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   VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 46-IV-13   

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https://dejure.org/2013,45142
VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 46-IV-13 (https://dejure.org/2013,45142)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 17.10.2013 - 46-IV-13 (https://dejure.org/2013,45142)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - 46-IV-13 (https://dejure.org/2013,45142)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2365/11

    Zum unerlaubten Filesharing im Internet

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 46-IV-13
    Dies widerspreche den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21. März 2012, NJW 2012, 1715 f.), da vorliegend die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nahegelegen habe.

    Eine Entziehung des gesetzlichen Richters liegt dann vor, wenn ein Gericht in willkürlicher Weise ein nur bei Zulassung statthaftes Rechtsmittel gegen seine Entscheidung versagt, sofern diese Versagung - wie nach § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO bis 31. Dezember 2014 die Nichtzulassung der Revision in Zivilverfahren mit einem Beschwerdewert bis zu 20.000 EUR - nicht mit einem Rechtsbehelf angreifbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. April 2012 - Vf. 81-IV-11; Beschluss vom 12. Juli 2001 - Vf. 94-IV-00; BVerfG, Beschluss vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11 - juris Rn. 18).

  • VerfGH Sachsen, 26.04.2012 - 81-IV-11
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 46-IV-13
    Eine Entziehung des gesetzlichen Richters liegt dann vor, wenn ein Gericht in willkürlicher Weise ein nur bei Zulassung statthaftes Rechtsmittel gegen seine Entscheidung versagt, sofern diese Versagung - wie nach § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO bis 31. Dezember 2014 die Nichtzulassung der Revision in Zivilverfahren mit einem Beschwerdewert bis zu 20.000 EUR - nicht mit einem Rechtsbehelf angreifbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. April 2012 - Vf. 81-IV-11; Beschluss vom 12. Juli 2001 - Vf. 94-IV-00; BVerfG, Beschluss vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11 - juris Rn. 18).

    Die sich hieran anschließende Bewertung, die einfach-rechtlich zweifelhaft sein mag, überprüft der Verfassungsgerichtshof dagegen nur darauf, ob diese schlechthin unvertretbar, mithin willkürlich ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. April 2012 - Vf. 81-IV-11; Beschluss vom 24. September 2008 - Vf. 70-IV-08).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 46-IV-13
    aa) Soweit der Beschwerdeführer die Beantwortung der Rechtsfrage für grundsätzlich hält, - ob der unter den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof seiner Behauptung nach bestehende "Kodex" hinsichtlich der Nichtannahme von Mandaten, die von einem Kollegen wegen Nichtzahlung des geforderten Vorschusses niedergelegt wurden, für die betroffenen Rechtsuchenden den weiteren Rechtsweg rechtswidrig vereitle, - ob in der Folge einem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ein "Kündigungsgrund" fehle, wenn ein Rechtsuchender dessen Vorschussforderung nicht zu begleichen beabsichtige, und - ob der jeweilige Rechtsanwalt deshalb zum Ersatz der nutzlosen Aufwendungen für die Nichtzulassungsbeschwerde verpflichtet sei, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht, weshalb diese Rechtsfrage entscheidungserheblich sein sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003, BGHZ 154, 288 [291]; Beschluss vom 7. Januar 2003, BGHZ 153, 254 [256]).

    bb) Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Beantwortung der Rechtsfrage für grundsätzlich hält, ob in Fällen vorzeitiger Mandatskündigung trotz eines Missverhältnisses zwischen der Höhe der Gebühren und dem betriebenen Aufwand der vollständige Gebührenanspruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet werden dürfe, legt er nicht dar, weshalb diese Rechtsfrage klärungsbedürftig sein sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003, BGHZ 154, 288 [291]).

  • BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08

    "Geräteabgabe" nach dem Urheberrechtsgesetz: Verletzung der Garantie des

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 46-IV-13
    Unterlässt das Fachgericht eine nachvollziehbare Begründung seiner Nichtzulassungsentscheidung, kommt eine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof dann in Betracht, wenn die Zulassung des Rechtsmittels nahegelegen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2010, GRUR 2010, S. 999, Rn. 49 f., m.w.N. [zur Vorlagepflicht gemäß Art. 267 AEUV]).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 46-IV-13
    Darin liegt kein Widerspruch zu dem Grundsatz, dass letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht begründet zu werden brauchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1979, BVerfGE 50, 287 [289 f.]; Beschluss vom 22. Mai 2001, 104, 1 [7 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 24.09.2008 - 70-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 46-IV-13
    Die sich hieran anschließende Bewertung, die einfach-rechtlich zweifelhaft sein mag, überprüft der Verfassungsgerichtshof dagegen nur darauf, ob diese schlechthin unvertretbar, mithin willkürlich ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. April 2012 - Vf. 81-IV-11; Beschluss vom 24. September 2008 - Vf. 70-IV-08).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 46-IV-13
    Lässt ein Fachgericht ein Rechtsmittel nicht zu, müssen die Urteilsgründe den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen zu überprüfen, ob das Gericht dabei ein von der jeweiligen Rechtsordnung grundsätzlich eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001, BVerfGE 104, 220 [231 f.] m.w.N.).
  • BGH, 07.01.2003 - X ZR 82/02

    Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage im Rahmen einer

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 46-IV-13
    aa) Soweit der Beschwerdeführer die Beantwortung der Rechtsfrage für grundsätzlich hält, - ob der unter den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof seiner Behauptung nach bestehende "Kodex" hinsichtlich der Nichtannahme von Mandaten, die von einem Kollegen wegen Nichtzahlung des geforderten Vorschusses niedergelegt wurden, für die betroffenen Rechtsuchenden den weiteren Rechtsweg rechtswidrig vereitle, - ob in der Folge einem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ein "Kündigungsgrund" fehle, wenn ein Rechtsuchender dessen Vorschussforderung nicht zu begleichen beabsichtige, und - ob der jeweilige Rechtsanwalt deshalb zum Ersatz der nutzlosen Aufwendungen für die Nichtzulassungsbeschwerde verpflichtet sei, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht, weshalb diese Rechtsfrage entscheidungserheblich sein sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003, BGHZ 154, 288 [291]; Beschluss vom 7. Januar 2003, BGHZ 153, 254 [256]).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 46-IV-13
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st.Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 12.07.2001 - 94-IV-00

    Versagung der Zulassung zur Prüfung als Wirtschaftsprüfer; Anforderungen an die

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 46-IV-13
    Eine Entziehung des gesetzlichen Richters liegt dann vor, wenn ein Gericht in willkürlicher Weise ein nur bei Zulassung statthaftes Rechtsmittel gegen seine Entscheidung versagt, sofern diese Versagung - wie nach § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO bis 31. Dezember 2014 die Nichtzulassung der Revision in Zivilverfahren mit einem Beschwerdewert bis zu 20.000 EUR - nicht mit einem Rechtsbehelf angreifbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. April 2012 - Vf. 81-IV-11; Beschluss vom 12. Juli 2001 - Vf. 94-IV-00; BVerfG, Beschluss vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11 - juris Rn. 18).
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