vom 16. März 2017 [in juris ersichtlich fehlerhaft als Beschluss vom 14. Februar 2017 veröffentlicht] - Z3-3-3194-1-54-12/16, juris Rn. 210 ff.; VK München, Beschluss vom 24. Juli 2018 - Z3-3-3194-1-11-04/18, juris Rn. 204; VK Rheinland, Beschluss vom 11. September 2017 - VK D-20/2017 L, BeckRS 2017, 131424, Rn. 111; VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 VK LSA 20/17, juris Rn. 81; VK Münster, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - VK 1-37/18, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 26. April 2019 - 12 C 19.621, juris Rn. 5; VG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2019, vorgelegt als Anlage Ast 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 13 ME 164/19; Summa in: jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., § 107 GWB Rn. 36 f.; Stein/Terbrack in: BeckOK Vergaberecht, 10. Ed., § 107 Rn. 39.1; Ruthig, NZBau 2016, 3, 8 [Fn. 49]; i. Erg.
  • OVG Niedersachsen, 12.06.2019 - 13 ME 164/19

    Ausschreibung; Beauftragter; Bereichsausnahme; gemeinnützig; Rechtsweg;

    Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die im Hinblick auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmung von der Vergabekammer Niedersachsen in Erwägung gezogene ausdrückliche Beschränkung der Ausschreibung auf gemeinnützige Beauftragte überhaupt zulässig ist (kritisch: Ufer/Schwind, a.a.O., Anm. 2, grundsätzlich bejahend: Vergabekammer Südbayern, a.a.O., Rn. 216), bedarf hier keiner Entscheidung, da eine derartige Beschränkung im vorliegenden Fall unstreitig nicht erfolgt ist (die Zuständigkeit der Vergabekammer in einem solchen Fall "ohne weiteres" bejahend: Vergabekammer Münster, Beschl. v. 3.12.2018 - VK 1-37/18 -, juris Rn. 35; so auch Vergabekammer Südbayern a.a.O., Rn. 209 ff.) und sich mit dem Drittplatzierten sogar mindestens ein gewerbliches Unternehmen an der Ausschreibung beteiligt hat.
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