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   BVerfG, 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17   

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BVerfG, 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17 (https://dejure.org/2021,20455)
BVerfG, Entscheidung vom 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17 (https://dejure.org/2021,20455)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - 1 BvR 2682/17 (https://dejure.org/2021,20455)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend Leistungseinschränkungen gegenüber ausreisepflichtigen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern auf der Grundlage von § 1a Nr 2 AsylbLG aF

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 1a Nr 2 AsylbLG vom 25.08.1998
    Nichtannahmebeschluss: § 1a Nr 2 AsylbLG aF (Anspruchseinschränkung bei vom Anspruchsberechtigten zu vertretender Nichtvollziehbarkeit der Ausreisepflicht) mit Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums noch vereinbar - Rspr des BSG (BSGE 123, 157 ) mit ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: § 1a Nr 2 AsylbLG aF (Anspruchseinschränkung bei vom Anspruchsberechtigten zu vertretender Nichtvollziehbarkeit der Ausreisepflicht) mit Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums noch vereinbar - Rspr des BSG (BSGE 123, 157 ) mit ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialleistungseinschränkungen gegenüber ausreisepflichtigen Asylbewerber(inne)n

  • rechtsportal.de

    Sozialleistungseinschränkungen gegenüber ausreisepflichtigen Asylbewerber(inne)n

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: § 1a Nr 2 AsylbLG aF (Anspruchseinschränkung bei vom Anspruchsberechtigten zu vertretender Nichtvollziehbarkeit der Ausreisepflicht) mit Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums noch vereinbar - Rspr des BSG (BSGE 123, 157 ) mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17
    Die verfassungsrechtlichen Maßgaben sind durch den Senat in den Entscheidungen vom 9. Februar 2010 (BVerfGE 125, 175), vom 18. Juli 2012 (BVerfGE 132, 134), vom 27. Juli 2016 (BVerfGE 142, 353) und im Urteil zu sozialrechtlichen Sanktionen vom 5. November 2019 (BVerfGE 152, 68) grundsätzlich geklärt.

    Ihm steht dabei ein Gestaltungsspielraum zu und er hat auch völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 142, 353 ; 152, 68 ).

    Die Gewährleistung lässt sich nicht in einen "Kernbereich" der physischen und einen "Randbereich" der sozialen Existenz aufspalten, denn die physische und soziokulturelle Existenz werden durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG einheitlich geschützt (vgl. BVerfGE 137, 34 ; 152, 68 ).

    Die Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist zudem auch zur Erreichung anderweitiger - wie migrationspolitischer (vgl. BVerfGE 132, 134 ) - Ziele nicht zu relativieren (vgl. BVerfGE 152, 68 ).

    Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Untergrenze eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten wird, die Höhe der Leistungen insgesamt tragfähig begründbar ist und die Ausgestaltung der Leistungen auch im Übrigen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ; 142, 353 ; 152, 68 ).

    Er kann dazu Generalklauseln nutzen, Ermessen einräumen und unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden (vgl. BVerfGE 152, 68 ).

    Das gilt auch im Vergleich mit der Vorschrift des § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II, denn diese sicherte nicht, dass Zweifel an der Eignung einer Sanktionsregel entfielen; es fehlten insofern erforderliche nähere Vorgaben (vgl. BVerfGE 152, 68 ).

    Mit § 1a AsylbLG a.F. wird die Höhe der Leistungen insbesondere nicht generell-abstrakt oder pauschal gemindert und die Leistungen werden, wie das Bundessozialgericht betont, auch nicht aus migrationspolitischen Gründen generell abgesenkt (vgl. BSGE 123, 157 ; dazu BVerfGE 132, 134 ) oder anderweitig (vgl. BVerfGE 152, 68 ) relativiert.

    Weder Leistungen für physische noch solche für soziokulturelle Bedarfe sind frei verfügbar; sie können nicht beliebig gekürzt oder gestrichen werden (vgl. BVerfGE 152, 68 ).

