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   BVerfG, 27.06.2020 - 1 BvQ 74/20   

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BVerfG, 27.06.2020 - 1 BvQ 74/20 (https://dejure.org/2020,16380)
BVerfG, Entscheidung vom 27.06.2020 - 1 BvQ 74/20 (https://dejure.org/2020,16380)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juni 2020 - 1 BvQ 74/20 (https://dejure.org/2020,16380)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Eilantrag gegen Maskenpflicht bei Versammlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 15 Abs 1 VersammlG
    Erfolgloser Eilantrag gegen "Maskenpflicht" (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) bei einer Demonstration - schwerer Nachteil nicht ersichtlich

  • Wolters Kluwer

    Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum bei einer Demonstration

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag gegen "Maskenpflicht" (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) bei einer Demonstration - schwerer Nachteil nicht ersichtlich

  • RA Kotz

    Erfolgloser Eilantrag gegen "Maskenpflicht"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 8 Abs. 1
    Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum bei einer Demonstration

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag gegen "Maskenpflicht" (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) bei einer Demonstration - schwerer Nachteil nicht ersichtlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Maskenpflicht für Demos - auch in Oldenburg

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Maskenpflicht bei einer Versammlung - Corona-Virus

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2020 - 1 BvQ 74/20
    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2020 - 1 BvQ 74/20
    Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 24.03.2018 - 1 BvQ 18/18

    Einstweilige Anordnung: Stadt muss ihre Stadthalle der NPD für

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2020 - 1 BvQ 74/20
    Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2020 - 1 BvQ 74/20
    Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2020 - 1 BvQ 74/20
    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 29.04.2020 - 1 BvQ 44/20

    Vorläufige Eröffnung der Möglichkeit, auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2020 - 1 BvQ 74/20
    Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvE 4/13

    Eilantrag der NPD gegen den Bundespräsidenten abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2020 - 1 BvQ 74/20
    Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2020 - 1 BvQ 74/20
    Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvQ 30/13

    A-limine-Abweisung (§ 24 BVerfGG) einer "vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde"

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2020 - 1 BvQ 74/20
    Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 134, 135 m.w.N.; stRspr) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2022 - 13 B 33/22

    Maskenpflicht und 3G-Regel bei Versammlungen im Freien bleiben bestehen

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2020 - 1 BvQ 74/20 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 13 B 1894/20.NE -, juris, Rn. 67.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2020 - 1 BvQ 74/20 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2020 -, juris, Rn. 72; ebenso sogar zu infektionsschutzrechtlich begründeten Versammlungsverboten: BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2020 - 1 BvQ 145/20 -, NVwZ 2021, 55 = juris, Rn. 4 ff., und vom 21. November 2020 - 1 BvQ 135/20 -, NVwZ 2021, 141 = juris, Rn. 13 ff.

  • VG Kassel, 13.11.2020 - 6 L 2098/20

    1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei gleichzeitiger

    Dies ist trotz Mindestabstand und dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung der Fall, da die Teilnehmer der Versammlung sich bereits dadurch Gehör und Aufmerksamkeit verschaffen, dass sie sich der Versammlung anschließen und in ihrer Gesamtheit sichtbar sind (ähnlich in einer Folgenabwägung BVerfG, Beschl. v. 27.06.2020 - 1 BvQ 74/20, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2020 - 11 ME 139/20, juris 34).
  • VGH Bayern, 11.03.2024 - 10 ZB 24.219

    Fortsetzungsfeststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsinteresse,

    Dies hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. zur Frage, ob eine Maskenpflicht bei Versammlungen, die sich unmittelbar gegen die Maskenpflicht richten, einen besonders schweren Nachteil im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG darstellt, BVerfG, B.v. 27.6.2020 - 1 BvQ 74/20 - juris Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2021 - 13 B 1534/21

    Eilantrag gegen die Maskenpflicht im Wahllokal ohne Erfolg

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2020 - 13 B 1815/20.NE -, juris, Rn. 81; VG Berlin, Beschluss vom 19. November 2020 - 2 L 179/20 -, juris, Rn. 35; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2020 - 1 BvQ 74/20 -, juris, Rn. 3.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 283/20

    Feststellung der Unwirksamkeit der aus den Regelungen zur Bekämpfung der

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2020 - 1 BvQ 74/20 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2022 - 13 B 33/22.NE -, juris, Rn. 69 f., juris, und vom 2. Dezember 2020 - 13 B 1894/20.NE -, juris, Rn. 67.

