Weitere Entscheidung unten: VerfGH Baden-Württemberg, 21.01.2019

Rechtsprechung
   VerfGH Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,21059
VerfGH Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 (https://dejure.org/2019,21059)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.07.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 (https://dejure.org/2019,21059)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Juli 2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 (https://dejure.org/2019,21059)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,21059) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • doev.de PDF

    Ordnungsmaßnahmen gegenüber Landtagsabgeordneten

  • Verfassungsgerichtshof BW PDF

    Organstreitverfahren gegen Ordnungsmaßnahmen in Landtagssitzung vom 12. Dezember 2018 erfolglos

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolglose Organstreitverfahren; parlamentarische Ordnungsmaßnahmen; Sitzungsausschluss; Ordnungsruf; Antragsfrist bei "automatischem" Sitzungsausschluss; Abgeordnetenrecht; Meinungsfreiheit; verfassungsgerichtliche Kontrolldichte; Einhaltung von Verfahrensanforderungen

  • rechtsportal.de

    Ermessensspielraum des Präsidenten des Landtags bei der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen; Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 GG auf das Rederecht der Abgeordneten des Landtags von Baden-Württemberg; Begrenzung der Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrechte der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Landtagsabgeordnete - und ihr Rauswurf aus der Landtagssitzung

  • lto.de (Pressebericht, 22.07.2019)

    Eklat im baden-württembergischen Landtag: Ausschluss von AfD-Politikern war rechtens

  • taz.de (Pressemeldung, 22.07.2019)

    Rausschmiss zweier AfDler war okay

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1437
  • VBlBW 2020, 56
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 77-I-10

    Ausschluss des Antragstellers von 10 Plenarsitzungen verletzt den Antragsteller

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 1 GR 1/19
    Grundsätzliche Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieser Ordnungsmaßnahmen bestehen nicht (vgl. auch VerfGH Sachsen, Urteil vom 3.12.2010 - Vf. 77-I-10 -, Juris Rn. 30 f.).

    Dass der Sitzungsausschluss mit einem zeitweisen Entzug des Stimmrechts verbunden ist, kann und muss bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit eines ausgesprochenen Sitzungsausschlusses berücksichtigt werden (entsprechend VerfGH Sachsen, Urteil vom 3.12.2010 - Vf. 77-I-10 -, Juris Rn. 31).

    Der Landtag ist gerade der Ort, an dem Meinungsverschiedenheiten ausgetragen werden sollen; dabei sind auch Stilmittel wie Überspitzung, Polarisierung, Vereinfachung oder Polemik zulässig (VerfGH Sachsen, Urteil vom 3.12.2010 - Vf. 77-I-10 -, Juris Rn. 35 f.).

    Denn 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 LTGO verfolgt ein legitimes, auch die schwerwiegende Beeinträchtigung rechtfertigendes Ziel (vgl. auch VerfGH Sachsen, Urteil vom 3.12.2010 - Vf. 77-I-10 -, Juris Rn. 31, 49 und Beschluss vom 22.6.2012 - Vf. 58/I-12 (e.A.) -, Juris Rn. 36 zur Parallelvorschrift in der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 17.05.2017 - LVerfG 1/17

    Organstreitverfahren; Ordnungsruf in der 135. Sitzung der 48. Tagung des

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 1 GR 1/19
    Ein Ordnungsruf ist darauf gerichtet, betroffene Abgeordnete nicht nur für zurückliegendes Verhalten zu tadeln, sondern auch deren zukünftiges Verhalten zu beeinflussen (vgl. LVerfG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.5.2017 - LVerfG 1/17 -, Juris Rn. 29).

    Mit der Zurückweisung der Einsprüche macht sich der Antragsgegner zu 1. die Ordnungsmaßnahmen nicht etwa zu eigen (vgl. auch LVerfG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.5.2017 - LVerfG 1/17 -, Juris, insbesondere Rn. 8, 13 und 27).

    a) Ob das Rechtsschutzbedürfnis einem Antragsteller abgesprochen werden kann, wenn er als Adressat einer Ordnungsmaßnahme keinen Einspruch nach 93 Abs. 1 Satz 1 LTGO eingelegt hat, bedarf keiner Entscheidung (vgl. auch LVerfG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.5.2017 - LVerfG 1/17 -, Juris Rn. 32).

    Im Organstreitverfahren besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auch dann, wenn die angegriffenen Maßnahmen keine Wirkungen mehr entfalten (vgl. BVerfGE 104, 310, 331 - Juris Rn. 78; LVerfG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.5.2017 - LVerfG 1/17 -, Juris Rn. 33).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 1 GR 29/17

    Ablauf der Antragsfrist im Organstreitverfahren (§ 45 Abs 3 VerfGHG )

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 1 GR 1/19
    Der Antragsgegner zu 1. ist ein oberstes Landesorgan im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 LV und in 44 VerfGHG als möglicher Beteiligter ausdrücklich genannt (vgl. auch VerfGH, Urteil vom 13.12.2017 - 1 GR 29/17 -, Juris Rn. 48).

