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   VG Berlin, 14.09.2011 - 1 L 302.11   

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https://dejure.org/2011,4185
VG Berlin, 14.09.2011 - 1 L 302.11 (https://dejure.org/2011,4185)
VG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2011 - 1 L 302.11 (https://dejure.org/2011,4185)
VG Berlin, Entscheidung vom 14. September 2011 - 1 L 302.11 (https://dejure.org/2011,4185)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Anti-Papst-Demonstration beginnt nicht am Brandenburger Tor

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Anti-Papst-Demonstration beginnt nicht am Brandenburger Tor

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anti-Papst-Demonstration - ja, aber nicht am Brandenburger Tor

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anti-Papst-Demonstration darf nicht am Brandenburger Tor beginnen - Wegstrecke angesichts des hohen Gefährdungspotentials und des überragenden Schutzbedürfnisses des Papstes nicht mit erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vereinbar

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Anti-Papst-Demonstration darf nicht am Brandenburger Tor beginnen // Verwaltungsgericht bestätigt Entscheidung von Berliner Polizei

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Berlin, 14.09.2011 - 1 L 302.11
    Gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG, an dessen Verfassungsgemäßheit kein Zweifel besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, NJW 1985, 2395, 2398), kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist.
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VG Berlin, 14.09.2011 - 1 L 302.11
    Dabei war zu berücksichtigen, dass Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Versammlung einräumt, dieses Recht aber durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt wird (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 -, DVBl. 2002, 256, 259).
  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

    Auszug aus VG Berlin, 14.09.2011 - 1 L 302.11
    Wenn in diesem Zusammenhang die Polizei einen entsprechenden Schutzraum in der Nähe des Ortes schafft, an dem sich gefährdete Staatsgäste aufhalten, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 -, juris Rn. 26, 30).
  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

    Auszug aus VG Berlin, 14.09.2011 - 1 L 302.11
    Angesichts der Tatsache, dass diese fehlende Wahrnehmbarkeit aber auch bei einer Kundgebung am Brandenburger Tor vorliegen dürfte, soweit der Papst sich im Inneren des Deutschen Bundestags befindet, und angesichts der Wahrscheinlichkeit, dass in der medialen Berichterstattung auch die Versammlung der Antragsteller ihre entsprechende Aufmerksamkeit erreichen und gegebenenfalls auch dem Papst zur Kenntnis gelangen wird, ist die Ortsverlegung auch insoweit verhältnismäßig und genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, juris Rn. 44).
  • VG Berlin, 06.05.2016 - 1 L 291.16

    Piratenpartei darf "Schmähkritik" nicht öffentlich rezitieren

    Das Gesetz bestimmt deshalb, dass die Gefahrenprognose auf den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten; ein bloßer Verdacht oder Vermutungen sind dafür nicht ausreichend (Beschluss der Kammer vom 14.9.2011 - 1 L 302/11, BeckRS 2011, 54116).
  • VG Trier, 20.01.2015 - 1 K 1811/14

    Verlegung des Kundgebungsortes anlässlich des Besuchs des Bundespräsidenten

    Bei der Festlegung eines solchen Bereiches sind jedoch potentielle Versammlungen in die Abwägung der Festlegung des Bereiches einzubeziehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. September 2011 - 1 L 302.11 - zur Festlegung eines Schutzraumes für gefährdete Staatsgäste; BVerfG, Ablehnung eA vom 6. Juni 2006 - 1 BvR 1423/07 - zur Verbotszone).
  • VG Berlin, 29.08.2014 - 1 L 245.14

    Protest auf dem Dach: Polizei muss keinen Zugang gewähren

    Dabei steht den Grundrechtsträgern ein durch Art. 8 GG eingeräumtes Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Versammlung zu, welches allerdings durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt wird (VG Berlin, Beschluss vom 14. September 2011 - 1 L 302.11 - juris, Rdnr. 12; BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 - juris, Rdnr. 41/54).
  • VG Berlin, 23.02.2017 - 1 K 135.15

    Anspruch auf Zutritt zu einem Versammlungsort; Einschränkung des

    Dabei steht den Grundrechtsträgern ein durch Art. 8 GG eingeräumtes Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Versammlung zu, welches allerdings durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt wird (Beschluss der Kammer vom 14. September 2011 - VG 1 L 302.11, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96, juris Rn. 41, 54).
  • VG Berlin, 10.08.2015 - 1 L 257.15

    Hunde dürfen am Schlachtensee mitdemonstrieren

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Veranstalter und Anmelder einer Versammlung ein durch Art. 8 GG eingeräumtes Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Versammlung zusteht, welches lediglich durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Interessen der Allgemeinheit begrenzt wird (VG Berlin, Beschluss vom 14. September 2011 - 1 L 302.11, juris).
  • VG Berlin, 11.04.2014 - 1 L 87.14

    Oranienplatz: Keine Versammlungen im abgezäunten Bereich

    Dabei steht den Grundrechtsträgern ein durch Art. 8 GG eingeräumtes Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Versammlung zu, welches allerdings durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt wird (VG Berlin, Beschluss vom 14. September 2011 - 1 L 302.11 - juris, Rdnr. 12; BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 - juris, Rdnr. 41/54).
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