  • BSG, 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R

    Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" bei Verstoß

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17
    Leistungen dürfen demnach nicht vollständig versagt werden (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG Rn. 33); im konkreten Einzelfall ist immer zu prüfen, ob insbesondere auch Leistungen für soziokulturelle Bedarfe wie Mobilität oder Kommunikation erbracht werden müssen (ausdrücklich auch BSGE 123, 157 ).

    Der von der Behörde mehrfach belehrte Beschwerdeführer habe den Tatbestand der Norm durch selbst zu vertretendes, vorwerfbares und für den Nichtvollzug der Abschiebung kausales Verhalten erfüllt (vgl. BSGE 123, 157 ).

    Was dann weiterhin zu leisten ist, hat der zuständige Träger nach der hier streitentscheidenden Fassung der Norm in der Auslegung durch das Bundessozialgericht anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls allein bedarfsorientiert festzulegen; eine generalisierende Einschränkung ist dagegen von vornherein unzulässig (vgl. BSGE 123, 157 ).

    Daher ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der gesamte existenzsichernde Bedarf weiterhin zu decken ist, aber nun von der bedarfsorientierten Prüfung im Einzelfall abhängig gemacht wird (vgl. BSGE 123, 157 ).

    Vorliegend durfte das Bundessozialgericht daher darauf abstellen, dass das Sozialgericht solche Bedarfslagen im konkreten Fall nicht festgestellt hat, noch wurden sie behauptet (vgl. BSGE 123, 157 ).

    Mit § 1a AsylbLG a.F. wird die Höhe der Leistungen insbesondere nicht generell-abstrakt oder pauschal gemindert und die Leistungen werden, wie das Bundessozialgericht betont, auch nicht aus migrationspolitischen Gründen generell abgesenkt (vgl. BSGE 123, 157 ; dazu BVerfGE 132, 134 ) oder anderweitig (vgl. BVerfGE 152, 68 ) relativiert.

    (5) Das Bundessozialgericht trennt zwar in seiner Betrachtung zwischen Leistungen zur Sicherung der physischen und der soziokulturellen Existenz (vgl. BSGE 123, 157 ).

    Doch betont das Bundessozialgericht auch, dass Leistungen zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums gerade nicht von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. BSGE 123, 157 ).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17
    Die verfassungsrechtlichen Maßgaben sind durch den Senat in den Entscheidungen vom 9. Februar 2010 (BVerfGE 125, 175), vom 18. Juli 2012 (BVerfGE 132, 134), vom 27. Juli 2016 (BVerfGE 142, 353) und im Urteil zu sozialrechtlichen Sanktionen vom 5. November 2019 (BVerfGE 152, 68) grundsätzlich geklärt.

    Sie setzt sich mit den Gründen der Entscheidung des Bundessozialgerichts auseinander und geht auf die damals allein maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (BVerfGE 125, 175) und vom 18. Juli 2012 (BVerfGE 132, 134) ein.

    Ihm steht dabei ein Gestaltungsspielraum zu und er hat auch völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 142, 353 ; 152, 68 ).

    Der Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 ).

    Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Untergrenze eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten wird, die Höhe der Leistungen insgesamt tragfähig begründbar ist und die Ausgestaltung der Leistungen auch im Übrigen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ; 142, 353 ; 152, 68 ).

    Der Gesetzgeber darf sich zwar für eine Regelleistung als Festbetrag entscheiden (vgl. BVerfGE 125, 175 ), muss dies aber nicht.

    Doch kann der Gesetzgeber entscheiden, wie er den Bedarf berechnet und wie er ihn deckt - in Gutscheinen, Sachmitteln oder durch Barmittel, pauschal oder in Orientierung an einem Warenkorb, oder eben nach einzeln nachzuweisenden Bedarfen (grundlegend BVerfGE 125, 175 ).

    (4) Der Gesetzgeber trägt mit § 1a AsylbLG a.F. in der Auslegung durch das Bundessozialgericht auch dem verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung, im Ergebnis für jeden Menschen stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf realistisch zu sichern (vgl. BVerfGE 125, 175 ).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17
    Die verfassungsrechtlichen Maßgaben sind durch den Senat in den Entscheidungen vom 9. Februar 2010 (BVerfGE 125, 175), vom 18. Juli 2012 (BVerfGE 132, 134), vom 27. Juli 2016 (BVerfGE 142, 353) und im Urteil zu sozialrechtlichen Sanktionen vom 5. November 2019 (BVerfGE 152, 68) grundsätzlich geklärt.

