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   VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 7/15   

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https://dejure.org/2016,45304
VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 7/15 (https://dejure.org/2016,45304)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 09.11.2016 - VerfGH 7/15 (https://dejure.org/2016,45304)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 09. November 2016 - VerfGH 7/15 (https://dejure.org/2016,45304)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 95/15

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Wiedereinsetzungsentscheidung im

    Auszug aus VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 7/15
    Dem ist im Ausgangspunkt zuzustimmen: Den verfassungsprozessualen Zulässigkeitsanforderungen folgen die Darlegungslasten der Beschwerdeführer (etwa Beschluss vom 1. Juli 2014 - VerfGH 95/15, 95 A/15 -, wie alle nachfolgend.

    Dabei nimmt die Mehrheit des Verfassungsgerichtshofes Bezug auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dessen Einhaltung grundsätzlich ebenfalls von einem Beschwerdeführer darzulegen ist (s. etwa Beschluss vom 1. Juli 2014, a. a. O., Rn. 9 m. w. N.).

    Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt über die formelle Rechtswegerschöpfung (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) hinaus von einem Beschwerdeführer, alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (s. Beschluss vom 1. Juli 2014, a. a. O., Rn. 10; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de, Rn. 11 m. w. N., und vom 10. November 2015 - 1 BvR 2054/15 - Rn. 10; st. Rspr.).

    Subsidiarität geht damit in formeller Hinsicht über das Gebot der Rechtswegerschöpfung insoweit hinaus, als ein Beschwerdeführer von der Geltendmachung eines Grundrechtsverstoßes auch dann abgeschnitten ist, wenn er es zu vertreten hat, dass dieser auf dem Rechtsweg nicht beseitigt wurde (Beschlüsse vom 1. Juli 2014, a. a. O., und vom 13. August 2013 - VerfGH 98/11 - Rn. 9 m. w. N.), etwa weil er einen nicht aussichtslos erscheinenden Rechtsbehelf nicht eingelegt oder wieder zurückgenommen (Beschluss vom 1. Juli 2014, a. a. O., Rn. 13) oder nicht begründet hat (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 14).

    Nichts Weitergehendes ist daher durch den Verfassungsgerichtshof zu prüfen (siehe zum Prüfungsprogramm: Beschluss vom 1. Juli 2014, a. a. O., Rn. 10; s. zum Bundesrecht nur: BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 2012 - 1 BvR 2953/08 u. a. - Rn. 20 m. w. N., vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 -, Rn. 11 m. w. N., und vom 10. November 2015, a. a. O., Rn. 10) und von einem Beschwerdeführer darzulegen.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 7/15
    Danach darf eine Entscheidung nur dann auf das Vorliegen von strafrechtlicher Schuld gestützt werden, wenn das Verfahren durch einen förmlichen Schuldspruch beendet oder zumindest bis zur Schuldspruchreife durchgeführt wurde (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 1343/88 -, BVerfGE 82, 106 = juris Rn. 40, und vom 6. Februar 1995 - 2 BvR 2588/93 -, juris Rn. 9).

    Unbedenklich sind nur solche Formulierungen, die von vornherein jeden Anschein einer unzulässigen Schuldzuweisung vermeiden (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990, a. a. O., juris Rn. 42).

    Es ist daher regelmäßig zulässig, einem Beschuldigten unter Hinweis auf einen verbleibenden Tatverdacht die Erstattung eigener Auslagen zu versagen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990, a. a. O., juris Rn. 47 f.; ebenso zu Art. 6 Abs. 2 EMRK: EGMR, Urteil vom 25. August 1987 - 10282/83 -, NJW 1988, 3257 ).

  • BVerfG, 17.01.2014 - 1 BvR 3544/13

    Zur Gewichtung der Eignungs- und Leistungsmerkmale von Bewerbern um eine

    Auszug aus VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 7/15
    Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt über die formelle Rechtswegerschöpfung (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) hinaus von einem Beschwerdeführer, alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (s. Beschluss vom 1. Juli 2014, a. a. O., Rn. 10; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de, Rn. 11 m. w. N., und vom 10. November 2015 - 1 BvR 2054/15 - Rn. 10; st. Rspr.).

    Nichts Weitergehendes ist daher durch den Verfassungsgerichtshof zu prüfen (siehe zum Prüfungsprogramm: Beschluss vom 1. Juli 2014, a. a. O., Rn. 10; s. zum Bundesrecht nur: BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 2012 - 1 BvR 2953/08 u. a. - Rn. 20 m. w. N., vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 -, Rn. 11 m. w. N., und vom 10. November 2015, a. a. O., Rn. 10) und von einem Beschwerdeführer darzulegen.