    Die geltend zu machenden "Rechte oder Pflichten" müssen sich - anders als die "Zuständigkeit", die die Beteiligtenfähigkeit begründet (s. oben 1.), - aus der (Landesverfassung ergeben (vgl. - auch zum Folgenden - VerfGH, Urteil vom 13.12.2017 - 1 GR 29/17 -, Juris Rn. 51).

    Dem Antragsteller durch die Verfassung übertragene Rechte liegen nur vor, wenn sie ihm zur ausschließlichen Wahrnehmung oder Mitwirkung übertragen worden sind oder deren Beachtung erforderlich ist, um die Wahrnehmung seiner Kompetenzen und die Gültigkeit seiner Akte zu gewährleisten (vgl. - ebenfalls auch zum Folgenden - VerfGH, Urteil vom 13.12.2017 - 1 GR 29/17 -, Juris Rn. 51).

    Eine Rechtsverletzung ist im Sinne von 45 Abs. 1 VerfGHG geltend gemacht, wenn nach dem Vorbringen des Antragstellers eine Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl. VerfGH, Urteil vom 13.12.2017 - 1 GR 29/17 -, Juris Rn. 52).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 21.01.2019 - 1 GR 2/19

    Ablehnung eines eA-Antrags bzgl des weiteren Ausschlusses eines

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 1 GR 1/19
    Der Antragsteller des Verfahrens 1 GR 2/19, der Abgeordnete Stefan Räpple (Antragsteller zu II.), gehört der Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) an.

    Mit Beschlüssen vom 21. Januar 2019 (1 GR 1/19 und 1 GR 2/19, jeweils Juris) lehnte der Verfassungsgerichtshof Anträge der Antragsteller auf Erlass einstweiliger Anordnungen ab.

    175 In dem Beschluss vom 21. Januar 2019 im Verfahren des Antragstellers zu II. (1 GR 2/19) führte der Verfassungsgerichtshof zum automatischen Sitzungsausschluss nach 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 LTGO aus (Abdruck S. 10 ff. = Juris Rn. 29 ff.):.

  • VerfGH Sachsen, 10.12.2012 - 85-I-12
    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 1 GR 1/19
    In der Rechtsprechung jedenfalls des Verfassungsgerichtshofs des Freistaats Sachsen (Urteil vom 3.11.2011 - Vf. 35-I-11 -, Juris Rn. 35 und Beschluss vom 10.12.2012 - Vf. 85-I-12 -, Juris Rn. 19 ff.) sowie in Teilen der Literatur (s. etwa Haug, in: ders., Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 2018, Art. 32 Rn. 31; Bücker, in: Schnei- der/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, 34 Rn. 21; Köhler, Die Rechtsstellung der Parlamentspräsidenten in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und ihre Aufgaben im parlamentarischen Geschäftsgang, 2000, S. 195; Schürmann, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, 20 Rn. 62; Zeh, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band III, 3. Aufl. 2005, 53 Rn. 37) wird von einem "absoluten Verbot" der Kritik an der Sitzungsleitung in der Plenarsitzung ausgegangen; das Anbringen einer solchen Kritik widerspreche unabhängig davon, ob die Verhandlungsführung des Präsidenten der Geschäftsordnung bzw. den hierzu gefassten Beschlüssen entspreche, den tradierten Regeln der Parlamentspraxis (VerfGH Sachsen, a. a. O.).

    153 Die Möglichkeit, Kritik an der Amtsführung des Landtagspräsidenten im Präsidium (vgl. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 LV) vorzutragen (vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom 10.12.2012 - Vf. 85-I-12 -, Juris Rn. 35), ist nicht geeignet, die mit einem "absoluten Verbot" einhergehende Einschränkung des Rederechts zu kompensieren.

  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 1 GR 1/19
    Im Organstreitverfahren besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auch dann, wenn die angegriffenen Maßnahmen keine Wirkungen mehr entfalten (vgl. BVerfGE 104, 310, 331 - Juris Rn. 78; LVerfG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.5.2017 - LVerfG 1/17 -, Juris Rn. 33).

    Die Abgeordneten repräsentieren in ihrer Gesamtheit das Volk (vgl. BVerfGE 104, 310, 329 - Juris Rn. 73) und nehmen die Aufgaben und Befugnisse des Landtags gemeinsam wahr (vgl. BVerfGE 80, 188, 217 f. - Juris Rn. 102).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 1 GR 1/19
    Die Abgeordneten repräsentieren in ihrer Gesamtheit das Volk (vgl. BVerfGE 104, 310, 329 - Juris Rn. 73) und nehmen die Aufgaben und Befugnisse des Landtags gemeinsam wahr (vgl. BVerfGE 80, 188, 217 f. - Juris Rn. 102).

