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   VerfGH Bayern, 27.08.2018 - 11-VII-16   

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https://dejure.org/2018,28445
VerfGH Bayern, 27.08.2018 - 11-VII-16 (https://dejure.org/2018,28445)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 27.08.2018 - 11-VII-16 (https://dejure.org/2018,28445)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 27. August 2018 - 11-VII-16 (https://dejure.org/2018,28445)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 S. 1; VfGHG Art. 55 Abs. 1 S. 1; StVG § 6a Abs. 6; BV Art. 11 Abs. 2 S. 2; AEUV Art. 56
    Unzulässige Popularklage gegen Gebührenstaffelung nach Personen mit und ohne Kurkarte in gemeindlicher Parkgebührenordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnis zur Einführung einer gebührenpflichtigen Parkraumbewirtschaftung im Ermessen der Gemeinde bzw. des Straßenbaulastträgers; Popularklage gegen Gebührenstaffelung nach Personen mit und ohne Kurkarte in gemeindlicher Parkgebührenordnung der Gemeinde Schönau am ...

  • rewis.io

    Unzulässige Popularklage gegen Gebührenstaffelung nach Personen mit und ohne Kurkarte in gemeindlicher Parkgebührenordnung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 470/08

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.08.2018 - 11-VII-16
    Dies ist etwa der Fall, wenn eine Gemeinde das Ziel verfolgt, knappe Ressourcen auf den eigenen Aufgabenbereich (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) zu beschränken, Gemeindeangehörigen einen Ausgleich für besondere Belastungen zu gewähren oder Auswärtige für einen erhöhten Aufwand in Anspruch zu nehmen, oder wenn sie die kulturellen und sozialen Belange der örtlichen Gemeinschaft dadurch fördern und den kommunalen Zusammenhalt dadurch stärken will, dass Einheimischen besondere Vorteile gewährt werden (vgl. zum Ganzen BVerfG vom 19.7.2016 NJW 2016, 3153 LS 3, Rn. 38 ff. m. w. N.).

    Ziel der angegriffenen Regelungen ist es nicht, den Gemeindebürgern einen Ausgleich für finanzielle oder andere Belastungen zu gewähren; vielmehr soll den Gästen, die durch ihren Kurbeitrag u. a. diese Parkplätze mitfinanzieren, hierfür ein Gegenwert in Form einer Gebührenermäßigung zukommen (vgl. BVerfG NJW 2016, 3153 Rn. 41 ff. zu den Eintrittspreisen für die Nutzung eines kommunalen Freizeitbads durch Bürger ortsnaher Gemeinden).

    Im Übrigen wäre eine Bevorzugung der Gruppe der Gemeindebürger gegenüber der Gruppe von auswärtigen Gästen ohne Kurkarte, soweit es sich um Besucher aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt, wohl auch mit dem in Art. 56 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbot unvereinbar (vgl. BVerfG NJW 2016, 3153 Rn. 44 ff./48).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.08.2018 - 11-VII-16
    Gebühren sind öffentlichrechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlichrechtliche Norm oder eine sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG vom 6.2.1979 BVerfGE 50, 217/226 m. w. N.; vom 17.1.2017 BVerfGE 144, 369 Rn. 64 m. w. N.); sie sind dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 144, 369 Rn. 64 m. w. N.).

    Zudem entspricht es verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Gebührengesetzgeber einen weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum hat, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwirft, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellt und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke, etwa des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung oder soziale Zwecke, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfGE 50, 217/226 f.; 144, 369 Rn. 64 m. w. N.).

    Darüber hinaus gebietet der Gleichheitsgrundsatz, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 50, 217/227).

  • VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.546

    Verpflichtung zur Zahlung eines Kurbeitrags bei Zweitwohnung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.08.2018 - 11-VII-16
    Zusätzlich kann nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung die Kurkarte - ohne dass dies in der Kurbeitragssatzung vorgegeben wäre - Ermäßigungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen vorsehen, für die Einzelentgelte erhoben werden, wozu nicht nur gemeindliche Angebote, sondern auch Rabatte privater Gewerbetreibender oder Vergünstigungen bei der Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen gehören (BayVGH vom 30.9.2016 - 4 N 14.546 - juris Rn. 32).

    Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen wegen besagter Nutzungsmöglichkeiten zwar auch Tagesgäste grundsätzlich der Kurbeitragspflicht (vgl. BayVGH vom 1.8.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 25; vom 30.9.2016 -4 N 14.546 - juris Rn. 38; NdsOVG vom 10.6.2011 NVwZ-RR 2011, 784 Rn. 4; OVG MV vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43).

  • VGH Bayern, 01.08.2016 - 4 BV 15.844

    Kurbeitragspflicht von Übernachtungsgästen auch ohne Beitragspflicht von

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.08.2018 - 11-VII-16
    Sie zählen neben den eigentlichen Bade- und Kureinrichtungen sowie den Spazier- und Wanderwegen zu den mit den Kurbeiträgen finanzierbaren gemeindlichen Einrichtungen (BayVGH vom 1.8.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 22, 27).

    Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen wegen besagter Nutzungsmöglichkeiten zwar auch Tagesgäste grundsätzlich der Kurbeitragspflicht (vgl. BayVGH vom 1.8.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 25; vom 30.9.2016 -4 N 14.546 - juris Rn. 38; NdsOVG vom 10.6.2011 NVwZ-RR 2011, 784 Rn. 4; OVG MV vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 2/14

    Rückmeldegebühren des Landes Brandenburg verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.08.2018 - 11-VII-16
    Gebühren sind öffentlichrechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlichrechtliche Norm oder eine sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG vom 6.2.1979 BVerfGE 50, 217/226 m. w. N.; vom 17.1.2017 BVerfGE 144, 369 Rn. 64 m. w. N.); sie sind dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 144, 369 Rn. 64 m. w. N.).

    Zudem entspricht es verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Gebührengesetzgeber einen weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum hat, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwirft, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellt und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke, etwa des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung oder soziale Zwecke, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfGE 50, 217/226 f.; 144, 369 Rn. 64 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 23.10.2008 - 10-VII-07

    Popularklage gegen die teilweise Abschaffung und im Übrigen fakultative

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.08.2018 - 11-VII-16
    Dies betrifft das Verbot sowohl der Ungleichheit als auch der Willkür (VerfGH vom 21.4.1993 VerfGHE 46, 104/108 f.; vom 31.5.2006 VerfGHE 59, 109/114 f.; vom 23.10.2008 VerfGHE 61, 248/257; vom 29.5.2017 BayVBl 2018, 53 Rn. 26; Schmidt am Busch in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 118 Rn. 34 ff.).

    Nur wenn die äußersten Grenzen des normgeberischen Ermessens überschritten sind, wenn jeder einleuchtende sachliche Grund für die getroffene Regelung fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (VerfGH vom 22.7.2008 VerfGHE 61, 172/180 f.; VerfGHE 61, 248/257; vom 13.9.2012 VerfGHE 65, 152/164 f.).

  • VerfGH Bayern, 12.09.2016 - 12-VII-15

    Popularklage gegen Regelungen zur Zwangsbehandlung im bayerischen Maßregelvollzug

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.08.2018 - 11-VII-16
    Eine außerhalb der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs liegende Prüfung am Maßstab des Bundesverfassungsrechts oder des EU-Rechts kommt nicht in Betracht (vgl. VerfGH vom 12.9.2016 BayVBl 2017, 478 Rn. 34 m. w. N.).

    Die zur Überprüfung gestellten Tatsachen und Vorgänge müssen dies zumindest als möglich erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 61, 205/209; 65, 73/81; VerfGH vom 21.3.2016 BayVBl 2016, 743 Rn. 25; VerfGH BayVBl 2017, 478 Rn. 36).

  • VerfGH Bayern, 21.04.1993 - 2-VII-91

    Verbot des Ausbringens von A13-Stellen in kleinen Gemeinden

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.08.2018 - 11-VII-16
    Dies betrifft das Verbot sowohl der Ungleichheit als auch der Willkür (VerfGH vom 21.4.1993 VerfGHE 46, 104/108 f.; vom 31.5.2006 VerfGHE 59, 109/114 f.; vom 23.10.2008 VerfGHE 61, 248/257; vom 29.5.2017 BayVBl 2018, 53 Rn. 26; Schmidt am Busch in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 118 Rn. 34 ff.).

    Die Regelung darf lediglich nicht in einer Weise inkonsequent sein, dass ein darin zum Ausdruck gebrachtes System im Einzelnen willkürlich wieder durchbrochen würde (VerfGHE 46, 104/109; 65, 152/164 f.).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.08.2018 - 11-VII-16
    Dagegen ist es nicht ausgeschlossen, eine Ungleichbehandlung an Sachgründe zu knüpfen, die mit dem Wohnort untrennbar zusammenhängen (vgl. BVerfG vom18.7.1972 BVerfGE 33, 303/355 f.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2014 - 1 K 14/11

    Wirksamkeit der Kurabgabensatzung einer Gemeinde

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.08.2018 - 11-VII-16
    Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen wegen besagter Nutzungsmöglichkeiten zwar auch Tagesgäste grundsätzlich der Kurbeitragspflicht (vgl. BayVGH vom 1.8.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 25; vom 30.9.2016 -4 N 14.546 - juris Rn. 38; NdsOVG vom 10.6.2011 NVwZ-RR 2011, 784 Rn. 4; OVG MV vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43).
  • OVG Niedersachsen, 10.06.2011 - 9 LA 122/10

    Tagesgäste sind nach niedersächsischem Landesrecht kurbeitragspflichtig;

