Rechtsprechung
   VerfGH Thüringen, 14.01.2022 - VerfGH 3/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,302
VerfGH Thüringen, 14.01.2022 - VerfGH 3/22 (https://dejure.org/2022,302)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 14.01.2022 - VerfGH 3/22 (https://dejure.org/2022,302)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 (https://dejure.org/2022,302)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,302) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Thüringer Verfassungsgerichtshof PDF

    Eilantrag der AfD-Fraktion gegen § 26a Abs. 1 und 2 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung erfolglos

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung § 26a Abs 1; Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung § 26a Abs 2; IfSG § ... 28a Abs 8 Satz 1 Nr 7; ThürVerf Art 20; ThürVerf Art 23 Abs 1; ThürVerfGHG § 42; ThürVerfGHG § 26 Abs 1; ThürVerfGHG § 7 Satz 2; ThürVerfGHG § 8 Abs 1 Satz 4
    Staats- und Verfassungsrecht; Einstweilige Anordnung; Erfolgloser Eilantrag gegen § 26a Abs. 1 und 2 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung ; Corona-Verordnung; einstweilige Anordnung; abstrakte Normenkontrolle; offensichtliche Begründetheit; ...

  • Justiz Thüringen

    § 26a Abs 1 CoronaVInfSchV TH 2, § 26a Abs 2 CoronaVInfSchV TH 2, § 28a Abs 7 S 1 Nr 7 IfSG, § 28a Abs 8 S 1 Nr 7 IfSG
    Erfolgloser Eilantrag gegen § 26a Abs 1 und 2 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (juris: CoronaVInfSchV TH 2) bzgl der Einführung von Distanzunterricht und anderer Regelungen bzgl des Schulbetriebs unter Pandemiebedingungen - Folgenabwägung

  • doev.de PDF

    Einstweilige Anordnung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Eilantrag der AfD-Fraktion gegen Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung ... - Corona-Virus

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 14.01.2022 - VerfGH 3/22
    Hieraus würden sich schwerwiegende Beeinträchtigungen ergeben, was nicht zuletzt auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2021 - Az. 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 - zu entnehmen sei.

    Soweit sich der Staat folglich hinsichtlich des Rechts auf schulische Bildung auf einen Vorbehalt des Möglichen berufen kann, gilt das nicht nur für den Fall, dass die gewünschten staatlichen Bildungsleistungen wegen aktuell unüberwindlicher personeller, sächlicher oder organisatorischer Zwänge tatsächlich nicht erbracht werden können, sondern auch hinsichtlich der Entscheidung, ob und inwieweit hierfür die nur begrenzt zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel verwendet werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 56).

    Eine auf die Befugnis des Staates zur Schulgestaltung oder seine Befugnis zur Entscheidung über die Verwendung knapper öffentlicher Mittel gestützte Maßnahme zur Änderung schulischer Strukturen stellt grundsätzlich auch dann keinen Eingriff in das Recht auf schulische Bildung dar, wenn dadurch bisher eröffnete Bildungsmöglichkeiten entfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 64).

    Insoweit können die Schüler allenfalls verlangen, dass ein nach allgemeiner Auffassung für ihre Persönlichkeitsentwicklung unverzichtbarer Mindeststandard schulischer Bildung gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 64).

    Soweit dem Grundrecht auf schulische Bildung auch ein abwehrrechtlicher Gehalt dahingehend zukommt, dass sich Schülerinnen und Schüler gegen staatliche Maßnahmen wenden können, welche die an ihrer Schule eröffneten Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihres Rechts auf schulische Bildung einschränken, ohne dass diese Maßnahmen das in Ausgestaltung von Art. 7 Abs. 1 GG geschaffene Schulsystem als solches betreffen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 61 ff.), kann durch Anordnungen des Ministeriums zum Schulbetrieb zwar die in den jeweiligen Schulen eröffnete und auch wahrgenommene schulische Bildung tangiert sein.