    Demgemäß ist jeder Abgeordnete berufen, an der Arbeit des Landtags, seinen Verhandlungen und Entscheidungen, teilzunehmen, dies allerdings im Rahmen der vom Landtag auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 1 Satz 2 LV erlassenen und im Einklang mit der Landesverfassung ausgestalteten Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 80, 188, 218 - Juris Rn. 102, 104).

  • EGMR, 17.05.2016 - 42461/13

    KARÁCSONY ET AUTRES c. HONGRIE

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 1 GR 1/19
    Sofern ein Sitzungsausschluss nicht aufgrund eines einzelnen Ereignisses ausgesprochen werden soll, ist ein solcher grundsätzlich auch vorher anzudrohen (vgl. auch EGMR, Urteil vom 17.5.2016 - 42461/13, 44357/13 -, www.echr.coe.int Rn. 154 ff.).

    Der EGMR betont auch den großen Ermessensspielraum der nationalen Parlamente (vgl. zum Ganzen EGMR, Urteil vom 17.5.2016 - 42461/13, 44357/13 -, www.echr.coe.int Rn. 138 ff.).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 27.10.2017 - 1 GR 35/17

    Fraktionsvorschläge zur Abwahl eines Abgeordneten aus Untersuchungsausschuss und

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 1 GR 1/19
    Die Antragsteller sind als Abgeordnete des 16. Landtags von Baden-Württemberg andere Beteiligte im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 LV; sie sind als solche durch die Landesverfassung und die Geschäftsordnung des Landtags jeweils mit eigener Zuständigkeit ausgestattet (vgl. VerfGH, Urteil vom 27.10.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 35 m. w. N.).

    154 g) Die Landesverfassung gebietet auch im Zusammenhang mit dem Ergreifen von Ordnungsmaßnahmen die Einhaltung bestimmter Verfahrensanforderungen (vgl. VerfGH, Urteil vom 27.10.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 54 f.).

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 1 GR 1/19
    Den Abgeordneten kommt das Recht zu, Gegenstände im Landtag zu beraten und dabei ihre Anliegen, etwa durch die Vorstellung von Regelungsalternativen, in den Entscheidungsprozess einzubringen sowie sich an den Abstimmungen zu beteiligen (vgl. BVerfGE 125, 104, 123 - Juris Rn. 59).
  • VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 35-I-11

    Organstreit; rechtmäßiger Ordnungsruf nach Kritik an Verhandlungsführung des

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • StGH Baden-Württemberg, 28.01.1988 - GR 1/87

    Verfassungsrechtliche Streitigkeit über "Info-Telefon" zur Volkszählung 1987:

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 82/20

    Teilweise erfolgreicher Antrag eines Landtagsabgeordneten im Organstreitverfahren

    a) Ordnungsmaßnahmen des Landtagspräsidenten gegenüber Abgeordneten bedürfen einer Begründung, um den Grund für die Maßnahme erkennbar zu machen (im Anschluss an VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 154).

    Die Antragsgegnerin zu 2. ist als Präsidentin des Landtags mit Zuständigkeiten im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV ausgestattet (vgl. zu allem VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 110 m. w. N.).

    Die mögliche Verletzung ist schlüssig darzulegen (zu allem VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 116 ff. m. w. N.).

    Mit der Zurückweisung des Einspruchs macht sich der Landtag die Ordnungsmaßnahme nicht etwa zu eigen (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 113).

    Daneben ist auch der Antragsgegner zu 1. richtiger Antragsgegner, da er die Regelung § 92 Abs. 1 Satz 4 HS 1 LTGO erlassen hat und der verlängerte Sitzungsausschluss nach § 92 Abs. 2 LTGO - jedenfalls in der vorliegenden Konstellation (s. unten II. 3. a)) - auf dem automatischen Ausschluss aufbaut und die in § 92 Abs. 1 Satz 4 HS 1 LTGO vorgesehenen (automatischen) Folge für das Nichtverlassen des Sitzungssaals nach Ausschluss aus der laufenden Sitzung verschärft (vgl. zu § 92 Abs. 1 Satz 4 HS 1 LTGO VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 114).

    Im Organstreitverfahren gegen parlamentarische Ordnungsmaßnahmen besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis in der Regel auch dann, wenn die angegriffenen Maßnahmen keine Wirkungen mehr entfalten (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 132 m. w. N.).

    Im Urteil vom 22. Juli 2019 hat der Verfassungsgerichtshof für die verfassungsgerichtliche Überprüfung parlamentarischer Ordnungsmaßnahmen folgende Maßstäbe aufgestellt (1 GR 1/19, 1 GR 2/19, Juris Rn. 134 ff.), an denen er festhält:.