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

  • VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07

    Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans

  • VerfGH Bayern, 12.01.2005 - 3-VII-03

    Straßenausbaubeiträge und die Bayerische Verfassung

  • VerfGH Bayern, 13.09.2012 - 16-VII-11

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungen einer

  • VerfGH Bayern, 19.06.2009 - 17-VII-08

    Zweitwohnungsteuer für Dauercamper

  • BVerfG, 30.05.1978 - 1 BvL 26/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung von Versorgungsansprüchen im

  • VerfGH Bayern, 04.05.2012 - 10-VII-11

    Unzulässigkeit einer gegen die Änderung einer Landschaftsschutzverordnung und

  • VerfGH Bayern, 21.03.2016 - 21-VII-15

    Substanziierungsanforderungen einer gegen einen Bebauungsplan gerichteten

  • VerfGH Bayern, 29.05.2017 - 8-VII-16

    Keine Prüfung von Abweichgungsgesetzgebung der Länder am Maßstab des überlagerten

  • BVerfG, 22.10.1974 - 1 BvL 30/73

    Ausschluß der in "Nichtbeziehungsländern" abgewanderten Verfolgten von

  • VerfGH Bayern, 04.03.2009 - 11-VII-08

    Unbegründete Popularklage gegen Erweiterung der Naturzone im Nationalpark

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2022 - 2 S 809/22

    Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig

    Es ist im Übrigen allgemein anerkannt, dass auch dem untergesetzlichen Normgeber bei der Regelung der Gebührenbemessung, also der Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze, ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvL 2/14 - BVerfGE 144, 369, juris Rn. 66; Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1, juris Rn. 62; Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 16; Urteil vom 29.03.2019 - 9 C 4.18 - BVerwGE 165, 138, juris Rn. 22; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 27.08.2018 - Vf. 11-VII-16 - juris Rn. 27 zu § 6a Abs. 6 StVG).

    Gebühren für die Benutzung solcher Anlagen stellen vielmehr besondere, bundesrechtlich in Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG geregelte Straßenbenutzungsgebühren dar (vgl. zur Autobahnmaut BVerwG, Urteil vom 04.08.2010 - 9 C 6.09 - BVerwGE 137, 325, juris Rn. 12; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 27.08.2018 - Vf. 11-VII-16 - juris Rn. 26; Fechner, DVBl 1997, 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 2 S 808/22

    Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig

    Es ist im Übrigen allgemein anerkannt, dass auch dem untergesetzlichen Normgeber bei der Regelung der Gebührenbemessung, also der Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze, ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvL 2/14 - BVerfGE 144, 369, juris Rn. 66; Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1, juris Rn. 62; Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 16; Urteil vom 29.03.2019 - 9 C 4.18 - BVerwGE 165, 138, juris Rn. 22; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 27.08.2018 - Vf. 11-VII-16 - juris Rn. 27 zu § 6a Abs. 6 StVG).

    Gebühren für die Benutzung solcher Anlagen stellen vielmehr besondere, bundesrechtlich in Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG geregelte Straßenbenutzungsgebühren dar (vgl. zur Autobahnmaut BVerwG, Urteil vom 04.08.2010 - 9 C 6.09 - BVerwGE 137, 325, juris Rn. 12; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 27.08.2018 - Vf. 11-VII-16 - juris Rn. 26; Fechner, DVBl 1997, 11).

  • VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18

    Keine einstweilige Anordnung auf Popularklage gegen Verschärfung des bayrischen

    Greift er mehrere Rechtsvorschriften an, muss dies grundsätzlich für jede einzelne von ihnen ersichtlich sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.11.1976 VerfGHE 29, 191/201; vom 4.3.2009 VerfGHE 62, 30/35; vom 27.8.2018 - Vf. 11-VII-16 - juris Rn. 19; vom 29.10.2018 - Vf. 20-VII-17 - juris Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2019 - 9 S 2679/18

    Normenkontrollverfahren; Anspruch auf Freistellung von den Kosten der

    Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332, 345 zur Staffelung von Kindergartenbeiträgen; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 27.08.2018 - Vf. 11-VII-16 -, juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 14.03.2023 - 8 BV 21.1145

    Beteiligten- und Prozessfähigkeit einer liquidierten UG (haftungsbeschränkt),

    Ihm kommt bei der Regelung der Gebührenbemessung, also der Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze, ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der gerichtlich nur im Hinblick auf seine Grenzen überprüfbar ist (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2017 - 2 BvL 2/14 u.a. - BVerfGE 144, 369 = juris Rn. 66; BVerwG, U.v. 29.3.2019 - 9 C 4.18 - BVerwGE 165, 138 = juris Rn. 22; BayVerfGH, E.v. 27.8.2018 - Vf. 11-VII-16 - VerfGH 71, 235 = juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 25.05.2021 - 7 B 20.1429

    Erfüllung der Vorbildungsvoraussetzungen für die Verleihung des Diplomgrades

    Die Regelung darf lediglich nicht in einer Weise inkonsequent sein, dass ein darin zum Ausdruck gebrachtes System im Einzelnen willkürlich wieder durchbrochen würde (vgl. BayVerfGH, E.v. 27.8.2018 - Vf. 11-VII-16 - juris Rn. 23).
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