  • VerfGH Thüringen, 14.10.2020 - VerfGH 106/20

    Konstituierung Parlamentarischer Kontrollkommission

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 14.01.2022 - VerfGH 3/22
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle setzt für die Annahme der offensichtlichen Begründetheit des Antrags in der Hauptsache (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - VerfGH 106/20 -, juris Rn. 34 f. m. w. N.) voraus, dass sich die Unvereinbarkeit der angegriffenen Regelungen mit der Thüringer Verfassung geradezu aufdrängt.

    (st. Rspr., siehe ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - VerfGH 106/20 -,.

    Zwar kann im Einzelfall einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch dann stattgegeben werden, wenn ein Antrag in der Hauptsache zulässig und offensichtlich begründet wäre und die Rechtsverletzung bei Verweigerung des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - VerfGH 106/20 -, juris Rn. 34 f. m. w. N.).

  • VerfGH Thüringen, 24.06.2020 - VerfGH 17/20

    Eilantrag der AfD-Fraktion gegen die Thüringer

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 14.01.2022 - VerfGH 3/22
    Der Ausschluss des Mitglieds Dr. von der W... wegen Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 14 Abs. 1 ThürVerfGHG ergibt sich, wie bereits im Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24. Juni 2020, VerfGH 17/20, dargelegt, aufgrund seiner Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat zum Corona-Pandemiemanagement, der sich am 4. Juni 2020 konstituiert hat und seither seine beratende Tätigkeit für die Landesregierung ausübt.

    Dabei ist mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gewaltenteilung für die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm zu Grunde zu legen, dass an deren Vollzug grundsätzlich ein erhebliches Allgemeininteresse besteht (st. Rspr., vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 -, juris Rn. 72 m. w. N.).

  • VerfGH Thüringen, 19.11.2014 - VerfGH 24/12

    Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 14.01.2022 - VerfGH 3/22
    Bei dem in Art. 20 Satz 1 ThürVerf verankerten Recht auf Bildung handelt es sich aber nicht um ein subjektives Grundrecht (ThürVerfGH, Beschluss vom 19. November 2014- VerfGH 24/12 - juris Rn 31 f.), sondern um ein zentrales Staatsziel.

    Demgegenüber gewährleistet Art. 20 Satz 2 ThürVerf ein subjektiv-öffentliches Recht auf freien und gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der Gesetze (ThürVerfGH, Beschluss vom 19. November 2014 - VerfGH 24/12 - juris Rn 33).

  • VerfGH Thüringen, 11.01.2021 - VerfGH 109/20

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein aufgrund

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 14.01.2022 - VerfGH 3/22
    Die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, müssen im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, da sonst bei vergleichender Betrachtungsweise gerade kein schwerer Nachteil im Sinne des Gesetzes droht (ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 -, juris Rn. 25).
  • OVG Thüringen, 02.02.2021 - 4 EO 56/21

    Eilrechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Schulschließung

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 14.01.2022 - VerfGH 3/22
    Diese Gewährleistung einer Teilhabe am Schulunterricht beschränkt sich allerdings auf den Rahmen des Möglichen sowie der vorhandenen sächlichen und personellen Gegebenheiten und beinhaltet keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und einen bestimmten Umfang der Durchführung des Unterrichts (vgl. hierzu auch ThürOVG, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 4 EO 56/21 -, juris Rn. 13).
  • VerfGH Thüringen, 04.02.2022 - VerfGH 5/22

    Eilantrag der AfD-Fraktion gegen Thüringer

    (st. Rspr., siehe ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - VerfGH 106/20 -, juris Rn. 33; zuletzt: ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 -, juris Rn. 59).

    Dabei ist mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gewaltenteilung für die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm zu Grunde zu legen, dass an deren Vollzug grundsätzlich ein erhebliches Allgemeininteresse besteht (st. Rspr., vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 -, juris Rn. 72 m. w. N.; zuletzt: ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 -, juris Rn. 59).

    Im Einzelfall kann einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch dann stattgegeben werden, wenn ein Antrag in der Hauptsache zulässig und offensichtlich begründet wäre und die Rechtsverletzung bei Verweigerung des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - VerfGH 106/20 -, juris Rn. 34 f. m. w. N.; wiederholt in: ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 -, juris Rn. 62).