    "Das Anwesenheits-, das Rede-, das Antrags- und das Stimmrecht im Landtag aus Art. 27 Abs. 3 LV werden durch andere Güter von Verfassungsrang begrenzt (vgl. bereits VerfGH, Beschluss vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 23).

    Einer uneingeschränkten Kontrolle unterläge der Verdacht eines rechtsmissbräuchlich ausgesprochenen Sitzungsausschlusses, etwa eines solchen zur zielgerichteten Veränderung der Mehrheitsverhältnisse (vgl. bereits VerfGH, Beschluss vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 - Abdruck S. 12 = Juris Rn. 31).

    a) Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 21. Januar 2019 (1 GR 1/19, Juris Rn. 30) im Zusammenhang mit dem automatischen Sitzungsausschluss nach § 92 Abs. 1 Satz 4 LTGO angedeutet hat, kann nach § 92 Abs. 2 Satz 1 LTGO bei besonders schweren Ordnungsverletzungen die Mindestsanktion verschärft werden.

    Die Verfassungsmäßigkeit des automatischen (3-tägigen) Sitzungsausschlusses nach § 92 Abs. 1 Satz 4 HS 1 LTGO hat der Verfassungsgerichtshof bereits im Urteil vom 22. Juli 2019 (1 GR 1/19, 1 GR 2/19, Juris Rn. 175 ff.) bestätigt (siehe auch VerfGH, Urteil vom 21.7.2020 - 1 GR 82/20 - [Urteil über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Beschluss vom 6.7.2020 - 1 GR 82/20], Juris Rn. 7).Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen.

    Damit hängt nach der Geschäftsordnung des Landtags die Anwendbarkeit des weiteren Ausschlusses nach § 92 Abs. 1 Satz 4 HS 1 LTGO nicht davon ab, dass der Ausschluss aus der laufenden Sitzung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 LTGO rechtmäßig war (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 177; zuletzt VerfGH, Urteil vom 21.7.2020 - 1 GR 82/20 - [Urteil über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Beschluss vom 6.7.2020 - 1 GR 82/20], Juris Rn. 8).

    Keiner näheren Befassung bedarf es insoweit mit der Frage, inwieweit ein solcher erweiterter Sitzungsausschluss eine Anhörung des betroffenen Abgeordneten erfordert (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 17.5.2016 - 42461/13, 44357/13 -, www.echr.coe.int Rn. 156 ff., deutsche Übersetzung siehe NJOZ 2018, 235 (240); VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 155) und ob die Regelungen in der Geschäftsordnung des Antragsgegners zu 1., insbesondere das Einspruchsverfahren nach § 93 Abs. 1 Satz 1 LTGO, diesen Anforderungen genügen.

    Auch hat er in besonders schwerer Weise das Minimum an Disziplin und Selbstbeherrschung vermissen lassen, das von einem Abgeordneten im Interesse der Funktionsfähigkeit des Landtags bei der Verpflichtung zur sofortigen Befolgung des Ausschlusses eingefordert werden kann und muss (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 182).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 82/21

    Heinrich Fiechtner

    Die Antragsgegnerin zu 2. ist als Präsidentin des Landtags mit Zuständigkeiten im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV ausgestattet (vgl. zu allem VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 110 m. w. N.).

    Die mögliche Verletzung ist schlüssig darzulegen (zu allem VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 116 ff. m. w. N.).

    Mit der Zurückweisung des Einspruchs macht sich der Landtag die Ordnungsmaßnahme nicht etwa zu eigen (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 113).

    1 Satz 4 HS 1 LTGO VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 114).

    Im Organstreitverfahren gegen parlamentarische Ordnungsmaßnahmen besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis in der Regel auch dann, wenn die angegriffenen Maßnahmen keine Wirkungen mehr entfalten (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 132 m. w. N.).

    Im Urteil vom 22. Juli 2019 hat der Verfassungsgerichtshof für die verfassungsgerichtliche Überprüfung parlamentarischer Ordnungsmaßnahmen folgende Maßstäbe aufgestellt (1 GR 1/19, 1 GR 2/19, Juris Rn. 134 ff.), an denen er festhält:.

    "Das Anwesenheits-, das Rede-, das Antrags- und das Stimmrecht im Landtag aus Art. 27 Abs. 3 LV werden durch andere Güter von Verfassungsrang begrenzt (vgl. bereits VerfGH, Beschluss vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris.

