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   VerfGH Bayern, 25.10.2016 - 83-VI-14   

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https://dejure.org/2016,44186
VerfGH Bayern, 25.10.2016 - 83-VI-14 (https://dejure.org/2016,44186)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 25.10.2016 - 83-VI-14 (https://dejure.org/2016,44186)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - 83-VI-14 (https://dejure.org/2016,44186)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zu einer baurechtlichen Beseitigungsanordnung am Maßstab des Willkürverbots; Beseitigungsanordnung betreffend Sichtschutzwände auf einer Grundstücksparzelle; Einbeziehung von Verwaltungsakten eines ...

  • rewis.io

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu baurechtlicher Beseitigungsanordnung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Baubeseitigungs- und Duldungsanordnung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2016 - 83-VI-14
    Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (hier § 152 a VwGO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt (VerfGH vom 15.10.2013 - Vf. 79-VI-12 - juris Rn. 14; vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 23).

    Diese Bestimmungen räumen den Beschwerdeführern keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte im Sinn des Art. 120 BV ein; eine Verfassungsbeschwerde kann aber nicht auf Verstöße gegen objektives Verfassungsrecht und auch nicht auf institutionelle Garantien oder Programmsätze gestützt werden, die keine subjektiven Rechte verbürgen (VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 25 m. w. N.).

    Dies gilt nicht nur, wenn im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) beanstandet wird, sondern - wie hier - daneben weitere Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden (VerfGH BayVBl 2016, 49 Leitsatz 1 und Rn. 27 f. m. w. N.).

    Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist für den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist nur dann nicht maßgeblich, wenn diese Rüge offensichtlich unzulässig war (VerfGH BayVBl 2016, 49 Leitsatz 1 und Rn. 28 m. w. N.).

    Nur soweit diese Rüge Erfolg hat, können die angegriffenen Entscheidungen auch an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung - etwa dem Eigentumsgrundrecht - gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/97 und 99; VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 31, jeweils m. w. N.).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie zum Beispiel das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 66, 94/96 ff.; VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 31, jeweils m. w. N.).

    Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgen den Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 32 m. w. N.).

    Die Tatsachenfeststellungen und die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind daher der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 32 m. w. N.).

    Verwaltungsakte, die Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen und in diesem bestätigt worden sind, können im Verfassungsbeschwerdeverfahren zwar in die Prüfung einbezogen, aber nur in den engen Grenzen geprüft werden, die der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen gesetzt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 33 m. w. N.).

    Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 36 m. w. N.).

    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 44 m. w. N.).

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.).

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.).

    Eine Grundrechtsverletzung ist insoweit jedoch nur gegeben, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 51 m. w. N.).

    e) Ob die Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung der Ansprüche auf Justizgewährung und auf effektiven Rechtsschutz gestützt werden kann, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 56 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 12.04.2010 - 1 ZB 09.571

    Zulassung der Berufung (abgelehnt); "Kleingartenanlage"; Beseitigungsanordnung;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2016 - 83-VI-14
    Dass die fragliche Kleingartenanlage keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB bilde, habe der Senat bereits in einem Beschluss vom 12. April 2010 Az. 1 ZB 09.571 festgestellt.

    Auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Sichtschutzzäune nach § 35 Abs. 2 BauGB habe der Senat nicht näher eingehen müssen, weil die Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargelegt hätten, dass es nach den Beschlüssen des Senats vom 12. April 2010 Az. 1 ZB 09.571 bzw. 6. September 2011 Az. 1 ZB 10.978 eine wesentliche Fortentwicklung gegeben habe.

    Auch habe der Verwaltungsgerichtshof nicht mündlich verhandelt und keine Ortsbesichtigung durchgeführt, obwohl nur dadurch eine wahrheitsgetreue Beurteilung möglich gewesen wäre und sich ergeben hätte, dass der Beschluss vom 12. April 2010 Az. 1 ZB 09.571 und die weiteren Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs auf das Vorhaben der Beschwerdeführer nicht übertragbar seien.

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Gartenhäuser innerhalb oder - wie in der vom Verwaltungsgerichtshof als Vergleichsfall angeführten Entscheidung vom 12. April 2010 Az. 1 ZB 09.571 - außerhalb des von dem Bebauungsplan 19/75 erfassten Gebiets befinden.

  • VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: Prüfungsumfang bei bundesrechtlich geprägtem

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2016 - 83-VI-14
    Nur soweit diese Rüge Erfolg hat, können die angegriffenen Entscheidungen auch an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung - etwa dem Eigentumsgrundrecht - gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/97 und 99; VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 31, jeweils m. w. N.).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie zum Beispiel das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 66, 94/96 ff.; VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 31, jeweils m. w. N.).

