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   VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 52-IV-18   

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https://dejure.org/2019,1246
VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 52-IV-18 (https://dejure.org/2019,1246)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18.01.2019 - 52-IV-18 (https://dejure.org/2019,1246)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18. Januar 2019 - 52-IV-18 (https://dejure.org/2019,1246)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VerfGH Sachsen, 24.07.2020 - 26-IV-20

    Nichtstatthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde

    Das als Gegenvorstellung auszulegende Begehren der Beschwerdeführerin ist nicht statthaft; das Sächsische Verfassungsgerichtshofsgesetz sieht Rechtsbehelfe, die auf eine Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichthof zielen, nicht vor (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 118-IV-19 ; Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 52-IV-18 ; Beschluss vom 18. September 2017 - Vf. 2-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 24.07.2020 - 54-IV-20

    Nichtstatthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde

    Das als Gegenvorstellung auszulegende Begehren des Beschwerdeführers ist nicht statthaft; das Sächsische Verfassungsgerichtshofgesetz sieht Rechtsbehelfe, die auf eine Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichthof zielen, nicht vor (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 118-IV-19 ; Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 52-IV-18 ; Beschluss vom 18. September 2017 - Vf. 2-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 80-IV-20

    Statthaftigkeit der Gegenvorstellung als Rechtsbehelf

    Das als Gegenvorstellung auszulegende Begehren des Beschwerdeführers ist nicht statthaft; das Sächsische Verfassungsgerichtshofsgesetz sieht Rechtsbehelfe, die auf eine Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichthof zielen, nicht vor (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 118-IV-19 ; Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 52-IV-18 ; Beschluss vom 18. September 2017 - Vf. 2-IV-17; st. Rspr.).
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