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   VerfG Brandenburg, 26.07.2022 - VfGBbg 9/22 EA   

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VerfG Brandenburg, 26.07.2022 - VfGBbg 9/22 EA (https://dejure.org/2022,22626)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 26.07.2022 - VfGBbg 9/22 EA (https://dejure.org/2022,22626)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 26. Juli 2022 - VfGBbg 9/22 EA (https://dejure.org/2022,22626)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 12 Nr 1 VerfGG BB, § 30 Abs 1 VerfGG BB, § 32 Abs 7 S 1 VerfGG BB, § 32 Abs 7 S 2 VerfGG BB, § 35 VerfGG BB, § 36 Abs 1 VerfGG BB, Art ... 67 Abs 1 Verf BB 1992, Art 72 Abs 3 S 2 Verf BB 1992, Art 113 Nr 1 Verf BB 1992, § 15 UAG, § 26 Nr 1 UAG

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    VerfGGBbg, § 12 Nr. 1; VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 Satz 1; VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 Satz 2; VerfGGBbg, § 35; VerfGGBbg, § 36 Abs. 1; LV, Art. 67 Abs. 1; LV, Art. 7... 2 Abs. 3 Satz 2; LV, Art. 113 Nr. 1; UAG, § 15; UAG, § 26 Nr. 1
    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, begründet; Beweisantrag; Beweisanträge, abgelehnt; Beweiserhebungsrecht; Beweiserhebungspflicht; Beweisaufnahme; Folgenabwägung; Minderheitsrechte; Organrechte; Organstreitverfahren, Hauptsache; Rechtsschutzbedürfnis; ...

Kurzfassungen/Presse

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag der AfD gegen Corona-Untersuchungsausschuss erfolgreich

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2023 - VfGBbg 67/21

    Untersuchungsausschuss; Qualifizierte Minderheit; Fraktion; Beteiligtenfähigkeit;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.07.2022 - VfGBbg 9/22
    Die Antragsteller begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses 7/1 der 7. Wahlperiode des Landtags Brandenburg - des Antragsgegners - bis zu einer entgegenstehenden Entscheidung in der Hauptsache VfGBbg 67/21 oder einer einvernehmlichen Entscheidung zu deren Beendigung unverzüglich fortzuführen.

    Die Antragsteller haben am 22. Oktober 2021 beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg ein Organstreitverfahren anhängig gemacht; das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen VfGBbg 67/21 geführt.

    Soweit aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg in dem Organstreitverfahren - VfGBbg 67/21 - eine Wiederaufnahme der Beweisaufnahme erforderlich erscheint, steht dieser Beschluss der Wiederaufnahme bis zur Beschlussfassung des Untersuchungsausschusses 7/1, den Abschlussbericht dem Landtag Brandenburg zur Kenntnis zu geben, nicht entgegen.".

    Zur Begründung tragen sie unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen in dem Verfahren VfGBbg 67/21 vor, die Ablehnung ihrer Beweisanträge und die Beendigung der Beweisaufnahme sowie die folgende Berichterstattung verletze sie in nicht zu rechtfertigender Weise in ihrem Recht auf Beweiserhebung aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV.

    den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses 7/1 der 7. Wahlperiode des Landtags Brandenburg vom 23. September 2020 unter der Drucksache 7/1991 unverzüglich fortzuführen, solange eine entgegenstehende Entscheidung in der Hauptsache (VfGBbg 67/21) nicht ergangen ist oder eine Entscheidung zur Beendigung der Beweisaufnahme einvernehmlich beschlossen wird.

    Bezüglich der Einzelheiten verweist er auf sein Schreiben vom 15. Dezember 2021 im Hauptsacheverfahren VfGBbg 67/21.

    Das Begehren der Antragsteller ist unter Berücksichtigung ihres Antrags sowie ihrer Antragsbegründung dahingehend auszulegen, dass sie zur Sicherung des von ihnen behaupteten Beweiserhebungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen wollen, den Beschluss des Antragsgegners vom 10. Juni 2022 über die Beendigung der Beweiserhebung in Bezug auf die abgelehnten Beweisanträge BA63, BA68, BA83, BA84 und BA85 und den nicht durchgeführten Beweisbeschluss BA60, die Gegenstand des Organstreitverfahrens VfGBbg 67/21 sind, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren und bis dahin den Schlussbericht nicht an den Landtag zu erstatten.

    Dem Vortrag, die Beendigung der Beweisaufnahme sei ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfolgt, weswegen es einer gerichtlichen Entscheidung nicht bedürfe, steht entgegen, dass der Antragsgegner in tatsächlicher Hinsicht trotz des laufenden Hauptsacheverfahrens VfGBbg 67/21 den Eindruck erweckt, so zu verfahren, als sei die Beweisaufnahme endgültig abgeschlossen.