    Dies würde die praktische Wirksamkeit der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 -, Umdruck S. 18; BVerfG, Beschlüsse vom 1. Mai 2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris Rn. 10 und vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Dezember 2021 - Vf. 60-VII-21 -, juris Rn. 93 m. w. N.).

  • OVG Thüringen, 30.01.2023 - 4 EO 614/22

    Gewährleistung einstweiligen Rechtsschutzes in Fällen von Unterrichtsausfall und

    Der objektiv-rechtliche Verfassungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 20 S. 1 ThürVerf verpflichtet den Staat in - Gestalt der Länder - zunächst dazu, zur Erfüllung seines Erziehungs- und Bildungsauftrages schulische Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen, die der Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen dienen (vgl. zu Art. 20 Satz 1 ThürVerf: ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73).

    Unbestritten ist insoweit auch, dass bezogen auf das durch den (hier Thüringer) Gesetzgeber rechtlich bereit gestellte Bildungsangebot ein (hier nicht im Streit stehendes) Recht auf gleiche Teilhabe an und auf gleichen Zugang zu staatlichen Bildungsleistungen besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.; Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris Rn. 36; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73).

  • OVG Thüringen, 25.10.2023 - 4 EO 472/23

    Passivlegitimation des Schulträgers bei Rechtsstreit um Aufnahme in eine Schule;

    Bezogen auf das durch den (hier Thüringer) Gesetzgeber rechtlich bereit gestellte Bildungsangebot besteht nur ein Recht auf gleiche Teilhabe an und auf gleichen Zugang zu staatlichen Bildungsleistungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.; Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BverfGE 134, 1, juris Rn. 36; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73).
  • OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23

    Wahl des Bildungsganges bei Antrag auf Aufnahme in die Sekundarstufe einer

    Insofern ist zunächst festzuhalten, dass das in § 15a ThürSchulG geregelte Recht auf Teilhabe an dem Aufnahmeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v. und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris), mit dem das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.; Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris Rn. 36; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - BVerfGE 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73) und das daraus abzuleitende Recht auf Zugang zu den vorgehaltenen Schularten und Bildungsgängen (§ 1 Abs. 2 ThürSchulG) bezogen auf eine bestimmte Schule konkretisiert wird, sich zunächst dann zu einem Aufnahmeanspruch in die im Erstwunsch angegebene Schule verdichten kann, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterschreitet.
  • OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 470/23

    Wahl des Bildungsganges; Schulkapazität Klassenstufe 5; Aufnahme in eine

    Insofern ist zunächst festzuhalten, dass das in § 15a ThürSchulG geregelte Recht auf Teilhabe an dem Aufnahmeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v. und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris), mit dem das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.; Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris Rn. 36; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - BVerfGE 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73) und das daraus abzuleitende Recht auf Zugang zu den vorgehaltenen Schularten und Bildungsgängen (§ 1 Abs. 2 ThürSchulG) bezogen auf eine bestimmte Schule konkretisiert wird, sich zunächst dann zu einem Aufnahmeanspruch in die im Erstwunsch angegebene Schule verdichten kann, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterschreitet.
  • VG Meiningen, 10.10.2022 - 1 E 1133/22

    Eilantrag zur vorläufigen Beschulung im Umfang der in einer landesrechtlichen

    Damit geht jedoch kein originärer Leistungsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung staatlicher Schulen oder auf ein bestimmtes Schulangebot einher (BVerfG, a. a. O., Rn. 52 f.; zu Art. 20 ThürVerf: ThürVerfGH, B. v. 14.01.2022 - VerfGH 3/22 -, juris Rn. 73).

    Der Staat kann sich bei der Wahrnehmung seines Auftrags zur Gestaltung von Schule aus Art. 7 Abs. 1 GG grundsätzlich auf einen weiten Spielraum und den Vorbehalt des Möglichen berufen (st. Rspr. des BVerfG und nochmals ausdrücklich bestätigt in BVerfG, a. a. O., Rn. 53 und 56; zu Art. 20 ThürVerf: ThürVerfGH, B. v. 14.01.2022 - VerfGH 3/22 -, juris Rn. 73).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht