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   BAG, 15.03.1960 - 1 AZR 464/57   

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BAG, 15.03.1960 - 1 AZR 464/57 (https://dejure.org/1960,1145)
BAG, Entscheidung vom 15.03.1960 - 1 AZR 464/57 (https://dejure.org/1960,1145)
BAG, Entscheidung vom 15. März 1960 - 1 AZR 464/57 (https://dejure.org/1960,1145)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bauunternehmen - Omnibusfahrer - Arbeitszeitvorschriften - LKW-Fahrer - Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag - Überarbeit - Arbeitsbereitschaft - Befristetes Arbeitsverhältnis - Fortsetzung eines abgelaufenen Arbeitsverhältnisses - Ausschlußfrist eines Tarifvertrags

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Tarifliche Ausschlussfrist, befristetes Arbeitsverhältnis, Mehrarbeitszuschlag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1960, 556
  • DB 1960, 643
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 17.07.1958 - 2 AZR 312/57

    Nichtforderung von Mehrarbeit - Abgeltung - Zahlung des Arbeitnehmers -

    Auszug aus BAG, 15.03.1960 - 1 AZR 464/57
    3° Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, daß die Voraussetzungen des § 625 BGB über die stillschweigende Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses vorliegen, kommt es auf die vorerwähnten Umstände an" In diesem Fall wird nämlich das ursprünglich befristete Arbeitsverhältnis nur dann auf unbestimmte Zeit mit der Folge verlängert, daß nunmehr zur Beendigung eine Kündigung erforderlich ist, wenn nicht der andere Teil, hier die Beklagte, unverzüglich widerspricht" Ein Widerspruch kann auch darin liegen, daß der Arbeitgeber nur den Abschluß eines befristeten Vertrags anträgt (RGZ 140, 314)" Zu dessen Beendigung ist wiederum keine Kündigung notwendig" 4o Beizutreten ist dem Landesarbeitsgericht in der Ansicht, daß die Beklagte sich nicht darauf berufen kann, die vom Kläger am 5" November 1956 erbrachte Arbeit habe gemäß § 2 Nr" 7 BTV Bau noch zu dessen Pflichten aus dem am 3" November 1956 beendeten Arbeitsverhältnis gehört" Dort ist bestimmt, daß den Arbeitnehmern beim Ausscheiden aus dem Betrieb "genügend Zeit zum Zusammenholen und Reinigen des Geschirrs zu geben" ist" Darunter kann niemals die Reinigung eines dem Unternehmer gehörenden Omnibusses, sondern nur die der auf einer Baustelle für die Bau arbeiten benötigten Ausrüstungsgegenstände der Bauarbeiter verstanden werden" überdies läßt sich aus § 2 Nr" 7 RTV Bau nicht herleiten, daß die Arbeitnehmer über die Beendigung des rbeitsverhältnisses hinaus solche Arbeiten auszuführen haben" Vielmehr sind die se Arbeiten, die nicht zur eigentlichen Bauausführung gehören und im Interesse der Arbeitnehmer liegen, inner halb des auslaufenden Arbeitsverhältnisses zu erledigen und vom Arbeitgeber zu vergüten" Letzteres ist über haupt der alleinige Grund der tariflichen Regelung" III" Die Beklagte rügt mit Recht, daß das Landesarbeitsgericht die Anwendung der Verfallklausel des § 9 RTV Bau nicht geprüft habe" Dazu ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, ohne daß sich eine Partei darauf beruft (BAG 6, 170 /T7J7 = AP Nr" 10 zu § 611 BGB Lohnanspruch niczust "Anni.Vo Tophoven; Hueck-Nipperdey-Tophoven, TVG, 3c Aufl", § 4 Anm, 58)" Diese Rüge kann sich allerdings nur auf den Anspruch des Klägers auf den Mehrarbeitszuschlag beziehen" Der Anspruch auf Lohnfortzahlung über den 5" November 1956 hinaus ist bereits in der am 5° Dezember 1956 der Beklagten zugestellten Klageschrift und damit innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist von zwei - Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden".
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.05.1957 - 1 Sa 64/57
    Auszug aus BAG, 15.03.1960 - 1 AZR 464/57
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz vom 17o Mai 1957 - 1 Sa 64/57 - aufgehoben.
  • RG, 05.05.1933 - II 10/33