    Einer uneingeschränkten Kontrolle unterläge der Verdacht eines rechtsmissbräuchlich ausgesprochenen Sitzungsausschlusses, etwa eines solchen zur zielgerichteten Veränderung der Mehrheitsverhältnisse (vgl. bereits VerfGH, Beschluss vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 - Abdruck S. 12 = Juris Rn. 31).

    a) Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 21. Januar 2019 (1 GR 1/19, Juris Rn. 30) im Zusammenhang mit dem automatischen Sitzungsausschluss nach § 92 Abs. 1 Satz 4 LTGO angedeutet hat, kann nach § 92 Abs. 2 Satz 1 LTGO bei besonders schweren Ordnungsverletzungen die Mindestsanktion verschärft werden.

    Die Verfassungsmäßigkeit des automatischen (3-tägigen) Sitzungsausschlusses nach § 92 Abs. 1 Satz 4 HS 1 LTGO hat der Verfassungsgerichtshof bereits im Urteil vom 22. Juli 2019 (1 GR 1/19, 1 GR 2/19, Juris Rn. 175 ff.) bestätigt (siehe auch VerfGH, Urteil vom 21.7.2020 - 1 GR 82/20 - [Urteil über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Beschluss vom 6.7.2020 - 1 GR 82/20], Juris Rn. 7).

    Damit hängt nach der Geschäftsordnung des Landtags die Anwendbarkeit des weiteren Ausschlusses nach § 92 Abs. 1 Satz 4 HS 1 LTGO nicht davon ab, dass der Ausschluss aus der laufenden Sitzung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 LTGO rechtmäßig war (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 177; zuletzt VerfGH, Urteil vom 21.7.2020 - 1 GR 82/20 - [Urteil über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Beschluss vom 6.7.2020 - 1 GR 82/20], Juris Rn. 8).

    (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 17.5.2016 - 42461/13, 44357/13 -, www.echr.coe.int Rn. 156 ff., deutsche Übersetzung siehe NJOZ 2018, 235 (240); VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 155) und ob die Regelungen in der Geschäftsordnung des Antragsgegners zu 1., insbesondere das Einspruchsverfahren nach § 93 Abs. 1 Satz 1 LTGO, diesen Anforderungen genügen.

    Auch hat er in besonders schwerer Weise das Minimum an Disziplin und Selbstbeherrschung vermissen lassen, das von einem Abgeordneten im Interesse der Funktionsfähigkeit des Landtags bei der Verpflichtung zur sofortigen Befolgung des Ausschlusses eingefordert werden kann und muss (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 182).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 5/20

    Parlamentarischer Ordnungsruf wegen herabwürdigender, ohne Anknüpfungspunkt

    Bedenken gegen die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens (vgl. hierzu VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 110 ff.) bestehen nicht.

    Zur Wahrung dieser Güter ist dem Präsidenten des Landtags, der die Sitzungen leitet und dabei die Ordnung aufrechtzuerhalten hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 3 LTGO), in der Geschäftsordnung das Instrumentarium der Ordnungsmaßnahmen an die Hand gegeben (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 134).

    a) Jeder Abgeordnete ist berufen, an der Arbeit des Landtags, seinen Verhandlungen und Entscheidungen, teilzunehmen, dies allerdings im Rahmen der vom Landtag auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 1 Satz 2 LV erlassenen und im Einklang mit der Landesverfassung ausgestalteten Geschäftsordnung (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 135).

    Das Rederecht ist dabei nicht Ausdruck der Meinungsfreiheit der Abgeordneten, sondern eine Ausprägung des Abgeordnetenrechts aus Art. 27 Abs. 3 LV; seine Reichweite muss daher nicht mit derjenigen der Meinungsfreiheit übereinstimmen (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 136 f.).

    Dem Landtag obliegt es, im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 LV unter Beachtung des Abgeordnetenrechts zu entscheiden, welche Arten von Ordnungsmaßnahmen die Geschäftsordnung vorsieht und an welche Voraussetzungen sie gebunden sind (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 138 f.).

    Der Landtag legte bei seiner Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ersichtlich das tradierte Verständnis dieses Begriffs zugrunde, wonach er sich auf die Wahrung der Disziplin in den Sitzungen, das Ansehen und die Würde des Landtags, die Rechte und Interessen des Landtags und seiner Mitglieder selbst sowie die Rechte der Allgemeinheit und Dritter erstreckt (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 141).

    Solche Regeln bestehen insbesondere, soweit die Ordnungsmaßnahmen die Wahrung des Ansehens und der Würde des Parlaments bezwecken (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 142).

    Die Grenze zur Verletzung der parlamentarischen Ordnung ist aber jedenfalls erreicht, sobald die inhaltliche Auseinandersetzung ganz in den Hintergrund rückt und im Vordergrund eine bloße Provokation, eine Herabwürdigung anderer, insbesondere des politischen Gegners, oder die Verletzung von Rechtsgütern Dritter steht (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 143).