    Sie setzt sich mit den Gründen der Entscheidung des Bundessozialgerichts auseinander und geht auf die damals allein maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (BVerfGE 125, 175) und vom 18. Juli 2012 (BVerfGE 132, 134) ein.

    Ihm steht dabei ein Gestaltungsspielraum zu und er hat auch völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 142, 353 ; 152, 68 ).

    Die Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist zudem auch zur Erreichung anderweitiger - wie migrationspolitischer (vgl. BVerfGE 132, 134 ) - Ziele nicht zu relativieren (vgl. BVerfGE 152, 68 ).

    (2) Der Gesetzgeber wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherung der menschenwürdigen Existenz mit der Norm in dieser Fassung insoweit gerecht, als er Leistungen für notwendige existenzsichernde Bedarfe durch Anspruchsnormen sichert (vgl. BVerfGE 132, 134 ).

    Mit § 1a AsylbLG a.F. wird die Höhe der Leistungen insbesondere nicht generell-abstrakt oder pauschal gemindert und die Leistungen werden, wie das Bundessozialgericht betont, auch nicht aus migrationspolitischen Gründen generell abgesenkt (vgl. BSGE 123, 157 ; dazu BVerfGE 132, 134 ) oder anderweitig (vgl. BVerfGE 152, 68 ) relativiert.

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17
    Die Gewährleistung lässt sich nicht in einen "Kernbereich" der physischen und einen "Randbereich" der sozialen Existenz aufspalten, denn die physische und soziokulturelle Existenz werden durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG einheitlich geschützt (vgl. BVerfGE 137, 34 ; 152, 68 ).

    Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Untergrenze eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten wird, die Höhe der Leistungen insgesamt tragfähig begründbar ist und die Ausgestaltung der Leistungen auch im Übrigen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ; 142, 353 ; 152, 68 ).

    Das stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken, denn die grundrechtliche Gewährleistung ist zwingend einheitlich zu verstehen (vgl. BVerfGE 137, 34 ).

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17
    Die verfassungsrechtlichen Maßgaben sind durch den Senat in den Entscheidungen vom 9. Februar 2010 (BVerfGE 125, 175), vom 18. Juli 2012 (BVerfGE 132, 134), vom 27. Juli 2016 (BVerfGE 142, 353) und im Urteil zu sozialrechtlichen Sanktionen vom 5. November 2019 (BVerfGE 152, 68) grundsätzlich geklärt.

    Ihm steht dabei ein Gestaltungsspielraum zu und er hat auch völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 142, 353 ; 152, 68 ).

    Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Untergrenze eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten wird, die Höhe der Leistungen insgesamt tragfähig begründbar ist und die Ausgestaltung der Leistungen auch im Übrigen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ; 142, 353 ; 152, 68 ).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.09.2007 - L 8 B 11/06

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Anhörung, Passlosigkeit,

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17
    Sie ist - auch nach Auffassung des Bundessozialgerichts - anspruchseinschränkend, nicht anspruchsausschließend zu verstehen (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2007 - L 8 B 11/06 AY ER -, juris; Hohm, in: ders., Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Mai 2016, § 1a Rn. 32 ff.; Oktober 2018, § 1a Rn. 41; Herbst, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II: SGB XII, Mai 2017, § 1a AsylbLG, Rn. 12 ff.; Birk, in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 1a AsylbLG Rn. 5).
  • VG Gera, 10.08.2023 - 1 E 564/23

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund Mitgliedschaft in der

    Soweit der AfD-LVTh darin einen deutlich abgesenkten Versorgungs- und Unterbringungsstandard für Asylbewerber fordert, ist zum einen zu berücksichtigen, dass auch in der vom AfV zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, zitiert nach Juris) keine bestimmten verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandards bei den Leistungssätzen festgelegt wurden, sondern dem Gesetzgeber hinsichtlich Art und Umfang der Leistungen vielmehr ein Gestaltungsspielraum eingeräumt worden ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12.5.2021 - 1 BvR 2682/17 - Beschluss vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 -, jeweils zitiert nach Juris).
  • SG Frankfurt/Main, 26.04.2022 - S 30 AY 8/22

    AslybLG

    Nach der Rechtsprechung des BVerfGE sind sowohl das physische als auch das soziokulturelle Existenzminimum geschützt (vgl. zuletzt: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2021 - 1 BvR 2682/17 -, Rn. 17, juris mit weiteren Nachweisen).

    Das BVerfGE hat wiederholt klargestellt, dass der Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben erstreckt (vgl. BVerfGE 125, 175, 223, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2021 - 1 BvR 2682/17 -, Rn. 17, juris).

    Die Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist zudem auch zur Erreichung anderweitiger - wie migrationspolitischer (vgl. BVerfGE 132, 134 ) - Ziele nicht zu relativieren (vgl. BVerfGE 152, 68 )" (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2021 - 1 BvR 2682/17 -, Rn. 17, juris).

  • LSG Hessen, 31.10.2022 - L 4 SO 133/22

    Sozialhilfe

    Doch kann der Gesetzgeber entscheiden, wie er den Bedarf berechnet und wie er ihn deckt, (...) pauschal oder (...) nach einzeln nachzuweisenden Bedarfen" (zusf. zu § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F.: BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 1 BvR 2682/17 -, juris Rn. 22).

    Dies kann "auch zu einer Absenkung der Leistungen führen; zwingend ist dies aber nicht." Auch die Leistungshöhe der Härtefallregelung ist - vergleichbar § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. - "rein bedarfsorientiert zu ermitteln" (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 1 BvR 2682/17 -, juris Rn. 23).

    Auch nach der bereits zitierten Kammerrechtsprechung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen selbst bei ausreisepflichtigen Personen der konkrete Bedarf bis zur Ausreise "stets" zu decken (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 1 BvR 2682/17 -, juris, Rn. 22 und 23).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2019 - L 20 AY 15/19

    Ausschluss von EU-Ausländern aus dem Anwendungsbereich des AsylbLG

    (b) Ob einem auf dieses Grundrecht gestützten Leistungsanspruch Selbsthilfemöglichkeiten des Betroffenen entgegengehalten werden können, und ob deshalb im Falle einer Weigerung, vorhandene Selbsthilfemöglichkeiten zu ergreifen, erbrachte Leistungen das Existenzminimum unterschreiten dürfen (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 Rn. 29 ff. zur Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG; dagegen anhängig das Verfassungsbeschwerdeverfahren BVerfG 1 BvR 2682/17) oder gar ganz ausbleiben können (hiervon geht ersichtlich die Antragsgegnerin aus, wenn Leistungen nach allen in Frage kommenden Grundsicherungssystemen - SGB II, SGB XII und AsylbLG - abgelehnt wurden), kann der Senat offenlassen.
  • LSG Bayern, 11.05.2022 - L 8 AY 27/22

    Asylbewerberleitungsrecht: Fortgesetzte Anspruchseinschränkung bei Verstoß gegen

    Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2021 ausgeführt, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums neben dem physischen auch das soziokulturelle Existenzminimum umfasst (BVerfG vom 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17 - juris Rn. 17).

    Zur bis zum 28.02.2015 geltenden Fassung des § 1a Nr. 2 AsylbLG, die eine Gewährung von "im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotenen" Leistungen vorsah, hat das BVerfG festgestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der gesamte existenzsichernde Bedarf weiterhin zu decken ist, aber nun von der bedarfsorientierten Prüfung im Einzelfall abhängig gemacht wird (BVerfG vom 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17 - juris Rn. 22).

  • SG Darmstadt, 07.09.2022 - S 17 SO 118/22
    Doch kann der Gesetzgeber entscheiden, wie er den Bedarf berechnet und wie er ihn deckt, (...) pauschal oder (...) nach einzeln nachzuweisenden Bedarfen" (zusf. zu § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F.: BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 1 BvR 2682/17 -, juris Rn. 22).

