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   VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 30-IV-18   

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https://dejure.org/2018,13022
VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 30-IV-18 (https://dejure.org/2018,13022)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 14.05.2018 - 30-IV-18 (https://dejure.org/2018,13022)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 14. Mai 2018 - 30-IV-18 (https://dejure.org/2018,13022)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.03.2017 - I ZB 66/16

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Sofortige Beschwerde zur Weiterverfolgung einer

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 30-IV-18
    Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der herrschenden fachrechtlichen Rechtsprechung auseinander, wonach das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungserinnerung regelmäßig fehlt, wenn die Zwangsvollstreckung beendet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - I ZB 66/16 - juris Rn. 6; Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZB 1/09 - juris Rn. 11).
  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 30-IV-18
    277 [291]; Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [207]; SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 60-IV-09; st. Rspr.).
  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 30-IV-18
    In sachlicher Hinsicht muss der Gesetzgeber die betroffenen Belange angemessen gewichten und in Bezug auf die Auswirkung der Regelung auf den einzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten; auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2009, NJW-RR 2010, 1064).
  • BGH, 15.10.2009 - VII ZB 1/09

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungserinnerung bei Beendigung der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 30-IV-18
    Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der herrschenden fachrechtlichen Rechtsprechung auseinander, wonach das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungserinnerung regelmäßig fehlt, wenn die Zwangsvollstreckung beendet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - I ZB 66/16 - juris Rn. 6; Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZB 1/09 - juris Rn. 11).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 30-IV-18
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 46-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 30-IV-18
    Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 46-IV-17).
  • VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 66-IV-15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 30-IV-18
    aa) Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofes auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 66-IV-15; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 80-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 80-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 30-IV-18
    aa) Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofes auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 66-IV-15; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 80-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 60-IV-09

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ohne Erschöpfung des Rechtsweges

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 30-IV-18
    277 [291]; Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [207]; SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 60-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 148-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 30-IV-18
    1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 EMRK) rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - Vf. 148-IV-17).
  • VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 79-IV-18
    aa) Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofes auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2018 - Vf. 30-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 66-IV-15; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 80-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 14-IV-20
    Die Verfassung gewährleistet das Offenstehen des Rechtswegs, also die Öffnung des Zugangs zum Gericht (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2018 - Vf. 30-IV-18; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 38-IV-20
    Die Verfassung gewährleistet das Offenstehen des Rechtswegs, also die Öffnung des Zugangs zum Gericht (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2018 - Vf. 30-IV-18; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 56-IV-18

    Eröffnung des Rechtswegs für die Rüge einer Verletzung der Art. 38, 78 Abs. 1

    Eine am 6. März 2018 gegen diesen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde verwarf der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 14. Mai 2018, weil sie nicht den Begründungsanforderungen genügte (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2018 - Vf. 30-IV-18).
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