    Je mehr die inhaltliche Auseinandersetzung um politische Fragen im Vordergrund steht, je gewichtiger die mit dem Redebeitrag thematisierten Fragen für das Parlament und die Öffentlichkeit sind und je intensiver diese politische Auseinandersetzung geführt wird, desto eher müssen konkurrierende Rechtsgüter hinter dem Rederecht zurückstehen (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 144).

    Diese darf vom Verfassungsgerichtshof nicht durch eine eigene Einschätzung ersetzt werden (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 145 f.).

    Die Ordnungsmaßnahme darf dann - unter Berücksichtigung des Beurteilungs- und Ermessensspielraums des Präsidenten - nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel stehen (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 148).

    Die Betroffenen sollen darüber informiert sein, welches Verhalten den Landtagspräsidenten zu der Ordnungsmaßnahme veranlasst hat und warum sie für erforderlich gehalten wird; ausgehend von diesem Zweck ist eine schlagwortartige Begründung nur dann entbehrlich, wenn für den Betroffenen kein Zweifel daran bestehen kann, welches Verhalten aus welchem Grund sanktioniert werden soll (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 154).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2020 - 1 S 424/20

    In einem Kommunalverfassungsstreit kann eine Gemeinderatsfraktion nicht die

    § 45 VerfGHG regelt die Antragsbefugnis in dem landesverfassungsrechtlichen Organstreitverfahren im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 LV, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 44 ff. VerfGHG (vgl. nur VerfGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.07.2019 - 1 GR 1/19 u.a., VBlBW 2020, 56).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 05.02.2024 - 1 GR 21/22

    Unbegründeter Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren auf Feststellung

    Die Antragsbefugnis hat danach zwei Voraussetzungen: Der Antragsteller muss sich auf "Rechte oder Pflichten" (Zuständigkeiten) beziehen, die sich aus der Landesverfassung ergeben und die ihm oder dem Organ, dem er angehört, übertragen wurden, und er muss unter Nennung der verletzten Bestimmung geltend machen, dass eine Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners ihn in der Wahrnehmung der genannten Rechte oder Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet (vgl. zum Maßstab VerfGH, Urteile vom 13.12.2017 - 1 GR 29/17 -, Juris Rn. 50 ff.; vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 116 ff. m.w.N.; und vom 19.3.2021 - 1 GR 93/10 -, Juris Rn. 74 ff.).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.08.2023 - LVG 20/22

    Organstreit, Ordnungsruf, Ordnung, Würde und Ansehen des Landtags

    Der Antragsgegner zu 2 ist als oberstes Landesorgan (Art. 41 LVerf) zwar beteiligtenfähig (§ 35 Nr. 1 LVerfGG), jedoch nicht passiv prozessführungsbefugt im Organstreit über eine Ordnungsmaßnahme seines Präsidenten gegenüber einem Mitglied des Landtages gemäß § 80 GO-LT (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urt. vom 22. Juli 2019 - 1 GR 1/19, 2/19 -, unter C I 3 a; Urt. vom 30. April 2021 - 1 GR 82/20 -, unter C I 4 a; VerfGH Berlin, Beschl. vom 28. August 2019 - VerfGH 189/18, unter II 2; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. vom 10. Oktober 2017 - LVerfG 1/17 - SächsVerfGH, Beschl. vom 30. Mai 2006 - Vf. 50 06 (e. A.); Urt. vom 3. Dezember 2010 - Vf. 77-I , unter II 1 a; Jacobs, Die Wahrung der parlamentarischen Ordnung, DÖV 2016, S. 563, 569).

    Die Grenze zur Verletzung der parlamentarischen Ordnung ist erreicht, sobald die inhaltliche Auseinandersetzung ganz in den Hintergrund rückt und im Vordergrund eine bloße Provokation, eine Herabwürdigung anderer, insbesondere des politischen Gegners, oder die Verletzung von Rechtsgütern Dritter steht (VerfGH Baden-Württemberg, Urt. vom 30. April 2021 - 1 GR 5/20 -, Rn. 99; Urt. vom 22. Juli 2019 - 1 GR 1/19, 2/19 -, unter C II 1 d; SächsVerfGH, Urt. vom 3. Dezember 2010 - Vf. 16-I , unter II 2 a cc (1); Urt. vom 3. Dezember 2010 - Vf. 77-I , unter II 2 a cc (1); zusammenfassend zur Praxis Schürmann, in: Parlamentsrecht, hg.

    Daher kommt dem Präsidenten des Landtages bei der Anwendung dieser Maßstäbe eine Einschätzungs- und Beurteilungsprärogative zu (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urt. vom 22. Juli 2019 - 1 GR 1/19, 2/19 -, unter C II 1 e; Urt. vom 30. April 2021 - 1 GR 5/20 -, Rn. 101; VerfGH Berlin, Beschl. vom 28. August.

