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| VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 48-IV-10 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bautzen, 18.05.2010 - 1 Qs 73/10
- VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 48-IV-10
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (6)
- VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 133-IV-09
Absehen von der Kostenauferlegung für einen Parkverstoß wegen Unbilligkeit …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 48-IV-10
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 133-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 6-IV-10
Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 48-IV-10
(1) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und - soweit entscheidungserheblich - zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 29.05.2009 - 36-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 48-IV-10
Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung des einfachen Rechts zu kontrollieren, ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes; er hat lediglich zu prüfen, ob Grundrechte verletzt sind (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - Vf. 36-IV-09).
- VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 78-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 48-IV-10
Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 78-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 05.11.2009 - 53-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 48-IV-10
Seine gegen die Beschwerdeentscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde verwarf der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. November 2009 (Vf. 53-IV-09). - VerfGH Sachsen, 24.06.2010 - 25-IV-10
Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 48-IV-10
Im Rahmen einer Rüge nach Art. 18 Abs. 1 SächsVerf obliegt es dem Beschwerdeführer, Umstände darzutun, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2010 - Vf. 25-IV-10; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 10.04.2014 - 71-IV-13 b) Der Beschwerdeführer erhebt mit der Behauptung, einfach-rechtliche Vorschriften sowie in der EMRK und im Grundgesetz normierte Rechte seien verletzt, keine auf sächsische Grundrechte bezogene Rüge (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. August 2010 - Vf. 48-IV-10; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 21.02.2013 - 107-IV-12 Weiter verpflichtet Art. 78 Abs. 2 SächsVerf die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und - soweit entscheidungserheblich - zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. August 2010 - Vf. 48-IV-10; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 89-IV-13 Allein der Umstand, dass die Gründe nicht auf alle Einzelheiten des Vorbringens des Beschwerdeführers eingehen, lässt nicht auf eine Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. August 2010 - Vf. 48-IV-10).
- VerfGH Sachsen, 08.12.2011 - 49-IV-11 Der Beschwerdeführer erhebt mit der Behauptung, einfach-rechtliche Vorschriften sowie in der EMRK und im Grundgesetz normierte Rechte seien verletzt, keine auf sächsische Grundrechte bezogene Rüge (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. August 2010 - Vf. 48-IV-10; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 93-IV-12 Insbesondere folgt dies nicht schon allein daraus, dass es sich nicht mit jedem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Aspekt in den Gründen gesondert befasst hat (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. August 2010 - Vf. 48-IV-10).
- VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 5-IV-14 Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 78-IV-09; Beschluss vom 26. August 2010 - Vf. 48-IV-10; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 114-IV-15 Insoweit wird der Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - Vf. 99-IV-06; Beschluss vom 26. August 2010 - Vf. 48-IV-10; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 24.03.2011 - 14-IV-11 Der Beschwerdeführer erhebt mit der Behauptung, Vorschriften des BGB sowie in der EMRK und im Grundgesetz normierte Rechte seien verletzt, keine auf sächsische Grundrechte bezogene Rüge (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. August 2010 - Vf. 48-IV-10; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 17.02.2011 - 117-IV-10 Der Beschwerdeführer erhebt mit der Behauptung, in der EMRK normierte Rechte seien verletzt, keine auf sächsische Grundrechte bezogene Rüge (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. August 2010 - Vf. 48-IV-10; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 17.02.2011 - 112-IV-10 Der Beschwerdeführer erhebt mit der Behauptung, Grundrechte des Grundgesetzes und in der EMRK normierte Rechte seien verletzt, keine auf sächsische Grundrechte bezogene Rüge (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. August 2010 - Vf. 48-IV-10; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 35-IV-14
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