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   BAG, 17.06.1997 - 1 AZR 674/96   

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BAG, 17.06.1997 - 1 AZR 674/96 (https://dejure.org/1997,1724)
BAG, Entscheidung vom 17.06.1997 - 1 AZR 674/96 (https://dejure.org/1997,1724)
BAG, Entscheidung vom 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 (https://dejure.org/1997,1724)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streikteilnahme als Grund zur Kürzung einer für den betreffenden Monat zu zahlenden tariflichen Pauschale - Verminderung der geschuldeten Arbeitszeit um die Tage der Streikteilnahme - Zweck der Tarifbestimmung über die Monatszahlungen

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifliche Monatspauschale und Streikbeteiligung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kürzung einer tariflichen Monatspauschale wegen Streikbeteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kürzung einer tariflichen Monatspauschale wegen Streikbeteiligung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1998, 47
  • BB 1997, 1540
  • BB 1997, 2280
  • DB 1997, 1410
  • DB 1997, 2384
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 676/92

    Prämie an Nichtstreikende und tarifliches Maßregelungsverbot

    Auszug aus BAG, 17.06.1997 - 1 AZR 674/96
    Unter einer Maßregelung im Sinne dieses Verbots ist, wie der Senat schon wiederholt zu ähnlich formulierten Tarifbestimmungen entschieden hat (vgl. zuletzt BAGE 73, 320, 331 f. = AP Nr. 127 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu IV 3 der Gründe), jede unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer zu verstehen, die auf die Teilnahme am Arbeitskampf abstellt, sofern diese Unterscheidung nicht schon durch die Rechtsordnung selbst vorgegeben ist.
  • BAG, 04.08.1987 - 1 AZR 488/86

    Jahresleistung nach Streikteilnahme

    Auszug aus BAG, 17.06.1997 - 1 AZR 674/96
    Da der Arbeitskampf den Bestand des Arbeitsverhältnisses regelmäßig unberührt läßt, ist diese Regelung so auszulegen, daß auch das streikbedingte Ruhen der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis unschädlich sein soll; es kann nicht angenommen werden, die Tarifvertragsparteien hätten nur auf die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses abstellen und damit insoweit eine praktisch bedeutungslose Bestimmung treffen wollen (Senatsurteil vom 4. August 1987 - 1 AZR 488/86 - AP Nr. 89 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 2 c der Gründe).
  • BAG, 03.08.1999 - 1 AZR 735/98

    Gekürzte Jahressonderzuwendung nach Streikteilnahme

    Nach ständiger Rechtsprechung führt die Teilnahme am Streik zum Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. zuletzt etwa Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP Nr. 150 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 20. Dezember 1995 - 10 AZR 742/94 - AP Nr. 141 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Unter einer solchen ist jede unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer zu verstehen, die auf die Teilnahme am Arbeitskampf abstellt, sofern diese Unterscheidung nicht schon durch die Rechtsordnung selbst vorgegeben ist (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP Nr. 150 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 1 der Gründe).

    Um den Anspruch in voller Höhe entgegen dem Ausschlußgrund des § 13 I Nr. 4 MTV aufrecht zu erhalten, den Vergütungsverlust also auszuschließen, hätte es einer ausdrücklichen Vereinbarung in dem Maßregelungsverbot bedurft (vgl. schon Senatsurteil vom 15. Mai 1964 - 1 AZR 432/63 - AP Nr. 35 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 4 der Gründe; für die Kürzung von Entgelt im engeren Sinne Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP Nr. 150 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 374/06

    Maßregelungsklausel in tariflicher Protokollnotiz - tarifliche Jahresleistung und

    Es kommt vielmehr zum Ruhen (st. Rspr. vgl. BAG 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 150 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 128; 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - BAGE 92, 154).

    aa) Die Beklagte macht zunächst zutreffend geltend, dass eine allgemein gehaltene Klausel, die lediglich die "Maßregelung" wegen der Teilnahme am Streik untersagt, die Minderung von Sonderzahlungen dann nicht verhindert, wenn die Sonderzahlung allgemein von der Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder davon abhängt, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht zeitweise unbezahlt von der Arbeitspflicht befreit ist (vgl. BAG 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 150 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 128; 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - BAGE 92, 154).

    Eine solche Klausel hat das Bundesarbeitsgericht - über den Wortlaut hinaus - auf eine tarifliche Jahresleistung in der Druckindustrie angewendet, die bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr sich anteilig verkürzte (BAG 4. August 1987 - 1 AZR 488/86 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 89 mit zust. Anm. Rüthers/Henssler = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 71; Löwisch/Rumler Anm. AR-Blattei D Arbeitskampf II E 30; vgl. auch 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 150 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 128).