  • VerfGH Baden-Württemberg, 25.09.2023 - 1 GR 85/22

    Erfolglose Organklage gegen den Umfang der Beantwortung einer Kleinen Anfrage -

    Eine Rechtsverletzung ist im Sinne von § 45 Abs. 1 VerfGHG geltend gemacht, wenn nach dem Vorbringen des Antragstellers eine Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint, wenn sie also bei Zugrundelegung seines Vorbringens nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 119; Urteil vom 30.4.2021 - 1 GR 82/20 -, Juris Rn. 67).

    Die geltend gemachte Rechtsverletzung ist gemäß §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 2 VerfGHG substantiiert und schlüssig darzulegen (VerfGH, Urteil vom 27.7.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 37; Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 119; Urteil vom 20.1.2022 - 1 GR 37/21 -, Juris Rn. 35).

    Demgemäß ist jeder Abgeordnete berufen, an der Arbeit des Landtags, seinen Verhandlungen und seinen Entscheidungen teilzunehmen (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 135; Urteil vom 19.3.2021 - 1 GR 93/19 -, Juris Rn. 119).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 06.07.2020 - 1 GR 53/18

    Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kein zulässiges

    Der Antragsteller ist als Abgeordneter des 16. Landtags von Baden-Württemberg anderer Beteiligter im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 LV; er ist als solcher durch die Landesverfassung und die Geschäftsordnung des Landtags mit eigener Zuständigkeit ausgestattet (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 110).

    Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV vielmehr (nur) über die Auslegung der Verfassung - und damit beispielweise nicht über die Auslegung der Geschäftsordnung des Landtags (vgl. im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis Verf-GH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 117) oder die Satzung einer Fraktion.

  • VerfGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 1 GR 82/20

    Erfolgloser Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer

    Bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags nach § 25 Abs. 1 VerfGHG haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. - auch zum Folgenden - VerfGH, Beschluss vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 21).

    Darin läge eine schwerwiegende Beeinträchtigung seines Abgeordnetenrechts aus Art. 27 Abs. 3 LV (vgl. bereits VerfGH, Beschluss vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 28 zu dem dreitägigen automatischen Sitzungsausschluss nach § 92 Abs. 1 Satz 4 LTGO).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.04.2020 - 1 GR 84/19

    Der Streit um die Fraktionszugehörigkeit

    Der Antragsteller ist als Abgeordneter des 16. Landtags von Baden-Württemberg anderer Beteiligter im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 LV; er ist als solcher durch die Landesverfassung und die Geschäftsordnung des Landtags mit eigener Zuständigkeit ausgestattet (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 110).

    Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV vielmehr (nur) über die Auslegung der Verfassung - und damit beispielweise nicht über die Auslegung der Geschäftsordnung des Landtags (vgl. im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 117) oder der Satzung einer Fraktion.

  • VerfGH Baden-Württemberg, 19.03.2021 - 1 GR 93/19

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl des Amts des Alterspräsidenten

  • VerfGH Baden-Württemberg, 18.11.2019 - 1 GR 58/19

    Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl der polizeilichen

  • VerfGH Baden-Württemberg, 31.03.2020 - 1 GR 21/20

    Darlegen einer Rechtsverletzung eines Abgeordneten für einen Antrag im

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VerfGH Baden-Württemberg, 21.01.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,505
VerfGH Baden-Württemberg, 21.01.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 (https://dejure.org/2019,505)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.01.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 (https://dejure.org/2019,505)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Januar 2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 (https://dejure.org/2019,505)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,505) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • doev.de PDF

    Sitzungsausschluss eines Landtagsabgeordneten

  • Justiz Baden-Württemberg

    Ablehnung eines eA-Antrags bzgl des weiteren Ausschlusses eines Landtagsabgeordneten von mehreren Landtagssitzungen (

  • baden-wuerttemberg.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Anträge der Landtagsabgeordneten Dr. Wolfgang Gedeon und Stefan Räpple auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolglos

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anträge der Landtagsabgeordneten Dr. Wolfgang Gedeon und Stefan Räpple auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolglos

  • baden-wuerttemberg.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen zweier Landtagsabgeordneter gegen Ausschluss von Sitzungen des Landtags eingegangen

Sonstiges (2)

  • baden-wuerttemberg.de PDF (Terminmitteilung)

    Verkündung einer Entscheidung in den Organstreitverfahren der Landtagsabgeordneten Dr. Wolfgang Gedeon und Stefan Räpple

  • baden-wuerttemberg.de PDF (Terminmitteilung)

    Verhandlungsgliederung in den Organstreitverfahren der Landtagsabgeordneten Dr. Wolfgang Gedeon und Stefan Räpple

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2019, 366 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 77-I-10

    Ausschluss des Antragstellers von 10 Plenarsitzungen verletzt den Antragsteller

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 21.01.2019 - 1 GR 1/19
    23 aa) Das zum Status des Abgeordneten aus Art. 27 Abs. 3 LV gehörende Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht im Landtag wird durch andere Güter von Verfassungsrang begrenzt (vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom 3.12.2010 - Vf. 77-I-10 -, Juris Rn. 22 zur Parallelvorschrift des Art. 39 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Sachsen; Haug, in: ders., Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 2018, Art. 27 Rn. 65).