    Eine Plausibilitäts-, Missbrauchs- und Willkürkontrolle des Gerichts dahingehend, ob die Ablehnungsgründe der jeweiligen Beweisbeschlüsse tragen und ob der durch die Verfahrensautonomie der Mehrheit eröffnete Wertungsrahmen mit juristischen Auslegungsmethoden (noch) nachvollziehbar ist (vgl. zum Prüfungsmaßstab auf Bundesebene: BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 ‌- 2 BvE 2/01 -‌, BVerfGE 105, 197-235, Rn. 108, juris), muss dem Hauptsacheverfahren VfGBbg 67/21 ebenso vorbehalten bleiben wie die Frage, ob ein Sachverständiger ohne seine Zustimmung zur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet werden kann und unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls eine zwangsweise Durchsetzung dieser Pflicht in Betracht kommen könnte.

    Es steht dem Vorsitzenden des Antragsgegners im Übrigen frei, parallel zu dem laufenden Hauptsacheverfahren VfGBbg 67/21 bereits einen vorläufigen Entwurf des Schlussberichts zu erarbeiten und gegebenenfalls zu ergänzen.

  • VerfG Brandenburg, 16.10.2003 - VfGBbg 95/02

    Ablehnung eines Beweisantrags der qualifizierten Minderheit eines

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.07.2022 - VfGBbg 9/22
    In Bezug auf die Antragsteller zu 1. ergibt sich dies jedenfalls daraus, dass sie ein Fünftel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses bilden, auf dessen Antrag der Untersuchungsausschuss gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV verpflichtet ist, Beweise zu erheben (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2003 ‌- VfGBbg 95/02 -‌, und vom 19. Februar 2009 ‌- VfGBbg 44/08 -‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Neben oder anstelle des Landtags kann deshalb auch eine Fraktion hierzu das Landesverfassungsgericht anrufen (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2003 ‌- VfGBbg 95/02 -‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Die Regelung ist Kernstück des Minderheitenschutzes im Untersuchungsausschussrecht und begründet - ungeachtet der einfachgesetzlichen Ausgestaltung in dem als Beweiserhebungsnorm allein einschlägigen § 15 UAG - einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Beweiserhebung (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2003 ‌- VfGBbg 95/02 -‌, m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • VerfG Brandenburg, 03.06.2020 - VfGBbg 9/20

    Corona-Maßnahmen: Maskenpflicht bestätigt, Versammlungsregel gekippt -

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.07.2022 - VfGBbg 9/22
    Ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg vorliegen, ist grundsätzlich, soweit sich das Begehren in der Hauptsache nicht als unzulässig oder offensichtlich unbegründet darstellt, nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu beurteilen (st. Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse vom 10. Dezember 2021 ‌- VfGBbg 24/21 EA -‌, Rn. 28, vom 11. Dezember 2020 ‌- VfGBbg 22/20 EA -‌, Rn. 13, und vom 3. Juni 2020 ‌- VfGBbg 9/20 EA -‌, Rn. 38, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Zudem muss die einstweilige Anordnung, im Sinne zusätzlicher Voraussetzungen, "zum gemeinen Wohl" "dringend" geboten sein (vgl. Beschluss vom 3. Juni 2020 ‌- VfGBbg 9/20 EA -‌, Rn. 42 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • VerfG Brandenburg, 11.12.2020 - VfGBbg 22/20

    Corona; Fitnessstudio; Schließung; Individualsport; Berufsfreiheit;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.07.2022 - VfGBbg 9/22
    Ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg vorliegen, ist grundsätzlich, soweit sich das Begehren in der Hauptsache nicht als unzulässig oder offensichtlich unbegründet darstellt, nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu beurteilen (st. Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse vom 10. Dezember 2021 ‌- VfGBbg 24/21 EA -‌, Rn. 28, vom 11. Dezember 2020 ‌- VfGBbg 22/20 EA -‌, Rn. 13, und vom 3. Juni 2020 ‌- VfGBbg 9/20 EA -‌, Rn. 38, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Bei der Abwägung sind im Allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen (st. Rspr., Beschluss vom 11. Dezember 2020 ‌- VfGBbg 22/20 EA -‌, Rn. 15 m. w. N. https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01

    Minderheitsrechte im Untersuchungsausschuß

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.07.2022 - VfGBbg 9/22
    Eine Plausibilitäts-, Missbrauchs- und Willkürkontrolle des Gerichts dahingehend, ob die Ablehnungsgründe der jeweiligen Beweisbeschlüsse tragen und ob der durch die Verfahrensautonomie der Mehrheit eröffnete Wertungsrahmen mit juristischen Auslegungsmethoden (noch) nachvollziehbar ist (vgl. zum Prüfungsmaßstab auf Bundesebene: BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 ‌- 2 BvE 2/01 -‌, BVerfGE 105, 197-235, Rn. 108, juris), muss dem Hauptsacheverfahren VfGBbg 67/21 ebenso vorbehalten bleiben wie die Frage, ob ein Sachverständiger ohne seine Zustimmung zur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet werden kann und unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls eine zwangsweise Durchsetzung dieser Pflicht in Betracht kommen könnte.
  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.07.2022 - VfGBbg 9/22
    Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des strittigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch vollendete Tatsachen überspielt wird (vgl. auf Bundesebene: BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 15. Juni 2005 ‌- 2 BvQ 18/05 -‌, BVerfGE 113, 113-128, Rn. 42, juris).
  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.07.2022 - VfGBbg 9/22
    In der parlamentarischen Demokratie, in der die Parlamentsmehrheit regelmäßig die Regierung trägt, überwacht in erster Linie die Opposition - und damit in der Regel eine Minderheit - die Regierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 1978 ‌- 2 BvK 1/77 -‌, BVerfGE 49, 70-89, Rn. 36, juris).
  • VerfG Brandenburg, 10.12.2021 - VfGBbg 24/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nicht erfolgreich); Aussetzung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.07.2022 - VfGBbg 9/22
    Ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg vorliegen, ist grundsätzlich, soweit sich das Begehren in der Hauptsache nicht als unzulässig oder offensichtlich unbegründet darstellt, nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu beurteilen (st. Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse vom 10. Dezember 2021 ‌- VfGBbg 24/21 EA -‌, Rn. 28, vom 11. Dezember 2020 ‌- VfGBbg 22/20 EA -‌, Rn. 13, und vom 3. Juni 2020 ‌- VfGBbg 9/20 EA -‌, Rn. 38, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 19.03.2021 - VfGBbg 3/21

    Einstweilige Anordnung; einstweilige Anordnung abgelehnt; Organstreit;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.07.2022 - VfGBbg 9/22
    Obwohl im Hauptsacheverfahren des Organstreits gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg nur die Feststellung der Verletzung eines Rechts erfolgen könnte, ist jedoch aus Gründen der Effektivität des vorläufig zu gewährenden Rechtsschutzes im Rahmen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg die Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen statthaft, wenn ansonsten das vorläufig zu sichernde Recht irreversibel leerliefe (vgl. z. B. Beschluss vom 19. März 2021 ‌- VfGBbg 3/21 EA -‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 20.06.1996 - VfGBbg 3/96

    Abgeordneter; Aktenvorlagerecht; Akteneinsichtsrecht; Parlamentsrecht;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.07.2022 - VfGBbg 9/22
    Insoweit kann offenbleiben, ob in einem Organstreitverfahren eine Auslagenerstattung bereits deshalb ausscheidet, weil die Beteiligten derselben Rechtsperson angehören (vgl. z. B. Urteil vom 20. Juni 1996 ‌- VfGBbg 3/96 -‌, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 25.02.2020 - VfGBbg 1/20

    Einstweilige Anordnung; Landtag; Geschäftsordnung; Funktionsfähigkeit; Aktuelle

  • VerfG Brandenburg, 19.02.2009 - VfGBbg 44/08

    Organstreitverfahren: Wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässige Organklage

  • Drs-Bund, 03.01.2013 - BT-Drs 17/12051
  • VerfG Brandenburg, 25.08.2023 - VfGBbg 6/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nicht erfolgreich); Aussetzung

    Ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg vorliegen, ist grundsätzlich, soweit sich das Begehren in der Hauptsache nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet darstellt, nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu beurteilen (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 26. Juli 2022 ‌- VfGBbg 9/22 EA -‌, Rn. 37, 39, vom 10. Dezember 2021 ‌- VfGBbg 24/21 EA -‌, Rn. 28, und vom 3. Juni 2020 ‌- VfGBbg 9/20 EA -‌, Rn. 38, ‌https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 VerfGGBbg ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Beschlüsse vom 26. Juli 2022 ‌- VfGBbg 9/22 EA -‌, Rn. 50, vom 10. Dezember 2021 ‌- VfGBbg 24/21 EA -‌, Rn. 45, und vom 3. Juni 2020 ‌- VfGBbg 9/20 EA -‌, Rn. 38, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Im Rahmen der bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens anzustellenden Folgenabwägung sind die nachteiligen Wirkungen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, mit den nachteiligen Wirkungen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, zu vergleichen und zu bewerten (vgl. Beschlüsse vom 26. Juli 2022 ‌- VfGBbg 9/22 EA -‌, Rn. 49, und vom 10. Dezember 2021 ‌- VfGBbg 24/21 EA -‌, Rn. 45, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Besondere Billigkeitsgründe im Sinne von § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg, die eine angesichts der Kostenfreiheit des Verfahrens und des fehlenden Anwaltszwangs nur ausnahmsweise in Betracht kommende Auslagenerstattung rechtfertigen würden (vgl. zum Maßstab Beschluss vom 26. Juli 2022 ‌- VfGBbg 9/22 EA -‌, Rn. 56, https://verfassungsgericht.brandenburg.de), sind nicht ersichtlich.

  • VerfG Brandenburg, 18.11.2022 - VfGBbg 13/22

    Eilantrag, abgelehnt; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf der

    Ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg vorliegen, ist grundsätzlich, soweit sich das Begehren in der Hauptsache nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet darstellt, nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu beurteilen (st. Rspr., Beschlüsse vom 26. Juli 2022 ‌- VfGBbg 9/22 EA -‌, Rn. 39, vom 11. März 2022 ‌- VfGBbg 1/22 EA -‌, Rn. 24, und vom 18. Februar 2022 ‌- VfGBbg 26/21 EA -‌, Rn. 11, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).
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