  • VerfGH Berlin, 23.01.2013 - VerfGH 116/10

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung,

    Auszug aus VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 7/15
    Subsidiarität geht damit in formeller Hinsicht über das Gebot der Rechtswegerschöpfung insoweit hinaus, als ein Beschwerdeführer von der Geltendmachung eines Grundrechtsverstoßes auch dann abgeschnitten ist, wenn er es zu vertreten hat, dass dieser auf dem Rechtsweg nicht beseitigt wurde (Beschlüsse vom 1. Juli 2014, a. a. O., und vom 13. August 2013 - VerfGH 98/11 - Rn. 9 m. w. N.), etwa weil er einen nicht aussichtslos erscheinenden Rechtsbehelf nicht eingelegt oder wieder zurückgenommen (Beschluss vom 1. Juli 2014, a. a. O., Rn. 13) oder nicht begründet hat (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 14).

    Formelle Fehler im fachgerichtlichen Verfahren führen grundsätzlich auch zum verfassungsverfahrensrechtlichen Rügeverlust (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013, a. a. O., Rn. 14 f.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 10. November 2015, a. a. O., Rn. 10) und beschränken einen Beschwerdeführer gegebenenfalls auf die verfassungsgerichtliche Prüfung der Anwendung des Verfahrensrechts durch die Fachgerichte.

  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 128/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - Verletzung der Unschuldsvermutung (Art 9 Abs

    Auszug aus VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 7/15
    Wird in einem Strafprozess gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, so ist die verfassungsgerichtliche Überprüfung im Zusammenhang mit der in Art. 9 Abs. 2 der Verfassung von Berlin verbürgten Unschuldsvermutung auf die Frage reduziert, ob die Entscheidung ausdrücklich und auch inhaltlich der Sache nach allein auf das Fortbestehen einer Verdachtslage, nicht aber auf eine Schuldzuweisung gestützt worden ist (im Anschluss an den Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 128/12).

    Sie verbietet es, jemanden ohne prozessordnungsgemäßen Schuldnachweis als schuldig zu behandeln und Maßnahmen zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe gleichkommen (Beschlüsse vom 25. April 2013 - VerfGH 180/12 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 12 m. w. N., und vom 20. Juni 2014 - VerfGH 128/12 - Rn. 12).

  • BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 388/13

    Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung wegen dauerhafter

    Auszug aus VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 7/15
    Eine solche prozessuale Überholung tritt nur ein, wenn das Rechtsmittelgericht den Sachverhalt in demselben Umfang wie das erstinstanzliche Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen und entscheiden kann (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 388/13 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

    Bei der Einräumung von Ermessen begründet das Willkürverbot eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015, a. a. O.).

  • BVerfG, 14.11.2012 - 1 BvR 2953/08

    Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG)

    Auszug aus VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 7/15
    Nichts Weitergehendes ist daher durch den Verfassungsgerichtshof zu prüfen (siehe zum Prüfungsprogramm: Beschluss vom 1. Juli 2014, a. a. O., Rn. 10; s. zum Bundesrecht nur: BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 2012 - 1 BvR 2953/08 u. a. - Rn. 20 m. w. N., vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 -, Rn. 11 m. w. N., und vom 10. November 2015, a. a. O., Rn. 10) und von einem Beschwerdeführer darzulegen.
  • VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 98/11

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung in Verfahren

    Auszug aus VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 7/15
    Subsidiarität geht damit in formeller Hinsicht über das Gebot der Rechtswegerschöpfung insoweit hinaus, als ein Beschwerdeführer von der Geltendmachung eines Grundrechtsverstoßes auch dann abgeschnitten ist, wenn er es zu vertreten hat, dass dieser auf dem Rechtsweg nicht beseitigt wurde (Beschlüsse vom 1. Juli 2014, a. a. O., und vom 13. August 2013 - VerfGH 98/11 - Rn. 9 m. w. N.), etwa weil er einen nicht aussichtslos erscheinenden Rechtsbehelf nicht eingelegt oder wieder zurückgenommen (Beschluss vom 1. Juli 2014, a. a. O., Rn. 13) oder nicht begründet hat (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 14).
  • VerfGH Berlin, 17.02.2015 - VerfGH 130/14

    Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Entscheidung durch Berücksichtigung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 7/15
    - VerfGH 130/14 - Rn. 9; st. Rspr.).
  • BVerfG, 06.02.1995 - 2 BvR 2588/93

    Erstattung notwendiger Auslagen im Bußgeldverfahren bei Verfahrenshindernis

    Auszug aus VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 7/15
    Danach darf eine Entscheidung nur dann auf das Vorliegen von strafrechtlicher Schuld gestützt werden, wenn das Verfahren durch einen förmlichen Schuldspruch beendet oder zumindest bis zur Schuldspruchreife durchgeführt wurde (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 1343/88 -, BVerfGE 82, 106 = juris Rn. 40, und vom 6. Februar 1995 - 2 BvR 2588/93 -, juris Rn. 9).
  • VerfGH Berlin, 25.04.2013 - VerfGH 180/12

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Bewährungswiderruf unter Verstoß gegen die

  • VerfGH Berlin, 19.03.2013 - VerfGH 113/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde: Schadensersatz- und Rückabwicklungsansbegehren

  • EGMR, 25.08.1987 - 10282/83

    ENGLERT c. ALLEMAGNE

  • VerfGH Berlin, 30.09.2014 - VerfGH 138/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Sachvortrag

  • BVerfG, 25.11.1991 - 2 BvR 1056/90

    Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

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