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   OVG Thüringen, 27.05.2015 - 1 N 318/12   

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https://dejure.org/2015,14420
OVG Thüringen, 27.05.2015 - 1 N 318/12 (https://dejure.org/2015,14420)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 27.05.2015 - 1 N 318/12 (https://dejure.org/2015,14420)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 27. Mai 2015 - 1 N 318/12 (https://dejure.org/2015,14420)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Regionalplan Mittelthüringen unwirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Festsetzung der Vorranggebiete für Windenergie im Regionalplan Mittelthüringen unwirksam

  • thueringen.de PDF (Pressemitteilung)

    Festsetzung der Vorranggebiete für Windenergie Weimar im Regionalplan Mittelthüringen unwirksam

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Windenergieanlagen in der Regionalplanung zwischen rechtlichen Anforderungen und planerischer Wirklichkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Thüringen, 09.11.2022 - 1 N 548/19

    Normenkontrolle gegen einen sachlich auf die Regelung der Nutzung der Windenergie

    Mit rechtskräftigem Urteil vom 27.05.2015 - 1 N 318/12 - hat der erkennende Senat den Regionalplan Mittelthüringen 2011 für unwirksam erklärt, soweit er Vorranggebiete für Windenergie festlegt und gleichzeitig vorsieht, dass außerhalb dieser Gebiete nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu beurteilende raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht zulässig sind.

    Da mit dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 27.05.2015 (1 N 318/12) lediglich die als Vorranggebiete Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten festgesetzten Gebiete für unwirksam erklärt worden seien, habe auch lediglich insoweit ein Bedürfnis bestanden, die planerische Lücke zu schließen und die an deren Stelle tretenden Ziele der Raumordnung vorweg zu genehmigen.

    Raumbedeutsame Windenergieanlagen sind deshalb an anderer Stelle im Planungsraum nicht zulässig, so dass diese Ausweisung aufgrund der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtliche Außenwirkung auch gegenüber denjenigen entfaltet, die dort entsprechende Vorhaben verwirklichen wollen (vgl. zu alledem grundlegend BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - juris, insb. Leitsatz 1 und Rnr. 25 ff.; dem folgend Senatsurteile vom 26.03.2014 - 1 N 676/12 -, juris [unter Angabe des Verkündungsdatums vom 08.04.2014] Rnr. 47 und vom 27.05.2015 - 1 N 318/12 -, juris Rnr. 56, vgl. auch HessVGH, Urteil vom 17.03.2011 - 4 C 883/10.N -, juris Rnr. 25).

    Es ist nicht zweifelhaft, dass neben den Eigentümern von im Plangebiet gelegenen Grundstücken auch die dinglich oder obligatorisch Berechtigten zum Kreis der nachteilig Betroffenen gehören, deren Interessen abzuwägen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 07.04.1994 - 4 NB 10.95 -, juris Rnr. 4, Senatsurteil vom 27.05.2015 - 1 N 318/12 -, juris Rnr. 58).

    Hinreichend substanziiert und unwidersprochen hat er vorgetragen, zwei Windenergieanlagen auf Flächen im Bereich des Regionalplans außerhalb der Vorranggebiete zu betreiben, die er durch leistungsfähigere neuere Anlagen (sog. Repowering) ersetzen will (vgl. Senatsurteil vom 27.05.2015 - 1 N 318/12 -, juris Rnr. 59).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senatsurteile vom 26.03.2014 - 1 N 676/12 -, juris [unter Angabe des Verkündungsdatums vom 08.04.2014] und vom 27.05.2015 - 1 N 318/12 -, juris), vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts abschnittsweise.

  • VG Gera, 24.06.2021 - 5 K 978/20

    Fehlgewichtung des Belangs "substanzielle Windenergienutzung" im Regionalplan

    Unberührt von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des Thüringer Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) , wonach das Thüringer Oberverwaltungsgericht (allgemein verbindlich) über die Gültigkeit von "anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften" entscheidet (Normenkontrolle) - hierzu zählen auch Regionale Raumordnungspläne (vgl. ThürOVG , Urteil vom 27. Mai 2015 - 1 N 318/12 - juris, Rn. 56) -, hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen im Einzelfall streitentscheidende Rechtssätze, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen, auf die Einhaltung höherrangigen Rechts zu kontrollieren.

    Kommt der Plangeber zu dem Ergebnis, dass er der Windenergienutzung nicht substantiell Raum verschafft, dann muss er die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen (vgl. BVerwG , Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 [560], juris Rn. 15 sowie Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 - BauR 2010, 82-84, juris Rn. 8; ThürOVG , Urteil vom 27. Mai 2015 - 1 N 318/12 - juris, Rn. 68-73 unter Verweis auf BVerwG , Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 ff., juris Rn. 10 ff. und vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - NVwZ 2013, 1017, juris Rn. 5).

  • OVG Thüringen, 18.01.2017 - 1 EO 956/16

    Untersagung raumbedeutsamer Maßnahmen; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens nach

    Die Darstellung des methodischen Vorgehens in der Begründung des Entwurfs (Bl. 86 GA) zeigt, dass die Beigeladene zu 2 in ihrem Entwurf die Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 27. Mai 2015 - 1 N 318/12 - nachgehend BVerwG, Beschluss vom 10. September 2015 - 4 BN 35/15 - beide zit. nach juris) zur grundlegenden methodischen Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen berücksichtigt hat.
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