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| VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 78-IV-09 |
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- BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87
Gemeinnützige Leistungen
Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 78-IV-09
Ausführungen hierzu sind nicht zuletzt deshalb angebracht, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 83, 119 [125 ff.]) sogar die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit nach § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB, die - anders als nach § 1 der angegriffenen Verordnung - keine Freiwilligkeit voraussetzt, als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen hat. - VerfGH Sachsen, 31.01.2008 - 93-IV-07
Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 78-IV-09
Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 Sächs- VerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - Vf. 93-IV-07; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 10.04.2014 - 71-IV-13 a) Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 78-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 04.11.2010 - 68-IV-10 Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 78-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 08.12.2011 - 49-IV-11 Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 78-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 34-IV-14 a) Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 78-IV-09; Beschluss vom 10. April 2014 - Vf. 71-IV-13 -, st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 48-IV-10 Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 78-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 25.03.2011 - 115-IV-10 Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 78-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 5-IV-14 Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 78-IV-09; Beschluss vom 26. August 2010 - Vf. 48-IV-10; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 02.12.2010 - 82-IV-10 Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 78-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 24.03.2011 - 14-IV-11 Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 78-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 63-IV-10 Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 78-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 17.02.2011 - 112-IV-10
- VerfGH Sachsen, 17.02.2011 - 117-IV-10
- VerfGH Sachsen, 04.11.2010 - 45-IV-10
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