  • BAG, 13.12.2018 - 6 AZR 549/17

    Anspruch auf Nachtarbeitsausgleich gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG bei Polizeiangestellten

    Es trifft zwar zu, dass eine Pauschale mehrere durch überschlägige Schätzung ermittelte Teilsummen zusammenfasst und dabei einen Rundungsvorgang zum Ausdruck bringt, bei dem von Einzelheiten abstrahiert und sehr stark verallgemeinert wird (BAG 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - zu I 1 der Gründe) .
  • BAG, 03.08.1999 - 1 AZR 290/99

    Arbeitsentgelt: Gekürzte Jahressonderzuwendung nach Streikteilnahme und

    Nach ständiger Rechtsprechung führt die Teilnahme am Streik zum Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. zuletzt etwa Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 150 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 128; BAG 20. Dezember 1995 - 10 AZR 742/94 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 141 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 135).

    Unter einer solchen ist jede unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer zu verstehen, die auf die Teilnahme am Arbeitskampf abstellt, sofern diese Unterscheidung nicht schon durch die Rechtsordnung selbst vorgegeben ist (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 150 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 128, zu II 1 der Gründe).

    Um den Anspruch in voller Höhe entgegen dem Ausschlußgrund des § 13 I Nr. 4 MTV aufrecht zu erhalten, den Vergütungsverlust also auszuschließen, hätte es einer ausdrücklichen Vereinbarung in dem Maßregelungsverbot bedurft (vgl. schon Senatsurteil 15. Mai 1964 - 1 AZR 432/63 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 35, zu 4 der Gründe; für die Kürzung von Entgelt im engeren Sinne Senatsurteil 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 -, aaO, zu II 2 der Gründe).

  • LAG Hamm, 20.03.2009 - 10 Sa 1407/08

    Unwirksamkeit von Abmahnungen; Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds; Einhaltung

    Tarifliche Maßregelungsverbote, die im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen vereinbart werden, schützten vor Sanktionen durch den Arbeitgeber und dienen der endgültigen Beendigung eines Arbeitskampfes, sie erweitern das gesetzlich Maßregelungsverbot des § 612 a BGB (BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 676/92 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 127, unter IV. 3. der Gründe; BAG, 17.06.1997 - 1 AZR 674/96 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 150, unter II. 1. der Gründe; Kissel, Arbeitskampfrecht, § 46 Rz. 76).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2017 - 5 Sa 40/17

    US-amerikanische Stationierungsstreitkräfte - Ausgleich für Nachtarbeit

    Die Verwendung des Begriffs "Pauschale" bringt einen Rundungsvorgang zum Ausdruck, bei dem von Einzelheiten abstrahiert und sehr stark verallgemeinert wird (BAG 17.06.1997 -1 AZR 674/96 - Rn. 19).
  • BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 52/06

    Höhe des tariflichen Urlaubsgeldes - § 10 MTV Tageszeitungen - Beteiligung an

    Es kommt vielmehr zum Ruhen (st. Rspr. vgl. BAG 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 150 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 128; 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - BAGE 92, 154).
  • LAG Bremen, 22.01.2013 - 1 Sa 151/12

    Unzumutbares Beschäftigungsangebot während restlicher Nachtschicht nach

    Als Maßregelung ist jede unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer zu verstehen, die nach der Teilnahme am Arbeitskampf unterscheidet, soweit diese Unterscheidung nicht schon durch die Rechtsordnung selbst vorgegeben ist (BAG Urteil vom 28.07.1992, 1 AZR 87/92 AP Nr. 124 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 13.07.1993, 1 AZR 676/92; BAG Urteil vom 20.12.1995, 10 AZR 742/94 AP Nr. 141 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 17.06.1997, 1 AZR 674/96).
  • LAG Düsseldorf, 22.10.1997 - 11 Sa 1053/97

    Tarifliche Sonderzahlung ohne Arbeitsleistung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Ein Arbeitsverhältnis ruht danach - soweit das Ruhen nicht bereits durch gesetzliche Bestimmungen angeordnet wird, wie z.B. nach § 1 ArbPlSchG -, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAG v. 10.05.1989 - 6 AZR 660/87 - a.a.O.; BAG v. 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 - a.a.O.; vgl. auch BAG v. 17.06.1997 - 1 AZR 674/96 - demnächst EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 128).
  • LAG Niedersachsen, 27.04.1998 - 11 Sa 179/98

    Anspruch auf ungekürzte Zahlung einer tariflichen Jahres-Sonderzuwendung ;

    Der Arbeitskampf beendet das Arbeitsverhältnis nicht rechtlich sondern bringt lediglich die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis zum Ruhen (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.1997 - 1 AZR 674/96 - in ZTR 1998, 25; BAG, Urteil vom 04.08.1997 - 1 AZR 488/96 - in AP Nr. 89 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • LAG München, 12.03.1999 - 1 Sa 656/98

    Arbeitsentgelt: Gekürzte Jahressonderzuwendung nach Streikteilnahme und

  • BAG, 17.06.1997 - 1 AZR 34/97
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