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   VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 5-IV-14   

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VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 5-IV-14 (https://dejure.org/2014,18150)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 17.07.2014 - 5-IV-14 (https://dejure.org/2014,18150)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - 5-IV-14 (https://dejure.org/2014,18150)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 18-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 5-IV-14
    Die Begründungserfordernisse des § 28 SächsVerfGHG erstrecken sich auch auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2009 - 134-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 5-IV-14
    Ist die Wahrung der Einlegungs- und Begründungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG nicht offensichtlich, hat ein Beschwerdeführer unaufgefordert mitzuteilen, wann ihm die angegriffene Entscheidung zugegangen ist (vgl. Magen in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 92 Rn. 19; siehe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 134-IV-08).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 5-IV-14
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 124-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 5-IV-14
    Dem Verfassungsgerichtshof sind alle Tatsachen darzulegen, die es ihm ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 48-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 5-IV-14
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 78-IV-09; Beschluss vom 26. August 2010 - Vf. 48-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 78-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 5-IV-14
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 78-IV-09; Beschluss vom 26. August 2010 - Vf. 48-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 29-IV-13
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 5-IV-14
    Insoweit wird der Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - Vf. 29-IV-13, st. Rspr.).
  • OLG Dresden, 17.12.2013 - W XV 477/13
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 5-IV-14
    Mit seiner am 30. Januar 2014 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen seine Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Dezember 2013 (W XV 477/13).
  • VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 63-IV-14
    Ist die Wahrung der Einlegungs- und Begründungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG nicht offensichtlich, hat ein Beschwerdeführer unaufgefordert mitzuteilen, wann ihm die angegriffene Entscheidung zugegangen ist (vgl. Magen in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 92 Rn. 19; zum Ganzen SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2014 - Vf. 5-IV-14).
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 90-IV-14
    Dem Verfassungsgerichtshof sind darüber hinaus alle Tatsachen mitzuteilen, die es ihm ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Sachentscheidungsvoraussetzungen jedenfalls dann zu prüfen, wenn deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2014 - Vf. 5-IV-14; st. Rspr.).
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