    Denn § 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 LTGO verfolgt ein legitimes, auch die schwerwiegende Beeinträchtigung rechtfertigendes Ziel (vgl. auch VerfGH Sachsen, Urteil vom 3.12.2010 - Vf. 77-I-10 -, Juris Rn. 31, 49 und Beschluss vom 22.6.2012 - Vf. 58/I-12 (e.A.) -, Juris Rn. 36 zur Parallelvorschrift in der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags).

  • StGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 - 1 VB 56/14

    Verpflichtung einer Gemeinde zur vorläufigen Überlassung der Stadthalle Weinheim

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 21.01.2019 - 1 GR 1/19
    a) Bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags nach § 25 Abs. 1 VerfGHG haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. - auch zum Folgenden - StGH, Beschluss vom 30.10.2014 - 1 VB 56/14 -, VBlBW 2015, 154 [auch abrufbar auf der Internetseite des Verfassungsgerichtshofs]).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 18.11.2019 - 1 GR 58/19

    Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl der polizeilichen

    Bei der Prüfung dieser Anforderungen haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. - auch zum Folgenden - VerfGH, Beschluss vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 21).

    Der Antragsteller ist als Abgeordneter des 16. Landtags von Baden-Württemberg anderer Beteiligter im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 LV; er ist als solcher durch die Landesverfassung und die Geschäftsordnung des Landtags mit eigener Zuständigkeit ausgestattet (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 110).

    Die Antragsgegnerin zu 2. ist als Präsidentin des Landtags ebenfalls mit Zuständigkeiten im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV ausgestattet (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019, a. a. O.).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 15.03.2022 - 1 VB 156/21

    Erfolgreicher Eilantrag einer Spielhallenbetreiberin bzgl der Duldung des

    Bei offenem Ausgang muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. VerfGH, Beschlüsse vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 21 und - 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 22; StGH, Beschluss vom 30.10.2014 - 1 VB 56/14 -, VBlBW 2015, 154).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 06.07.2020 - 1 GR 82/20

    Eilantrag eines Landtagsabgeordneten gegen automatischen Sitzungsausschluss für

    Das Gleiche gilt hinsichtlich der Frage, ob dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (und damit auch für das Hauptsacheverfahren) fehlt, weil sein Einspruch gegen den Ausschluss für fünf weitere Sitzungstage entgegen § 93 Abs. 1 Satz 1 LTGO nicht bis zum Beginn der nächsten Sitzung - hier der 123. Sitzung des Landtags am 25. Juni 2020 - bei der Antragsgegnerin zu 2. einging (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 131).

    Bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags nach § 25 Abs. 1 VerfGHG haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. - auch zum Folgenden - VerfGH, Beschluss vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 21).

    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (s. Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 174 ff., vorausgehend Beschluss vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 27 ff.), die dem Antragsteller bekannt ist oder jedenfalls bekannt sein müsste, begegnet der automatische Sitzungsausschluss allenfalls in ganz außergewöhnlichen Konstellationen - eine solche liegt vorliegend offensichtlich nicht vor - verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • VerfG Hamburg, 12.01.2022 - HVerfG 1/22

    Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl der Benennung von

    Vor diesem Hintergrund kommt eine Auslegung ihres Antrags als lediglich auf eine vorläufige Feststellung der im Organstreitverfahren geltend gemachten Verfassungsrechtsverletzung nicht in Betracht, zumal für eine solche vorläufige Feststellung im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Rechtsschutzinteresse nicht erkennbar ist (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.1.2019, 1 GR 1/19, juris Rn. 17).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 02.12.2022 - 1 VB 53/22

    Erfolgloser Eilantrag einer Spielhallenbetreiberin bzgl der Duldung des

    Bei offenem Ausgang muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. VerfGH, Beschluss vom 15.3.2022 - 1 VB 156/21 -, Juris Rn. 19; Beschlüsse vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 21 und - 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 22).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 05.09.2022 - 1 VB 63/22

    Erfolgreicher Eilantrag auf Duldung des Betriebs einer Spielhalle -

    Bei offenem Ausgang muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. VerfGH, Beschlüsse vom 15.3.2022 - 1 VB 156/21 -, Juris Rn. 19 sowie vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 21 und - 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 22; StGH, Beschluss vom 30.10.2014 - 1 VB 56/14 -, VBlBW 2015, 154).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht