Rechtsprechung
BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 3219/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Fehlende Rechtswegerschöpfung auch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren gem dem Grundsatz der Subsidiarität
- Telemedicus
Verdachtsberichterstattung - Zum Grundsatz der Subsidiarität bei Verfassungsbeschwerden
- Wolters Kluwer
Missachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Anforderungen an die Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes im materiellen Sinn; Ausnahmen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache; Vorrang der Fachgerichte zur Berücksichtigung ...
- Judicialis
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 32 Abs. 1 § 90 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1
Erschöpfung des Rechtswegs bei zivilrechtlicher Untersagungsverfügung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 25.10.2005 - 324 O 714/05
- LG Hamburg, 07.03.2006 - 324 O 714/05
- OLG Hamburg, 14.11.2006 - 7 U 38/06
- BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 3219/06
Papierfundstellen
- BVerfGK 10, 265
- NJW 2007, 2685
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01
Schuldnerspiegel
Auszug aus BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 3219/06
Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ).Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie vorliegend - mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 104, 65 ).
Beruht eine im Eilverfahren ergangene fachgerichtliche Entscheidung auf der Beurteilung schwieriger rechtlicher Fragen, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich entschieden sind, und bietet das Hauptsacheverfahren Möglichkeiten weiterer Klärung, so steht es der Zumutbarkeit einer Verweisung auf den Rechtsschutz in der Hauptsache nicht entgegen, dass bereits im Eilverfahren eine mehr als nur summarische Prüfung der für die Beurteilung maßgeblichen Rechtsfragen erfolgt ist (vgl. BVerfGE 104, 65 ).
- BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91
Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG
Auszug aus BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 3219/06
Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ).Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie vorliegend - mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 104, 65 ).
a) Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein und offensichtlich aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 86, 15 ), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ).
- BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer …
Auszug aus BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 3219/06
Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ).a) Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein und offensichtlich aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 86, 15 ), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ).
- BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos
Auszug aus BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 3219/06
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ). - BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im …
Auszug aus BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 3219/06
a) Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein und offensichtlich aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 86, 15 ), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ). - BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96
Mißbrauchsbezichtigung
Auszug aus BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 3219/06
Ob Stellungnahmen eines privaten Einzelnen gegenüber den Massenmedien ohne weiteres an den Anforderungen gemessen werden dürfen, wie sie die Fachgerichte für eigene Stellungnahmen der Massenmedien entwickelt haben, kann nach den hierzu entwickelten verfassungsgerichtlichen Maßstäben (vgl. dazu BVerfGE 85, 1 ; 97, 391 ) zumindest zweifelhaft sein. - OLG Hamburg, 14.11.2006 - 7 U 38/06
Auszug aus BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 3219/06
gegen a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14. November 2006 - 7 U 38/06 -,. - BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04
EGMR-Entscheidungen
Auszug aus BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 3219/06
Es ist zuvorderst Sache der Fachgerichte, als Bestandteil des Bundesrechts die Gewährleistungen der EMRK zu berücksichtigen und hierbei eine für ihre Auslegung bedeutsame Rechtsprechung des EGMR zu ermitteln und in ihre Erwägungen einzustellen (vgl. BVerfGE 111, 307 ). - EGMR, 07.11.2006 - 12697/03
MAMERE c. FRANCE
Auszug aus BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 3219/06
Auch ist als Bundesrecht von den Fachgerichten die Gewährleistung des Art. 10 der Konvention über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu beachten, so dass zu ihrer Auslegung ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) weiteren Anhalt dafür bieten kann, in welchem Umfang Stellungnahmen des privaten Einzelnen gegenüber der Öffentlichkeit oder den Massenmedien innerhalb eines Live-Interviews des Fernsehens besonderen Anforderungen nach Distanzierung von aufgegriffenen Verdächtigungen oder zur Wahrung pressemäßiger Sorgfalt unterworfen werden dürfen (vgl. EGMR, Urteil vom 7. November 2006, Beschwerde-Nr. 12697/03, Mamere gegen Frankreich, Rn. 20 ff., EGMR…, Urteil vom 15. Februar 2005, Beschwerde-Nr. 68416/01, Steel und Morris gegen Großbritannien, Rn. 89 ff.; EGMR…, Urteil vom 29. März 2001, Beschwerde-Nr. 38423/97, Thoma gegen Luxemburg, Rn. 64 f.). - EGMR, 15.02.2005 - 68416/01
STEEL ET MORRIS c. ROYAUME-UNI
Auszug aus BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 3219/06
Auch ist als Bundesrecht von den Fachgerichten die Gewährleistung des Art. 10 der Konvention über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu beachten, so dass zu ihrer Auslegung ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) weiteren Anhalt dafür bieten kann, in welchem Umfang Stellungnahmen des privaten Einzelnen gegenüber der Öffentlichkeit oder den Massenmedien innerhalb eines Live-Interviews des Fernsehens besonderen Anforderungen nach Distanzierung von aufgegriffenen Verdächtigungen oder zur Wahrung pressemäßiger Sorgfalt unterworfen werden dürfen (vgl. EGMR…, Urteil vom 7. November 2006, Beschwerde-Nr. 12697/03, Mamere gegen Frankreich, Rn. 20 ff., EGMR, Urteil vom 15. Februar 2005, Beschwerde-Nr. 68416/01, Steel und Morris gegen Großbritannien, Rn. 89 ff.; EGMR…, Urteil vom 29. März 2001, Beschwerde-Nr. 38423/97, Thoma gegen Luxemburg, Rn. 64 f.). - BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
Bayer-Aktionäre
- BVerfG, 13.08.2009 - 1 BvR 1737/09
Im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität und mangels hinreichender …
Das bedeutet, dass auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein kann, wenn sich dort die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 104, 65 ; BVerfGK 10, 265 ).Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn - wie hier - mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 104, 65 ; BVerfGK 10, 265 ).
- BVerfG, 30.09.2009 - 1 BvR 2124/09 Dieser Grundsatz fordert über die formelle Erschöpfung des Rechtsweges hinaus, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu verhindern (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 104, 65 ; BVerfGK 10, 265 ).
Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache grundsätzlich geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ; BVerfGK 10, 265 ).