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   BVerfG, 07.06.2016 - 1 BvR 519/16   

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https://dejure.org/2016,15797
BVerfG, 07.06.2016 - 1 BvR 519/16 (https://dejure.org/2016,15797)
BVerfG, Entscheidung vom 07.06.2016 - 1 BvR 519/16 (https://dejure.org/2016,15797)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juni 2016 - 1 BvR 519/16 (https://dejure.org/2016,15797)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 GG, § 90 BVerfGG, § 1671 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Zur Prüfungstiefe bzgl sorgerechtlicher gerichtlicher Entscheidungen, die nicht zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern erfolgen (hier: Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ein Elternteil)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde eines Vaters gegen die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für den Sohn auf die Mutter

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Prüfungstiefe bzgl sorgerechtlicher gerichtlicher Entscheidungen, die nicht zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern erfolgen (hier: Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ein Elternteil)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde eines Vaters gegen die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für den Sohn auf die Mutter

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde eines Vaters gegen die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für den Sohn auf die Mutter

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts - und das Elternrecht

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2016 - 1 BvR 519/16
    Sie verkennen, dass das Bundesverfassungsgericht in Konstellationen der hier vorliegenden Art die angegriffene Entscheidung nur daraufhin überprüft, ob sie auf das Wohl des Kindes ausgerichtet ist und nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht (vgl. BVerfGE 55, 171 ; stRspr; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, juris, Rn. 6 ff. m.w.N.).

    Über diesen Prüfungsumfang ist grundsätzlich nur bei gerichtlichen Entscheidungen hinauszugehen, mit denen zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern (Art. 6 Abs. 3 GG) das Sorgerecht oder Teilbereiche hiervon entzogen werden (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 136, 382 ; stRspr; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.).

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2016 - 1 BvR 519/16
    Über diesen Prüfungsumfang ist grundsätzlich nur bei gerichtlichen Entscheidungen hinauszugehen, mit denen zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern (Art. 6 Abs. 3 GG) das Sorgerecht oder Teilbereiche hiervon entzogen werden (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 136, 382 ; stRspr; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) eines Vaters durch unzureichend

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2016 - 1 BvR 519/16
    Auch die vom Bevollmächtigen des Beschwerdeführers in Bezug genommene Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 1868/08 -) enthält nicht die von ihm behauptete Aussage, dass das Bundesverfassungsgericht in Sorgerechtsstreitigkeiten eine "detaillierte Prüfung der Tatsachenfeststellungen des Gerichts und dessen Schlussfolgerungen" vornehme, sondern stellt in den Ausführungen zu den Prüfungsmaßstäben ausdrücklich auf den oben genannten allgemeinen Prüfungsmaßstab ab (BVerfG, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerfG, 04.08.2015 - 1 BvR 1388/15

    Prüfungsmaßstab und Prüfungsintensität des Bundesverfassungsgerichts sind bei der

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2016 - 1 BvR 519/16
    Sie verkennen, dass das Bundesverfassungsgericht in Konstellationen der hier vorliegenden Art die angegriffene Entscheidung nur daraufhin überprüft, ob sie auf das Wohl des Kindes ausgerichtet ist und nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht (vgl. BVerfGE 55, 171 ; stRspr; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, juris, Rn. 6 ff. m.w.N.).
  • VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 33/16

    Begründung; Urteilsverfassungsbeschwerde; Willkür; faires Verfahren; effektiver

    Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 Abs. 1 BGB liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu ihrem Kind entfalten können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 1 BvR 519/16 - juris Rn. 3, vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, juris Rn. 6 ff, und vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. Nachw.).
  • VerfG Brandenburg, 15.09.2017 - VfGBbg 57/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde; Begründung; Rechtliches Gehör; Umgangsrecht;

    Familiengerichtliche Entscheidungen, die eine gemeinsame elterliche Sorge zum Gegenstand haben, sind im Wesentlichen daran zu messen, ob sie einer Willkürkontrolle Stand halten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1993 - 1 BvR 1045/13 -, Rn. 14; vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, Rn. 8; vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, Rn. 9, vom 7. Juni 2016 - 1 BvR 519/16 -, Rn. 3, alle bei Juris).
  • VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 99-IV-17
    Dies gilt insbesondere, wenn die Sorgerechtsentziehung zum Zweck der Trennung des Kindes von seinen Eltern oder einem Elternteil erfolgte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 1 BvR 519/16; Beschluss vom 17. Juni 2009 - 1 BvR 467/09; Beschluss vom 14. April 1987, BVerfGE 75, 201 [221 f.], jew. m.w.N.).
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