    1. Endigt mit dem Dienstvertrag zwischen einer Gesellschaft mbH. und ihrem

    Auszug aus BAG, 15.03.1960 - 1 AZR 464/57
    3° Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, daß die Voraussetzungen des § 625 BGB über die stillschweigende Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses vorliegen, kommt es auf die vorerwähnten Umstände an" In diesem Fall wird nämlich das ursprünglich befristete Arbeitsverhältnis nur dann auf unbestimmte Zeit mit der Folge verlängert, daß nunmehr zur Beendigung eine Kündigung erforderlich ist, wenn nicht der andere Teil, hier die Beklagte, unverzüglich widerspricht" Ein Widerspruch kann auch darin liegen, daß der Arbeitgeber nur den Abschluß eines befristeten Vertrags anträgt (RGZ 140, 314)" Zu dessen Beendigung ist wiederum keine Kündigung notwendig" 4o Beizutreten ist dem Landesarbeitsgericht in der Ansicht, daß die Beklagte sich nicht darauf berufen kann, die vom Kläger am 5" November 1956 erbrachte Arbeit habe gemäß § 2 Nr" 7 BTV Bau noch zu dessen Pflichten aus dem am 3" November 1956 beendeten Arbeitsverhältnis gehört" Dort ist bestimmt, daß den Arbeitnehmern beim Ausscheiden aus dem Betrieb "genügend Zeit zum Zusammenholen und Reinigen des Geschirrs zu geben" ist" Darunter kann niemals die Reinigung eines dem Unternehmer gehörenden Omnibusses, sondern nur die der auf einer Baustelle für die Bau arbeiten benötigten Ausrüstungsgegenstände der Bauarbeiter verstanden werden" überdies läßt sich aus § 2 Nr" 7 RTV Bau nicht herleiten, daß die Arbeitnehmer über die Beendigung des rbeitsverhältnisses hinaus solche Arbeiten auszuführen haben" Vielmehr sind die se Arbeiten, die nicht zur eigentlichen Bauausführung gehören und im Interesse der Arbeitnehmer liegen, inner halb des auslaufenden Arbeitsverhältnisses zu erledigen und vom Arbeitgeber zu vergüten" Letzteres ist über haupt der alleinige Grund der tariflichen Regelung" III" Die Beklagte rügt mit Recht, daß das Landesarbeitsgericht die Anwendung der Verfallklausel des § 9 RTV Bau nicht geprüft habe" Dazu ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, ohne daß sich eine Partei darauf beruft (BAG 6, 170 /T7J7 = AP Nr" 10 zu § 611 BGB Lohnanspruch niczust "Anni.Vo Tophoven; Hueck-Nipperdey-Tophoven, TVG, 3c Aufl", § 4 Anm, 58)" Diese Rüge kann sich allerdings nur auf den Anspruch des Klägers auf den Mehrarbeitszuschlag beziehen" Der Anspruch auf Lohnfortzahlung über den 5" November 1956 hinaus ist bereits in der am 5° Dezember 1956 der Beklagten zugestellten Klageschrift und damit innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist von zwei - Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden".
  • BAG, 16.03.2016 - 4 AZR 421/15

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist - außergerichtliche schriftliche Geltendmachung

    Der Schuldner muss sich nicht auf ihre Wirkung berufen, da es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt (st. Rspr., vgl. schon BAG 15. März 1960 - 1 AZR 464/57 - zu III der Gründe) .
  • LAG Sachsen, 08.09.2023 - 2 Sa 197/22

    Arbeitsentgelt - Schichtplan; Dienstplan; Arbeitsunfähigkeit; billiges Ermessen;

    Der Schuldner muss sich nicht auf ihre Wirkung berufen, da es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt (st. Rspr., vgl. schon BAG 15. März 1960 - 1 AZR 464/57 -zu III der Gründe; BAG, Urteil vom 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 -, BAGE 154, 252 -267, Rn. 14).
  • ArbG Berlin, 30.10.2015 - 28 Ca 7745/15

    Arbeitsvergütung - Mindestlohn - Entfernung mehrerer verschriftlichter

    dazu bereits BAG 27.3.1963 - 4 AZR 72/62 - BAGE 14, 140 = AP § 59 BetrVG Nr. 9 = BB 1963, 687 = DB 1963, 902 = MDR 1963, 625 [Leitsatz 3.]: "Das Erlöschen eines Rechts durch Ablauf einer Ausschlussfrist ist von Amts wegen zu berücksichtigen"; s. zuvor schon BAG 15.3.1960 - 1 AZR 464/57 - AP § 15 AZO Nr. 9 = BB 1960, 554 = DB 1960, 582 [Leitsatz 7.]: "Ob tarifliche Ansprüche unter die Ausschlussfrist eines Tarifvertrags fallen, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ohne dass eine Partei sich darauf berufen muss"; ständige Rechtsprechung.S. dazu bereits BAG 27.3.1963 - 4 AZR 72/62 - BAGE 14, 140 = AP § 59 BetrVG Nr. 9 = BB 1963, 687 = DB 1963, 902 = MDR 1963, 625 [Leitsatz 3.]: "Das Erlöschen eines Rechts durch Ablauf einer Ausschlussfrist ist von Amts wegen zu berücksichtigen"; s. zuvor schon BAG 15.3.1960 - 1 AZR 464/57 - AP § 15 AZO Nr. 9 = BB 1960, 554 = DB 1960, 582 [Leitsatz 7.]: "Ob tarifliche Ansprüche unter die Ausschlussfrist eines Tarifvertrags fallen, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ohne dass eine Partei sich darauf berufen muss"; ständige Rechtsprechung.
  • BAG, 30.01.1991 - 5 AZR 32/90

    Zeugnisanspruch gegen Konkursverwalter

    Die Ausschlußfrist des vorgenannten allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages ist von Amts wegen zu beachten (BAGE 6, 170 [BAG 17.07.1958 - 2 AZR 312/57] = AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lohnanspruch; BAG Urteil vom 15. März 1960 - 1 AZR 464/57 - AP Nr. 9 zu § 15 AZO).
  • BAG, 08.03.1962 - 2 AZR 497/61

    Befristung - Aushilfe - Erprobung - Aushilfsarbeitsvertrag - Probezeit

    (Letzteres Bestätigung von BAG AP Nr. 9 zu § 15 AZO).
  • BAG, 27.03.1963 - 4 AZR 72/62

    Schriftform - Betriebsvereinbarung - Verweisen auf geltenden Tarifvertrag -

    Anders als bei der Einrede der Verjährung braucht sich also der Schuldner einer Forderung nicht auf die Ausschlußfrist zu berufen (BAG 6, 170 Z~1737" BAG AP Nr. 9 zu § 15 AZO Ziffo III)o Insofern ist es allerdings ungenau zu sagen, die Berufung eines Vertragspartners auf eine Ausschlußfrist verstoße aus bestimmten Gründen gegen freu und Glauben; denn es handelt sich bei der Ausschlußfrist nicht eigentlich um die Ausübung eines Rechtso Jedoch steht auch die Anwendung von Ausschlußfristen unter dem Grundgedanken des § 242 BGB, der einen Rechtsmißbrauch verbietet.
  • BAG, 13.05.1970 - 1 AZR 336/69

    Gefahrgeneigte Arbeit - Lastkraftwagenfahrer

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist von Amts wegen ohne daß eine Partei sich darauf berufen muß zu prüfen ob eine tarifliche Ausschlußfrist eingreift (AP Nr. 9 zu § 15 AZO mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Köln, 23.05.2014 - 4 Sa 69/14

    Kündigung; Betriebsratsanhörung

    Die Beklagte hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entspricht, dass es einem Widerspruch gleichsteht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Abschluss eines nur befristeten weiteren Arbeitsvertrages anträgt (vgl. z. B. BAG 15.03.1960 AP AZO § 15 Nr. 9; 26.07.2000 AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 4; 23.01.2002 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 230).
  • LAG Hamm, 22.08.1996 - 4 Sa 322/96

    Betriebsübergang: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungstermin

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  • BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 33/85

    Streitigkeit um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem

    Das Arbeitsverhältnis ist zwar nach dem 30. September 1982 mit Wissen des Beklagten fortgesetzt worden, jedoch ist offen geblieben, ob nicht der Beklagte durch ein Angebot auf befristete Fortsetzung einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich widersprochen hat (BAG Urteil vom 15. März 1960 - 1 AZR 464/57 - AP Nr. 9 zu § 15 AZO; BAG 12, 328, 335; 33, 94, 100; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 625 BGB Rz 34).
  • BAG, 25.04.1963 - 5 AZR 398/62

    Bürovorsteher eines Rechtsanwaltes - Bürovorstehertätigkeit - Veruntreuungen von

  • ArbG Berlin, 30.10.2015 - 28 Ca 7745/15 28 Ca 12279/15

    Arbeitsvergütung - Mindestlohn - Entfernung mehrerer verschriftlichter

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.10.1989 - 4 Sa 315/89

    Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses; Befristung für die Dauer des

  • BAG, 04.10.1963 - 1 AZR 461/62

    Mehrarbeitszuschlag - Mehrarbeit - Zahlung trotz Gestzesverbotes - Jugendliche im

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