  • VGH Bayern, 06.09.2011 - 1 ZB 10.978

    Zulassung der Berufung (abgelehnt); "Kleingartenanlage"; Bebauungszusammenhang;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2016 - 83-VI-14
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. September 2011 Az. 1 ZB 10.978 entschieden habe, stelle die Wahrung des Charakters der Gartensiedlung einen sonstigen öffentlichen Belang im Sinn dieser Bestimmung dar.

    Auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Sichtschutzzäune nach § 35 Abs. 2 BauGB habe der Senat nicht näher eingehen müssen, weil die Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargelegt hätten, dass es nach den Beschlüssen des Senats vom 12. April 2010 Az. 1 ZB 09.571 bzw. 6. September 2011 Az. 1 ZB 10.978 eine wesentliche Fortentwicklung gegeben habe.

  • VG München, 13.02.2014 - M 11 K 12.5786

    Kleingartenanlage; Sichtschutzzaun

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2016 - 83-VI-14
    den Beschluss vom 4. Februar 2014 Az. 11 K 12.5786, mit dem das Verwaltungsgericht München ein Richterablehnungsgesuch der Beschwerdeführer zurückgewiesen hat,.

    das Urteil vom 13. Februar 2014 Az. 11 K 12.5786, mit dem das Verwaltungsgericht München die Klage der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2012 abgewiesen hat,.

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 C 10.01

    Vollstreckungsabwehrklage; rechtsvernichtende Einwendung; Bauvorbescheid;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2016 - 83-VI-14
    Ungenehmigte Nutzungen sind nur dann maßstabsbildend, wenn sie in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden auf Dauer mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (vgl. BVerwG vom 23.11.1998 BauR 1999, 233/234; vom 17.5.2002 NVwZ 2003, 214).
  • BVerwG, 23.11.1998 - 4 B 29.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; vorhandene

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2016 - 83-VI-14
    Ungenehmigte Nutzungen sind nur dann maßstabsbildend, wenn sie in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden auf Dauer mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (vgl. BVerwG vom 23.11.1998 BauR 1999, 233/234; vom 17.5.2002 NVwZ 2003, 214).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 55.81

    Anordnung zur Reduzierung der Höhe einer Kleingarten-Laube; Kleingartengebiet

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2016 - 83-VI-14
    Es wird nicht dadurch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, dass die Einzelgärten durchgehend mit Lauben bebaut sind, wenn die Gartenhäuser nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sondern der kleingärtnerischen Nutzung dienen und wenn sich das Kleingartengebiet auch nicht zu einem Siedlungsgebiet hin entwickelt hat (BVerwG vom 17.2.1984 NJW 1984, 1576).
  • VerfGH Bayern, 14.02.2006 - 133-VI-04
    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2016 - 83-VI-14
    Er hat die von den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer fristgemäß dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO; VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/52), in der Entscheidung vom 30. April 2014 hinsichtlich der Beseitigungsanordnung gewürdigt und den geltend gemachten Zulassungsgrund mit der gebotenen kurzen Begründung (§ 124 a Abs. 5 Satz 3 VwGO) verneint.
  • VerfGH Bayern, 15.10.2013 - 79-VI-12

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen einen Richter des VerfGH

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2016 - 83-VI-14
    Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (hier § 152 a VwGO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt (VerfGH vom 15.10.2013 - Vf. 79-VI-12 - juris Rn. 14; vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 23).
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

  • VerfGH Bayern, 09.02.2015 - 11-VI-14

    Zur Frage eines beamtenrechtlichen Urlaubsanspruchs wegen Wahrnehmung eines

  • VGH Bayern, 30.04.2014 - 1 ZB 14.674

    Beseitigungsanordnung; "Kleingartenanlage"; Zweckbestimmung baulicher Anlagen;

  • VerfGH Bayern, 20.07.2016 - 74-VI-15

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • VGH Bayern, 01.07.2014 - 1 ZB 14.1133

    Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung trotz möglicherweise fehlerhafter

  • VerfGH Bayern, 24.05.2019 - 23-VI-17

    Fremdenverkehrsbeitrag wegen nichtgewerbsmäßiger Vermietung von Geschäftsräumen

    Dieser verlangt über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung nach Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus, dass der Beschwerdeführer alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausschöpft, um dem von ihm als verfassungswidrig beanstandeten Verfahren entgegenzutreten (VerfGH vom 25.10.2016 BayVBl 2017, 518 Rn. 35).
  • VerfGH Bayern, 20.04.2021 - 44-VI-20

    Verfassungsbeschwerde nach offensichtlich unzulässiger ablehnender Anhörungsrüge

    Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nach Aktenlage und unter Würdigung der dargelegten Gründe durch Beschluss (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO), ohne weitere Ermittlungen zum Sachverhalt, wie einen Ortstermin, durchzuführen (vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 48; vom 25.10.2016 - Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 42 m. w. N.; BayVGH vom 2.6.2016 - 9 ZB 13.1905 - juris Rn. 13 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 22.02.2017 - 82-VI-15

    Teils unstatthafte, teils unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahme

    Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 152 a VwGO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt, schafft aber keine eigenständige Beschwer (vgl. VerfGH vom 25.10.2016 - Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 20 m. w. N.).