    Auch war die grundsätzlich unterschiedslos geltende Pflicht zum Tragen der Maske nicht mit der Äußerung einer bestimmten Meinung - wie einem Gutheißen der Maskenpflicht - verbunden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2020 - 1 BvQ 74/20 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. September 2021 - 13 B 1534/21.NE -, Rn. 77 f., m. w. N., und vom 27. November 2020 - 13 B 1815/20.NE -, juris, Rn. 81; VG Berlin, Beschluss vom 19. November 2020 - 2 L 179/20 -, juris, Rn. 35, so dass sie sich selbst bei Demonstrationen gegen die Maskenpflicht als verhältnismäßig geringer Eingriff in die Versammlungsfreiheit erwies.

  • VerfGH Sachsen, 06.08.2020 - 115-IV-20
    Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der gerügte Eingriff in das Grundrecht auf Entfaltung der Persönlichkeit durch die (zeitlich und räumlich begrenzte) Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und von Reisebussen sowie beim Aufenthalt in Geschäften und Läden für den Antragsteller einen hinreichend schweren und unabwendbaren Nachteil darstellt (vgl. zu ähnlichen Überlegungen BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2020 - 1 BvQ 74/20 - juris Rn. 3; BbgVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 5/20 EA - juris Rn. 12; Beschluss vom 19. Juni 2020 - 11/20 EA - juris Rn. 4).
  • BVerfG, 02.10.2020 - 1 BvR 2248/20

    Ablehnung eines auf Aussetzung der Vollziehung einer fachgerichtlichen

    Dabei haben die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2020 - 1 BvQ 74/20 -, Rn. 2).

    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2020 - 1 BvQ 74/20 -, Rn. 2).

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 114-IV-20

    Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen sächsische Corona-Schutz-Verordnung

    Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der gerügte Eingriff in das Grundrecht auf Entfaltung der Persönlichkeit durch die (zeitlich und räumlich begrenzte) Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und von Reisebussen sowie beim Aufenthalt in Geschäften und Läden einen solchen hinreichend schweren und unabwendbaren Nachteil darstellt (vgl. zu ähnlichen Überlegungen BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2020 - 1 BvQ 74/20 - juris Rn. 3; BbgVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 5/20 EA - juris Rn. 12; Beschluss vom 19. Juni 2020 - 11/20 EA - juris Rn. 4).
  • VG Freiburg, 29.02.2024 - 10 K 763/22

    Zum (fehlenden) Fortsetzungsfeststellungsinteresse für eine Klage gegen die durch

    Dies hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab und ist auch bei "maßnahmenkritischen" Versammlungen nicht gleichsam automatisch der Fall (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.01.2023 - 10 ZB 22.1408 -, juris Rn. 10; VG Ansbach, Urteil vom 11.12.2023 - AN 4 K 22.00073 -, juris Rn. 37; zur Frage, ob eine Maskenpflicht bei Versammlungen, die sich unmittelbar gegen die Maskenpflicht richten, einen besonders schweren Nachteil im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG darstellt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2020 - 1 BvQ 74/20 - juris Rn. 3).
  • VG Karlsruhe, 02.06.2021 - 3 K 2016/21

    Karlsruhe: Eilantrag gegen Auflagen für Querdenken-Demonstration erfolglos

    Denn die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im Ausnahmefall vereitelt nicht den Zweck der sich u.a. namentlich gegen die "Maskenpflicht" richtenden Versammlung (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.06.2020 - 1 BvQ 74/20 - juris, Rn. 3), sondern ermöglicht diesen vielmehr auch in einer fortbestehenden epidemischen Lage von nationaler Tragweite (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 13. November 2020 - 5 K 4651/20 -, juris Rn. 35).
  • VGH Bayern, 13.01.2023 - 10 ZB 22.1408

    Erfolglose Fortsetzungsfeststellungsklage: Maskenpflicht bei einer Versammlung

  • VG Karlsruhe, 02.12.2020 - 3 K 4941/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Versammlungsauflage

  • VG Karlsruhe, 28.05.2021 - 3 K 1937/21

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • VG Berlin, 27.01.2021 - 1 L 118.21

    Mund-Nasen-Bedeckung auch bei Versammlungen unter freiem Himmel - Corona-Virus

  • VG Osnabrück, 30.10.2020 - 6 B 86/20

    Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliche Auflagen für morgige Kundgebung in

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