    Dies kann "auch zu einer Absenkung der Leistungen führen; zwingend ist dies aber nicht." Auch die Leistungshöhe der Härtefallregelung ist - vergleichbar § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. - "rein bedarfsorientiert zu ermitteln" (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 1 BvR 2682/17 -, juris Rn. 23).

    Auch nach der bereits zitierten Kammerrechtsprechung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen selbst bei ausreisepflichtigen Personen der konkrete Bedarf bis zur Ausreise "stets" zu decken (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 1 BvR 2682/17 -, juris, Rn. 22 und 23).

  • LSG Bayern, 06.09.2022 - L 8 AY 73/22

    Asylbewerberleistungsrecht: Einstweiliger Rechtsschutz gegen

    Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2021 ausgeführt, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums neben dem physischen auch das soziokulturelle Existenzminimum umfasst (BVerfG vom 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17 - juris Rn. 17).

    Zur bis zum 28.02.2015 geltenden Fassung des § 1a Nr. 2 AsylbLG, die eine Gewährung von "im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotenen" Leistungen vorsah, hat das BVerfG festgestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der gesamte existenzsichernde Bedarf weiterhin zu decken ist, aber nun von der bedarfsorientierten Prüfung im Einzelfall abhängig gemacht wird (BVerfG vom 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17 - juris Rn. 22).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - L 23 AY 10/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Überprüfungsantrag -

    Das Bundesverfassungsgericht hat § 1a Nr. 2 AsylbLG a. F. in dieser Auslegung gleichfalls für grundgesetzkonform gehalten (Beschluss vom 12. Mai 2021, 1 BvR 2682/17, Rn. 19).

    Den Regelungen des § 1 Abs. 4 AsylbLG steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen, dass migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen können (Beschluss vom 12. Mai 2021, 1 BvR 2682/17, Rn. 17; Urteil vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10, Rn. 95).

  • LSG Baden-Württemberg, 04.04.2023 - L 7 AY 335/23

    Beschränkung der Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG bei ersichtlicher

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Mai 2021 stößt die in der vorherigen Fassung des § 1a AsylbLG vorgesehene Beschränkung der Leistungen auf das "unabweisbar Gebotene" nicht von vornherein auf durchgreifende (verfassungsrechtliche) Bedenken (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2021 - 1 BvR 2682/17 - juris Rdnr. 21).

    Der Gesetzgeber kann entscheiden, wie er den Bedarf berechnet und wie er ihn deckt - mit Gutscheinen, Sachmitteln oder durch Barmittel, pauschal oder in Orientierung an einem Warenkorb, oder eben nach einzeln nachzuweisenden Bedarfen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2021 - 1 BvR 2682/17 - juris Rdnr. 22).

  • LSG Bayern, 20.12.2023 - L 8 AY 45/23

    Anspruchseinschränkung bei unbegründeter Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit

    Dies entspricht im Ergebnis der vom BVerfG (Beschluss vom 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17 - juris) als noch verfassungsrechtlich zulässig erachteten Beschränkung von Leistungen nach dem AsylbLG auf das Maß des unabweisbar Gebotenen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.05.2022 - L 8 AY 27/22 B ER und vom 06.09.2022 - L 8 AY 73/22 B ER - beide nach juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2019 - L 8 AY 70/15

    Akzessorische Anspruchseinschränkung; Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2

  • SG Würzburg, 18.11.2021 - S 18 AY 150/21

    Leistungsabsenkung im AsylbLG

  • SG Würzburg, 30.05.2022 - S 18 AY 80/22

    Leistungsabsenkung wegen fehlender freiwilliger Ausreise

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.06.2019 - L 8 AY 5/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Versäumung der

  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2022 - L 7 AY 3026/21
  • LSG Bayern, 26.08.2021 - L 19 AY 70/21

    Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Leistungseinschränkung bei der

  • SG Darmstadt, 22.07.2022 - S 16 AY 62/21
  • SG Magdeburg, 30.09.2018 - S 25 AY 21/18

    Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung - Befristung auf sechs Monate -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2022 - L 8 AY 48/18

    Analogleistungen; Anspruchseinschränkung; Asylbewerberleistungen; Beugecharakter;

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