    Nur soweit eine wie hier nicht fristgerecht erhobene Willkürrüge Erfolg hat, können die angegriffenen Entscheidungen auch an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung - etwa dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht - gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff. m. w. N.; vom 25.10.2016 Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 26).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) oder das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 66, 94/96 ff. m. w. N.; VerfGH vom 25.10.2016 -Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 26).

  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

    Denn diese Verfassungsbestimmungen verbürgen keine Grundrechte, sondern enthalten ausschließlich objektives Verfassungsrecht (ständige Rechtsprechung; vgl. zu Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV: VerfGH vom 13.3.1998 VerfGHE 51, 49/52 f., VerfGH vom 17.8.2006 VerfGHE 59, 195/197 und vom 18.3.2020 BayVBl 2020, 372 Rn. 37; allgemein zu Art. 5 BV: VerfGH vom 27.9.2001 VerfGHE 54, 104/106 und vom 21.7.2011 BayVBl 2011, 695; zu Art. 5 Abs. 3 BV: VerfGH vom 19.4.1958 VerfGHE 11, 37/42 und vom 25.10.2016 BayVBl 2017, 518, vgl. Rn. 21 bei juris - in BayVBl insoweit nicht abgedruckt).
  • VerfGH Bayern, 16.08.2017 - 8-VI-16

    Verfassungsbeschwerde gegen zweckentfremdungsrechtliche Nutzungsuntersagung

    Die Verfassungsbeschwerde lässt aber nicht erkennen, inwiefern die Fachgerichte damit und mit ihren daran anknüpfenden Ausführungen zur Bestimmtheit des angefochtenen Verwaltungsakts den Wertgehalt der genannten Grundrechte und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - (vgl. etwa VerfGH vom 15.3.2007 VerfGHE 60, 58/61 f.; vom 20.12.2012 BayVBl 2013, 334; vom 12.1.2015 BayVBl 2015, 522 Rn. 19; BayVBl 2016, 49 Rn. 32; vom 25.10.2016 - Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 27) verkannt haben sollen.
  • VGH Bayern, 12.04.2021 - 8 ZB 21.23

    Straßenrechtliche Widmung - Zulassung der Berufung

    Eine schnelle Entscheidung allein lässt grundsätzlich nicht den Schluss zu, das Gericht habe das Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.10.2016 - Vf. 83-VI-14 - BayVBl 2017, 518 = juris Rn. 43).
  • VerfGH Bayern, 25.01.2017 - 60-VI-15

    Pflicht der Fachgerichte zur Fortsetzung des Verfahrens bei Rüge einer

    Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58; vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 17; vom 25.10.2016 - Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 39).
  • VGH Bayern, 03.08.2017 - 8 ZB 15.2642

    Gewässerwerbenutzung durch Aufstau und Ableitung eines Grabens

    Ebenso wenig wird ein Gericht durch Art. 91 Abs. 1 BV verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen (BayVerfGH, E.v. 25.10.2016 - Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 38 f. m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 02.02.2017 - 36-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung erfolglos

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV und das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff. ; vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 31, jeweils m. w. N.; vom 25.10.2016 - Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 26).
  • VerfGH Bayern, 12.07.2022 - 3-VI-19

    Unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde einer Beamtin gegen ihre Abordnung

    Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die materielle Prüfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 31 m. w. N.; VerfGH vom 25.10.2016 - Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 22.02.2017 - 8 ZB 15.2159

    Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung einer Staatsstraße - Eigentümerklage

  • VerfGH Bayern, 16.11.2021 - 51-VI-20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und gerichtliche Maßnahmen im

  • VerfG Brandenburg, 15.06.2017 - VfGBbg 38/16

    Kommunalwahl; Unterstützungsunterschriften; Verfassungsbeschwerde unzulässig;

  • VGH Bayern, 14.06.2017 - 8 ZB 16.955

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Straßenplanung

  • VerfGH Bayern, 15.10.2020 - 49-VI-18

    Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung durch den VGH mangels

  • VGH Bayern, 22.02.2017 - 8 ZB 15.2162

    Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung einer Staatsstraße - Verbandsklage

  • VGH Bayern, 23.01.2017 - 8 ZB 16.2521

    Unzulässige Anhörungsrüge wegen Nichtwahrung der Frist

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